Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 300/04

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2006, Az.: 28 W (pat) 300/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 22. September 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist auch bezüglich der Waren:

"konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes, gekochtes oder zubereitetes Gemüse einschließlich Pilze; konservierte, tiefgefrorene, getrocknete, gekochte oder zubereitete Kartoffeln, insbesondere Pommes frites; fertige Teilgerichte aus Kartoffeln, auch tiefgefroren; Knabbererzeugnisse aus Kartoffeln; Gemüse- und Kartoffelgerichte, auch tiefgefroren".

Insoweit wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 43 342 die Löschung der angegriffenen Marke 302 48 635 angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 302 48 635 die farbige (braun, gelb, rot, grün, blau, weiß) Marke Grafik der Markeals Kennzeichnung für die Waren der Klassen 29 und 30

"Fleisch, Geflügel, Wildbret und Erzeugnisse daraus, auch konserviert oder tiefgefroren; nichtlebende Fische, Weich- und Krustentiere sowie Erzeugnisse daraus, auch konserviert oder tiefgefroren; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes, gekochtes oder zubereitetes Obst und Gemüse einschließlich Pilze; konservierte, tiefgefrorene, getrocknete, gekochte oder zubereitete Kartoffeln, insbesondere Pommes frites; fertige Teilgerichte aus Kartoffeln, auch tiefgefroren; Knabbererzeugnisse aus Kartoffeln; Fleisch-, Fisch-, Geflügel-, Wild-, Eier-, Gemüse- und Kartoffelgerichte, auch tiefgefroren; Getreideflocken, Getreidepräparate; Knabbererzeugnisse aus Getreide; Brot, feine Backwaren, Zwieback, Dauerbackwaren; Knabbererzeugnisse aus Gebäck; Pizzas, Pizza- und Teigtaschen, Pasteten, Sandwiches, Waffeln, Mehlspeisen, auch tiefgefroren; Pfannkuchen und Tortillas, insbesondere gefüllt mit Fleisch und/oder Gemüse, auch tiefgefroren; Speiseeis; Salz, Senf, Essig, Mayonnaise, Saucen, Salatsaucen, Würzmittel, Gewürze".

Die Inhaberin der rangälteren Wortmarke 397 43 342 SNACKMASTER hat hiergegen Widerspruch erhoben. Diese Marke ist eingetragen für die Waren der Klassen 11, 29 und 30 Geräte zum Auftauchen, Backen und/oder Erhitzen von Tiefkühlprodukten und Lebensmitteln, soweit in Klasse 11 enthalten; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; sämtliche Waren auch als Fertiggerichte oder in vorbereiteter Form; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; sämtliche Waren auch als Fertiggerichte oder in vorbereiteter Form.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 22. September 2004 eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass trotz zum Teil engster Warenähnlichkeit hinsichtlich der Waren, deren Benutzung von der Widersprechenden glaubhaft gemacht worden sei, der erforderliche deutliche Abstand zu der Widerspruchsmarke gewahrt sei. Hierzu reiche die klangliche und begriffliche Abweichung am Ende der Markenwörter ("maker/MASTER") aus, da dem gemeinsamen Anfang "Snack" keinerlei Kennzeichnungskraft zukomme. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheide angesichts der grafischen Bestandteile in der angegriffenen Marke ebenfalls aus. Ebenso wenig komme eine assoziative Verwechslungsgefahr in Betracht.

Die Widersprechende hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass angesichts identischer bzw. sehr ähnlicher Waren der erforderliche Zeichenabstand jedenfalls in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht mehr gewahrt sei, zumal es sich um Verbrauchsgüter des Alltags handele, bei denen die angesprochenen Endabnehmer weniger Aufmerksamkeit an den Tag legten.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Erstbeschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat teilweise Erfolg, denn in Bezug auf die im Tenor genannten Waren besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Faktoren Markenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; z. B. BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling).

Im vorliegenden Fall verlangt bereits die große klangliche Nähe der beiden Marken einen deutlichen Warenabstand. Die Wortfolgen "Snack maker", die schon aufgrund ihrer kennzeichnungsmäßigen Hervorhebung im Sinne eines Betriebskennzeichens als kollisionsbegründend heranzuziehen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 9 Rdn. 226 m. w. N.), und "SNACKMASTER" unterscheiden sich lediglich am Wortende durch die Konsonanten "K/ST", wobei der vorangehende Vokal "A" in beiden Wörtern sowohl in deutscher Aussprache ("A") als auch im Englisch-Amerikanischen ("Ai/Ä") identisch bzw. sehr ähnlich klingt, so dass insoweit der Beurteilung im angefochtenen Beschluss nicht gefolgt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass beide Marken einen beschreibenden Anklang haben. Keine der beiden Marken enthält eine eindeutige lexikalisch nachweisbare Sachaussage, die ein Verwechseln verhindern könnte. Insbesondere "Snack maker" wirkt auch für den hiesigen Verkehr eher sprachwidrig. Auch "SNACKMASTER" kann angesichts des schwammigen Sinngehalts von "MASTER" (vgl. BPatG Az. 27 W (pat) 89/99 vom 1. Februar 2000 - Global-Master; 29 W (pat) 59/01 vom 19. Februar 2003 - Jobmaster; 28 W pat) 21/95 vom 22. November 1995 - MASTER) nicht als äußerst kennzeichnungsschwach eingestuft werden. Auch ist ein Weglassen des übereinstimmenden Anfangs "Snack" trotz seiner beschreibenden Bedeutung nicht ohne weiteres zulässig (vgl. BGH' GRUR 2004, 783 - Neuro-Vibolex). Eine Reduzierung der Verwechslungsgefahr kommt schließlich nur bei einem Sinngehalt in Betracht, der auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und keinen weiteren Denkvorgang erfordert (vgl. Ströbele/Hacker; MarkenG, a. a. O. Rdn. 152 m. w. N.); insbesondere bei Wortverbindungen wie hier tritt ein abweichender Sinngehalt nur eines Bestandteils kaum noch in Erscheinung und ist allenfalls bei analysierender und zergliedernder Betrachtungsweise ermittelbar, die aber registerrechtlich nicht zulässig ist. Zudem erlaubt ein abweichender Sinngehalt bei hochgradigen klanglichen oder bildlichen Übereinstimmungen nicht mehr den Ausschluss der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 155 m. w. N.), weil beim Verlesen oder Verhören solch ähnlicher Vergleichsworte der unterschiedliche Sinngehalt gar nicht mehr hervortritt. Selbst wenn man also auf den Sinngehalt der Einzelbestandteile "maker" und "MASTER" in ihrer wörtlichen Übersetzung ("Macher/Meister") abstellen wollte, weicht der Begriffsgehalt der Wortmarken nicht so markant ab, so dass ein Auseinanderhalten aus der Erinnerung heraus schwer fallen dürfte, insbesondere weil die Vergleichsmarken nach dem gleichen Muster zusammengesetzt sind.

Bedenkt man ferner, dass auf dem vorliegenden Warengebiet in erster Linie Endverbraucher von den Marken angesprochen werden, liegt auf der Hand, dass im Rahmen der Wechselwirkung von Marken- und Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zumindest für identische und erheblich ähnliche Waren nicht mehr verneint werden kann. Dabei ergibt sich folgende Situation:

Bei den Widerspruchswaren ist lediglich von den benutzten Waren auszugehen, wie sie vom Erstprüfer zu Recht anerkannt und von der Markeninhaberin auch nicht mehr angezweifelt wurden, nämlich "Kartoffelpuffer, Rösti, Kartoffel-Gemüse-Puffer sowie diverse andere aus verarbeitetem Gemüse hergestellte Gericht".

Auf Seiten der angegriffenen Marke ist zu differenzieren zwischen Waren, sich im Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereich bewegen (wie die im Tenor genannten Waren) oder bei denen eine Ähnlichkeit von vornherein verneint werden muss (wie z. B. bei Speiseeis, Salz oder Brot), zumal die Widersprechende insoweit auch keine nähere Begründung geliefert hat. Mit der pauschalen Behauptung, dass die Widerspruchswaren diesen Waren wirtschaftlich nahe stünden, sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Warenähnlichkeit keineswegs erfüllt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich im Übrigen die enge Warenähnlichkeit allenfalls auf die reinen Gemüse/Kartoffel-Produkte bzw. -gerichte und die Knabberartikel aus Kartoffeln. Nicht mehr im Ähnlichkeitsbereich liegen dagegen die ebenfalls angegriffenen Waren, die Gemüse lediglich als Zutat enthalten wie etwa "Pizzas, Pfannkuchen, Tortillas" oder auch die übrigen "Fleisch, Fisch-, Geflügel-, Wild-, Eiergerichte". Auch bei "Obst" in den verschiedenen Fertigungsstufen liegt keine hinreichende Warennähe vor, so dass keine Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. Auch gegenüber weiteren Waren wie diversen Fleisch- und Fischwaren, Getreidepräparaten, feine Backwaren, Pasteten, Sandwiches, Waffeln, Mehlspeisen, diversen Würzmittel etc. besteht hinreichende Warenferne bis Warenunähnlichkeit. Hierzu sind die regelmäßigen Herstellungsstätten, die Beschaffenheit und die Angebotsstätten zu unterschiedlich, als dass der Durchschnittskäufer der Vorstellung unterliegen könnte, sie stammten aus demselben Unternehmen.

Die Beschwerde war damit in dem im Tenor genannten Umfang erfolgreich, im Übrigen aber zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 MarkenG.






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2006
Az: 28 W (pat) 300/04


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