Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. März 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 114/03

(BPatG: Beschluss v. 15.03.2005, Az.: 33 W (pat) 114/03)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

finanzielle Sanierung von Unternehmen;

Abrechnung von entgeltpflichtigen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht werden (soweit in Klasse 35 enthalten);

Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung;

Vermittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art;

Vermittlung von Wertpapieren;

Sammeln und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern Verwaltung von Industriebeteiligungen für Dritte sowie Vermittlung von Industriebeteiligungen;

Vermittlung von Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und treuhänderische Vermögensverwaltung; Geldgeschäfte, insbesondere Kapitaltransfer;

elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen und einschließlich Multimedia-Anwendungen, nämlich für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen, Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und Weiterleiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten.

2. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 genannten Dienstleistungen wird die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 angeordnet.

3. Im Übrigen wird die aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

4. Im Umfang der Ziff. 3. wird die aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 037 231 erhobene Beschwerde zurückgewiesen.

5. Im Hinblick auf die unter Ziff. 2. getroffene Löschungsanordnung bleibt die Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 2 037 231 in diesem Umfang dahingestellt.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 398 73 376 für Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, auch durch den Online-Zugriff auf das Internet/Intranet/Extranet, einschließlich zugehöriger Publizierung und Werbung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Wirtschaftsberatung; finanzielle Sanierung von Unternehmen; Abrechnung von entgeltpflichtigen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht werden (soweit in Klasse 35 enthalten); Dienstleistungen im Bereich Franchisegeber, nämlich Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handels- oder Industrieunternehmens sowie Vermittlung von organisatorischem, wirtschaftlichem und technischem Knowhow insbesondere an Franchisenehmer; Werbevermittlung, Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung; Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung; Vermittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von Wertpapieren; Sammeln und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern; Verwaltung von Industriebeteiligungen für Dritte sowie Vermittlung von Industriebeteiligungen; Vermittlung von Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und treuhänderische Vermögensverwaltung; Geldgeschäfte, insbesondere Kapitaltransfer; elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen und einschließlich Multimedia-Anwendungen, nämlich für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen, Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und Weiterleiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten.

ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 2 037 231 - REX für Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer Bank und eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich Ausgeben von, Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von börsennotierten Werten, wie Aktien, Fondsanteile, Terminkontrakte, Metalle und Währungen; finanzielle und technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen; Computerprogramme; Erstellen von Computerprogrammen für Dritteundder Gemeinschaftsmarke 42 390 - DAX für Kl. 9: Computerprogramme; Computerprogramme; registrierte Computerprogramme nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;

Kl. 16: Druckereierzeugnisse; Zeitschriften, Zeitungen, Rundbriefe und Berichte, vorstehende Waren als Druckereierzeugnisse; sämtliche vorstehenden Waren nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;

Kl. 35: Börsenkursnotierungen, Ermittlung eines Aktienindexes und Computeranalyse von Börseninformationen; computergestützte Dienstleistungen zur Informationswiedergewinnung und Datenverarbeitungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Börseninformationen, soweit in Klasse 35 enthalten;

Kl. 36: Börsenkursnotierungen; Ermittlung einschließlich der Berechnung und Veröffentlichung eines Aktienindexes; Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer Bank und eines Börsen- und/oder Finanzmaklers, einschließlich Ausgeben von, Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von börsennotierten Werten wie Aktien, Fondsanteile, Terminkontrakte, Metalle und Währungen; finanzielle und technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen;

Kl. 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten; Erstellen von Computerprogrammen; Erstellen von Computerprogrammen für Dritte, nur im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen; technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts die Widersprüche zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle besteht zwischen den beiderseitigen Marken keine Gefahr von Verwechslungen, da die jüngere Marke trotz teilweise identischer Dienstleistungen einen ausreichenden Abstand zu den Widerspruchsmarken einhalte. Dies gelte vor allem, wenn der Verkehr den mittleren Buchstaben der jüngeren Marke nur als an das Euro-Zeichen "€" angelehntes "C" lese. Aber auch, wenn man ihn als "E" verstehe, halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand ein. So unterscheide sie sich von der Widerspruchsmarke 2 037 231 - REX zwar nur im Anfangsbuchstaben, angesichts der Kürze beider Zeichenwörter und des Umstandes, dass sich die klanglichen Abweichungen am zumeist stärker beachteten Wortanfang befänden, reiche dieser Unterschied zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr jedoch aus, zumal die Buchstaben "R" und "D" auch bei ungenauer Aussprache noch ohne weiteres auseinander zu halten seien. Hinzu komme, dass "REX" als lateinische Bezeichnung für "König" einen eindeutigen Begriffsgehalt aufweise, was die Unterscheidbarkeit wesentlich erleichtere.

Der nur im mittleren Buchstaben liegende Unterschied zur Gemeinschaftsmarke 42 390 - DAX reiche aus, um eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr mit dieser Widerspruchsmarke ebenfalls auszuschließen, auch wenn deren Kennzeichnungskraft als eher hoch einzustufen sei. Im übrigen bestehe kein Anlass, die Widerspruchsmarke englisch ("däks") auszusprechen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung führt sie hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 037 231 - REX aus, dass die beiderseitigen Dienstleistungen, insbesondere die Dienstleistungen im Bereich des Finanzwesens, teilweise identisch oder hochgradig ähnlich seien. Auch die beiden Marken "REX" und "DEX" seien klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich, wobei die angegriffene Wort-/Bildmarke "D€X" ohne weiteres als "DEX" gelesen werde. Die klangstarke Kombination der Buchstaben "EX" dominiere die Aussprache, so dass die Anfangsbuchstaben "R" und "D" dahinter phonetisch zurückwichen. Auch seien die Abweichungen zwischen den Buchstaben "R" und "D" im Hinblick auf die linke Vertikale und die obere Rundung in optischer Hinsicht nicht deutlich genug, um den notwendigen Abstand zu wahren. Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle erleichtere der Sinngehalt des lateinischen Wortes "Rex" nicht die Unterscheidbarkeit der Marken, da dieser angesichts der geringen Lateinkenntnisse der Verbraucher nicht erkannt werde. Damit bestehe eine Gefahr von Verwechslungen.

Dies gelte auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsmarke 42 399 - DAX. Auch insoweit liege im gleichen Umfang eine Identität bzw. hochgradige Ähnlichkeit der Dienstleistungen vor. Der Unterschied in den Vokalen "E" und "A" reiche nicht aus, um klangliche Verwechslungen zu vermeiden, da diese Vokale vor dem klangstarken Buchstaben "X" nur schwach ausgesprochen würden und der Unterschied in der Aussprache nur minimal sei. Hinzu komme die Bekanntheit und hohe Kennzeichnungskraft der Marke "DAX" im Bereich des Finanzwesens. Bei Benennung der angegriffenen Marke im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen werde der Verkehr zunächst an die bekannte Marke "DAX" denken und eine undeutliche Aussprache oder ein undeutliches Hören vermuten. In schriftbildlicher Hinsicht seien der erste und der letzte Buchstabe der beiden Marken identisch. Sollte ein Schriftstück mit der Bezeichnung "DEX" seitlich oder auf dem Kopf liegend wahrgenommen werden, so könne es durchaus zu Verwechslungen kommen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 037 231 und EM 42 390 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, deren Inlandsvertreter mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2001, also vor dem Inkrafttreten des § 96 Abs. 4 MarkenG in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes, die Vertretung niedergelegt haben, hat sich auf die ihr zugestellte Beschwerde und Beschwerdebegründung nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II 1. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist teilweise begründet.

Einer Entscheidung über die Beschwerde steht der Wegfall des Inlandsvertreters der Markeninhaberin nicht entgegen (vgl. BPatG GRUR 1998, 59 - Coveri).

Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke EM 42 399 - "DAX" im Umfang der Ziff. 1 des Entscheidungstenors für gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).

a) Auf Seiten der Widerspruchsmarke EM 42 399 - "DAX" ist für die in den Bereich des Finanzwesens fallenden Dienstleistungen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Widersprechenden eine erhöhte Verkehrsbekanntheit und damit eine hohe Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen.

b) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. - Canon; GRUR Int. 1999, 734 - Lloyds/Loint«s; BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; WRP 2000, 1152,1153 - PAPPAGALLO; WRP 2001, 694, 695 - EVIAN/REVIAN). Auch die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Herstellungsstätten und Vertriebswege, stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind relevante Gesichtspunkte, wobei es für die Frage der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander auch auf den Nutzen für den Empfänger und die Vorstellung des Verkehrs ankommt, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (BGH GRUR 2002, 544, 546 - Bank 24).

Bei Anwendung dieser Kriterien weisen zunächst einige der für die jüngere Marke eingetragenen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die nach ihrem Schwerpunkt üblicherweise in die Klasse 35 fallen, so enge wirtschaftliche Berührungspunkte zu den vorwiegend finanzbezogenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke EM 42 390 - DAX auf, dass insoweit eine Ähnlichkeit, teilweise sogar eine Identität, zu bejahen ist. So ist etwa die für die jüngere Marke eingetragene Dienstleistung "finanzielle Sanierung von Unternehmen" aufgrund ihrer finanzbezogenen Präzisierung in die Klasse 36 einzuordnen. Dort fällt sie unter den für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Finanzwesen", da dieser die Unternehmensfinanzierung und damit die finanzielle Unternehmenssanierung begrifflich mit erfasst. Insoweit besteht also Identität.

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Vermittlung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und Unternehmen; Unternehmensverwaltung; Vermittlung von Unternehmen zur Beteiligung, zum Kauf oder zur Fusion; Kapitalbeteiligungen aller Art; Verwaltung von Industriebeteiligungen für Dritte sowie Vermittlung von Industriebeteiligungen", die sowohl eine Nähe zur Klasse 35 als auch zur Klasse 36 aufweisen, sind mit dem für die Widersprechende geschützten Oberbegriff "Finanzwesen" zumindest mittelgradig ähnlich. Denn "Finanzwesen" schließt auch die Vermögensverwaltung mit ein, so dass sich die beiderseitigen Dienstleistungen nach ihrem Zweck entsprechen, der darauf gerichtet ist, Vermögenswerte durch Erwerb, Austausch und Verwaltung zu erhalten oder zu vermehren.

Weiterhin besteht eine hochgradige Ähnlichkeit, wenn nicht sogar eine Teilidentität zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Abrechnung von entgeltpflichtigen Dienstleistungen, die über Telekommunikationsnetze für Multimedia-Anwendungen für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen erbracht werden (soweit in Klasse 35 enthalten)" und "Finanzwesen", da beide Dienstleistungen das Inkasso mit erfassen oder zumindest einen starken Bezug hierzu aufweisen, so dass hier ebenfalls erhebliche wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen.

Neben den o.g. Dienstleistungen der jüngeren Marke, die einen starken Unternehmensbezug aufweisen, fallen erst recht die rein finanzbezogenen Dienstleistungen der angegriffenen Marke in den Bereich der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit. Dies gilt für folgende Dienstleistungsbegriffe der jüngeren Marke: "Finanzwesen; Finanzierungsberatung; Investmentgeschäfte; Kreditvermittlung; Vermittlung von Wertpapieren; Vermittlung von Kapitalbeteiligungen aller Art; Vermittlung von Vermögensanlagen auch in Fonds, Investmentgeschäfte, Vermögensverwaltung und treuhänderische Vermögensverwaltung; Geldgeschäfte, insbesondere Kapitaltransfer". Es ist offensichtlich, dass diese Begriffe vom Oberbegriff "Finanzwesen" der Widerspruchsmarke vollständig erfasst sind.

Darüber hinaus besteht auch eine Identität, zumindest aber hochgradige Ähnlichkeit, hinsichtlich der für beide Marken eingetragenen Informationsdienstleistungen. Denn die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen "Sammeln und Liefern von Daten, nämlich zur Verfügungsstellen von elektronischer Datenbankabfrage für andere, alle vorgenannten Dienstleistungen auf dem Finanzsektor, auch interaktiv per Computer durch Online-Zugriff auf Kurse und Dienstleistungen von Banken, Brokerfirmen, Versicherungsgesellschaften, Hypothekengesellschaften, Investmentfonds und Börsenmaklern" und "elektronische Nachrichtenübermittlung im Finanzwesen und einschließlich Multimedia-Anwendungen, nämlich für Printmedien, Filme, Fernsehfilme und Internet-Präsentationen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und anderen Informationen; Empfangen, Speichern, Verschlüsseln, Verarbeiten, Aufbereiten und Weiterleiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Daten- und Informationsübertragung mittels leitungsgebundener und drahtloser Netze sowie durch Satelliten" fallen zumindest teilweise unter die für die Widersprechende geschützte Dienstleistung "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten". Soweit hier nicht schon eine begriffliche Überschneidung und damit eine Identität der beiderseitigen Dienstleistungen vorliegt, sind diese zumindest unter dem Aspekt weitgehend elektronisch gesammelter und gelieferter Informationen hochgradig ähnlich.

c) Die beiderseitigen Marken sind klanglich zumindest mittelgradig ähnlich.

Sie entsprechen sich zunächst nach Kriterien wie der Silbengliederung (einsilbige Markenwörter) und dem Anfangslaut ("D"). Zudem aber ist auch der Schlusslaut "X" (gesprochen als Doppelkonsonant "KS") identisch. Mit der kurzen Aussprache des jeweiligen Vokals, durch die zugleich auch die Kürze der gesamten Markenwörter bedingt ist, ergibt sich damit bei beiden Marken ein vergleichsweise kerniger und markanter Gesamtklangcharakter (ähnlich wie etwa bei "Max").

Dieser Klangcharakter bleibt in der jüngeren Marke trotz der Abweichung im jeweiligen Vokal erhalten. Geht man davon aus, dass der als EURO-Symbol ausgestaltete mittlere Buchstabe "€" der angegriffenen Marke naheliegend als "E" ausgesprochen wird, so ist der klangliche hell-/dunkel-Unterschied zwischen den Vokalen "E" und "A" zwar für sich genommen durchaus beachtlich. Er vermag jedoch den durch die o.g. Gemeinsamkeiten bedingten ähnlichen Gesamtklangcharakter nicht zu beseitigen, zumal die Vokale auch nur kurz ausgesprochen werden. Daher besteht zumindest eine mittlere klangliche Ähnlichkeit.

d) In der Gesamtwürdigung ergibt sich damit im Umfang der oben unter b) festgestellten Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit die (teilweise) Gefahr von Verwechslungen. Angesichts zumindest mittlerer Ähnlichkeit sowohl der Dienstleistungen als auch der Marken hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke, der angesichts der hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Finanzwesen besonders deutlich auszufallen hat, nicht mehr ein.

2. Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der jüngeren Marke kann mangels jeglicher rechtlich erheblicher Dienstleistungsähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke EM 42 390 - DAX festgestellt werden. So weisen die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, auch durch den Online-Zugriff auf das Internet/Intranet/Extranet, einschließlich zugehöriger Publizierung und Werbung" sowie "Werbevermittlung, Werbung, Rundfunk- und Fernsehwerbung" keine zureichenden Anhaltspunkte für eine auch nur entfernte Ähnlichkeit mit Dienstleistungen der Widersprechenden auf. Soweit hier allenfalls Annäherungen an die finanz- und informationsbezogenen Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 der Widerspruchsmarke denkbar sind, werden die beiderseitigen Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen erbracht (Werbeagenturen gegenüber Banken und Börsen) und weisen verschiedene Zwecke bzw. Nutzen für den Abnehmer auf (Absatzvorbereitung und -förderung gegenüber Finanzierung, Wertpapierhandel und Handel mit (Finanz-)Informationen).

Auch die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Wirtschaftsberatung" weisen keine hinreichenden wirtschaftlichen Berührungspunkte zu den Dienstleistungen der Widersprechenden auf. Es handelt sich um unternehmensbezogene Beratungsdienstleistungen, während die hiermit allenfalls vergleichbaren Beratungsdienstleistungen der Widersprechenden (Kl. 36 u. 42) durch den Zusatz "in Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen" auf das Finanz- und Börsenwesen sowie auf Datenbanken und Programmierung beschränkt sind. Als solche werden sie im Gegensatz zu den Dienstleistungen der jüngeren Marke von anderen, entsprechend spezialisierten Unternehmen erbracht und dienen auch unmittelbar anderen Zwecken.

Aus den gleichen Gründen kann erst recht keine Ähnlichkeit hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen "Dienstleistungen im Bereich Franchisegeber, nämlich Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handels- oder Industrieunternehmens sowie Vermittlung von organisatorischem, wirtschaftlichem und technischem Knowhow, insbesondere an Franchisenehmer" festgestellt werden, da diese noch enger auf spezielle, rein unternehmensbezogene Dienstleistungen beschränkt sind.

Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390 musste damit teilweise erfolglos bleiben.

3. Im gleichen Umfang musste die Beschwerde auch erfolglos bleiben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 037 231 - REX erhoben worden ist, während die Entscheidung über diesen Widerspruch im übrigen dahingestellt bleiben konnte. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke 2 037 231 besteht aus "Finanzwesen, insbesondere ...; Computerprogramme; Erstellen von Computerprogrammen" und erschöpft sich damit nur in einem Ausschnitt des Verzeichnisses der Widerspruchsmarke EM 42 390. Angesichts der unter Ziff. 2. teilweise verneinte Ähnlichkeit der Dienstleistungen könnte eine Verwechslungsgefahr mit der angegriffenen Marke daher selbst bei Identität der Marken und größtmöglicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht in einem weitergehenden Umfang festgestellt werden als beim Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 42 390.

4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.03.2005
Az: 33 W (pat) 114/03


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