Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 18. Mai 2011
Aktenzeichen: I-8 U 173/10

(OLG Hamm: Urteil v. 18.05.2011, Az.: I-8 U 173/10)

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 15. Septem-ber 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Klageanträge, die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als Klageanträge zu 6. a) cc) und 7 bezeichnet werden, erledigt ist.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 34.590,32 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2010 zu zahlen.

Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 98 % und die Beklagte 2 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche nach dem Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Partnerschaftsgesellschaft.

Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, kündigte die Partnerschaft im Jahre 2008 und schied zum 31. 12. 2008 aus der Gesellschaft aus, blieb aber noch bis zum 2. 7. 2009 als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig.

Nach einem Zerwürfnis Mitte 2009 beantragte die Beklagte in dem Verfahren 4 O 256/09 LG Hagen den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Kläger Wettbewerbshandlungen untersagt werden sollten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. 8. 2009 in jenem Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dessen Ziff. 3 der jetzige Kläger sich verpflichtete, zum Ausgleich eines etwaigen negativen Verrechnungskontos 35.000 € an die jetzige Beklagte zu zahlen. Der Anspruch, so heißt es dort weiter, könne nicht durch Aufrechnung erfüllt werden; ein Zurückbehaltungsrecht werde ausdrücklich ausgeschlossen. Das vertragliche Wettbewerbsverbot wurde aufgehoben. Weiterhin regelten die Parteien u. a., dass die jetzige Beklagte dem Kläger eine Liste der von ihm vertretenen Mandanten zur Verfügung stellen werde, damit er in die Lage versetzt werde, die Mandanten anzuschreiben und über die einvernehmliche Regelung zu informieren.

Nachdem die Beklagte die Vollstreckung aus Ziff. 3 des vorgenannten Vergleichs eingeleitet hatte, hat der Kläger die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er hat diese damit begründet, ihm stünden aus Pflichtverletzungen der Beklagten diverse Ansprüche zu, wegen derer er Zurückbehaltungsrechte geltend mache und aufrechne. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten im Vergleich vom 13. August 2009 stünden dem nicht entgegen.

Die Vollstreckungsgegenklage hat der Kläger um mehrere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, letztere im Wege der Stufenklage, erweitert. Er hat ein Mandantenrundschreiben der Beklagten vom 17. 8. 2009, in dem u. a. die Weiterführung der Mandate nach dem Ausscheiden des Klägers mitgeteilt wurde, für pflichtwidrig gehalten und die Unterlassung der darin gemachten Äußerungen begehrt. Zudem hat er die Unterlassung verlangt, seinen Namen weiterhin in der Sozietätsbezeichnung zu führen und mit der Behauptung zu werben, seit über 100 Jahren die Leistungen für die Mandanten zu verbessern. Über die Adressaten des Mandantenrundschreibens vom 17. 8. 2009 sowie die anschließend mit diesen getätigten Honorarumsätze hat der Kläger Auskunft begehrt und wegen diverser Verletzungshandlungen der Beklagten - unbeziffert - Schadensersatz verlangt.

Den Antrag auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Gesellschaftsgläubigern hat er in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die Schuldbefreiungserklärungen von Arbeitnehmern, einer Bank sowie des Vermieters vorgelegt hatte. Schließlich hat der Kläger die Übergabe einer Liste der von ihm betreuten Mandanten mit näheren Angaben zu den Mandatsverhältnissen verlangt und im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über die mit diesen Mandanten getätigten Honorarumsätze und Zahlung begehrt.

Die Beklagte ist der Vollstreckungsgegenklage unter Hinweis auf den Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten entgegengetreten und hat im Übrigen die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden die weiter geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Im Wege der Widerklage hat sie eine Forderung auf Zahlung von 34.590,32 € geltend gemacht. Zur Begründung hat sie dazu ausgeführt, hierbei handele es sich um Honorarzahlungen einer von der Tochter des Klägers geführten Fa. W GmbH, die der Kläger vereinnahmt habe, obwohl sie der Beklagten zustünden.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung sowie der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

Beide Parteien greifen das Urteil jeweils mit der Berufung an.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge im Wesentliche weiter, die Vollstreckungsgegenklage mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe von 2.475,80 € für unzulässig erklärt werden und im übrigen nur zulässig sein soll Zug um Zug gegen

- Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Adressaten des Schreibens der Beklagten vom 17. 8. 2009 sowie über die mit diesen Mandanten getätigten Umsätze,

- Löschung des Namensbestandteils "T3" in der Sozietätsbezeichnung der Beklagten,

- Übergabe einer Liste der von dem Kläger vertretenen Mandanten mit näheren Angaben.

Soweit er Klageanträge für erledigt erklärt hatte, begehrt er weiterhin die Festsstellung der Erledigung.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach der vertragliche Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten dann unerheblich sei, wenn die der titulierten Forderung entgegengehaltenen Ansprüche entscheidungsreif seien oder die Beklagte sich nachträglich grob pflichtwidrig verhalten habe. Jedenfalls in dem Versenden des Mandantenrundschreibens habe eine solche Pflichtwidrigkeit gelegen, da dieses gegen den Inhalt des Vergleichs verstoßen habe.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung des weiteren Führens des Namens "T3" in der Sozietätsbezeichnung der Beklagten beruft sich der Kläger auf seine fehlende Einwilligung für den Fall der anderweitigen Berufstätigkeit. Zudem liege ein wichtiger Grund vor, eine evtl. Einwilligung zu widerrufen. Die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten nach dem Ausscheiden des Klägers unwürdig verhalten und diesen zu schädigen versucht, etwa durch übermäßige Vollstreckungsmaßnahmen; auch nach dem Abschluss der ersten Instanz habe die Beklagte die Vollstreckungsbemühungen wieder aufgenommen, obwohl Sicherheit geleistet worden sei. Besonders gravierend sei zu bewerten, dass der Partner Rechtsanwalt Y sich in zwei Schreiben an die Rechtsanwaltskammer gewandt und ihn, den Kläger, wahrheitswidrig diffamiert habe, er sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, den Anwaltsberuf auszuüben.

Auch hinsichtlich des Inhalts des Mandantenrundschreibens wiederholt der Kläger seine Auffassung, einen Unterlassungsanspruch zu haben, da das Schreiben der am 13. 8. 2009 vereinbarten Realteilung entgegengestanden habe. Auch wettbewerbsrechtliche Gründe rechtfertigten dieses Begehren sowie Schadensersatzansprüche.

Die Werbung mit dem Alter der Sozietät sei ebenfalls unrichtig und deshalb wettbewerbswidrig. Eine Kontinuität vom Großvater des Klägers bis hin zur Beklagten habe es nicht gegeben.

Schließlich vertieft der Kläger sein Vorbringen zur Begründung eines Herausgabeanspruchs betreffend die Mandantenliste, die nicht nur Namen und Adressen enthalten müsse. Hinsichtlich der erstinstanzlich für erledigt erklärten Freistellungs- und Unterlassungsansprüche hält er die Klage für ursprünglich begründet, so dass die Erledigung festzustellen sei.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1.

rechtsgestaltend zu erkennen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 13. 8. 2009 (LG Hagen 4 O 256/09) in Höhe von 2.475,80 € unzulässig und im Übrigen nur zulässig ist Zug um Zug gegen

a)

Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Adressaten des Schreibens der Beklagten vom 17. 8. 2009 (Anlage K 11 zur Klageschrift) sowie über die von der Beklagten mit diesen Mandanten seit dem 18. 8. 2009 getätigten Honorarumsätze,

b)

Löschung des Namensbestandteils "T3" in der Sozietätsbezeichnung der Beklagten "T3 L & Partner",

c)

Übergabe einer Liste der von dem Kläger vertretenen Mandanten, die folgende Angaben enthält:

- Name und Anschrift des Mandanten,

- Name und Anschrift des Gegners,

- Bezeichnung der Sache: außergerichtliche oder gerichtliche Sache,

- bei Gerichtssachen: Aktenzeichen und Verfahrensstand;

2.

a)

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu verurteilen, es zu unterlassen,

aa)

in der Geschäftsbezeichnung ihrer Sozietät "T3 L & Partner" den Namen "T3" als Bestandteil zu führen;

bb)

mit der Behauptung zu werben,

"Die unserer Praxis erteilten und von Herrn T3 betreuten Mandate sind zwischenzeitlich von unseren verschiedenen Fachdezernenten übernommen worden. Der jeweilige neue Sachbearbeiter wird sich im Zuge der Aktenbearbeitung demnächst mit Ihnen in Verbindung setzen, soweit hier noch laufende Akten für Sie bearbeitet werden",

cc)

mit der Behauptung zu werben,

"Seit über 100 Jahren verbessern wir kontinuierlich die Leistungen für unsere Mandanten";

b)

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschriften der Adressaten ihres Rundschreibens vom 17. 8. 2009 (Anlage K 11 zur Klageschrift) sowie die Höhe der mit diesen Adressaten seit dem 18. 8. 2009 getätigten Honorarumsätze zu erteilen;

c)

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus den unter 2. a) angeführten Verletzungshandlungen entstanden sind oder zukünftig entstehen werden;

3.

Im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger eine Liste der von ihm vertretenen Mandanten zu übergeben, die folgende Angaben enthält:

- Name und Anschrift des Mandanten,

- Name und Anschrift des Gegners,

- Bezeichnung der Sache: außergerichtliche Sache oder gerichtliche Sache,

- bei Gerichtssachen: Aktenzeichen und Verfahrensstand;

b)

Rechnung zu legen unter Beifügung von Belegen für alle Honorarumsätze, die sie in der Zeit ab 18. 8. 2009 mit den Mandanten der Liste des Klägers (lit. a) erzielt hat;

c)

den nach Rechnungslegung (lit. b) zu beziffernden Betrag an den Kläger zu zahlen;

4.

Festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der übrigen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche erledigt ist, nämlich bezüglich der Klageanträge, die im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bezeichnet werden als Klageanträge zu 6. a) cc) und 7.

Der Kläger beantragt weiterhin,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Kläger zu verurteilen, an sie 34.590,32 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. 1. 2010 zu zahlen,

Weiterhin beantragt sie,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und verfolgt ihrerseits die vom Landgericht abgewiesene Widerklage weiter. Hierzu vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und greift die Würdigung des Landgerichts an, nach dem Vergleich vom 13. 8. 2009 sei die Geltendmachung derartiger Ansprüche ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur in Bezug auf den Berufungsantrag zu 4 Erfolg, während die Berufung der Beklagten überwiegend begründet ist und zur Stattgabe der Widerklage führt.

I. Berufung des Klägers

1. Antrag zu 1 (Vollstreckungsgegenklage)

Die mit dem Berufungsantrag zu 1 verfolgte Vollstreckungsgegenklage ist nach §§ 794 Nr. 1, 767 ZPO zulässig. Der Kläger erhebt Einwendungen gegen den in Ziff. 3 des Prozessvergleichs vom 13. 8. 2009 titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von 35.000 €. Das Begehren ist jedoch unbegründet, da weder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2.475,80 € zur teilweisen Erfüllung geführt hat noch im Übrigen die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte des Klägers dem Anspruch entgegengehalten werden können.

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind in Ziff. 3 S. 2 und 3 des Vergleichs vom 13. August 2009 ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss entfaltet entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Fall Wirkung; die Beklagte handelt zudem nicht treuwidrig, wenn sie sich darauf beruft.

a)

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Aufrechnungsausschluss oder ein Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten etwa dann nicht gilt, wenn die Gegenansprüche entweder unbestritten und rechtskräftig festgestellt oder jedenfalls entscheidungsreif und begründet sind (BGH, U. v. 9. 2. 1960, VIII ZR 53/59, NJW 1960, 859; U. v. 12. 1. 1977, VII ZR 252/75, WM 1977, 311). In dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof die Situation zu beurteilen, ob in dem Rechtsstreit über eine Kaufpreisforderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln an einem Aufrechnungsverbot scheitert, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung das Bestehen solcher Schadensersatzansprüche feststeht. Dann, so der BGH, könne sich der Verkäufer nach Treu und Glauben nicht auf den vertraglichen Aufrechnungsausschluss berufen, da der mit dem Aufrechnungsausschluss verbundene Sinn und Zweck dessen Fortgeltung nicht mehr gebiete.

b)

Im Streitfall liegen die Dinge jedoch entscheidend anders, da nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Ausschlüsse in Ziff. 3 des Vergleichs vom 13. 8. 2009 selbst begründete Ansprüche nicht zum Erfolg einer darauf gestützten Vollstreckungsgegenklage führen sollten; zudem sind die Gegenansprüche auch nicht begründet.

aa)

Mit der Begründung der Zahlungsverpflichtung im Prozessvergleich vom 13. 8. 2009 ist sogleich deren Titulierung verbunden gewesen. Der Ausschluss von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten sollte danach ersichtlich dazu dienen, der Beklagten kurzfristig die Realisierung des Geldbetrages, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung, zu ermöglichen. Insbesondere sollten Gegenansprüche, die nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät in vielfältiger Weise denkbar sind, der Durchsetzung dieses Zahlungsanspruchs nicht entgegenstehen, sondern gegebenenfalls anderweitig in einem gesonderten Verfahren geklärt werden.

Der so dargestellte Sinn und Zweck des vertraglichen Einwendungsausschlusses steht dem Vorgehen des Klägers entgegen, unter Berufung auf Gegenforderungen die Vollstreckungsgegenklage zu erheben und damit die zeitnahe Realisierung der Forderung, die grds. ohne ein weiteres Gerichtsverfahren vollstreckbar ist, zu vereiteln.

bb)

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, der Ausschluss der Aufrechnung und die Unzulässigkeit von Zurückbehaltungsrechten hätten sich nur auf bereits bei Vergleichsschluss entstandene Ansprüche erstreckt. Der Wortlaut lässt eine solche Einschränkung nicht erkennen. Sie ergibt sich auch nicht aus einer an der Interessenlage beider Parteien orientierten Auslegung. Wie oben dargestellt, konnten in der damaligen Situation nach einem konfliktträchtigen Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Partnerschaftsgesellschaft mit noch erheblichen Berührungspunkten jederzeit weitere Ansprüche entstehen oder solche zumindest erhoben werden. Dem in dem Aufrechnungsausschluss zum Ausdruck kommenden Willen, die Zahlung kurzfristig durchsetzen zu können, stünde es entgegen, wenn auch seinerzeit noch unbekannte Ansprüche nicht erfasst würden, sondern die Realisierung des Anspruchs verhindern könnten.

cc)

Die Berufung der Beklagten auf das Verbot der Aufrechnung und der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil die Beklagte sich nachträglich grob pflichtwidrig verhalten hat, wie der Kläger meint.

Zwar kann ein vertragliches Aufrechnungsverbot u. U. gegenüber Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlichen Vertragsverletzungen zurücktreten (BGH, U. v. 15. 2. 2007, I ZR 118/04, NJW-RR 2008, 121; BGH, U. v. 12. 1. 1977, VII ZR 252/75; WM 1977, 311). Ob diese Rechtsfolge eintritt, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, U. v. 12. 1. 1977, VII ZR 252/75).

Der Kläger meint, durch die Versendung des Schreibens vom 17. 8. 2009 (Anlage K 11 zur Klageschrift, Bl. 108) habe die Beklagte grob gegen den Geist des Vergleichs vom 13. 8. 2009 verstoßen mit der Folge, dass sie sich auf den Einwendungsausschluss nach § 242 BGB nicht berufen könne. Der Einigung vom 12. 8. 2009 habe die Vereinbarung einer Realteilung mit der Absicht zugrunde gelegen, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die bisher von ihm betreuten Mandanten weiter zu beraten, jedenfalls darum zu werben. Dieses Ziel sei durch das Schreiben konterkariert worden, da die Beklagte den Mandanten suggeriert habe, sie müssten bei ihr bleiben und könnten sich nicht mehr von ihm, dem Kläger, betreuen lassen.

Der Senat sieht in der Versendung des genannten Schreibens schon keine Pflichtverletzung, die zur Begründung von Ansprüchen des Klägers geeignet wäre. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen (s. u. Ziff. I. 3., S. 22 f) verwiesen. Erst recht kann eine vorsätzliche Verletzung vertraglicher Pflichten nicht festgestellt werden.

dd)

Letztlich kann die Vollstreckungsgegenklage keinen Erfolg haben, weil sich die Begründetheit der zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsforderung über 2.475,80 € nicht feststellen lässt und die Ansprüche, aus denen der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht ableiten will, nicht gegeben sind.

(1)

Die Abmahnkosten in Höhe von 2.475,80 €, die mit anwaltlichem Schreiben vom 26. 10. 2009 (Bl. 168) geltend gemacht worden sind, können nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattet verlangt werden, wenn die zugrunde liegende Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung bezog sich auf den Inhalt des Schreibens vom 17. 8. 2009, die Bezeichnung des Klägers auf dem Briefbogen der Beklagten sowie die Werbung mit einer mehr als 100-jährigen Tradition auf der Homepage. Berechtigt war die Abmahnung allenfalls insoweit, als sie sich auf die Gestaltung des Briefkopfs erstreckte. Insoweit soll zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unten zu den entsprechenden Leistungsanträgen des Klägers verwiesen werden. Einen Kostenerstattungsanspruch, der sich allein auf die Abmahnung wegen der Gestaltung des Briefkopfes bezieht, hat der Kläger indes weder geltend gemacht noch der Höhe nach dargelegt.

(2)

Die zur Begründung von Zurückbehaltungsrechten geltend gemachten Forderungen, nämlich

- Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Adressaten des Schreibens vom 17. 8. 2009,

- Löschung des Namensbestandteils "T3" in der Sozietätsbezeichnung und

- die Übergabe einer Liste der vom Kläger vertretenen Mandanten mit spezifizierten Angaben

Sind ebenfalls unberechtigt. Auch insoweit verweist der Senat auf die folgenden Ausführungen.

2. Antrag zu 2. a) aa)

(Anspruch auf Unterlassung, in der Geschäftsbezeichnung der Sozietät den Namen "T3" zu führen)

Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen es zu unterlassen, in der Geschäftsbezeichnung ihrer Sozietät "T3 L & Partner" den Namen des Klägers "T3" als Bestandteil zu führen.

Der Anspruch kann nicht mit Erfolg auf § 12 S. 2 BGB gestützt werden, wonach ein Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.

Der Name des Klägers "T3" genießt zwar wie derjenige jeder natürlichen Person Namensschutz (vgl. Palandt-Ellenberger, 70. Aufl. § 12 Rdnr. 5). Der Name einer natürlichen Person kann auch grds. nicht übertragen werden. Gleichwohl kann der Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen (BGH, U. v. 28. 2. 2002, I ZR 195/99 "Vossius & Partner", NJW 2002, 2093). Das ist hier geschehen, ohne dass die Gestattung entfallen ist.

a)

Nach § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages vom 9. 3. 2001 ist die Partnerschaft berechtigt, den Namen der Gesellschafter T3 und Dr. L auch nach deren Ausscheiden weiterzuführen, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Da der Kläger an dem Vertrag mitgewirkt hat, hat er eine entsprechende Gestattung vorgenommen. Die Erlaubnis zur Nutzung des Namens reicht ausdrücklich über die Zeit eines evtl. Ausscheidens hinaus.

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ist eine solche Vereinbarung auch nicht nach § 134 BGB i. V. m. § 3 UWG a. F. (heute § 5 UWG) wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Das wäre dann der Fall, wenn die Regelung bei dem Ausscheiden des namensgebenden Partners zur Täuschung der Allgemeinheit oder zu einer Verwirrung des Verkehrs führte. Ein solcher Fall ist aber nicht gegeben, wenn das Ausscheiden des Partners auf dem Briefbogen kenntlich gemacht wird. Die gleichwohl gelegentlich anzutreffende Verunsicherung von Rechtssuchenden, so der BGH, sei hinzunehmen und stelle keine Irreführung nach § 3 UWG a. F. dar.

Soweit der Kläger meint, § 5 UWG, der das Verbot der unzulässigen Irreführung des Rechtsverkehrs zum Inhalt hat, verlange, dass die Beklagte nicht nur auf ihrem Briefkopf angeben müsse, dass der Kläger anderweitig als Rechtsanwalt tätig sei, sondern auch, wo er erreichbar sei, teilt der Senat diese Auffassung jedenfalls nicht insoweit, als nur dann die Gestattung der Namensführung zugunsten der Beklagten weiter gelten soll. Die Rechtsprechung des BGH (GRUR 1997, 925) sieht zwar vor, dass zur Vermeidung von Irreführungen ein ausgeschiedener Anwalt, der weiterhin seinen Beruf ausübt, nur dann in der Namensleiste aufgeführt werden darf, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass er noch als Anwalt tätig ist. Sonst werde vermutet, dass er verstorben sei oder sich zur Ruhe gesetzt habe. Da der Briefbogen der Beklagten den Kläger inzwischen nicht mehr in der Namensleiste führt, stellt sich dieses Problem hier nicht. Fehlt aber der Name des Klägers in der Namensleiste, ist dies für interessierte Kreise ein deutliches Zeichen dafür, dass der Kläger jedenfalls für die Beklagte nicht mehr tätig ist. Der Senat sieht in dem Umstand, dass gleichwohl der Name noch als Bestandteil der Sozietätsbezeichnung weiter geführt wird, keine unzulässige Irreführung nach § 5 UWG. Eine andere Würdigung folgt auch nicht aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

b)

Die Namensführung durch die Beklagte ist nach der vertraglichen Regelung dann nicht mehr gestattet, wenn ein wichtiger Grund entgegensteht. Jedenfalls kann der Kläger dann sein Einverständnis widerrufen. Der Senat vermag jedoch keine Umstände festzustellen, die einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellen.

aa)

Der Kläger meint, ein wichtiger Grund liege darin, dass er nicht aus der Beklagten ausgeschieden sei, um sich etwa zur Ruhe zu setzen, sondern um am selben Ort anderweitig als Anwalt tätig zu sein. Auf diesen Fall erstrecke sich die Gestattung in § 1 Abs. 3 nicht, wie bereits daraus zu entnehmen sei, dass in § 17 Abs. 6 ein Wettbewerbsverbot vereinbart sei.

Die Argumentation überzeugt nicht. Der Wortlaut spricht für eine Gestattung ohne die vom Kläger verlangte Einschränkung. Soweit er einwendet, seine berechtigten Interessen stünden der Fortgeltung der Namensführung durch die Beklagte bei einer anderweitigen konkurrierenden Anwaltstätigkeit entgegen, sind diese Interessen in der vertraglichen Vereinbarung nicht zum Ausdruck gekommen. Der vom Kläger favorisierte Inhalt der Klausel lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung feststellen.

Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Vertragschließenden seien davon ausgegangen, dass eine Anwaltstätigkeit des Klägers oder des Partners Dr. L außerhalb der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschlossen sei. Wäre dies so, könnte etwa erwogen werden, ob im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Gestattung der Namensführung zu beschränken ist. Das genannte Verständnis der Vertragsschließenden kann dem Partnerschaftsvertrag indes nicht entnommen werden.

Es folgt insbesondere nicht aus dem angeblichen Wettbewerbsverbot. Selbst wenn die Partner ein auf zwei Jahre befristetes Wettbewerbsverbot für den Fall des Ausscheidens vereinbart hätten, ließe sich daraus nicht ableiten, dass sie die Berufstätigkeit des namensgebenden Partners außerhalb der Partnerschaft für ausgeschlossen gehalten und auf diesen Fall die Gestattung nicht erstreckt haben wollten. Immerhin wäre das Verbot nur auf einen Zeitraum von 2 Jahren sowie räumlich begrenzt, so dass anschließend oder an einem anderen Orte eine freie Berufsausübung angenommen werden musste.

Zudem ist in § 17 Abs. 6 des Partnerschaftsvertrages gar kein Wettbewerbsverbot verankert worden, sondern lediglich eine Mandantenschutzklausel. Dem ausscheidenden Partner war es nur untersagt, innerhalb der Zweijahresfrist Mandate von bisherigen Mandanten der Beklagten zu übernehmen oder fortzuführen. Im Übrigen war er jedoch frei, auch in Hagen als Anwalt tätig zu sein und sich um anderweitige Mandate zu bemühen.

bb)

Auch das Verhalten der Beklagten nach Ausscheiden des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme eines wichtigen Grundes und damit das Unterlassungsbegehren.

(1)

Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ihn in der Namensleiste des Briefkopfes nicht mehr als aktiven Anwalt aufgeführt, indem sie ihn als "Rechtsanwalt und Notar a.D." bezeichnet habe, liegt darin kein gegen den Kläger gerichtetes pflichtwidriges Verhalten. Insbesondere lässt sich dieser Gestaltung des Briefbogens nicht entnehmen, dass sich der Zusatz "a.D." auch auf den Rechtsanwaltsberuf erstrecken sollte. Üblicherweise wird der Zusatz "außer Dienst" einer Amtsbezeichnung beigefügt, was allein auf das Notaramt zutrifft und nicht auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Aber selbst wenn die Formulierung zu Missverständnissen hätte führen können, wäre der Beklagten allenfalls ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen, das nicht geeignet war, einen wichtigen Grund darzustellen.

Dies gilt in gleicher Weise für den vom Kläger gerügten Inhalt des Schreibens vom 17. 8. 2009, wonach die Bearbeitung der Sachen des Klägers nunmehr von den Fachdezernenten im Hause der Beklagten übernommen worden sei. Auch darin liegt kein Grund, der Beklagten die Nutzung des Namens "T3" zu entziehen. Selbst wenn ein anderer Inhalt vertragsgemäß gewesen wäre, etwa der Hinweis, die Mandanten könnten wählen, ob sie von dem Kläger oder der Beklagten weiter betreut werden wollten, liegt in der gewählten Fassung keineswegs die von dem Kläger betonte grobe Pflichtverletzung, die allein darauf abzielte, ihn vom Markt zu verdrängen. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages muss aber ein erhebliches Gewicht haben, was hier nicht gegeben ist. Durch das Rundschreiben ist das Recht des Klägers, sich selbst werbend an die Mandanten zu wenden, nicht beeinträchtigt worden. Etwaige Fehlvorstellungen der Adressaten hätten durch ein eigenes Schreiben des Klägers, wie es auch vorgesehen war, korrigiert werden können.

(2)

Nach Ziff. 4 des Vergleichs hatte die Beklagte dem Kläger zeitnah eine Liste der von ihm vertretenen Mandanten zur Verfügung zu stellen, damit er in die Lage versetzt würde, die Mandanten anzuschreiben und über die einvernehmliche Regelung zu informieren. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen, ohne dass der Senat darin ein Fehlverhalten erkennen kann.

Die Beklagte übersandte dem Kläger zeitnah eine Liste, wie sie im Berufungsverfahren nochmals als "Beteiligtenliste T3" vorgelegt worden ist. Diese 48-seitige Liste enthält Namen und Anschriften der von dem Kläger betreuten Mandanten im Notariat und Anwaltsdezernat.

Der Kläger will darüber hinaus Informationen über die Bezeichnung der jeweiligen Sache einschließlich der Benennung des Gegners und Darlegung des Verfahrensstandes erhalten. Nur dadurch würde er in die Lage versetzt, sich sinnvoll mit den Mandanten in Verbindung zu setzen. Darauf hat er indes keinen Anspruch.

Der Wortlaut des Vergleichs verlangt die Übermittlung dieser Informationen nicht. Sie folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vergleichsregelung vom 13. 8. 2009.

Der Kläger sollte in die Lage versetzt werden, zu den von ihm betreuten Mandanten Kontakt aufzunehmen, um diese zu befragen, ob sie weiter von ihm in anderer Konstellation betreut werden wollten. Dazu genügten Namen und Anschriften. Die weiteren Informationen ergaben sich aus den Akten, die er im Original oder in Kopie hätte beanspruchen können, soweit Mandanten auch künftig von ihm betreut werden wollten. Im Vorfeld musste er die Einzelheiten über Prozessgegner, Stand der Verfahren und Aktenzeichen noch nicht kennen.

Der Senat sieht danach in dem Verhalten der Beklagten bezüglich der Namensliste keine Pflichtverletzung und erst recht keinen wichtigen Grund, das Namensrecht zu entziehen.

(3)

Die noch erstinstanzlich erhobene Rüge, Rechtsanwalt Y habe nach seinem Ausscheiden zu Unrecht Notargebühren eingezogen, hat der Kläger nach Erörterung im Senatstermin nicht aufrechterhalten. Nachdem der Partner der Beklagten Dr. L nach dem 1. 1. 2009 Verwahrer der Notariatsakten des Klägers geworden war, hat er berechtigterweise in den zuvor vom Kläger betreuten Notariatsmandaten Gebühren eingezogen, wie im Verhandlungstermin vor dem Senat unstreitig war. Ein Fehlverhalten des Dr. L oder eines anderen Mitglieds der Beklagten in diesem Zusammenhang konnte der Kläger nicht darlegen.

(4)

Auch die vom Kläger beanstandeten Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten ihm gegenüber rechtfertigen nicht den Entzug des Namensrechts.

Die Beklagte hat aus dem Vergleich den Zahlungsanspruch vollstreckt, nachdem der Kläger nicht freiwillig Zahlung geleistet hatte. Darin liegt auch unter ehemaligen Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft kein vorwerfbarens Fehlverhalten, das einen wichtigen Grund darstellen kann. Das Ausüben der Rechte eines Gläubigers kann nicht vorwerfbar sein. Der Kläger hätte mit der Vollstreckung einhergehende Unannehmlichkeiten durch rechtzeitige Zahlung verhindern können. Soweit es kurzfristig zu einer Übersicherung gekommen ist, war das für die Beklagte, die keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Klägers hatte, nicht vorhersehbar. Für die von dem Kläger wegen seiner Stellung als früherer Seniorpartner eingeforderte besondere Rücksichtnahme gab es angesichts der vom Kläger selbst erklärten Weigerung, die vereinbarten Zahlungen zu leisten, keine Grundlage, zumal die Beklagte die Vollstreckung zuvor angekündigt hatte.

Soweit der Kläger einwendet, die Vollstreckungsmaßnahmen hätten eine nicht erforderliche überschießende Tendenz gehabt und seien darauf gerichtet gewesen, ihn geschäftlich zu schädigen, kann der Senat dem nicht folgen.

Wie bereits dargelegt, ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, zunächst Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich aller ihren Mitgliedern bekannten Kontoverbindungen zu ergreifen, da sie über die Einzelheiten der Vermögensverhältnisse des Klägers nicht informiert war. Nachdem das Landgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet hatte, hat die Beklagte sich den Einstellungsbedingungen entsprechend verhalten. Nach Wegfall der Einstellungswirkung mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils war die Beklagte wieder berechtigt, ihre Gläubigerrechte wahrzunehmen. Sie war auch nicht gehalten, angesichts der Hinterlegung von insgesamt 38.500 € durch den Kläger von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, da die Hinterlegung nur der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des Anspruchs der Beklagten diente.

Der Senat hält die erneute Vollstreckung in Kontoguthaben neben der Pfändung des Anspruchs aus der Hinterlegung der Sicherheitsleistung nicht für derart treuwidrig und schikanös, dass darin ein wichtiger Grund gesehen werden kann, die Gestattung der Namensführung zu widerrufen. Nachdem der Kläger auch die erstinstanzliche Abweisung der Vollstreckungsgegenklage nicht zum Anlass genommen hatte, seiner Zahlungspflicht nachzukommen, war die Gläubigerin in der Wahl ihrer Vollstreckungswege - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - nicht beschränkt.

(5)

Die an die Rechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben der Beklagten vom 16. 11. und 17. 12. 2010 rechtfertigen ebenfalls nicht den Widerruf der Namensgestattung.

Rechtsanwalt Y führte für die Beklagte in zwei Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Klage über den Kläger wegen dessen Verhalten ihm gegenüber. In dem Schreiben vom 16. 11. 2010 wies er darauf hin, der Kläger berufe sich selbst darauf, seine Familie halte ihn nach einer Gehirnerschütterung nicht mehr für prozessführungsfähig, Richter des LG Hagen hätten den Eindruck geäußert, er sei nicht mehr in der Lage, die Interessen seiner Mandanten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dieser Befund, so Rechtsanwalt Y, decke sich mit ärztlichen Informationen, die ihm gegeben worden seien.

In einem zweiten Schreiben vom 17. 12. 2010, das die Reaktion auf einen nicht bekannten Zwischenbescheid der Rechtsanwaltskammer war, wies die Beklagte weiter auf auffällige Verhaltensweisen des Klägers hin, wiederholte ihre Hinweise aus dem vorangegangenen Schreiben und erklärte, das Gesamtverhalten des Klägers und sämtliche vorliegenden Informationen indizierten, dass an der von anderer Seite geäußerten Prozessunfähigkeit durchaus etwas Wahres sei. Ärzte hätten die Diagnose "gemütskrank" und "schwere Form der Manie" gestellt. Die Beklagte warf abschließend die Frage auf, ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.

Der Kläger sieht darin ein ungeheuerliches Verhalten, das allein dazu diente, ihn zu diffamieren und zu schädigen. Alles sei frei erfunden.

Der Senat teilt nicht die Würdigung des Klägers.

Der Beklagten und insbesondere Rechtsanwalt Y war in Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Verteidigung gegen wiederholte Anwürfe des Klägers grds. eine Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer zuzubilligen. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Angelegenheit mit der gebotenen Diskretion behandelt würde und in geringerem Maße als etwa gerichtliche Verfahren oder andere Maßnahmen an die Öffentlichkeit dringen und den Kläger öffentlich diskreditieren würde.

Selbstverständlich durfte die Beklagte auch bei der Eingabe an die Rechtsanwaltskammer die Grenzen der Wahrheitspflicht nicht überschreiten und den Kläger nicht mit unwahren Anschuldigungen überziehen. Dass dies geschehen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.

Die Beklagte bezieht sich in erster Linie auf Äußerungen dritter Personen, nämlich Einschätzungen von Familienmitgliedern, Richtern des Landgerichts Hagen und von Medizinern.

Dass die Äußerungen, die Rechtsanwalt Y für die Beklagte zitiert hat, so nicht gefallen sind, lässt sich nicht feststellen. Hinsichtlich der eigenen Familienmitglieder des Klägers hat dieser vielmehr selbst im vorliegenden Verfahren Äußerungen seiner Tochter vorgetragen, die ihn für prozessführungsunfähig halte (Schriftsatz vom 3. 11. 2010, Bl. 434). Wenn sich die Beklagte auf eine solche vom Kläger selbst stammende Darstellung stützt, ist das auf dem hier gewählten Wege nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Klägers, die von der Beklagten zitierten Diagnosen von Medizinern könnten schon deshalb so nicht getroffen worden sein, weil nicht anzunehmen sei, dass die den Kläger behandelnden Ärzte ihre Schweigepflicht verletzt hätten, ist nicht überzeugend. Die Beklagte hat nicht behauptet, die den Kläger behandelnden Ärzte zitiert zu haben. Vielmehr ist allgemein von Medizinern die Rede, mit denen die Beklagte Kontakt hatte. Die Diagnosen können auf einer Würdigung des Verhaltens des Klägers beruhen, ohne dass etwa eine persönliche Untersuchung vorangegangen sein muss.

Eine unzulässige Übertreibung, wie sie der Kläger sieht, kann auch nicht in dem Hinweis auf Äußerungen von Richtern des Landgerichts Hagen gesehen werden. Dass alle Richter dieses Gerichts die von der Beklagten wiedergegebene Einschätzung über die Person des Klägers teilen und geäußert haben, kann man dem Schreiben bei sachgerechter Auslegung nicht entnehmen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen eines wichtigen Grundes und damit für die Unrichtigkeit der Tatsachen, die die Beklagte der Rechtsanwaltskammer übermittelt hat, ist der Kläger.

Soweit die Beklagte in den genannten Schreiben auch eigene Schlussfolgerungen zieht bzw. die wiedergegebenen Meinungen als aus ihrer Sicht plausibel darstellt, erscheint dies nachvollziehbar und ebenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Entziehung des Namensführungsrechts darzustellen.

Auch die Gesamtschau der von dem Kläger erhobenen Vorwürfe vermag die von ihm erstrebte Rechtsfolge nicht zu begründen. Soweit überhaupt ein Fehlverhalten der Beklagten vorliegt, erreicht dies nicht eine Qualität, die zur Bejahung eines wichtigen Grundes erforderlich wäre.

3. Antrag zu 2. a) bb)

(Unterlassen der Werbung mit der Behauptung

"Die unserer Praxis erteilten und von Herrn T3 betreuten Mandate sind zwischenzeitlich von unseren verschiedenen Fachdezernenten übernommen worden. Der jeweilige neue Sachbearbeiter wird sich im Zuge der Aktenbearbeitung demnächst mit Ihnen in Verbindung setzen, soweit hier noch laufende Akten für Sie bearbeitet werden.")

Der Kläger meint, der Inhalt des Mandantenrundschreibens widerspreche § 32 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), wo vorgesehen sei, dass bei Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mangels anderer vertraglicher Regelungen jeder Mandant zu befragen sei, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten solle. Der Verstoß stelle eine Verletzung der §§ 4 Nr. 1 und 4 Nr. 10 UWG dar und begründe daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht begründet.

a)

Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen § 32 BORA oder gegen eine vertragliche Pflicht, die Grundlage eines Unterlassungsbegehrens sein könnte.

Das in § 32 Abs. 1 BORA vorgesehene gemeinsame Schreiben an die Mandanten war von den Parteien nicht gewollt; vielmehr war in Ziff. 4 des Vergleichs vom 13. 8. 2009 vorgesehen, dass der Kläger selbst berechtigt sein sollte, die von ihm betreuten Mandanten anzuschreiben. Es bestand somit eine andere vertragliche Regelung.

Der Inhalt des genannten Schreibens war auch nicht deshalb pflichtwidrig, weil die Rechtsstellung des Klägers damit vereitelt oder unzumutbar erschwert worden wäre. Ein solcher Fall läge allenfalls dann vor, wenn zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, dass eine Realteilung in der Weise erfolgen sollte, dass beide Parteien gleichberechtigt um die Mandanten werben sollten, die Mandate also nicht grds. von der Beklagten fortgeführt würden. Diese Behauptung des Klägers lässt sich dem Vergleich jedoch nicht entnehmen; ein anderweitiges Verständnis ist nicht erkennbar oder unter Beweis gestellt. Der Wortlaut des gesamten Vergleichs lässt sich auch mit der von der Beklagten behaupteten Regelung in Einklang bringen, wonach die Mandate von der Beklagten weitergeführt werden sollten, dem Kläger jedoch das Recht zustehen sollte, um die Mandanten zu werben, also nicht der Mandantenschutzklausel zu unterliegen.

In diesem Fall wäre der Inhalt des Mandantenschreibens der Beklagten nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte in dem Schreiben nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass eine Fortführung von Mandaten durch den Kläger für den Fall, dass dies gewünscht würde, ausgeschlossen sei. Lediglich für den Fall, dass es bei den bisherigen Mandatsbeziehungen bleiben sollte, oder für die Übergangszeit musste eine sachgerechte Weiterbearbeitung der Mandate gewährleistet werden, was in dem Schreiben angekündigt wurde. Der Inhalt des Rundschreibens muss zudem vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass die Beklagte von einer alsbaldigen Kontaktaufnahme auch des Klägers mit den Mandanten ausging. Ankündigen musste sie die baldige Kontaktaufnahme durch den Kläger jedoch nicht.

b)

Ungeachtet der soeben verneinten Frage, ob der Inhalt des Schreibens eine unzulässige Handlung, gegebenenfalls auch im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellt, könnte ein Unterlassungsanspruch selbst auf einen pflichtwidrigen Inhalt nicht gestützt werden, weil es an der erforderlichen Widerholungsgefahr fehlt. Zwar sieht der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG eine tatsächliche Vermutung für eine sonst erforderliche Wiederholungsgefahr vor (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. § 8 Rdnr. 1.33), die in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung widerlegt werden kann (Bornkamm, a. a. O. Rdnr. 1.35). Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Ausscheiden des Klägers einen einmaligen Vorgang darstellt und eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die konkrete Verletzungshandlung daher faktisch ausscheidet.

4. Antrag zu 2. a) cc)

(Unterlassung, mit der Behauptung zu werben:

"Seit über 100 Jahren verbessern wir kontinuierlich die Leistungen für unsere Mandanten.")

Der Kläger sieht in der dargestellten Äußerung im Internetauftritt der Beklagten eine irreführende und damit nach § 5 UWG unzulässige Werbung, weil die Beklagte sich zu Unrecht auf eine über hundertjährige Tradition berufe.

Das ist jedoch nicht der Fall, so dass auch dieser Unterlassungsanspruch unbegründet ist.

Zwar kann eine unrichtige Traditions- und Alterswerbung irreführend sein. Hier liegt aber eine solche Unrichtigkeit nicht vor.

Unstreitig hatte der Großvater des Klägers vor über 100 Jahren eine Anwaltskanzlei gegründet, die dann von dessen Sohn, dem Vater des Klägers, und dem Kläger selbst fortgeführt wurde. Im Jahre 2001 brachte der Kläger die Anwaltspraxis in die Beklagte bei deren Gründung ein. Unter diesen Umständen ist die Aussage gerechtfertigt, dass die Beklagte - jedenfalls teilweise - auf eine entsprechend lange Tradition zurückblickt. Selbst wenn sie selbst erst im Jahre 2001 gegründet worden ist, setzt sich die Tradition der von dem Großvater des Klägers gegründeten Anwaltskanzlei, die in die Beklagte eingebracht wurde, in ihr fort.

Ein solches Verständnis hat auch der Kläger wiederholt geäußert. So hat er etwa in der von der Beklagten vorgelegten Klageschrift vom 9. 3. 2011 (Bl. 649) ausgeführt, die Gesellschaft, also die Beklagte, sei im Jahre 1900 von seinem Großvater begründet worden. Ähnlich hat er in anderen von der Beklagten zitierten Schriftsätzen formuliert.

5. Antrag zu 2 b)

(Auskunft über Namen und Anschriften der Adressaten des Rundschreibens vom 17. 8. 2009 und über die Höhe der mit diesen Adressaten getätigten Honorarumsätze.)

Dieser Auskunftsanspruch, der zur Vorbereitung von wettbewerbsrechtlich begründeten Schadensersatzansprüchen nach § 9 UWG dienen soll, ist unbegründet. Zwar kann ein Kläger, der über die Höhe seines Schadensersatzanspruchs im Unklaren ist, unter Umständen gem. § 242 BGB Auskunft verlangen, soweit eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach besteht.

Die hier in Rede stehende Schadensersatzpflicht setzt die schuldhafte Begehung einer unzulässigen Handlung etwa nach § 3 UWG voraus. Wie oben jedoch bereits ausgeführt wurde, hat die Beklagte mit der Versendung des Rundschreibens vom 17. 8. 2009 keine unzulässige Handlung begangen, da der Inhalt des Schreibens den vertraglichen Grundlagen, wie sie von der Beklagten vorgetragen werden, nicht widerspricht. Die Mandate sollten danach zunächst von der Beklagten weitergeführt werden, bis sie gegebenenfalls von dem Kläger übernommen würden. Auf letzteres musste die Beklagte die Adressaten auch nicht hinweisen.

6. Antrag zu 2 c)

(Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus den unter 2. a) angeführten Verletzungshandlungen entstanden sind oder zukünftig entstehen werden.)

Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Es geht um Schadensersatz wegen folgender Verletzungshandlungen, die Gegenstand des Antrags zu 2. a) sind:

- Führen des Namensbestandteils "T3",

- Mandantenschreiben vom 17. 8. 2009,

- Werbung mit 100jähriger Tradition.

Ungeachtet der Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 1 BGB, §9 UWG, § 280 BGB wegen Verletzung nachvertraglicher Treuepflichten) scheitern Schadensersatzansprüche daran, dass die genannten Handlungen nicht pflichtwidrig waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zu Ziff. I. 2 - 4 verwiesen werden.

7. Antrag zu 3

(Stufenklage:

a) Übergabe einer Liste der von ihm vertretenen Mandanten mit den Angaben:

- Name und Anschrift,

- Name und Anschrift des Gegners,

- Bezeichnung der Sache: außergerichtlich oder gerichtlich,

- bei Gerichtssachen: Aktenzeichen und Verfahrensstand,

b) Rechnungslegung über Honorarumsätze mit allen Mandanten der Liste zu a),

c) Zahlung des bezifferten Betrages nach Rechnungslegung.)

a)

Der Anspruch auf Übergabe der Liste kann sich aus Ziff. 4 des Vergleichs vom 13. 8. 2009 ergeben, wonach die Beklagte dem Kläger eine Liste der von ihm vertretenen Mandanten zur Verfügung stellen sollte, damit dieser in die Lage versetzt wird, die Mandanten anzuschreiben und über die einvernehmliche Regelung zu informieren. Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen in dem Umfang, wie er sich aus dem Vergleich vom 13. 8. 2009 ergibt, jedoch erfüllt, so dass der weitergehende Anspruch des Klägers unbegründet ist.

Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte dem Kläger eine Liste übersandt, die Namen und Anschriften der Mandanten enthält, die von dem Kläger betreut worden waren.

Soweit der Kläger damit seinen Anspruch aus Ziff. 4 nicht für erfüllt hält und weitergehende Informationen verlangt, kann er damit nicht gehört werden. Der Senat hat bereits oben in anderem Zusammenhang begründet, dass ein Anspruch auf weitergehende Informationen weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vergleichsregelungen hergeleitet werden kann. Darauf wird verwiesen.

b)

Auch der Anspruch auf Rechnungslegung ist unbegründet.

Dieser Anspruch lässt sich nicht der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 13. 8. 2009 entnehmen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, Grundlage des an jenem Tage abgeschlossenen Prozessvergleichs sei die Teilung der Mandate in der Weise gewesen, dass er, der Kläger, die von ihm betreuten Mandate nicht nur weiterführen könne, sondern auch insoweit alle Gebühren einziehen dürfe. Die Beklagte, die dieses Recht vereitelt habe, sei zur Rechnungslegung und anschließenden Erstattung verpflichtet.

Der Senat kann eine solche Vereinbarung, auf die die Forderung zur Rechnungslegung gestützt werden könnte, nicht feststellen. Aus dem Vergleichstext ergibt sie sich nicht. Sie ist auch nicht zwingende Voraussetzung der getroffenen Regelung. Wie bereits ausgeführt, ist die Vereinbarung in gleicher Weise mit der Darstellung der Beklagten in Einklang zu bringen, dem Kläger sei das Recht eingeräumt worden, in Abänderung der ursprünglich geltenden Mandantenschutzklausel auch um Mandanten der Beklagten zu werben. Die Übertragung von Honoraransprüchen auf den Kläger muss damit keineswegs einhergegangen sein. Für seine abweichende Behauptung hat der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten.

8. Antrag zu 4

(Feststellung der Erledigung der erstinstanzlichen Ansprüche

- Unterlassung, auf den Briefköpfen in der Namensleiste den Kläger wie folgt anzuführen:

"T3 - bis 06/2009 Rechtsanwalt und Notar a.D. Fachanwalt für Erbrecht" (Tatbestand des Urteils Ziff. 6 a.cc),

- Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber Vermieter, Arbeitnehmern und Banken (Tatbestand des Urteils Ziff. 7)

Der Kläger hat die genannten ursprünglichen Klageanträge für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ihn nicht mehr in der Namensleiste ihres Briefkopfes aufgeführt hatte und nachdem im Kammertermin des Landgerichts schriftliche Erklärungen von Gläubigern vorgelegt worden waren, ihn von der Haftung auszunehmen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der nun verfolgte Feststellungsanspruch ist zulässig und begründet.

Der Kläger kann nach einseitiger Erledigungserklärung in zulässiger Weise seine Klage auf Feststellung der Erledigung umstellen. Dieser Feststellungsantrag ist begründet, wenn die Klageanträge ursprünglich zulässig und begründet waren und durch erledigende Ereignisse unbegründet geworden sind. Das ist hier der Fall.

a) zum Unterlassungsanspruch

Der Kläger konnte mit Erfolg die Unterlassung der konkreten Gestaltung des Briefkopfes nach §§ 8, 5 UWG verlangen. Durch die Änderung des Briefkopfes ist die Erledigung dieses Unterlassungsanspruchs eingetreten.

Nach der bereits an anderer Stelle zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 17. 4. 1997, I ZR 219/94, GRUR 1997, 925; Juris-Rdnr. 32) muss für den Fall, dass die Weiterführung des Namens eines ausgeschiedenen Sozius in der Namensleiste gestattet oder gar geboten ist, die Gefahr einer Irreführung vermieden werden, die sich dann ergibt, wenn der ausgeschiedene Sozius seine Anwaltstätigkeit an anderer Stelle fortsetzt. Dem kann dadurch begegnet werden, dass der Name des ausgeschiedenen, aber noch anderweitig tätigen Namensgebers zwar in der Namensleiste genannt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen wird, dass er auch weiterhin als Anwalt tätig ist.

Diesen Anforderungen entsprach die Gestaltung der Namensleiste des Briefkopfes der Beklagten nicht, da die anderweitige Tätigkeit nicht genannt wurde und die von der Beklagten gewählte Gestaltung die Vermutung nahe legte, der Kläger habe seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt beendet. Daraus folgte ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5 UWG. Anderweitige vertragliche Regelungen dazu haben die Parteien nicht getroffen.

Der Unterlassungsanspruch ist durch die Änderung des Briefkopfes unbegründet geworden, so dass insoweit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.

b) zu dem Freistellungsanspruch

Auch der Freistellungsanspruch war ursprünglich zulässig und begründet.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet im Außenverhältnis weiter für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Er hat deshalb einen Anspruch gegen die Gesellschaft, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies gilt auch für noch nicht fällige Verbindlichkeiten, jedoch kann die verpflichtete Gesellschaft insoweit Sicherheit leisten, § 738 Abs. 1 S. 3 BGB.

Grds. ist der Befreiungsanspruch sofort fällig, selbst wenn die Schuld noch nicht fällig ist und derzeit keine Inanspruchnahme droht (Hopt, HGB, 33. Aufl. § 131 Rdnr. 42).

Dieses Recht auf Befreiung ist im Gesellschaftsvertrag auch nicht entscheidend abgeändert worden, wie die Beklagte gemeint hat. Nach § 17 Abs. 5 S. 2 haben die Partnerschaft und die in ihr verbliebenen Partner den ausscheidenden Partner von Verbindlichkeiten, für die er im Wege der Nachhaftung Dritten gegenüber einzustehen hat, freizustellen. Eine Beschränkung des Freistellungsrechts etwa auf von Dritten bereits geltend gemachte Ansprüche enthält die Klausel nicht. Sie gibt im Wesentlichen die Gesetzeslage wieder.

Der Einwand der Beklagten, die Freistellungsverpflichtung hätte angesichts der langfristigen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag und aus Arbeitsverträgen zu einer Belastung der Partnerschaft in Millionenhöhe geführt, die den wirtschaftlichen Ruin zur Folge gehabt hätte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Existenz von langfristigen Verbindlichkeiten beim Ausscheiden eines Mitgesellschafters ist bei einer Personengesellschaft, auch einer Freiberuflersozietät, nicht ungewöhnlich und deshalb nicht geeignet, im Einzelfall eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zu rechtfertigen. Dem Verlangen, etwa in voller Höhe Sicherheiten zu stellen, kann die Gesellschaft dadurch entgehen, dass sie gegenüber den Gläubigern die Entlassung des ausscheidenden Gesellschafters aus der Haftung erwirkt, wie es auch im Streitfall gelungen ist.

Der Freistellungsanspruch war danach begründet.

Das erledigende Ereignis lag in den Erklärungen

- der Mitarbeiter,

- des Vermieters

- der Märkischen Bank,

den Kläger aus der Haftung zu entlassen.

Hinsichtlich der Sparkasse I hatte die Beklagte durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass keine Verbindlichkeiten bestanden.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 4 ist die Berufung des Klägers danach in vollem Umfang begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

II. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihre Widerklage weiter verfolgt, hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs Erfolg. Die Beklagte kann von dem Kläger die Erstattung der von ihm vereinnahmten Honorarzahlungen in Höhe von 34.590,32 € nebst Zinsen verlangen.

1. Zahlung von 34.590,32 €

a)

Der Kläger hat diesen Betrag als Honorar der W GmbH vereinnahmt, für die er Beratungsleistungen erbracht hatte. Die Tätigkeit erfolgte im Rahmen seiner Aufgaben für die Beklagte, sei es als Mitglied der Partnerschaft, sei es als freier Mitarbeiter. Die Honorare, die in dem Zusammenhang anfielen, standen der Beklagten zu, unabhängig von der Person des Sachbearbeiters. Wenn der Kläger den Betrag vereinnahmte, geschah dies im Rahmen der Geschäftsführung für die Beklagte, was einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB begründete.

Der Senat kann nicht feststellen, dass die Parteien über die Honorare der W GmbH eine anderweitige Regelung getroffen haben.

Zwar hatten die Parteien unstreitig vereinbart, dass für die Beratungsleistungen des Klägers für die W GmbH, deren Alleingesellschafterin die Tochter des Klägers war, keine Honorare berechnet würden. Nachdem über das Vermögen der W GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Kläger jedoch Anwaltsgebühren für die Beklagte zur Tabelle angemeldet. Den daraus erzielten Erlös in Höhe der Insolvenzquote kann er dann aber im Verhältnis zur Beklagten nicht als eigenen Verdienst betrachten, sondern als Honorarforderung der Beklagten, für die er im Außenverhältnis auch gegenüber der W GmbH aufgetreten war.

Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, dass der Kläger in diesem Fall auf eigene Rechnung sollte handeln dürfen, dass ihm also evtl. Erlöse in voller Höhe allein zustehen sollten. Soweit der Kläger dies behauptet, ist die Beklagte dem entgegengetreten, ohne dass der Kläger seine Darstellung unter Beweis gestellt hat. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter über die Gebührenansprüche und das Begehren auf Zahlung sich persönlich, wie er im Senatstermin erläutert hat, offen über die Kanzlei der Beklagten geführt hat, rechtfertigt nicht die Feststellung, die Mitglieder der Partnerschaft seien mit der Zahlung an den Kläger statt an die Gesellschaft einverstanden gewesen. Unabhängig davon, dass die Beklagte eine Kenntnis dieser Vorgänge bestritten hat, hätte aus dem unterbliebenen Widerspruch nicht darauf geschlossen werden können, die Partner hätten die Zahlung an den Kläger als abschließende Regelung gebilligt.

Dass der Kläger den gesamten Betrag letztlich wieder der W GmbH hat zufließen lassen, um im Interesse seiner Tochter als Alleingesellschafterin das Insolvenzplanverfahren zum Erfolg zu verhelfen, wie er behauptet, steht der Forderung nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Verwendung des Honorars, die allein der Entschließung des Klägers folgte und weder von der Beklagten gebilligt wurde noch in deren Interesse lag.

b)

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, nach dem Vergleich vom 13. 8. 2009 sei die Beklagte gehindert, den Anspruch geltend zu machen. Der Vergleich, so das Landgericht, gebe zu erkennen, dass eine Befriedung habe erfolgen sollen, was der Geltendmachung der Forderung entgegenstünde. Dies folge auch daraus, dass etwaige Gewinnbezugsrechte des Klägers erledigt seien, die Zahlung an die Beklagte aber wiederum anteilige Gewinnansprüche des Klägers begründen würde.

Diese Argumentation wird der Vereinbarung, wie sie sich aus dem Vergleichstext ergibt, nicht gerecht.

Der Vergleich enthält keine umfassende Erledigungsklausel, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Insbesondere wird man dies nicht bezüglich den Parteien seinerzeit unbekannter Forderungen annehmen können. Die sicherlich erkennbare Befriedungsabsicht führt nicht so weit, jegliche Ansprüche der Beklagten auszuschließen. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende Klausel in den Vergleich aufzunehmen, zumal eine solche in der Praxis übliche Handhabung den am Vergleichsschluss beteiligten erfahrenen Rechtsanwälten geläufig war.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, nach Ziff. 6 des Vergleichs sollten alle Gewinnbezugsrechte des Klägers sowie Vergütungsansprüche erledigt sein, was im Gegenzug zur Folge haben müsse, dass von ihm dann auch keine gewinnerhöhenden Leistungen verlangt werden dürften, an denen er selbst noch hätte partizipieren können.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Honorarzufluss, der erst nach Ausscheiden des Klägers aus der Partnerschaft erfolgt ist, überhaupt Bedeutung für sein Gewinnbezugsrecht haben konnte. Selbst wenn dies grundsätzlich der Fall gewesen sein sollte, sollten nämlich nach dem Vergleichstext künftige Veränderungen bei der Höhe des Gewinns der Beklagten keine Auswirkungen auf entsprechende Ansprüche des Klägers haben; dieser hat das Risiko evtl. Erhöhungen übernommen; für den Fall nachträglicher Gewinnminderungen hätte die Beklagte keinen Erstattungsanspruch. Etwas anderes kann dann auch nicht gelten, wenn der Kläger selbst zur Gewinnsteigerung der Beklagten beiträgt, ungeachtet der Frage, für welchen Zeitraum der Zufluss zu verbuchen ist.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, von dem Anspruch müsse jedenfalls sein Anteil in Abzug gebracht werden, der ihm nach dem Ausscheiden aus der Partnerschaft für als freier Mitarbeiter generierte Erlöse zugebilligt wurde. Um einen solchen Zufluss in der Zeit als freier Mitarbeiter habe es sich gehandelt. Dem steht entgegen, dass die Klausel in Ziff. 6 des Vergleichs auch die Erledigung von Vergütungsansprüchen aus der Tätigkeit seit dem 1. 1. 2009 erfasst. An bisher nicht berücksichtigten Erlösen der Partnerschaft während dieser Zeit aus der Tätigkeit des Klägers sollte dieser danach nicht mehr partizipieren.

c)

Die Widerklageforderung ist nicht verjährt.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die kurze Verjährungsfrist von 3 Monaten gem. § 61 Abs. 2 HGB. Diese Regelung betrifft Schadensersatzansprüche des Prinzipals gegen den Handlungsgehilfen wegen Verletzung des in § 60 HGB verankerten Verbots, ein eigenes Handelsgewerbe zu betreiben oder in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen.

Diese Vorschrift ist für den hier in Rede stehenden Anspruch nicht einschlägig. Die Erstattungsforderung ist nicht in einem Wettbewerbshandeln i. S. d. § 60 HGB begründet, sondern in der vertragswidrigen Vereinnahmung von der Beklagen zustehenden Honorars. Die Bearbeitung des Mandats hat der Kläger unstreitig im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte und damit nicht etwa im Wettbewerb zu dieser vorgenommen.

d)

Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters können Einzelansprüche grds. nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sind als Rechnungsposten in die Abfindungsrechnung einzustellen.

Dieser Grundsatz steht hier der Zahlungsklage jedoch nicht entgegen, wie auch der Kläger einräumt. Die Abrechnung ist mit dem Vergleich vom 13. 8. 2009 vorgenommen worden; ein Abfindungsguthaben des Klägers hat sich danach nicht ergeben. Stellen sich anschließend bei der Abrechnung nicht berücksichtigte Forderungen heraus, können diese isoliert geltend gemacht werden.

2. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 5. 1. 2010

Die Zinsforderung ist nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet.

Durch Fristsetzung zum 4. 1. 2010 ist der Kläger am 5. 1. 2010 in Verzug geraten und hat die Forderung nach dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB sieht grds. einen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins vor. Der von der Beklagten verlangte erhöhte Satz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ist nach § 288 Abs. 2 BGB nur gerechtfertigt für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Ob der Kläger hier als Verbraucher anzusehen ist, kann dahinstehen, da sich die Klageforderung nicht als Entgeltforderung aus einem mit der Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäft ergibt.

Es kommt daher nur der Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Hamm:
Urteil v. 18.05.2011
Az: I-8 U 173/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5c3cac8036b3/OLG-Hamm_Urteil_vom_18-Mai-2011_Az_I-8-U-173-10




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