Verwaltungsgericht Gießen:
Beschluss vom 8. November 2002
Aktenzeichen: 10 G 4463/02

(VG Gießen: Beschluss v. 08.11.2002, Az.: 10 G 4463/02)

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist im Jahre 19.. in D.... geboren, hat die iranische und deutsche Staatsangehörigkeit und studiert an der ...­Universität M. seit dem Jahre ..... Medizin und Informatik. Er wendet sich gegen die Herausgabe seiner personenbezogenen Daten durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen.

Der Beigeladene begehrt zur Durchführung einer "Rasterfahndung" auf Grund der Vorfälle des 11. Septembers 2001 unter anderem von den Hessischen Hochschulen personenbezogene Daten der dort immatrikulierten Studenten mit im Einzelnen aufgeführten Staatsangehörigkeiten aus bestimmten Herkunftsländern und näher bestimmten Studiengängen.

Der Beigeladene beantragte zunächst nach § 26 HSOG a. F. am 24. September 2001 beim Amtsgericht Wiesbaden die richterliche Anordnung, die Meldebehörden des Landes Hessen, die hessischen Universitäten und Hochschulen sowie das Luftfahrtbundesamt zu verpflichten, ihm von näher bezeichneten Personengruppen automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten, nämlich Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen (Rasterfahndung) zu übermitteln. Der Beigeladene begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit einer nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 anzunehmenden Gefährdungssituation im Falle eines Militärschlags gegen Ziele in Afghanistan und/oder Unterstützerstaaten. Dem Antrag wurde von Seiten des Amtsgerichts Wiesbaden gefolgt und ein entsprechender Beschluss am 25. September 2001, Az. 71 Gs 531/01 (abgedruckt in DuD 2001, S. 752 ff.), erlassen.

Der damals geltende § 26 HSOG hatte folgenden Wortlaut:

§ 26

Besondere Formen des Datenabgleichs

(1) Die Polizeibehörden können von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von automatisiert gespeicherten personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs­ oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit­ oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten, über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung muß die zur Übermittlung verpflichtete Person sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Haben die Polizeibehörden bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragen sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung erfolgt. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist durch die Polizeibehörde zu unterrichten.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden eingelegte Beschwerde eines betroffenen Studenten führte letztendlich dazu, dass der erstinstanzliche Beschluss vom Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 6. Februar 2002, Az. 4 T 707/01, aufgehoben wurde, da das Gericht die nach der damaligen Fassung des § 26 HSOG in Absatz 1 geforderte gegenwärtige Gefahr verneinte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die weitere Beschwerde des Beigeladenen mit Beschluss vom 21. Februar 2002, Az. 20 W 55/02, ab. Zur Begründung führte es aus, für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr fehlten hinreichende Anhaltspunkte. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung seien die Voraussetzungen für die Anordnung der Datenübermittlung nach § 26 Abs. 1 HSOG zur Abwehr von Terroranschlägen in Deutschland nicht gegeben gewesen.

Die Fraktionen der CDU und FDP im Hessischen Landtag betrieben auf Grund dieser Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Gesetzesänderung mit dem Ziel, auch in Hessen einen Datenabgleich zum Aufspüren von sogenannten "Schläfern" zu ermöglichen. Insoweit wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung am 12. März 2002 in den Landtag eingebracht (LT­Drs. 15/3755). Mit diesem Gesetzentwurf sollte § 26 HSOG den praktischen Bedürfnissen angepasst werden.

Der Entwurf führte in unveränderter Fassung zum fünften Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 546) mit der Folge, dass Absatz 1, 4 und 5 von § 26 HSOG nunmehr wie folgt lauten:

"(1) Die Polizeibehörden können von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung

1. gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder

2. bei denen Schäden für Leben, Gesundheit oder Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind,

die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und dies auf andere Weise nicht möglich ist. Rechtsvorschriften über ein Berufs­ oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

......

(4) Die Maßnahme nach Abs. 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch die Behördenleitung und der Zustimmung des Landespolizeipräsidiums. Von der Maßnahme ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte unverzüglich zu unterrichten.

(5) Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Abs. 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung erfolgen kann. § 15 Abs. 7 HSOG gilt entsprechend."

Die Gesetzesänderung trat am 12. September 2002 in Kraft.

Der Beigeladene forderte mit einzelnen Verfügungen vom 12. September 2002 die hessischen Universitäten und Hochschulen, u. a. die Antragsgegnerin, auf, ihm bis zum 30. September 2002 aus den bei den Hochschulen vorhandenen Daten der jenigen Personen, die von 1996 bis 2002 in Fächern technischer/ naturwissenschaftlicher Ausrichtung immatrikuliert seien oder gewesen seien, die Daten aller männlichen Personen im Alter von 18 ­ 40 Jahren an das Hessische Landeskriminalamt herauszugeben. Genannt waren Personen, die die Staatsangehörigkeit von Afghanistan, Ägypten, Algerien, Äthiopien, Bahrein, Bangladesch, Dubai, Eritrea, Indonesien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Pakistan, Palästina, Saudi Arabien, Somalia, Sudan, Syrien, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate besitzen, sowie von staatenlosen Personen und solchen, deren Status ungeklärt oder unbekannt ist oder deren Geburtsherkunft oder Abstammung auf eines der zuvor angesprochenen Länder hinweist. Benötigt würden jeweils Vor­ und Zuname, Geburtsdatum/ Geburtsort/ Geburtsland, Staatsangehörigkeit und Anschrift (Postleitzahl, Wohnort, Straße). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder bemüht seien, mögliche Anschläge in Deutschland zu verhindern. Mit Inkrafttreten des nunmehrigen § 26 HSOG (Besondere Form des Datenabgleichs) am 12. September 2002 liege jetzt die geänderte gesetzliche Grundlage zur Durchführung der sogenannten Rasterfahndung zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Hessen vor.

Nach dieser Vorschrift könnten die Polizeibehörden von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bei denen Schäden für Leben, Gesundheit oder Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten seien, die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und auf andere Weise nicht möglich sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da nach wie vor eine dauerhafte reale Gefahr für die genannten Rechtsgüter bestehe, die jederzeit zum Schadenseintritt führen könne. Bei der Aufklärung der Ereignisse des 11. September 2001 habe sich gezeigt, dass von den bisher identifizierten 19 Verdächtigen 16 über europäische Staaten in die USA eingereist seien und mindestens drei, die bei den Anschlägen eine maßgebliche Funktion als Piloten gehabt hätten, in Deutschland gelebt bzw. sich hier aufgehalten hätten. Eine weitere Person, die ebenfalls in die USA habe einreisen wollen und zu den Attentätern direkte Verbindungen zur Durchführung der Anschläge unterhalten habe, habe sich ebenfalls in Deutschland aufgehalten.

Auch wenn keine gesicherten Erkenntnisse über konkrete Ziele, Orte, Zeiten und Begehungsweisen möglicher Anschläge vorlägen, müsse daher aufgrund der Existenz von sogenannten terroristischen "Schläfern", möglicherweise eingeschleuster Angehöriger der Al Qaeda, sonstiger Angehöriger des Netzwerkes von BIN LADEN, der "Non aligned Mudjahedin", aber auch von fanatisierten Einzeltätern und Kleingruppen unverändert von einer hohen Gefährdung, insbesondere für amerikanische, israelische, jüdische und britische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden.

Dabei bezog sich der Beigeladene auf seine eigene "Anordnung des Präsidenten des Landeskriminalamtes vom 12. September 2002", welcher das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ­ Landespolizeipräsidium ­ mit Erlass vom 12. September 2002 (Az. LPP 1 STB 1/2 ­ 22 i v. 12.09.2002) ­ zugestimmt habe. Der konkrete Inhalt dieser Anordnung wurde nicht mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin und eine andere Universität legten gegen die ihnen zugegangenen Verfügungen Widerspruch ein und stellten jeweils einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG Gießen,

Az. 10 G 3336/02 und 10 G 3337/02).

Nachdem auch der Hessische Datenschutzbeauftragte das gewählte Verfahren beanstandet hatte, hob der Beigeladene mit Schreiben vom 27. September 2002 an die Antragsgegnerin seine Verfügung vom 12. September 2002 zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten mit Zustimmung des Landespolizeipräsidiums auf.

Auf Grund dessen wurden die jeweils anhängigen gerichtlichen Verfahren für erledigt erklärt und durch Beschlüsse eingestellt.

Mit dem Schreiben vom 27. September 2002 ersuchte der Beigeladene sodann die hessischen Universitäten und Hochschulen, nunmehr gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 HSOG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG im Wege der Amtshilfe bis zum 30. September 2002 aus den bei den Universitäten vorhandenen Daten aller männlichen Personen im Alter von 18 ­ 40 Jahre, die von 1996 bis 2002 in Fächern technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung immatrikuliert waren oder sind, die an das Hessische Landeskriminalamt herauszugeben. Im Übrigen wurde der Text der Verfügung vom 12. September 2002 wörtlich übernommen und darauf hingewiesen, dass nach § 26 Abs. 1 HSOG die Herausgabe der Daten ver langt werden könne. Zur weiteren Begründung führte der Beigeladene über die bisherige Begründung hinaus aus, dass es im Dezember 2000 in Frankfurt am Main zur Festnahme der sog. "Meliani­ Gruppe" gekommen sei. Es handele sich um eine Gruppierung von mindestens vier Personen, die im Verdacht stehe, einen Sprengstoffanschlag in Straßburg geplant zu haben. Gegen diese Gruppierung finde derzeit in Frankfurt am Main der Prozess statt. Das Bundeskriminalamt gehe von einem Schwerpunkt im Rhein­Main­Gebiet bezüglich möglicher weiterer Mitglieder dieser oder einer ähnlichen Gruppierung aus.

Weiter begründete der Beigeladene sein Ersuchen damit, es sei am 11. April 2002 zu einer Explosion eines mit einem Flüssigkeitstank beladenen Kleinlasters an der Synagoge "La Ghriba" auf der tunesischen Insel Djerba gekommen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand gebe es 16 Todesopfer, darunter 10 deutsche Staatsangehörige sowie den Fahrer des Lkw und zwei Polizisten. Unter den Verletzten seien ebenfalls zahlreiche Deutsche. Bei der Auswertung von Telefongesprächen eines Tatbeteiligten sei die Nummer eines kurz vor dem Anschlag angerufen deutschen Mobiltelefons festgestellt worden. Als möglicher Teilnehmer sei ein 35­jähriger deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mülheim/NW ermittelt worden. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge handele es sich bei ihm um einen fanatischen Islamisten, der Kontakte zur Al Qaeda unterhalte.

Die Übermittlung der Daten auf Grund des Amtshilfeersuchens sollte ausweislich des Amtshilfeersuchens spätestens bis zum 31. Oktober 2002 durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen erfolgen.

Mit Antrag vom 30. Oktober 2002, eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er die Übermittlung seiner Daten für rechtswidrig hält, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Antragstellers an das Hessische Landeskriminalamt herauszugeben;

dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält sich für nicht passiv legitimiert. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, sie sei zur Herausgabe der Daten verpflichtet, da die Bedingungen des § 5 HVwVfG vorlägen.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 wurde das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Landeskriminalamt, beigeladen.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat insoweit mit Schriftsatz vom 4. November 2002 eine umfangreiche Begründung seines Antrages abgegeben, auf welche voll inhaltlich Bezug genommen wird (Bl. 36 bis 46 d. GA).

Ferner legte er dem Gericht die "Anordnung über die besondere Form des Datenabgleichs gemäß § 26 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Rasterfahndung)" vom 12. September 2002 sowie die hierzu am 26. September 2002 ergangene Änderungsanordnung, nebst der Zustimmung des Landespolizeipräsidiums vom 12. September 2002 mit der Maßgabe vor mit der Maßgabe, dass diese nur für den Dienstgebrauch genutzt werden dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten, Az. 10 G 3336/02 und Az. 10 G 3337/02, Bezug genommen, welche zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind.

Gründe

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Insbesondere liegt eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. v. § 40 Abs. 1 VwGO vor (vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 25. September 2002, Az. P. St. 1801 e. A.).

Der Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn der Antragsteller wendet sich gegen einen Realakt, nämlich die Überlassung seiner Daten durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen. Dementsprechend kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Zwar hat der Beigeladene möglicher weise mit den Anordnungen des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 12. und 26. September 2002 einen Verwaltungsakt erlassen. Dieser Verwaltungsakt ist aber nicht im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG bekannt ge macht und damit nicht wirksam geworden, so dass insoweit ein Widerspruch gegen ihn nicht möglich ist und deswegen auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin und der Beigeladene diese Anordnung nicht als Rechtsgrundlage für die hier begehrte Datenübermittlung erkennen lassen wollen, insbesondere nicht im Rahmen des Amtshilfeersuchens auf sie Bezug nehmen bzw. sie als maßgeblich ansehen.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass er durch das Amtshilfeersuchen und die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird. Der Antragsteller gehört nämlich zu dem Personenkreis, dessen Daten übermittelt werden sollen. Denn er besitzt neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit, ist männlich, .. Jahre alt und studiert Medizin und Informatik, mithin ein Studienfach mit technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung.

Da die Antragsgegnerin ihren Behördensitz im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Gießen hat, ist das Verwaltungsgericht Gießen zuständig, § 52 Ziffer 5 VwGO. Denn im Falle eines Rechtsstreits in der Hauptsache wäre die richtige Klageart die Unterlassungsklage.

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch wie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 ZPO).

Der Anordnungsanspruch folgt bereits daraus, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin im Wege der Amtshilfe rechtswidrig ist.

Es ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Zulässigkeit der geforderten Datenübermittlung nach dem Hessischen Datenschutzgesetz überhaupt geprüft hat. Vor allem aber ist das Amtshilfeersuchen nicht hinreichend bestimmt. Überdies bestehen erhebliche Bedenken, ob das geplante Vorgehen der Antragsgegnerin den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.

Der Antragsgegnerin obliegt eine eigenständige Pflicht zur Prüfung nach § 14 HDSG, wie auch der Beigeladene zu Recht in seiner Stellungnahme vom 4. November 2002 ausführt, denn das Hessische Datenschutzgesetz findet vorliegend entgegen der Meinung der Antragsgegnerin Anwendung.

Eine Amtshilfe nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG kommt nämlich nur insoweit in Betracht, als nicht bereichsspezifische Regelungen oder die Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) vorgehen (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 HDSG). Da sich der Beigeladene gegenüber den Universitäten und Hochschulen auf das Institut der Amtshilfe beruft, findet die bereichsspezifische Regelung des § 26 HSOG direkt keine Anwendung, weshalb § 26 HSOG gegenüber der Antragsgegnerin bis zu seiner Umsetzung durch die zutreffende Maßnahme noch keine Rechtswirkungen zeitigen kann. Denn § 26 HSOG setzt - wie im Nachfolgenden noch zu erörtern ist - ein Handeln durch Verwaltungsakt voraus. Nur im Falle eines Handelns durch Verwaltungsakt nach § 26 HSOG würde das Hessische Datenschutzgesetz (§ 14 HDSG) insoweit in seinem Anwendungsbereich durch diese bereichsspezifische Norm nach § 3 Abs. 3 HDSG eingeschränkt. Als Folge würde dann die datenschutzrechtliche Prüfungspflicht im Kompetenzbereich der Antragsgegnerin entfallen.

Bei Anwendung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes werden die dortigen Regelungen durch die Vorgaben des Hessischen Datenschutzgesetzes indes gemäß § 3 Abs. 2 HDSG ergänzt. Schon in der amtlichen Begründung zum Hessischen Datenschutzgesetz wird ausgeführt:

"Nach § 7 Abs. 2 HVwVfG trägt bei der Amtshilfe die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen. Damit ist das Grundvorhaben der ersuchenden Behörde gemeint, aber nicht der die Entscheidung vorbereitende Vorgang der Übermittlung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung wird in § 14 dieses Gesetzes geregelt, der den Amtshilfevorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht widerspricht, sondern diese ergänzt." (LT­Drs. 11/4749, S. 26, Teil B zu § 3 Abs. 2).

Die amtliche Begründung macht deutlich, dass auch im Rahmen der Amtshilfe eine Abwägung der datenschutzrechtlichen Belange des Einzelnen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit den Rechten Dritter zu erfolgen hat und diese nicht übergangen werden dürfen (vgl. Demke/Schild, Kommentar zum Hessischen Datenschutzgesetz, Stand 6. Nachlieferung, § 3 Erl. II).

Eine solche Prüfungspflicht ist im Übrigen keine hessische Besonderheit, denn sie ist auch in anderen Ländern gegeben und zum Teil in die jeweiligen Polizeigesetze mit aufgenommen worden. So hat in Bayern, dessen Art. 44 BayPOlG bei der aktuellen Novellierung als Vorbild für den aktuellen § 26 Abs. 1 HSOG diente, die ersuchte öffentliche Stelle nach Art. 42 Abs. 2 BayPOlG zu prüfen, ob das Ersuchen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben liegt und weitergehend, wenn im Einzelfall Anlass dazu besteht, auch die Rechtmäßigkeit des Ersuchens der Polizei.

Die Antragsgegnerin hat diese ihr obliegende Prüfungspflicht indes nicht wahrgenommen. So erfolgte eine solche Prüfung erkennbar weder durch die Antragsgegnerin selbst, noch durch die Präsidenten der hessischen Universitäten bei ihrem Treffen am 25. Oktober 2002. Die Antragsgegnerin beruft sich vielmehr auf die Aussage des Hessischen Datenschutzbeauftragten, die Anordnung der Rasterfahndung sei allein die Entscheidung des Hessischen Landeskriminalamtes und dieses habe die Rechtmäßigkeit alleine zu verantworten.

Die von der Antragsgegnerin unterlassene Prüfung hat das Gericht demnach im Rahmen des hier anhängigen Eilverfahrens aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes selbst durchzuführen. Sie ergibt, dass das Amtshilfeersuchen rechtswidrig ist.

Bedenken bestehen schon hinsichtlich der Zuständigkeit des Beigeladenen als ersuchende Behörde. Insbesondere dürfte sich die Zuständigkeit nicht aus § 92 Abs. 3 HSOG ergeben. Hiernach ist das Hessische Landeskriminalamt für die Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu ständig, soweit es in Strafverfahren tätig wird oder im Falle der Tatbegehung die polizeilichen Ermittlungen übernehmen könnte und es ein eigenes Tätigwerden für geboten hält. § 92 Abs. 3 HSOG als allgemeine Zuständigkeitsnorm findet vorliegend Anwendung, da § 26 HSOG keine eigenständige Zuständigkeitsregelung enthält. Denn § 26 HSOG spricht nur pauschal von den Polizeibehörden i.S.v. § 91 Abs. 3 HSOG, ohne dass eine nähere Auswahl getroffen wird.

Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 HSOG liegen jedoch nicht vor. Zwar erklärt der Beigeladene, dass er ein eigenes Tätigwerden bei der "Rasterung" für erforderlich hält, was auch durch die vorgelegte "Anordnung" dokumentiert sei, denn die Voraussetzungen lägen insbesondere im Falle eines terroristischen Anschlages vor. § 92 Abs. 3 HSOG setzt aber als Grundbedingung voraus, dass der Beigeladene die polizeilichen Ermittlungen übernehmen kann. Daran fehlt es hier, da für terroristische Straftaten grundsätzlich die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts nach § 142a i.V.m. § 120 GVG begründet ist. Denn eine mögliche Zuständigkeit des Hessischen Landeskriminalamtes hängt von der Entscheidung des Generalbundesanwaltes ab, ob er das Hessische Landeskriminalamt mit der Ermittlung ersucht oder dieses bei Ermittlungen mitwirken lässt (vgl. § 5 PolOrgVO). Insoweit ist der mögliche Wille des Hessischen Landeskriminalamtes alleine, die Sache an sich zu ziehen (§ 92 Abs. 2 Satz 2 HSOG), gerade nicht ausreichend. Eine entsprechende Erklärungen des Generalbundesanwalts zu einer Beteiligung des Hessischen Landeskriminalamtes ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Jedenfalls ist das Amtshilfeersuchen aber rechtswidrig, weil es zu unbestimmt ist. Denn der Kreis der betroffenen Studenten, deren Daten von der Antragsgegnerin gefordert werden, ist nicht ausreichend klar definiert. Gefordert werden Daten von den Studenten, welche in den Fächern " technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" immatrikuliert waren oder sind und aus bestimmten Herkunftsländern stammen, auch wenn nur Geburtsort oder sonstiges auf die im einzelnen aufgeführten Länder hinweisen. Nach der vorgelegten Anordnung des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 26. September 2002 wären jedoch alle Studenten bzw. ehemalige Studenten aller Fachbereiche bei der Antragsgegnerin erfasst. Insoweit erfolgte in dem Amtshilfeersuchen bereits eine Einschränkung des eigentlichen Fahndungsrasters auf bestimmte Studienfächer.

Der Begriff "Fächer technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" entspricht nicht den Anforderungen des im Grundrechtsbereich zu fordernden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots. Das Amtshilfeersuchen lässt nämlich nicht erkennen, anhand welcher Anknüpfungsmerkmale dieser Begriff zu definieren ist. Denn zum einen ist eine rein wissenschaftliche Auslegung möglich, welche Medizin und Zahnmedizin als Teil der Naturwissenschaften in diesen Fächerbereich mit einbeziehen würde, zum anderen aber auch eine an der universitären Aufteilung der Fachbereiche ausgerichtete Interpretation des Ausdrucks, nach der Fächer, wie etwa Medizin und Zahnmedizin, eigenständige Fachbereiche darstellten, die gerade nicht dem technischen/naturwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen wären. Da das Amtshilfeersuchen auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend enthält, welche dieser beiden Auslegungsvarianten hier zugrunde zu legen ist, kann eine hinreichende Bestimmtheit auch nicht durch Interpretation herbeigeführt werden. Auch ist dem Gericht aus Verfahren in anderen Ländern dieser Begriff nicht bekannt.

Die mangelnde Bestimmtheit des Begriffs "Fächer technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" wird auch durch die differierenden Auffassungen der Beteiligten illustriert. So geht die Antragsgegnerin auf Grund der ausdrücklichen Anfrage der Kammer davon aus, dass von der Bezeichnung erfasst werden müssten "Psychologie, Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Pharmazie, Biologie, Geowissenschaften, Geographie, Medizin und Zahnmedizin sowie Humanbiologie." Demgegenüber vertritt der Beigeladene die Meinung, dass der Studiengang Medizin nicht erfasst sei, da es sich um einen eigenständigen Fachbereich handele, welcher nicht zu den Naturwissenschaften gehöre und die gewählte Formulierung von Fächern mit " technischer/naturwissenschaftlicher Ausrichtung" bei den Adressaten als bekannt vorausgesetzt werden müsse. Falsche Zuordnungen der Antragsgegnerin seien dem Beigeladenen nicht zuzurechnen. Der Beigeladene kann sich für die von ihm verwendete unklare Fächerbezeichnung auch nicht auf Praktikabilitätserwägungen berufen. Denn es wäre für ihn ein leichtes gewesen, anhand der jeweiligen Vorlesungsverzeichnisse die jeweiligen Fächer bzw. Fachbereiche zu bezeichnen, welche nach seiner Auffassung die Merkmale für den gesuchten Personenkreis erfüllen. Insoweit ist das Amtshilfeersuchen hinsichtlich des Kriteriums der "Fächer" zu unbestimmt.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Übermittlungsbegehren bezüglich der personenbezogenen Daten von Studenten, welche bei der Antragsgegnerin immatrikuliert waren, also exmatrikuliert sind, unzulässig ist bzw. ins Leere geht. Denn übermittelt werden sollen die Daten von bestimmten Staatsangehörigen mit Geburtsort und Geburtsland, mithin Daten, welche weder als Auswahlkriterien, noch als solche Daten zur Übermittlung exmatrikulierten Personen bei der Antragsgegnerin vorhanden seien müssen oder gar dürften. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen sind alle die Daten zu löschen, welche nicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 dieser Verordnung aufbewahrt werden dürfen. Letztere sind abschließend aufgezählt: Familien­ und Vornamen, Geburtsdatum, Studiengang oder Studiengänge, Matrikelnummer sowie das Datum der Immatrikulation und das der Exmatrikulation. Damit können Daten wie Geburtsort, Geburtsland und Staatsangehörigkeit von bereits Exmatrikulierten nicht übermittelt werden, es sei denn, die Antragsgegnerin würde diese Daten noch rechtswidrig gespeichert haben. Wenn aber diese Daten fehlen, können sie auch nicht zur Bestimmung der Personen dienen, deren Daten auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit übermittelt werden sollen.

Darüber hinaus dürfte das Amtshilfeersuchen auch deshalb rechtswidrig sein, weil eine weitere Zweckänderung, wie sie von der Beigeladenen vorgesehen und kriminaltaktisch wohl auch erforderlich ist, um die Daten überhaupt sinnvoll verwenden zu können, nicht zulässig sein dürfte.

Zwar ist die mit dem Übermittlungsersuchen verbundene erstmalige Zweckänderung der Daten der Studenten ­ wie von dem Beigeladenen korrekt dargelegt ­ schon nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 3 HDSG zulässig. Denn die "Rasterfahndung" soll zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung, bei denen Schäden für Leben, Gesundheit oder Freiheit zu erwarten sind, dienen.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kann man die Zulässigkeit einer erstmaligen Zweckänderung freilich nicht damit begründen, dass § 26 HSOG die Zweckänderung bei einem Amtshilfeersuchen zwingend voraussetze und mithin eine Zweckänderung nach § 12 Abs. 2 Ziffer 1 HDSG zulässig sei. Denn die Regelung des "zwingend Voraussetzens" ist seit dem Jahr 1986 unter dem Gesichtspunkt in das Gesetz mit aufgenommen worden, um den Mangel an bereichsspezifischen Normen bis zu deren Schaffung aufzufangen (vgl. Demke/Schild, a. a. O., § 12 Erl. II.1.b) und § 7 Erl. II. b); Geiger in Simitis/Dammann/Geiger/Mallmann/-Walz, Kommentar zum BDSG, Stand 29. Lieferung 1998, § 13 Rdnr. 42). § 26 HSOG wurde jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Volkszählungsgesetz erlassen und soll gerade eine bereichsspezifische Norm sein, welche die Zweckänderung für die verpflichteten Stellen durch einen Verwaltungsakt regelt, wie unten noch weiter auszuführen sein wird.

Die weiteren Zweckänderungen, wie sie von dem Beigeladenen geplant sind, dürften allerdings mangels weiterer gesetzlicher bereichsspezifischer Ermächtigungsgrundlage unzulässig sein. Denn die bei den Universitäten und Hochschulen erhobenen Daten sollen beim Bundeskriminalamt mit bundesweit erhobenen Daten abgeglichen und die sogenannten "Prüffälle" in eine Verbunddatei beim Bundeskriminalamt eingestellt werden, welche vom Bundeskriminalamt zur Unterstützung der Rasterfahndung der Länder errichtet wurde (vgl. Antwort des Bay. Staatsministeriums des Innern vom 11.04.2002, Bay. Landtag Drs. 14/9222, Zu 3. b), S. 3). Insoweit soll das Bundeskriminalamt in Ausübung seiner Zentralstellenfunktion nach § 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 11, 12 BKAG tätig sein. Zwar verbleiben die Daten wohl in der Verfügungsgewalt der Länder, stehen aber anderen Ländern und dem Bundeskriminalamt zur weiteren Nutzung zur Verfügung, zumal das Bundeskriminalamt durch eigene Datenerhebungen auf sogenannter freiwilliger Basis diese Daten ergänzt (siehe dazu sehr kritisch Tätigkeitsbericht 2002 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig­Holstein ­ 24. TB des Landesbeauftragten für den Datenschutz, Ziffer 4.2.2, S. 22, 24).

§ 26 HSOG kommt als gesetzliche Grundlage für die weitere Zweckänderung schon deswegen nicht in Betracht, weil er eine weitere Zweckänderung weder vorsieht, noch erlaubt. Ganz im Gegenteil deutet der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 1 HSOG darauf hin, dass nur ein "Rastern" durch die Hessischen Polizeibehörden selbst zulässig sein soll, da ein Hinweis auf eine Weitergabe der Daten an andere Behörden fehlt und vorliegend keine Datenverarbeitung im Auftrag nach § 4 HDSG vorliegt.

Die weiteren Zweckänderungen sind auch nicht aufgrund der allgemeinen Regeln der §§ 21, 22 HSOG der Datenübermittlung zulässig. Diese Paragraphen greifen nicht, weil sie gerade die von § 26 HSOG gesondert behandelten Datenmengen nicht erfassen. Selbst wenn aber der Anwendungsbereich der §§ 21 und 22 HSOG eröffnet wäre, wäre vorliegend eine Anwendung dieser Normen aus ver fassungsrechtlichen Gründen bedenklich. Denn für einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es bei der " Rasterfahndung", bei der die Eingriffsschwelle gegenüber den sonstigen polizeilichen Vorschriften - die regelmäßig das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen - weit vorverlagert wurde, einer spezialgesetzlichen Eingriffsnorm. Eine solche spezialgesetzliche Grundlage ist schon deswegen geboten, weil sonst nicht ausreichend sicher gestellt werden kann, dass nicht bloße Vermutungen für ein polizeiliches Vorgehen ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Dies insbesondere, als bei den "Prüffällen" sich gegenüber dem insoweit Betroffenen eine Vielzahl von Maßnahmen nicht nur durch Hessische Polizeibehörden anschließen können. Auf die Forderung nach konkreten Umständen kann auch nicht allein deshalb verzichtet werden, weil der von dem Beigeladenen geplante Informationsabgleich vom Grundsatz her geeignet sein könnte, sogenannte "Schläfer" ausfindig zu machen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2002, Az. OVG. 1 B 155/02).

Da der hessische Gesetzgeber aber nur den Datenabgleich in der Form der "Rasterung" geregelt hat, fehlt es für den weiteren Umgang mit den Daten der sogenannten "Verdachtsfälle" an einer gesetzlichen Regelung (siehe insoweit ausführlich zu diesem Problembereich BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999, Az. 1 BvR 2226/94 u. a.; aber auch die Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 23. September 2002).

Im Übrigen bestünden selbst dann Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Amtshilfeersuchens, wenn das Landeskriminalamt die Rasterung nur selbst durchführen würde, da es in diesem Fall fraglich erscheint, ob ein solches Vorgehen zur Erreichung des Zwecks der Maßnahme überhaupt geeignet ist. Denn eine weitere Nutzung der ermittelten "Prüffälle" wäre gerade unzulässig.

Eine Datenübermittlung der Antragsgegnerin an den Beigeladenen im Wege der Amtshilfe kommt nach der Überzeugung der Kammer freilich aber auch deswegen nicht in Betracht, weil die begehrte Datenübermittlung grundsätzlich nur auf Grund eines (rechtmäßigen) Verwaltungsaktes nach § 26 HSOG erfolgen darf.

Dies folgt aus der Auslegung des § 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 HSOG.

Denn § 26 Abs. 1 HSOG richtet sich sowohl an öffentliche Stellen, als auch an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (sog. nicht öffentliche Stellen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 3 BDSG). Geht man von der derzeitigen Rechtsauffassung des Beigeladenen aus, würde es sich bei der Anordnung nach § 26 Abs. 4 HSOG um eine reine polizeiinterne schriftliche Fixierung handeln, das und warum man welche Daten einem Datenabgleich zuführen will (so hat der Beigeladene die Anordnung als "Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch" ­ VSNfD ­ eingestuft). Die individuelle Umsetzung und Verpflichtung einer nicht öffentlichen Stelle (z. B. Flugplatzbetreiber) würde dann durch einen jeweils an diese Stelle gerichteten Verwaltungsakt erfolgen, vergleichbar der Verfügungen vom 12. September 2002 an die Universitäten. Auf Grund dieses Verwaltungsaktes wäre dann die nicht öffentliche Stelle zur Datenübermittlung verpflichtet, ähnlich wie nach altem Recht bei Vorlage eines entsprechenden amtsrichterlichen Beschlusses.

Bei den öffentlichen Stellen wäre eine unmittelbare Übermittlungsverpflichtung jedoch nicht gegeben, denn diesen gegenüber erfolgt kein Verwaltungsakt, sondern ein Amtshilfeersuchen mit der Folge der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Stelle, welche dem Amtshilfeersuchen folgen muss bzw. zu folgen gedenkt. Dies hat jedoch, wie bereits ausgeführt, zur Konsequenz, dass die ersuchte öffentliche Stelle selbstständig prüfen muss, ob eine Übermittlung und damit auch Zweckänderung im Sinne von § 13 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2 HDSG überhaupt zulässig ist. Denn § 26 HSOG verdrängt als bereichsspezifischere Norm (vgl. § 3 Abs. 3 HSOG) bei einer Datenübermittlung im Rahmen eines Amtshilfeersuchens die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht.

Ein solches Ergebnis der Zweiteilung einer Datenbeschaffung hat der Gesetzgeber jedoch ganz offensichtlich nicht gewollt, auch wenn sich aus dem stenographischen Bericht der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses vom 29. Mai 2002 (INA/15/60) ergibt, dass bei den Abgeordneten möglicherweise ein fehlendes Problembewusstsein dahingehend bestand, dass bei Wegfall eines amtsrichterlichen Beschlusses es zur Erreichung des angestrebten Zweckes nun der Umsetzung durch die Polizeiverwaltung bedarf. Mithin braucht es auch gegenüber jeder Stelle (öffentliche und nicht öffentliche Stelle), welche Daten übermitteln soll, eines Polizeiverwaltungsaktes. Dies insbesondere, da mittelbar in Rechte Dritter, den Betroffenen, deren Daten übermittelt werden sollen, eingegriffen wird (so wohl auch Prof. Dr. von Zezschwitz, INA/15/60, S. 37, 38).

Dieser Auslegung steht auch die herrschende Rechtsprechung, dass eine Polizeiverfügung nicht an einen Hoheitsträger gerichtet werden darf, nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin wird vorliegend nicht als Polizeipflichtige in Anspruch genommen, von deren Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Vielmehr wird sie im Rahmen des § 26 HSOG als nicht verantwortliche Person bzw. Stelle in Anspruch genommen, auch wenn insoweit § 9 HSOG insgesamt wegen fehlenden Vorliegens seiner Voraussetzungen - auf Grund der Herabsetzung der materiellen Voraussetzungen in § 26 Abs. 1 HSOG - auf die in § 26 Abs. 1 HSOG genannten Stellen keine Anwendung mehr finden kann. Demnach handelt es sich bei den Stellen (nicht öffentlichen und öffentlichen) nach § 26 Abs. 1 HSOG um nicht verantwortliche Personen sui generis, welche Daten Dritter und damit potentieller durch Rasterung zu ermittelnder Störer übermitteln sollen. Ein Konstrukt, welches von der bisherigen Rechtsprechung und Literatur gerade nicht erfasst wurde, denn diese berücksichtigen nicht, dass jede Weitergabe personenbezogener Daten nur auf Grund eines Gesetzes im Rahmen eines hoheitlichen Handelns durch Verwaltungsakt erfolgen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, Az. 1 BvR 209/83 u.a., E 65 S. 1 ff. = NJW 1984 S. 419 ff. ; Urteil vom 27.6.1991, Az. 1 BvR 1493/89, E 84 S. 239, 280 = NJW 1991 S. 2129, zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Denn nur durch einen "drittbelastenden Verwaltungsakt" kann in der Regel die Belastung der Betroffenen rechtlich begründet werden.

Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, dass bei dieser Interpretation des § 26 Abs. 4 HSOG Verwaltungsakte sich auch an öffentliche Stellen als Adressaten richten können. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. Behörden erlassen werden dürfen. Modifiziert ist in diesem Fall nur die Vollstreckung des erlassenen Verwaltungsaktes, dass eine Vollstreckung nur dann zulässig ist, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich erlaubt wird (§ 73 HessVwVG).

Zudem ergibt auch der Vergleich mit der früheren Fassung des § 26 Abs. 4 HSOG dass mit dem Begriff der "Anordnung" im jetzigen Absatz 4 von § 26 HSOG eine Maßnahme mit Außenwirkung, also ein Verwaltungsakt, gemeint ist. Denn sowohl § 26 Abs. 4 HSOG alter wie neuer Fassung sprechen von der "Anordnung". Während in § 26 Abs. 4 HSOG a. F. geregelt war, dass die Anordnung ein Richter trifft (Richtervorbehalt), beinhaltet § 26 Abs. 4 HSOG die Regelung, dass die "Anordnung" die Behördenleitung trifft und nicht irgendein sonstiger Bediensteter der Polizeidienststelle. Die Auslegung ergibt, dass mit dieser "Anordnung" der Behördenleitung jedoch nichts anderes geregelt werden soll als bei der richterlichen Anordnung. So heißt es in der amtlichen Begründung: " ... soll auch in Hessen künftig die Polizei selbst die Anordnungen erlassen können. Wegen der Bedeutung der Maßnahme ist die Zustimmung des Landespolizeipräsidiums als oberste Polizeibehörde vorgesehen." (LT­Drs. 15/3755, B. Zu den einzelnen Vorschriften, Zu Nr. 2, S. 4).

Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens kann es dahin gestellt bleiben, ob es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 HVwVfG handelt, wie dies wohl von Seiten des Hessischen Datenschutzbeauftragten angenommen wird, oder um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1HVwVfG, in dem ­ wie in einem amtsrichterlichen Beschluss nach bisherigem Recht ­ alle belasteten Stellen, gleich ob öffentliche oder nicht öffentliche, ebenso aufgeführt werden wie die jeweiligen Handlungsverpflichtungen, also ins besondere die Arten der Daten, die zu übermitteln sind.

Insoweit geht § 26 HSOG auch § 13 Abs. 6 Satz 2 HSOG vor, welcher ebenfalls auf eine Datenerhebung bei Dritten abstellt, jedoch im Gegensatz zu § 26 Abs. 4 HSOG keine konkrete Handlungsform vorschreibt. Deshalb kann sich aus § 13 Abs. 6 Satz 2 HSOG, welcher die Frage der konkreten Umsetzung gerade offen lässt, nichts für die weitere Auslegung des § 26 HSOG ergeben.

Schließlich wird auch die Anordnung des Präsidenten des Landeskriminalamtes vom 12. September 2002, welcher das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ­ Landespolizeipräsidium ­ mit Erlass vom 12. September 2002 (Az. LPP 1 STB 1/2 ­ 22 i v. 12.09.2002) zugestimmt hat, den Anforderungen des § 26 Abs. 4 HSOG nicht gerecht.

Es kann dahin gestellt sein, ob diese Anordnung als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HVwVfG zu qualifizieren ist. Jedenfalls ist diese Anordnung nicht als Verwaltungsakt wirksam geworden, da sie nicht bekannt gemacht wurde. Denn Verwaltungsakte sind nach § 41 HVwVfG bekannt zu geben, um Wirksamkeit zu erlangen.

Der Anordnung mangelt es im Übrigen auch an der für einen Verwaltungsakt notwendigen Bestimmtheit. Denn weder sind die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen, welche zur Datenherausgabe verpflichtet werden sollen, im einzelnen aufgeführt (vgl. insoweit vorbildlich bei Anordnungen mit Richtervorbehalt Amtsgericht Kiel, Beschlüsse vom 2. und 5. November 2001, Az. 42 Gs 2703/01 und 43 Gs 2706/01), noch sind die Datenkategorien, welche übermittelt werden sollen, abschließend benannt.

So werden zwar in der Anordnung die Universitäten und Hochschulen als Übermittlungspflichtige bezeichnet, ohne jedoch im weiteren näher darzulegen, welche Stellen im einzelnen damit gemeint sind. Zwar ergibt sich aus § 2 HHG eine enumerative Aufzählung der Universitäten, Kunst­ und Fachhochschulen des Landes Hessen. Doch ob auch die privaten Hochschulen und Fachhochschulen in Hessen, wie die Staatliche Hochschule für Bildende Künste, die Philosophische­Theologische Hochschule Sankt Georg, die European Business School, die Fachhochschule Fresenius, die Hochschule der gesetzlichen Unfallversicherung, die Private Fernfachhochschule Darmstadt und die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereiche "Öffentliche Sicherheit" in Wiesbaden und "Flugsicherung und Wetterdienst/Geophysikalischer Beratungsdienst" in Langen unter den Begriff fallen, bleibt unklar.

Damit ist dem Antragsteller auch als möglichem Drittbelasteten die Möglichkeit des Widerspruchs und eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, wie oben bereits ausgeführt, verwehrt und der Anordnungsanspruch gegeben.

Auch ein Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben, da die Übermittlung der Daten unmittelbar bevorsteht.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, da eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht vorgelegt wurde.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei das Gericht den vollen Auffangstreitwert als sachgerecht ansieht.






VG Gießen:
Beschluss v. 08.11.2002
Az: 10 G 4463/02


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