Landgericht Köln:
Urteil vom 11. September 2003
Aktenzeichen: 31 O 297/03

(LG Köln: Urteil v. 11.09.2003, Az.: 31 O 297/03)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 &...128;, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) die Bezeichnung "F Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen und/oder eines Unternehmens, das solche Leistungen anbietet, zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie auf der nachfolgend wiedergegebenen Internetseite:

- Es folgt eine vierseitige Darstellung der beanstandeten Internet-Seite. -

und/oder

b) die Bezeichnung "F" zur Kennzeichnung von Telekommunikations- und/oder Internetdienstleistungen und/oder eines Unternehmens, das solche Leistungen anbietet, zu benutzen, insbesondere wenn dies in Form der Domainnamen "F.de", "F.net", "F.info", "F.org" und/oder "F.info" und/oder in Form der Bezeichnungen "F Conference" und/oder "F Website" erfolgt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit dem 30.12.2002 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.12.2002 begangen hat, wobei die Umsätze sowie Umfang und Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, in die Löschung des Firmenbestandteils "U" aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRB ............1) einzuwilligen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

- hinsichtlich der Unterlassung 200.000 &...128;,

- hinsichtlich der Auskunft 10.000 &...128;,

- hinsichtlich der Kosten 22.000 &...128;.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 &...128; abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist das führende deutsche und europäische Telekommunikationsunternehmen. Seit 1989 wurde sie als öffentliches Unternehmen unter der Bezeichnung E1 geführt, seit 1994 firmiert sie nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft als U AG. Zu ihren Kerngeschäftsfeldern zählen sowohl Mobil- als auch Festnetztelefonie.

Seit 1989 nutzt die Klägerin für sich die Bezeichnung "Telekom" in Alleinstellung im Rahmen ihrer gesamten Außendarstellung einschließlich der Werbung. Diese Bezeichnung wurde schon nach kurzer Zeit im allgemeinen Sprachgebrauch als Hinweis auf die E1 TELEKOM verstanden; auch in der 20. Auflage des Duden von 1991 findet sich ein entsprechender Eintrag. Nicht zuletzt durch die drei Börsengänge der Klägerin sowie das von ihr gesponserte Radrennteam ist ihre Bekanntheit gerade unter der Kurzbezeichnung "Telekom" noch weiter gesteigert worden. Dies ergibt sich auch aus den beträchtlichen Werbeaufwendungen, für deren Einzelheiten auf Bl. 7 der Klageschrift verwiesen wird. Schließlich ist die Klägerin auch Inhaberin einer Vielzahl von Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "Telekom", die zumindest auch für die Klasse 38 (Telekommunikation) eingetragen sind.

Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des dänischen Telekommunikationskonzerns F2. Sie bietet Telekommunikationsdienstleistungen an und hat etwa 1.000 Kunden, die regelmäßig ihre Dienste in Anspruch nehmen. Sie ist im Handelsregister als "F3 (Deutschland) GmbH" eingetragen und verwendet zu Werbezwecken die im Tenor zu 1 b) genannten Domains und sonstigen Bezeichnungen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze hierdurch ihre Markenrechte.

Die Klägerin beantragt,

1.&...150;4. wie erkannt,

5. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der Domainnamen "F.de", "F.net", "F.info", "F.org" und "F.info" einzuwilligen."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der geringe Schutzumfang der Bezeichnung "Telekom" lasse schon geringfügige Abweichungen genügen, um Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dies gelte umso mehr, als zahlreiche Firmen und Marken diese Bezeichnung als Bestandteil enthielten. Im Übrigen seien jegliche Ansprüche der Klägerin verwirkt. Dies ergebe sich aus dem &...150; unstreitigen &...150; Umstand, dass die Klägerin schon seit fünf Jahren gegenüber der Beklagten auch die Telefongebühren abrechne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Die Klägerin ist Inhaberin der Benutzungsmarke "Telekom" sowie des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens. Diese Kennzeichen genießen aufgrund ihrer überragenden Bekanntheit in Deutschland Verkehrsgeltung und sind damit kennzeichnungskräftig.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen (vgl. BGH GRUR 2000, 233 &...150; "RAUSCH/ELFI RAUCH"; GRUR 2000, 1031, 1032 &...150; "Carl Link"). Dabei kann ein Zeichen in seinem Gesamteindruck durch einen Bestandteil in einer Weise geprägt werden, dass seine weiteren Bestandteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können.

Nach anerkanntem Erfahrungssatz werden mehrteilige Wortzusammenstellungen schon aus Gründen der Bequemlichkeit und der erleichterten Aussprechbarkeit sowie angesichts der besseren Merkbarkeit vom angesprochenen Verkehr gerne abgekürzt (vgl. BGHZ 139, 340, 351 &...150; "Lions"; GRUR 2000, 1028, 1029 &...150; "Ballermann").

So liegt es auch hier: Die Klägerin ist im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch nur als "Telekom" bekannt; wird diese Bezeichnung ohne jeden Zusatz verwandt, assoziiert der Verkehr hiermit ausschließlich die Klägerin. Dieser Bezeichnung tritt die Bezeichnung "F Telekom (Deutschland) GmbH" gegenüber. Darin sind die glatt beschreibenden Bestandteile F, Deutschland und GmbH enthalten, so dass auch hier eine Verkürzung auf "Telekom" nahe liegt. Damit besteht hochgradige Verwechslungsgefahr, zumal zwischen den Dienstleistungen der Parteien absolute Identität vorliegt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert daran nichts, dass es zahlreiche andere Firmen und auch Marken mit dem Bestandteil "Telekom" gibt. Soweit diese nicht ohnehin zum selben Konzern gehören wie die Klägerin &...150; was überwiegend der Fall ist &...150;, ist dort der Bestandteil "Telekom" jedenfalls nicht allein prägend. Die Beklagte hindert nichts daran, ebenfalls an diesem Bestandteil festzuhalten, sofern sie weitere, nicht nur beschreibende Zusätze verwendet.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Die Tatsache allein, dass die Beklagte seit 1998 Kundin der Klägerin ist, bedeutet nicht, dass die Klägerin die Beklagte auch als Wettbewerberin wahrgenommen hat, zumal die Beklagte nicht zu den Großen der Branche zählt.

Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin sind aus den §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB begründet. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Klägerin durch die Marktteilnahme der Beklagten unter der gegenwärtigen Firma ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen wird, den sie indes erst nach Erteilung der begehrten Auskunft näher beziffern kann. Diesen Schaden hat die Beklagte schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig verursacht. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können und müssen, dass ihre Bezeichnung mit derjenigen der Klägerin verwechslungsfähig ist.

Der Löschungsanspruch hinsichtlich des Firmenbestandteils "Telekom" rechtfertigt sich aus § 15 MarkenG i.V.m. § 1004 BGB (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 15, Rn. 149 m.w.N.).

Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Löschung der zugunsten der Beklagten registrierten Domainnamen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Halten der Domain schlechthin eine Rechtsverletzung darstellt (Ströbele/Hacker, a.a.O., Rn. 150). Es kommt jedoch in Betracht, dass die fraglichen Domains für andere Zwecke als zum Bewerben von Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob dies angesichts des Domainnamensbestandteils "telekom" sinnvoll oder gar naheliegend ist. Denn soweit unter diesen Domains nur auf Telekommunikationsdienstleistungen hingewiesen wird, ist dies schon durch den Unterlassungstenor zu 1 b) hinreichend erfasst. Einen Freihalteanspruch hinsichtlich der von der Beklagten genutzten Domains hat die Klägerin nicht, da sie über genügend Domains verfügt, die ihrer Bezeichnung und der ihrer Konzerntöchter näher liegen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2.9.2003 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

Streitwert:

- Antrag zu 1: 400.000 &...128;

- Antrag zu 2: 40.000 &...128;

- Antrag zu 3: 10.000 &...128;

- Antrag zu 4: 25.000 &...128;

- Antrag zu 5: 25.000 &...128;

___________________________

insgesamt: 500.000 &...128;






LG Köln:
Urteil v. 11.09.2003
Az: 31 O 297/03


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