Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 22. März 1999
Aktenzeichen: 15 W 465/98

(OLG Hamm: Beschluss v. 22.03.1999, Az.: 15 W 465/98)

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die ersten Beschwerden des Beteiligten zu 1) vom 27.12.1997 und vom 18.01.1998 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Dorsten vom 16.12.1997 und vom 14.01.1998 teilweise abgeändert und zusammenfassend wie folgt neu gefaßt:

Dem Beteiligten zu 2) wird für seine Tätigkeit als Betreuer in dem Zeitraum vom 26.09.1997 bis zum 07.12.1997 eine Vergütung in Höhe von 38.000,00 DM bewilligt, die die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Auf die so festgesetzte Vergütung ist der vom Amtsgericht durch Beschluß vom 22.10.1997 in Höhe von 10.000,00 DM bewilligte Vorschuß anzurechnen.

Die weitergehenden Erstbeschwerden des Beteiligten zu 1) bleiben zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten Beschwerde beträgt 57.839,25 DM; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 38.000,00 DM.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weitere Beschwerde beträgt 29.089,25 DM; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 19.839,25 DM.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist von Beruf Arzt und führte bis September 1997 in E eine Facharztpraxis für Gynäkologie. Nach einem Selbstmordversuch bestellte das Amtsgericht durch Beschluß vom 26.09.1997 den Beteiligten zu 2) zu seinem vorläufigen Betreuer, und zwar zunächst mit den Aufgabenkreisen Praxis-, Wohnungs- und sämtliche Vermögensangelegenheiten, durch Beschluß vom 10.10.1997 zusätzlich auch für dieAufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Für die letztgenannten Aufgabenkreise hob das Amtsgerichts die vorläufige Betreuung durch Beschluß vom 22.12.1997, durch weiteren Beschluß vom 16.01.1998 die vorläufige Betreuung insgesamt auf. Wegen der Einzelheiten des Betreuungsverfahrens und der von dem Beteiligten zu 2) ausgeübten Betreuertätigkeit nimmt der Senat auf die ausführliche und in keiner Richtung ergänzungsbedürftige Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Der Beteiligte zu 2) war früher als Bürovorsteher in einer Anwaltspraxis tätig. Er hat sich beruflich selbständig gemacht, indem er nunmehr Berufsbetreuungen, aber auch Nachlaßpflegschaften und Zwangsverwaltungen führt; dafür unterhält er in E ein eigenes Büro.

Nachdem das Amtsgericht dem Beteiligten zu 2) durch Beschluß vom 22.10.1997 einen Vorschuß auf seine Betreuervergütung in Höhe von 10.000,00 DM bewilligt hatte, hat dieser am 31.10.1997 beantragt, ihm für den Zeitraum seiner Betreuertätigkeit bis zu diesem Tage eine Vergütung in Höhe von 36.800,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu bewilligen. Mit Schreiben vom 07.12.1997 hat der Beteiligte zu 2) die Bewilligung einer Betreuervergütung für den Folgezeitraum seiner Tätigkeit bis zu diesem Tag in Höhe eines Betrages von 23.046,00 DM ebenfalls einschließlich Mehrwertsteuer beantragt. Beiden Anträgen beigefügt ist eine Aufzeichnung der einzelnen Verrichtungen des Beteiligten zu 2) mit einer Aufschlüsselung des darauf jeweils in Minuten entfallenden Zeitaufwandes.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 16.12.1997 dem Antrag für den Zeitraum bis zum 31.10.1997 in Höhe eines Betrages von 35.276,25 DM (mit der Maßgabe der Anrechnung des bereits bewilligten Vorschusses) und durch weiteren Beschluß vom 14.01.1998 dem Antrag für den Folgezeitraum bis zum 07.12.1997 in Höhe eines Betrages von 22.563,00 DM jeweis einschließlich Mehrwertsteuer entsprochen. Der Beteiligte zu 2) hat, soweit dies nach den bei den Akten nach seiner Schlußrechnung noch verbliebenen Unterlagen nachvollzogen werden kann, in dem Zeitraum bis zum 31.12.1997 aus einem Girokonto des Betroffenen zur Erfüllung von Ansprüchen auf Betreuervergütung einen Betrag von insgesamt 48.218,75 DM entnommen.

Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16.12.1997 und vom 14.01.1998 hat der Betroffene mit Schreiben vom 27.12.1997 und vom 18.01.1998 Erinnerung eingelegt, denen die Rechtspflegerin und der Richter des Amtsgerichts mit Verfügungen vom 06.03. und 23.03.1998 nicht abgeholfen haben. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.10.1998, auf den auch wegen der Darstellung des Beschwerdevorbingens des Betroffenen Bezug genommen wird, in Abänderung und gleichzeitiger Zusammenfassung beider Entscheidungen des Amtsgerichts die Vergütung des Beteiligten zu 2) für den Zeitraum seiner Betreuertätigkeit bis zum 07.12.1997 anderweitig auf 28.750,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer mit der Maßgabe festgesetzt, daß darauf der am 22.10.1997 bewilligte Vorschuß von 10.000,00 DM anzurechnen ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04.12.1998 bei dem Landgericht eingelegt hat. Mit seinem Rechtsmittel strebt er die Wiederherstellung der beiden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts an.

Der Betroffene beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde, ferner ihm für das Verfahren dritter Instanz Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nicht von der Wahrung der weiteren Voraussetzungen abhängig, wie sie durch § 56 g Abs. 5 FGG in der Fassung durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene BtÄndG eingeführt worden sind (Zulassung des Rechtsmittels durch die Entscheidung des Landgerichts sowie Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde). Denn es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß eine Änderung gesetzlicher Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nur für solche Rechtsmittel anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingelegt werden, zumal im Hinblick auf das Zulassungserfordernis hier auch daran zu denken ist, auf den Zeitpunkts des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abzustellen (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 23 m.w.N.), ohne daß es für den vorliegenden Fall auf diese Frage ankommt.

In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts in dem nachstehend noch darzustellenden Umfang auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Der Senat hat anstelle des Landgerichts die Vergütung für die Betreuertätigkeit des Beteiligten zu 2) für den gesamten Zeitraum bis zum 07.12.1997 anderweitig auf 38.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von zwei zulässigen Erstbeschwerden des Betroffenen ausgegangen, die es der Sache nach zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat. Die Sachentscheidung des Landgerichts hält indessen nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Kammer hat ihre Entscheidung auf der Grundlage der §§ 1908 i, 1835, 1836 BGB in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung getroffen. Die Neufassung, die diese Vorschriften durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene BtÄndG erfahren haben, ist auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen, wenn anzunehmen ist, daß sich das neue Recht nach dem zeitlichen Geltungswillen des BtÄndG auch auf den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstandenen Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2) erstrecken soll (vgl. Keidel/Kahl,a.a.O., § 27 Rdnr. 22 m. w. N.).Diese Frage, zu der das BtÄndG keine ausdrückliche Regelung enthält, kann der Senat für den vorliegenden Fall offen lassen, weil sie entsprechend den nachfolgenden Ausführungen hier sachlich ohne Bedeutung bleibt.

Das Landgericht hat zunächst rechtlich beanstandungsfrei ausgeführt, die Festsetzung einer Vergütung für den Beteiligten zu 2) sei nicht durch eine Mittellosigkeit des Betroffenen ausgeschlossen (§§ 1836 Abs. 1 S. 2, 1835 Abs. 4 S. 1 BGB a.F., § 1836 a BGB n.F.). Im Ausgangspunkt zu Recht hat die Kammer für diese Beurteilung im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der Entnahme des durch die Beschlüsse des Amtsgerichts bewilligten Vergütungsbetrages aus dem Vermögen des Betroffenen abgestellt. Die hierfür gegebene Begründung des Landgerichts stimmt im Kern mit derjenigen der erst später bekannt gewordenen, in der Sache gleichlautenden Entscheidung des BayObLG vom 10.07.1998 (FamRZ 1998, 1618) überein, der sich auch der Senat anschließt. Denn wenn die Vermögensverhältnisse des Betroffenen eine Entnahme der bewilligten Vergütung zuließen, tritt in entsprechendem Umfang eine Erfüllung des Vergütungsanspruchs des Betreuers ein (§ 362 Abs. 1 BGB). Diese Erfüllungswirkung kann durch eine spätere Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen nicht mehr berührt werden. Im vorliegenden Fall hat allerdings der Beteiligte zu 2), soweit sich dies aus den noch in den Akten befindlichen Unterlagen seiner Schlußrechnung nachvollziehen läßt, bis zum Jahresende 1997 einen höheren Betrag dem Vermögen des Betroffenen entnommen, als ihm bis zu diesem Zeitpunkt bereits als Vergütung durch das Amtsgericht bewilligt worden war. Dieser Mehrbetrag ist jedoch durch den nachfolgenden Beschluß des Amtsgerichts vom 14.01.1998 gedeckt, so daß nunmehr auch insoweit Erfüllungwirkung eingetreten und eine abweichende sachliche Beurteilung nicht geboten ist.

Eine Mittellosigkeit hat das Landgericht rechtlich zutreffend im Hinblick auf das zu dem maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Aktivvermögen des Betroffenen verneint. Das dem Betreuten zugriffsfrei verbleibende Schonvermögen wurde bereits für das bisher geltende Recht nach Maßgabe der Regelungen der BSHG über den Einsatz eigenen Vermögens bestimmt (BayObLGZ 1995, 307, 309; 1997, 301, 302 = NJW-RR 1998, 435). Dies ordnet ab 01.01.1999 nunmehr ausdrücklich § 1836 c Nr. 2 BGB n.F. durch Verweisung auf § 88 BSHG an. Bei der Prüfung des Schonvermögens ist auf die einzelnen Vermögensgegenstände und nicht etwa auf einen Gesamt-überschuß der Aktiva über die Passiva abzustellen (BayObLG NJWE-FER 1999, 35). Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat deshalb nicht etwa eine Vermögensbewertung nach Art einer Bilanz durch Saldierung der Aktiva gegen die Verbindlichkeiten stattzufinden. Die rechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellung des Landgerichts belegen, daß der Betroffene zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt über ein das sozialhilferechtliche Schonvermögen weit übersteigendes, die entnommene Vergütung deckendes Aktivvermögen verfügte. Wegen der tatsächlichen Einzelheiten nimmt der Senat auch insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug.

Die Bemessung der Höhe der dem Beteiligten zu 2) bewilligten Betreuervergütung ist eine Ermessensentscheidung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin unterliegt, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 27 Rdnr. 27).

Die Kammer ist in diesem Zusammenhang von zutreffenden Grundsätzen für die Bemessung der Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Die Angemessenheit der Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers, auf den hier abzustellen ist, wird bestimmt durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und die Honorare, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden. Gibt es solche Vergleichbeiträge nicht, kann auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden. Hinzuzurechnen ist ein Risikozuschlag für freie Berufe. Bei der Bemessung des Stundensatzes sind alle in der Kanzlei entstehenden Bürokosten einschließlich Personalkosten und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang nicht auf die konkret entstehenden Bürokosten des Betreuers, sondern auf die Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwenden. Die Vergütung muß über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufsbetreuer erbringen. Darüber hinaus sind die konkreten Umstände des Falles zu berücksichtigen, etwa die Größe des Vermögens des Betroffenen, die Bedeutung und Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung(vgl. insbesondere BayObLGZ 1996, 37, 39; 1996, 47, 49). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen.

Durch die Neufassung des § 1836 BGB durch das BtÄndG hat sich keine inhaltliche Verschiebung der Bewertungsgesichtspunkte ergeben. Nach Abs. 2 S. 2 der Vorschrift bestimmt sich die Höhe der einem Berufsbetreuer aus dem Vermögen des Betroffenen zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Betreuertätigkeit. Die Neufassung stellt damit in Übereinstimmung mit den bisherigen Bewertungsmaßstäben darauf ab, welche berufliche Qualifikation der Berufsbetreuer für seine Betreuertätigkeit zur Verfügung stellt, mit anderen Worten nach einem generalisierenden, an der Berufsgruppe des Betreuers orientierten Maßstab, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls nach wie vor zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich des Zeitaufwandes für die Führung dieser Betreuung ist das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von den Aufzeichnungen ausgegangen, die der Beteiligte zu 2) mit seinen Vergütungsfestsetzungsanträgen vorgelegt hat. Insoweit steht dem Tatrichter ein Schätzungsermessen in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO zu (BayObLZ 1996, 47, 50). Von diesem Ermessen hat die Kammer fehlerfrei Gebrauch gemacht, zumal der Betroffene substantiierte Einwendungen gegen diese Aufzeichnungen nicht erhoben hat.

Eine andere Frage ist, ob aus rechtlichen Gründen der von dem Beteiligten zu 2) dokumentierte Zeitaufwand im Rahmen der Vergütungsfestsetzung teilweise zu korrigieren ist. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht unter diesem Aspekt ausgeführt, der von dem Beteiligten zu 2) aufgeführte Zeitaufwand aus der Zeit vor seiner Betreuerbestellung durch den Beschluß des Amtsgerichts vom 26.09.1997 könne für die Bemessung der Vergütung nicht berücksichtigt werden (OLG Schleswig Rpfleger 1998, 470). Außerhalb der ihm übertragenen Betreuertätigkeit liegt ferner der Zeitaufwand für die Besorgung einer Haftpflichtversicherung sowie für die Verpflichtung einer Stellvertreterin durch das Amtsgericht am 29.09.1997; auch insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Zusätzlich zu nennen ist in diesem Zusammenhang der unter dem 07.12.1997 berechnete Zeitaufwand von 40 Minuten für einen Bericht an das Vormundschaftsgericht, bei dem es sich jedoch in Wahrheit lediglich um den in diesem Verfahren gestellten Festsetzungsantrag handelt, der nicht zu der zu vergütenden Betreuertätigkeit gehört.

Das Landgericht hat als vergütungsmindernde Umstände berücksichtigt, aus den Aufzeichnungen des Beteiligten zu 2) ergebe sich, daß er teilweise Routinetätigkeiten des Büroablaufs selbst ausgeführt und nicht seinem Büropersonal überlassen habe. So habe er mehrfach Schreiben selbst gefertigt und versandfertig gemacht. Ferner habe der Beteiligte zu 2) bei Routinetätigkeiten teilweise ungewöhnlich hohe Zeit aufgewendet. So habe er auch für kurze Telefonate, u.a. für schlichte Terminsabsprachen, jeweils 10 Minuten angesetzt, wobei die Kammer beispielhaft auf die in S. 33 der Beschlußgründe genannten Zeitansätze hinweist. Daran anknüpfend hat das Landgericht unter ausdrücklicher Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten, die mit der Betreuertätigkeit des Beteiligten zu 2) verbunden waren, eine Gesamtvergütung in Höhe von 25.000,00 DM für angemessen gehalten.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Dabei ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Miterledigung reiner Bürotätigkeiten bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt hat. Das BayObLG hat in seiner von dem Landgericht bereits herangezogenen Entscheidung (FamRZ 1997, 578, 580) ausgeführt, bei der Bemessung des Stundensatzes des Betreuers müsse auch berücksichtigt werden, wofür und mit welchem Erfolg der Betreuer die Zeit verwendet habe, die er vergütet haben wolle. Es sei deshalb sachgerecht, die sonst angemessene Vergütung herabzusetzen, wenn er einen erheblichen Teil der in Rechnung gestellten Zeit für Tätigkeiten verwendet habe, die üblicherweise Bürokräften überlassen werden. Diese Auffassung hält auch der Senat für zutreffend. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 1836 BGB soll einen gerechten Ausgleich schaffen zwischen dem Interesse des Betreuers an einer seiner beruflichen Qualifikation angemessenen Vergütung und den Vermögensinteressen des Betroffenen. Ein Betreuer, dessen nach Stundenaufwand bemessene Vergütung bereits einen kalkulatorischen Bürokostenanteil erhält, kann den zu vergütenden Stundenaufwand nicht dadurch ausweiten, daß er einfache Bürotätigkeiten selbst miterledigt. Der Senat vermag deshalb der abweichenden Auffassung des OLG Schleswig (FGPrax 1998, 24) nicht zu folgen. Denn in dem vorliegenden Zusammenhang geht es sachlich gerade nicht darum, daß der Betreuer im Rahmen seiner Amtsführung teilweise auch Aufgaben miterledigen muß, die nicht unbedingt diejenige berufliche Qualifikation erfordern, die Grundlage seiner Auswahl war, sondern nur um die seine Tätigkeit allgemein unterstützende Büroarbeit, deren Kosten kalkulatorisch in dem ihm zu bewilligenden Vergütungssatz bereits enthalten sind. Die abweichende Auffassung des OLG Schleswig verpflichtet den Senat nicht zu einer Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG, weil es sich bei der genannten Entscheidung nicht um eine auf weitere Beschwerde ergangene, sondern ihrerseits um einen Vorlagebeschluß nach § 28 Abs. 2 FGG handelt (BayObLG WE 1991, 293, 294; OLG Frankfurt StAZ 1969, 154, 157; OLG Köln NJW-RR 1986, 698, 699), zumal der BGH zwischenzeitlich eine Entscheidung über die Vorlage des OLG Schleswig abgelehnt hat (FGPrax 1998, 181).

Der Senat kann jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des Landgerichts nicht hinreichend deutlich nachvollziehen, welches Gewicht die Kammer konkret diesen von ihr genannten Umständen im Verhältnis zu den sonst verwerteten Bemessungskriterien beigemessen hat. Da das Landgericht im Ausgangspunkt selbst die Bemessung der Vergütung nach einem auf den Zeitaufwand bezogenen Honorar für die Berufsgruppe, der der Betreuer angehört, für geboten gehalten hat, wäre es erforderlich gewesen, näher festzustellen, welche Positionen der Aufzeichnungen von diesem Gesichtpunkt betroffen sind und wie sich damit ihr Verhältnis zu dem gesamten Zeitaufwand des Betreuers darstellt. Darüber hinaus hätte berücksichtigt werden müssen, daß auch bei Übertragung einzelner Tätigkeiten auf eine Bürokraft ein gewichtiger Kern eigener Tätigkeit im Hinblick auf das Arbeitsergebnis bei dem Betreuer selbst verbleibt, also etwa bei dem Absetzen eines Schreibens die sachlichen Vorüberlegungen dazu und das Diktat sowie die abschließende Kontrolle der Schreibarbeit, bei der Anfertigung einer Banküberweisung die Prüfung der sachlichen Berechtigung des Rechnungsbetrages. Bei der Ermessensentscheidung nach § 1836 Abs. 1 BGB ist zwar im allgemeinen eine kleinliche Berechnung nicht geboten. Die Nachprüfbarkeit der Entscheidung des Landgerichts für das Rechtsbeschwerdegericht ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn zumindest im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nachvollzogen werden kann, welches Gewicht das Landgericht diesen vergütungsmindernden Umständen konkret beigemessen hat. Daran fehlt es hier.

Aufgrund des Rechtsfehlers der landgerichtlichen Entscheidung kann der Senat eine anderweitige abschließende Sachentscheidung treffen, da weitere tatsächliche Ermittlungen nicht geboten erscheinen (Keidel/Kahl, a.a.O., § 27, Rdnr. 59). Diese führt dazu, daß dem Beteiligten zu 2) für den genannten Zeitraum eine Vergütung in Höhe von 38.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer zuzubilligen ist. Dieses Ergebnis beruht auf den folgenden Erwägungen:

Der Zeitaufwand des Beteiligten zu 2) beträgt nach Abzug der nicht unmittelbar zur Führung des Betreueramtes gehörenden Tätigkeiten 20.100 Minuten. Nach dem Ergebnis der Durchsicht seiner Aufzeichnungen erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 1.380 Minuten im Hinblick auf die Miterledigung von Bürotätigkeiten und einfache Routinetätigkeiten in seiner vollen Vergütungsfähikgeit zweifelhaft. Dies entspricht einem Anteil von gerundet 1/7, der nicht sehr erheblich ist, andererseits aber auch nicht ohne weiteres vernachlässigt werden kann. Wie bereits ausgeführt muß jedoch berücksichtigt werden, daß in jeder dieser Verrichtungen ein Kern von Tätigkeiten enthalten ist, die der eigenen Betreuertäigkeit des Beteiligten zu 2) zuzurechnen ist. Dieser Anteil kann im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der einzelnen Tätigkeiten nur grob geschätzt werden. Der Senat bemißt ihn orientiert an der Tätigkeit des Absetzens von Schreiben mit 2/3. Von dem Zeitaufwand (20.100 Minuten) abzusetzen ist dann ein Anteil von 1/3 von 1.380 Minuten (460 Minuten), so daß ein vergütungsfähiger Zeitaufwand von 19.700 Minuten, umgerechnet 328 1/3 Stunden, verbleibt.

Der Senat hält unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Bemessung der Vergütung des Beteiligten zu 2) nach einem Stundensatz von 100,00 DM für angemessen. Dabei ist im Ausgangspunkt die Zuordnung des Beteiligten zu 2) zu einer bestimmten Berufsgruppe kaum möglich. Im Gegensatz zu anderen Berufsbetreuern verfügt er nicht über eine ihn speziell für diesen Beruf qualifizierende Fachausbildung, wie es etwa bei einem Sozialarbeiter oder einem Diplompädagogen der Fall ist. Allgemeine Vergütungssätze für einen Selbständigen, der aus dem Beruf eines Bürovorstehers in einer Anwaltspraxis kommend Berufsbetreuungen und andere vermögensbetreuende Ämter (Nachlaßpflegschaften, Zwangsverwaltungen) führt, sind nicht verfügbar. Für die Ermessensausübung ausschlaggebend hält der Senat, daß der Beteiligten zu 2) mit den von ihm in seinem früheren und seinem jetzigen Beruf erworbenen Fachkenntnissen Leistungen erbracht hat, die denjenigen eines sonstigen professionellen Betreurs gleichwertig sind. Er hat für die Führung dieser Betreuung nicht nur einen hohen persönlichen Einsatz geleistet, der auch in dem berechneten Zeitaufwand zum Ausdruck kommt. Von größerem Gewicht sind vor allem die sachlichen Erfolge, die der Beteiligte zu 2) in Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erreicht hat, von diesem jedoch zu Unrecht in Abrede gestellt werden. Ohne dies aus dem Gesamtzusammenhang der Tätigkeit des Beteiligten zu 2), wie sie in der Entscheidung des Landgerichts dargestellt ist und sich mit weiteren Einzelheiten aus seinen Aufzeichnungen ergibt, herauslösen zu wollen, stellt der Senat dabei folgendes heraus:

Der Beteiligte zu 2) hat sich für die Person des Betroffenen besonders eingesetzt, indem er unter erheblichen Schwierigkeiten Anfang November 1997 seine Verlegung in eine andere Privatklinik durchgesetzt hat, nachdem sich der Betroffene in der Klinik an der A T-Straße in L nicht sachgerecht behandelt fühlte. Er hat damit einem dringenden persönlichen Anliegen des Betroffenen Rechnung getragen.

Der Beteiligte zu 2) hat es erreicht, daß die Facharztpraxis des Betroffenen unter Einsatz verschiedener Ärzte als Praxisvertreter weitergeführt werden konnte. Der Beteiligte zu 2) sah sich dabei den Anforderungen an die von ihm übernommene Rolle des wirtschaftlich für die Praxisfortführung (auch als Arbeitgeber) Verantwortlichen gegenüber, die er trotz vielfacher Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die ständigen Auseinandersetzungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung über das zur Verfügung gestellte Honrarvolumen, gemeistert hat. Die Vorteile aus dieser erfolgreichen Tätigkeit hat der Betroffene für sich realisiert, indem er im Laufe des Jahres 1998 seine Facharztpraxis als lebendes freiberufliches "Unternehmen" an einen Nachfolger zu einem Preis von 380.000,00 DM verkauft hat. Daß der Betroffene bei einer Einstellung der Facharztpraxis und einem Verlust des Patientenstammes auch nicht annähernd einen solchen Kaufpreis für die dann nur noch mögliche Verwertung des Inventars hätte erzielen können, bedarf keiner näheren Erörterung. Hätte der Betroffene selbst einen Berufkollegen mit der wirtschaftlich verantwortlichen Fortführung der Facharztpraxis im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages beauftragt, hätte er für dessen Bemühungen mit Sicherheit ein Mehrfaches der Betreuervergütung des Beteiligten zu 2) aufwenden müssen.

Der Beteiligte zu 2) hat es erreicht, einen von dem Betroffenen in dem Jahr vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geschlossenen Kaufvertrag über einen PKW Porsche im Wege eines Vergleichs rückabzuwickeln, nachdem er sich - wie gegenüber anderen Gläubigern des Betroffenen - auf dessen (mögliche) Geschäftsunfähigkeit infolge seiner Erkrankung berufen hatte. Auf diese Weise hat der Betroffene einen Betrag von 95.000.00 DM zurückerhalten, der zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet werden konnte.

Der Nettostundensatz für Berufsbetreuer mit einer Fachausbildung wird in der Rechtsprechung mit einem Betrag beginnend bei etwa 75,00 DM bis zu 100,00 DM für angemessen gehalten (vgl. die Zusammenstellung bei OLG Karlsruhe NJW-FER 1998, 202), in einem Einzelfall bei einem großen Vermögen darüber hinausgehend auch mit 110,00 DM (BayObLG BtPrax 1999, 31). Mit seinem Bestreben nach Bemessung seiner Vergütung nach einem Stundensatz von 150,00 DM zielt der Beteiligte zu 2) ersichtlich auf die untere Grenze der einem Rechtsanwalt zu bewilligenden Vergütung. Dies erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht als angemessen, zumal die Aufzeichnungen über seine Tätigkeit darauf hinweisen, daß sein Bürokostenaufwand deutlich niedriger als derjenige in einer Anwaltspraxis zu veranschlagen ist. Mit einem Nettostundensatz von 100,00 DM erscheint deshalb die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) auch unter Berücksichtigung seiner besonderen Leistungen angemessen vergütet.

Bezogen auf einen Aufwand von 328 1/3 Stunden ergibt sich danach eine Vergütung von netto 32.833,33 DM Hinzuzusetzen ist die Mehrwertsteuer (15 %), die im Rahmen der Vergütungsbemessung als weiterer Faktor zu berücksichtigen ist. 4924,99 DM 37.758,33 DM Im Hinblick darauf, daß eine kleinliche Berechnung nicht angebracht ist, hält der Senat aufgerundet einen Betrag von insgesamt einschließlich Mehrwertsteur für angemessen. 38.000,00 DM

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde entspricht nicht der Billigkeit (§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Teilerfolg der beiderseitigen Rechtsmittel der Beteiligten reicht nicht aus, um von diesem Grundsatz abzuweichen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Dabei hat der Senat zunächst im Hinblick auf die Erhebung der Gerichtsgebühr nach § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO den Wert entsprechend dem Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels festgesetzt. Darüber hinaus hat der Senat auch den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde insgesamt festgesetzt, da sich die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten aus diesem Wert unabhängig davon berechnen, daß die Gerichtsgebühr im Hinblick auf den Teilerfolg des Rechtsmittels nur aus einem geringeren Wert zu erheben sind (BayObLG JurBüro 1988, 863; BtPrax 1993, 29, 30; Senat FamRZ 1993, 974). Nach diesen Grundsätzen hat der Senat dem Teilerfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache folgend auch die Wertfestsetzung des Landgerichts für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert und um die Festsetzung eines Wertes für das Erstbeschwerdeverfahren insgesamt ergänzt (§ 31 Abs. 1 S. 2 KostO).

Dem Betroffenen war die von ihm für das Verfahren der weiteren Beschwerde nachgesuchte Prozeßkostenhilfe im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu versagen (§§ 14 FGG, 114, 115 ZPO).

Zugrundezulegen sind dabei seine Einkommensverhältnisse, wie sie sich zum 01.04.1999 darstellen, nachdem das Gesuch des Betroffenen erst durch die erforderliche Ergänzung seiner Erklärung durch den am 10.03.1999 eingegangenen Schriftsatz mit Datum vom 09.02.1999 bescheidungsreif geworden ist.

Danach verfügt der Betroffene über ein Renteneinkommen von 4.900,25 DM sowie über eine monatliche Zahlung aus dem Verkauf seiner Praxis in Höhe von 500,00 DM zusammen 5.400,25 DM Davon sind abzusetzen: Krankenversicherung 550,00 DM Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO 663,00 DM Miete einschließlich Nebenkosten 971,87 DM verbleiben 3.215,38 DM Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die monatlichen Ratenzahlungen aus einem gerichtlichen Vergleich in Höhe von als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO anerkannt werden könnten, obwohl der Betroffene sie nur über einen Zeitraum von etwas über 3 Monaten erbringen muß. Selbst wenn diese voll berücksichtigt würden, 2.500,00 DM verblieben 715,38 DM Daraus hätte der Betroffene nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO monatliche Raten in Höhe von zu erbingen. 270,00 DM Vier dieser Raten reichen jedoch aus, um die Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren dritter Instanz abzudecken: 1.080,00 DM Aus einem Geschäftswert von 29.089,25 DM erwächst ihnen eine Gebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (7,5/10) in Höhe von 828,75 DM zuzüglich Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) 40,00 DM und Mehrwertsteuer 139,00 DM ergeben sich insgesamt 1.007,75 DM

Dies schließt nach § 115 Abs. 3 ZPO die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus.






OLG Hamm:
Beschluss v. 22.03.1999
Az: 15 W 465/98


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