Landgericht Mönchengladbach:
Urteil vom 11. Mai 2010
Aktenzeichen: 5 S 74/09

(LG Mönchengladbach: Urteil v. 11.05.2010, Az.: 5 S 74/09)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Mai 2009 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Viersen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.295,65 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 6. März 2008 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Beru-fungsverfahrens tragen die Beklagte zu 87 % und die Klägerin zu 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Rechtschutzversicherung. In der Zeit von 1997 bis 2000 war die Beklagte für einen Versicherungsnehmer der Klägerin, den Zeugen als Rechtsanwältin tätig. Zu dieser Zeit arbeitete die Beklagte in der Anwaltskanzlei. Nach Deckungszusage durch die Klägerin führte die Beklagte für den Zeugen einen Prozess, in deren Verlauf die Klägerin Kostenvorschüsse von insgesamt 5.608,99 € zahlte. Der Rechtsstreit endete mit Vergleich vom 2. Juni 2000. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 teilte die Kanzlei der Klägerin mit, dass dieser eine Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 3.311,37 € zustünde. Dieser Betrag wurde der Klägerin am 3. Januar 2007 gutgeschrieben.

Mit dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin ihren Zinsschaden wegen der verspäteten Weiterleitung der Kostenerstattungsbeträge gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte als Sozia in der Anwaltskanzlei ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung gemäß § 43a Abs. 5 BRAO nicht nachgekommen sei. Ihren Schaden hat die Klägerin mit einem Betrag von 1.474,74 € errechnet.

Die Beklagte trägt vor, dass sie nur stundenweise als freie Mitarbeiterin für Rechtsanwalt Baumann tätig gewesen sei. Dies sei dem Zeugen von Beginn des Mandates an bekannt gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für eine verzögerte Weiterleitung der Kostenerstattung auch nicht als Scheinsozia der Kanzlei hafte. Darüber hinaus ist die Beklagte der Meinung, der Zinsschaden sei nicht nachvollziehbar errechnet. Des Weiteren hat die Beklagte mit einem Betrag von 102,26 € hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Hierbei handele es sich um den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers, der zu viel erstattet worden sei. Schließlich hat die Beklagte die Einreden der Verwirkung und Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch der Klägerin sei verjährt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterfolgt.

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 22. Januar 2010 Beweis erhoben über die Gespräche zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten anlässlich der Mandatserteilung durch Vernehmung des Zeugen . Von der Protokollierung der Zeugenaussage hat die Kammer gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2, § 43a Abs. 5 BRAO in Verbindung mit § 158 f VVG a.F. Schadenersatz in der zuerkannten Höhe verlangen.

Nach der Vorschrift des § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO, der Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Nach Auffassung der Kammer ist hier ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die in dieser Vorschrift normierte Verpflichtung eines Rechtsanwaltes, die Vermögensinteressen seines Mandanten zu schützen, gegeben.

Unstreitig hat die Kanzlei bereits am 8. September 2000 im Rahmen der Kostenausgleichung mit dem Prozessgegner des Zeugen eine Kostenerstattung von 3.311,37 € erhalten und diesen Betrag erst nach Ablauf von sechs Jahren im Dezember 2006 an die Klägerin überwiesen.

Durch diese verspätete Weiterleitung ist der Klägerin ein Zinsschaden in Höhe von insgesamt 1.397,91 € entstanden.

Die Zinspflicht setzte zu dem Zeitpunkt ein, als der Erstattungsbetrag in der Kanzlei eingegangen war und diese die Weiterleitung des Betrages an die Klägerin schuldete. Mit Vorlage der Forderungsaufstellung (K 10) hat die Klägerin den Zinsschaden, der ihr von diesem Zeitpunkt an bis zum Zeitpunkt des Einganges der Kostenerstattung am 03. Januar 2007 entstanden war, nachvollziehbar errechnet. Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere 76,83 € als Zinsen beansprucht, handelt es sich um unzulässige Zinseszinsen im Sinne des § 289 Satz 1 BGB. Zwar schließt das Zinseszinsverbot einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Zinszahlung gemäß § 289 S. 2 BGB nicht aus. Insoweit hat die Klägerin jedoch einen Verzögerungsschaden weder konkret dargelegt noch nachgewiesen.

Ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen, nur freie Mitarbeiterin in der Kanzlei gewesen zu sein, haftet die Beklagte auch persönlich für die unerlaubte Handlung eines Mitgliedes der Anwaltskanzlei.

Es ist herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass jemand, der eine Anwaltssozietät aufsucht und einen Auftrag erteilt, grundsätzlich das Mandat allen ihm als Mitglieder dieser Sozietät erscheinenden Anwälten übertragen will und dass der ihm gegenübertretende Anwalt aus der Sozietät regelmäßig in deren Namen handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt. Er verpflichtet sich dabei aber nicht nur sich, sondern auch seine Sozien. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn zwischen den Anwälten keine echte Sozietät besteht, sondern wenn die Anwälte nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen, Stempel und so weiter den Anschein einer Sozietät erwecken, in Wirklichkeit aber sich nur zu einer Bürogemeinschaft verbunden haben oder ein Anstellungsverhältnis besteht oder aus anderem Grund ein Nichtsozius in die gemeinsame Anwaltsfirma aufgenommen worden ist. In einem derartigen Fall erscheinen alle Anwälte als Mitglieder der Sozietät. Sie erzeugen gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein, dass der handelnde Anwalt sie sämtlich vertritt. An diesen von ihnen gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Anwälte festhalten lassen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht (vgl. OLG Köln in MDR 2003, 900 und BGHZ 70, 747).

So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. August 1997 an die Klägerin mitgeteilt, dass der Zeuge die Kanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. In dem Briefkopf dieses Anwaltsschriftsatzes war die Beklagte namentlich erwähnt. Auch der weitere Schriftwechsel erfolgte mit Schreiben, die einen gleichlautenden Briefkopf hatten. Dass der Zeuge als Mandant von diesem Schriftwechsel jeweils Durchschriften erhalten hat, liegt auf der Hand. Dem Umstand, dass das Praxisschild der Kanzlei den Namen der Beklagten nicht erwähnte, kommt nach Meinung der Kammer keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Gestaltung eines Praxisschildes kann andere Gründe haben und ist für potentielle Mandanten nicht unbedingt relevant. Auch der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer mitgeteilt, dass er vom ADAC an die Kanzlei verwiesen worden ist und er nicht gezielt den Wunsch hatte, von Rechtsanwalt persönlich behandelt zu werden.

Der Beklagten ist es nicht gelungen, den zu ihren Lasten bestehenden Anscheinsbeweis als Scheinsozia zu entkräften.

Der Geschäftsgegner, der den Mangel der Vollmacht kennt oder kennen muss, kann sich nicht auf den Rechtsschein der Vollmacht berufen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters (vgl. Palandt BGB, 68. Aufl., § 173 Rdnr. 2). Das nach Aktenlage ersichtliche erste rechtsgeschäftliche Handeln der Beklagten für den Zeugen erfolgte mit dem Anschreiben an die Klägerin vom 26. August 1997, mit dem die Beklagte die Mandatserteilung durch den Zeugen Wagner mitgeteilt und um Deckungszusage für den beabsichtigten Prozess gebeten hat. Dass der Zeuge aber bereits zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis hatte, dass die Beklagte nicht Mitinhaberin der Sozietät, sondern nur freie Mitarbeiterin gewesen ist, lässt sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Zwar hat der Zeuge anschaulich geschildert, dass er im Laufe des Mandates davon erfahren habe, dass die Beklagte als Freiberuflerin in der Anwaltskanzlei tätig sei. Im Hinblick darauf, dass die Mandatserteilung im Jahre 1997 stattgefunden hat, konnte der Zeuge jedoch verständlicherweise die Gespräche mit der Beklagten über ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin zeitlich nicht mehr genau eingrenzen. Nach Auffassung der Kammer ist es nach Vernehmung des Zeugen somit nicht als bewiesen anzusehen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des ersten rechtsgeschäftlichen Handelns der Beklagten den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen müssen.

Nachdem die Klägerin in der Zeit von 1997 bis 2000 Gebührenvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.608,99 € geleistet hat, ist der dem Zeugen zustehende Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 5 BRAGO gemäß § 158 f VVG a.F. auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherer übergegangen.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Nach § 199 Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Tatsächliche Kenntnis von der verzögerten Weiterleitung des Kostenerstattungsbetrages hat die Klägerin hier erstmals mit dem Schreiben der Kanzlei vom 13. Dezember 2006 erhalten, in dem diese die Rückerstattung angekündigt hat. Eine grobe fahrlässige Unkenntnis der Klägerin ist vor diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Eine grobe fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn die Unkenntnis der Gläubigerin auf einer besonders schweren Vernachlässigung der ihr im Verkehr obliegenden Pflichten beruht (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 199 Rdn. 36). Bei der Vielzahl der Schadensfälle, die eine Großversicherung wie die Klägerin zu bearbeiten hat, ist es nicht ungewöhnlich, dass die Gebührenabrechnung nach Beendigung eines Rechtsstreits aus den Augen verloren wird. Die Klägerin konnte mit Recht erwarten, dass der von ihrem Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt von sich aus zurückerstattete Kosten unverzüglich weiterleiten würde. Im Übrigen ist es in der Gerichtspraxis nicht ungewöhnlich, dass einerseits Rechtsanwälte Kostenerstattungsansprüche verspätet stellen, und andererseits Festsetzungsanträge vom Gericht nicht immer unverzüglich bearbeitet werden. Die dreijährige Verjährungsfrist hat somit am 1.1.2007 begonnen und ist durch Klageerhebung im Februar 2008 rechtzeitig unterbrochen worden.

Insoweit folgt die Kammer nicht der Auffassung des Amtsgerichts, die Verjährungsfrist habe noch im Jahre 2000 zu laufen begonnen. Nach der im Jahre 2000 geltenden Vorschrift des § 852 BGB begann die Verjährung zu laufen vom Zeitpunkt der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Fahrlässige Unkenntnis reichte nicht (vgl. RGRK, § 852, Rdn. 25). Wie bereits ausgeführt hat die Klägerin Kenntnis erst durch das Schreiben vom 13.12.2006 erlangt. Bis zum Ende der Geltung des § 852 BGB am 31.12.2001 hatte die Verjährung also noch nicht zu laufen begonnen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin verwirkt sein könnte, sind nicht gegeben.

Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB greift durch.

Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die Rückzahlung der Kosten von 3.311,37 € am 3. Januar 2007 ohne Abzug der Selbstbeteiligung des Zeugen erfolgt ist. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt und wird zudem durch den Wortlaut des Schreibens der Kanzlei vom 13. Dezember 2006 bestätigt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers betrug ursprünglich 200,00 DM. Dies entspricht einem Betrag von 102,26 €. Dieser ist zu Unrecht an die Klägerin erstattet worden.

Die Klägerin kann daher den Zinsschaden abzüglich 102,26 Euro, mithin noch 1295,65 Euro beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.577,00 € festgesetzt

(1.474,74 € + 102,26 € gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG).






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