Landgericht Hamburg:
Urteil vom 5. März 2004
Aktenzeichen: 312 O 577/03

(LG Hamburg: Urteil v. 05.03.2004, Az.: 312 O 577/03)

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens

€ 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,

im geschäftlichen Verkehr im Internet auf der Internet-Handelsplattform www.e....de das Arzneimittel L...a (Wirkstoff: Vardenafil) oder dessen Verpackung durch Dritte anbieten, verkaufen und/oder bewerben zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Namen und die Anschriften der Mitglieder €€ und €€ sowie über die einzelnen von diesen Mitgliedern und den Mitgliedern €€ und €€ getätigten Verkäufe von Arzneimitteln der Marke €L...a€ (Wirkstoff: Vardenafil) unter Angabe der erzielten Verkaufserlöse.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von € 520.000,-- vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Streitwert wird auf € 500.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerinnen produzieren und vertreiben das verschreibungspflichtige Arzneimittel €L...a€ zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (vgl. Anlagen K1 bis K3). In Deutschland ist dieses Arzneimittel seit dem 12. März 2003 erhältlich.

Die Beklagte betreibt im Internet unter der Adresse www. e....de eine Handelsplattform. Auf Anlagen K4 bis K7 wird verwiesen. Seit April 2003 wurden über die Internetplattform verschiedentlich Arzneimittel der Marke €L...a€ bzw. leere Schachteln dieses Arzneimittels angeboten und versteigert. Auf entsprechende Beanstandungen von Klägerseite löschte die Beklagte jeweils die betreffenden Angebote. Die Beklagte hat es jedoch abgelehnt, das Neuerscheinen derartiger Angebote auf ihrer Internet-Plattform zu unterbinden sowie den Klägerinnen Auskunft über die Anbieterdaten der streitigen Angebote zu erteilen.

Diese Ansprüche machen die Klägerinnen daher mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Klägerinnen beantragen, wie erkannt sowie zusätzlich Verurteilung der Beklagten zur Auskunft über Namen und Anschrift des Mitgliedes €€.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte hält sich weder für verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Anbieterdaten zu geben, noch Maßnahmen zu treffen, die entsprechende Angebote des verschreibungspflichtigen Arzneimittels €L...a€ oder angeblich leerer Schachteln dieses Arzneimittels auf ihrer Internet-Plattform künftig unterbinden.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre umfangreichen Schriftsätze sowie auf die zahlreichen Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Den Klägerinnen steht aus § 1 UWG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, dass diese künftig auf ihrer Internetplattform das Arzneimittel €L...a€ oder dessen Verpackung durch Dritte nicht anbieten, verkaufen oder bewerben lässt.

Zwischen den Klägerinnen und den auf der Internetplattform der Beklagten in Erscheinung getretenen Anbietern des Arzneimittels €L...a€ besteht ein Wettbewerbsverhältnis, da von beiden Seiten gleichermaßen das Arzneimittel €L...a€ vertrieben wird. Die auf der Internetplattform der Beklagten in Erscheinung getretenen Anbieter handeln beim Vertrieb von €L...a€ sowie beim Angebot angeblich leerer Schachteln dieses Arzneimittels unlauter, weil sie entgegen §§ 43, 48 AMG, 10 HWG ein apotheken- und verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb von Apotheken und unabhängig von einer Rezeptvorlage vertreiben sowie dieses verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise (Ärzte pp.) bewerben.

Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten ist die Beklagte als Mitstörerin verantwortlich. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt es dabei für ihre Mitstörerhaftung nicht darauf an, ob die Beklagte in der Absicht handelt, den Wettbewerb der auf ihrer Internetplattform in Erscheinung tretenden Anbieter zu fördern. Davon abgesehen liegt diese Wettbewerbsforderungsabsicht auch vor, da die Beklagte diesen Anbietern ihre Internetplattform im eigenen Provisionsinteresse zur Verfügung stellt.

Die Mitstörerhaftung der Beklagten gründet sich zunächst darauf, dass die Beklagte den auf ihrer Internetplattform in Erscheinung getretenen Anbietern des Arzneimittels €L...a€ die von Beklagtenseite betriebene Handelsplattform willentlich zur Verfügung gestellt hat. Dass die Öffnung einer derartigen Handelsplattform trotz gegenläufiger Hinweise der Beklagten nach der Lebenserfahrung auch illegale Angebote € wie vorliegend geschehen € anzieht, liegt auf der Hand, so dass die Eröffnung der von Beklagtenseite betriebenen Internetplattform auch adäquat kausal für die hier streitgegenständlichen Angebote wurde.

Um einer Ausuferung der Mitstörerhaftung zu begegnen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Haftung als Mitstörer für fremde Rechtsverstöße allerdings weithin von der Verletzung von Prüfungspflichten abhängig gemacht. An einer solchen Verletzung soll es fehlen, wenn dem als Mitstörer in Anspruch genommenen Dritten im konkreten Fall eine Prüfung nicht oder nur eingeschränkt zuzumuten ist, beispielsweise weil der Störungszustand nicht ohne weiteres oder aber nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist. Entsprechendes hat die Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Pressehaftung für wettbewerbswidrigen Inhalt von Zeitungsanzeigen angenommen. Auch unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Einschränkung der Mitstörerhaftung auf die Verletzung einer Prüfungspflicht ist von einer Haftung Dritter für fremde wettbewerbswidrige Handlungen, die von ihnen wesentlich und adäquat kausal gefördert werden, jedenfalls dann auszugehen, wenn der Dritte von der rechtswidrigen Handlung Kenntnis erklangt und gleichwohl an dieser Rechtsverletzung weiter mitwirkt. Dass die fortwährende Unterstützung rechtswidrigen Verhaltens in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens die Mitstörerhaftung begründet, wird als solches von Beklagtenseite zu recht auch nicht in Abrede genommen. Dementsprechend hat die Beklagte aufgrund entsprechender Informationen von Klägerseite die beanstandeten Angebote auch regelmäßig gelöscht. Gleichwohl hat die Beklagte in Kenntnis der bereits erfolgten Rechtsverletzung nichts unternommen, um kerngleiche Verstöße künftig zu unterbinden. Sie hat vielmehr ihre Internetplattform weiterhin für beliebige Angebote offen gehalten und keine Vorsorge getroffen, künftige Angebote des Arzneimittels €L...a€ zu unterbinden. Dadurch wird die Mitstörerhaftung der Beklagten ebenso begründet, wie die Mitstörerhaftung eines Presseunternehmens begründet wird, wenn dieses nach entsprechender Beanstandung einer wettbewerbswidrigen Zeitungsanzeige erneut ein Inserat gleichen Inhalts veröffentlicht. Wie ein Presseunternehmen, das in dem Anzeigenteil der von ihm verlegten Zeitschriften und Zeitungen gleichfalls eine Art Handelsplattform eröffnet, ist auch die Beklagte verpflichtet, offenkundige oder durch entsprechende Informationen des Verletzten offenkundig gewordene rechtsverletzende Informationen in ihrem Medium künftig zu unterbinden. Eine gegenüber der Pressehaftung weitergehende Privilegierung des Betreibers von Internethandelsplattformen im Rahmen der allgemeinen Mitstörerhaftung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angezeigt. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund der auch das Anzeigengeschäft umfassenden und durch Artikel 5 Grundgesetz geschützten Pressefreiheit, auf die sich die Beklagte für ihre Tätigkeit nicht berufen kann.

Es ist der Beklagten auch ohne weiteres möglich und zumutbar, nach Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen der hier vorliegenden Art offenkundig kerngleiche Rechtsverletzungen in ihrer Internetplattform künftig zu unterbinden. Die Existenz entsprechender Suchprogramme zum Aufspüren derartiger rechtswidriger Angebote ist zwischen den Parteien unstreitig. Diese können der Veröffentlichung von Angeboten auf der Internetplattform der Beklagten unproblematisch und für den Normalfall ohne nennenswerten Zeitverlust vorgeschaltet werden. Eine manuelle Überprüfung positiver Suchergebnisse vor einer Zurückweisung der betreffenden Angebote ist der Beklagten gleichfalls zumutbar und im Übrigen auch nicht zwingend erforderlich. Die Beklagte kann den Ablauf beispielsweise auch so regeln, dass Verkaufsangebote mit dem Suchwort €L...a€ automatisch (gegebenenfalls mit einer entsprechenden, ebenfalls automatisierten Begründung) zurückgewiesen werden und dem Anbieter lediglich eine Option für eine manuelle Überprüfung eingeräumt wird.

Der hier streitgegenständliche Unterlassungsanspruch wird auch nicht durch die Vorschriften des TDG eingeschränkt oder ausgeschlossen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die hier streitigen Angebote keine eigenen Informationen der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 1 TDG enthalten und ihre Übermittlung auch nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 (1) TDG von der Beklagten veranlasst worden ist, ändert das nichts an der hier streitigen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen auch im Fall der Nichtverantwortlichkeit des Dienstanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Dabei mag die Verpflichtung zur Entfernung von Informationen nach allgemeinem Sprachgebrauch durchaus voraussetzen, dass die betreffende Information zunächst von dem Diensteanbieter verbreitet worden ist. Für die Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung von Informationen gilt dies weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Bereits nach allgemeinem Sprachverständnis kennzeichnet eine Sperrung eine Maßnahme, die die Nutzung eines Gegenstandes gänzlich unterbindet. So führt beispielsweise die Sperrung der Nutzung einer Straße dazu, dass die von der Sperrung betroffenen Fahrzeuge die gesperrte Straße überhaupt nicht nutzen dürfen. Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes und nach seiner Stellung in der Rechtsordnung insgesamt verbietet sich eine Auslegung dahingehend, dass die Sperrung der Nutzung von Informationen entgegen dem Wortlautverständnis voraussetzen würde, dass diese Informationen zuvor bereits veröffentlicht wurden. Eine derartige einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG auf die Sperrung der €weiteren€ Nutzung von Informationen würde auch dem Gebot effektiven Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) zuwider laufen. Wären Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG generell darauf beschränkt, dass der Dienstanbieter lediglich dazu verpflichtet ist, die weitere Nutzung von Informationen zu sperren, die er bereits verbreitet hat (und auf deren Rechtswidrigkeit bereits von dritter Seite hingewiesen worden ist), so würde dies eine effiziente Unterbindung derartiger Rechtsverstöße unzumutbar erschweren. Nach dem Verständnis der Beklagten könnte sie sich auch bei noch schwerwiegenderen Rechtsverstößen, wie beispielsweise dem Angebot von harten Drogen oder automatischen Waffen auf ihrer Internetplattform darauf zurückziehen, erst nach Eingehen entsprechender Beanstandungen das entsprechende Angebot zu löschen, ohne Vorsorge dafür treffen zu müssen, dass nicht das selbe Angebot im nächsten Moment erneut eingestellt wird. Dass ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist, liegt auf der Hand, zumal die Internetplattform der Beklagten dem Anbieter naturgemäß eine gewisse Anonymität gewährt und der Anbieter selbst gerade bei rechtswidrigen Angeboten für die Rechtsverfolgung vielfach nicht oder nur schwer erreichbar ist.

Die Beklagte ist daher bei erkannten rechtswidrigen Angeboten nicht nur zur Löschung dieser Angebote, sondern auch zur Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung kerngleicher Rechtverstöße verpflichtet und haftet vorliegend als Mitstörerin für die streitgegenständlichen Angebote, da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und zudem € nicht lediglich zur Rechtsverteidigung € für sich in Anspruch nimmt, auch künftig derartige Angebote erst auf entsprechende Einzelbeanstandungen löschen zu müssen.

Der von den Klägerinnen mit dem Klagantrag zu II. geltend gemachte Anspruch auf Drittauskunft ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB, vgl. BGH GRUR 1995, S. 427). Der Klagantrag ist insoweit lediglich hinsichtlich des Namens und der Anschrift des Mitgliedes €€ unbegründet. Die Klägerin hat diesbezüglich bereits vorprozessual Kenntnis erlangt und die betreffende Anbieterin zum Aktenzeichen 312 O 535/03 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Auch im Umfang der erklärten Teilerledigung des Auskunftsanspruches war die Klage wegen Vorkenntnis der Klägerin von den betreffenden Informationen unbegründet.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.2.2003 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Auch das mit Schriftsatz vom 1.3.2004 überreichte Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.2.2004 übersieht nach Auffassung der Kammer, dass der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch als €Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung von Informationen€ nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 € 11 TDG unberührt bleibt.






LG Hamburg:
Urteil v. 05.03.2004
Az: 312 O 577/03


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