Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 24. April 2002
Aktenzeichen: 3 U 211/01

(OLG Celle: Urteil v. 24.04.2002, Az.: 3 U 211/01)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 15. Juni 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, welche Forderungen er im Einzelnen seit dem 14. Dezember 2000 in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter und danach als Praxisabwickler des Rechtsanwalts ... eingezogen hat; nach Abzug seiner Aufwendungen und der festgesetzten Vergütung von 10.000 DM hat der Beklagte einen möglichen Überschuss an die Masse zu Händen des Klägers auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer beider Parteien liegt unter 20.000 EUR.

Gründe

Die Berufung hat zum Zahlungsanspruch keinen Erfolg; hingegen ist der Auskunftsanspruch im Wege der Stufenklage begründet.

I.

Der Kläger, der schon mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 mit einem Massegutachten bezüglich des Vermögens des früheren Rechtsanwalts ... in ... beauftragt worden war, wurde am 13. Dezember 2000 zum vorläufigen ('weichen') Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Satzhälfte; Zustimmungserfordernis) bestellt.

Den Beklagten bestellte die Rechtsanwaltskammer ... zum 14. Dezember 2000 mit sofortiger Wirkung zum amtlichen Vertreter des Rechtsanwalts ... ; dazu ernannte ihn das Amtsgericht ... zu dessen Betreuer mit den Aufgabenbereichen Vermögenssorge und Praxisangelegenheiten.

Am 18. Dezember 2000 ging in der Kanzlei aus anwaltlicher Tätigkeit die Zahlung eines Dritten in Höhe von 10.000 DM ein. Eine vom Kläger dem Beklagten am 20. Dezember 2000 vorgelegte Vereinbarung über die Beteiligung des Klägers an den Anwaltshonoraren wurde vom Beklagten nicht unterzeichnet. Daraufhin forderte der Kläger die Herausgabe der 10.000 DM. Erst am 29. Dezember 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde der Beklagte, dem die Rechtsanwaltskammer zuvor empfohlen hatte, seine Vergütung als Vorschuss zu sichern, zum Praxisabwickler bestellt. Die Rechtsanwaltskammer setzte die Vergütung am 10. Januar 2001 auf 10.000 DM fest mit der Bestätigung eines Vorschussrechts seit dem 14. Dezember 2000.

Am 25. Januar 2001 zeigte der Kläger dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an.

Der Kläger begehrt die Zahlung von 10.000 DM zzgl. Zinsen zur Masse sowie Auskunft und ggf. Zahlung über Forderungen der Praxis, die der Beklagte nach dem 14. Dezember 2000 vereinnahmt hat (Stufenklage).

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen ergänzend verwiesen wird, ist die Klage abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Berufung, in der der Kläger sein Begehren aufrechterhält.

II.

Für die rechtliche Beurteilung gilt:

A

Nach der Regelung der früheren Konkursordnung ging die Vergütung des Abwicklers der des Konkursverwalters vor (§§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 224 Abs. 1 Nr. 6 entspr.; 60 Abs. 1 und Abs. 2 KO; vgl. Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. 2000, § 55 Rn. 36). Denn das Amt des Praxisabwicklers ist vergleichbar dem des Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers; die Erfüllung seiner Aufgabe ist zum Schutz der Rechtsuchenden, vor allem zur Wahrnehmung der bestehenden Mandate unerlässlich (Feuerich/Braun a. a. O., § 55 Rn. 2, 32, 34).

Mit der Einführung der Insolvenzordnung hat sich an diesem Vorrang im Ergebnis nichts geändert. Die Vergütung und eventuelle Auslagen sind nunmehr vorab zu berücksichtigen (Feuerich/Braun a. a. O. § 55 Rn. 36).

1. Zwar hat die neue gesetzliche Regelung in §§ 53 - 55, 209 InsO unter bewusster Abkehr von § 60 KO die Vergütungs- und Auslagenansprüche des Verwalters als neben den Gerichtskosten einzigen Kosten des Insolvenzverfahrens privilegiert. Jedoch ist nunmehr die Abwicklervergütung nicht den nachrangigen sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) zuzuordnen und zwar weder denen, die nach der Anzeige der Masse Unzulänglichkeit vom Verwalter begründet sind (2. Rang), noch den Altmasseverbindlichkeiten (3. Rang). Denn diese Masseverbindlichkeiten beruhen alle auf Handlungen des Insolvenzverwalters oder sie sind in anderer Weise aus der Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Masse in der Verantwortung des Verwalters entstanden. Beides trifft für die Tätigkeit des amtlichen Vertreters oder des Abwicklers nicht zu.

a) Es gibt auch keinen Grund, die Abwicklervergütung diesen Masseverbindlichkeiten des § 55 InsO gleichzustellen. Denn derjenige, der mit dem Insolvenzverwalter in vertragliche Beziehungen tritt oder solche wieder aufnimmt, weiß um die Rechtstellung des Insolvenzverwalters; er kann sich freiwillig dazu entscheiden und ggf. dabei zusätzliche Sicherheitsabreden mit dem Verwalter treffen. Zudem haftet der Verwalter diesen Beteiligten gegenüber verstärkt aus §§ 60, 61 InsO.

b) Die Privilegierung des Verwalters nach der InsO ist zudem aus einem weiteren Grunde im Verhältnis mit der konkurrierenden Rechtstellung des Abwicklers nicht geboten. Denn während nach der Konkursordnung der eigentliche Zweck des Konkurses darin bestand, dass der Verwalter die Masse mit dem Ziel der Abwicklung in Geld umsetzte und eine Betriebsfortführung nur im Rahmen des Konkurszwecks zur Haftungsverwirklichung zulässig war, ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter nunmehr die Fortführung aufgegeben (§ 22 InsO). Genau diese Aufgabe kann der Verwalter bei einer Anwaltskanzlei aber nicht übernehmen und auch - anders als bei einem gewerblichen Unternehmen - kein von ihm bestellter Erfüllungsgehilfe. Vielmehr ist ein vom Verwalter unabhängiger, nicht weisungsgebundener amtlicher Vertreter bzw. Abwickler gemäß § 55 Abs. 5 BRAO zu bestellen. Der Verwalter kann nicht einmal bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Schließung der Kanzlei anordnen. Denn die ordnungsgemäße Abwicklung, bei der der Abwickler kraft seiner Bestellung die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände, zu denen auch Forderungen und Rechte zählen, gemäß § 53 Abs. 10 BRAO in Besitz zu nehmen sowie alle Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Sichtung und Sicherung der Bankkonten zu ergreifen hat (Feuerich/Braun a. a. O. § 53 Rn. 34; § 55 Rn. 31), ist im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbar. Da diese Aufgabe nicht mit Handlungen des Insolvenzverwalters in Verbindung steht, fällt dementsprechend die Vergütung dafür nicht unter die Masseverbindlichkeiten i. S. von §§ 55, 209 InsO.

2. Im vorliegenden Fall steht dem Beklagten ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50, 51 Abs. 2 InsO zu.

Da das umfassende Verwaltungs- und Verfügungsrecht gemäß §§ 80, 148 InsO erst am 29. Dezember 2000 auf den Kläger überging, wäre dieser ohne Mitwirkung von Rechtsanwalt ... am 20. Dezember 2000 gar nicht befugt gewesen, mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Diese ist auch nicht zustande gekommen.

Hingegen entstand mit der Bestellung am 14. Dezember 2000 für den Beklagten das Recht auf eine Vergütung mit dem Recht auf Vorschuss (§ 55 Abs. 10 BRAO). Das hat die Rechtsanwaltskammer anschließend bei der Festsetzung deklaratorisch bestätigt. Nach den Hinweisen der Bundesrechtsanwaltskammer wird dem Vertreter oder Abwickler empfohlen, zur Sicherung seiner eigenen Vergütung Kostenforderungen geltend zu machen und einzuziehen (siehe Feuerich/Braun a. a. O. § 55 Rn. 33, 34). Hier sind ohne Zutun des Beklagten am 18. Dezember 2000 die 10.000 DM eingegangen. Abgesehen davon, dass es jedenfalls streitig ist, ob die Praxis und die für die Praxisfortführung erforderlichen Gegenstände dem Insolvenzbeschlag (§ 35 InsO) unterliegen (Feuerich/Brauch a. a. O., § 55 Rn. 35), stand bei Eingang des Geldes das Verwaltungsrecht ohnehin noch nicht dem Kläger zu. Das Geld gelangte somit rechtmäßig in den Herrschaftsbereich des Beklagten als amtlich bestellten Vertreter. Zur Sicherung seiner Vergütung konnte er das Geld im Fremdbesitz behalten; ob auch schon ein Entnahmerecht auf Vorschuss bestand, kann dahinstehen.

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. Dezember 2000 stand dem Beklagten somit jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu, das ihn zur abgesonderten Befriedigung berechtigte. Dies Recht bewirkt hier, dass der Anspruch des Klägers auf Auskehrung zur Masse unbegründet ist.

Zu Unrecht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Haftung der Rechtsanwaltskammer für die festgesetzte Vergütung. Denn der amtliche bestellte Vertreter kann die Rechtsanwaltskammer nach Treu und Glauben dann nicht dafür in Anspruch nehmen, wenn er selbst seine Entnahmemöglichkeit nicht ausgenutzt hat (Feuerich/Braun a. a. O., § 53 Rn. 39).

B

Begründet ist hingegen der Auskunftsanspruch des Klägers.

Gegen den Vertreter oder Abwickler kann der Insolvenzverwalter die dem früheren Anwalt zustehenden Ansprüche aus §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 9 BRAGO i. V. m. §§ 666, 667 BGB geltend machen.

Der Beklagte hat über die Zeit der Vertretung und Abwicklung Rechnung zu legen. Dazu hat der Kläger unter Hinweis auf eine Auskunft der Kanzleiangestellten ... vorgetragen, dass weitere Außenstände bestanden. Dies hat der Beklagte in erster Instanz nicht einmal bestritten und verweist nunmehr rechtsfehlerhaft darauf, dass der Kläger sich als Insolvenzverwalter alle Informationen beschaffen könne. Die diesbezüglichen Unterlagen der Kanzlei in Besitz zu nehmen, war aber Sache des Beklagten. Auch gegenüber dem Insolvenzverwalter hat der Vertreter oder Abwickler das Berufsgeheimnis zu wahren. Hinzu kommt, dass die Vorgänge in einer Kanzlei nicht nur in Akten sondern auch gespeichert in Computern erfasst werden. Nur nach Löschung der Aufzeichnungen können diese nach Abwicklung zur Verwertung an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden.

Die Stufenklage ist somit begründet.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 13, 713 ZPO. Dabei ist der Senat von einem Gesamtstreitwert von 15.000 DM (7.669,38 EUR) ausgegangen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 143 ZPO).






OLG Celle:
Urteil v. 24.04.2002
Az: 3 U 211/01


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