Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 160/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und vom 23. Juni 1999 aufgehoben.

Gründe

I Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke VK 01 für die Waren

"Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montagekleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten);

Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Montageschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugen- und Glaserkitten; Baumaterialien (nicht aus Metall) einschließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthalten)".

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil sie in Bezug auf die beanspruchten Waren nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung erwecke.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betreffend die Marke "VK Plus" verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination "VK 01" entsprechend, nachdem eine beschreibende Bedeutung weder für die Buchstabenfolge "VK" noch für die Kombination "VK 01" auf dem Gebiet der beanspruchten Waren festgestellt werden konnte.

Vorsitzender Richter Winkler ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Schermer Dr. Schermer Pagenberg Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 33 W (pat) 160/99


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