Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. März 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 44/12

(BGH: Beschluss v. 28.03.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 44/12)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. März 2012 wird zugelassen.

Gründe

I.

Der klagende Rechtsanwalt beantragte am 24. Dezember 2007, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen seien. Diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 27. März 2012 aufgehoben. Er hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt, dass den Beteiligten die Berufung an den Bundesgerichtshof zustehe. Mit gesondertem "Gerichtsbescheid" vom 13. April 2012 hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil vom 27. März 2012 zugelassen, weil der Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonderes Verwaltungsrecht" in § 8 Nr. 2 FAO 1 grundsätzliche Bedeutung zukomme und besondere rechtliche Schwierigkeiten bereite.

Die Beklagte hat am 21. Juni 2012 Berufung gegen das ihr am 30. Mai 2012 zugestellte Urteil eingelegt und die Berufung am 30. Juli 2012 begründet. Der Kläger beantragt die Verwerfung der seiner Ansicht nach nicht wirksam zugelassenen Berufung.

II.

Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5, § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen.

1. Die Berufung ist unzulässig, weil der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel der Berufung nicht wirksam zugelassen hat. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Berufung in dem anwaltsgerichtlichen Urteil zuzulassen. Die Nachholung der Zulassung in einem gesonderten Beschluss ist wirkungslos (VGH Mannheim, DVBl. 1996, 109, 110; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124a Rn. 9). Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche oder konkludente Zulassungsentscheidung; es befasst sich nicht, auch nicht andeutungsweise, mit der Frage, ob einer der in § 124a Abs. 1 Satz 1 genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Die Rechtsmittelbelehrung kann nicht als Entscheidung über die Zulassung ausgelegt werden. Sie ist, auch wenn die Unterschriften der Richter ihr nachfolgen, nur formal ein Bestandteil der Entscheidung; sie hat als "Belehrung" nicht eine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung zum Inhalt (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1; VGH Mannheim, DVBl. 2 1996, 109, 110). Hätte der Anwaltsgerichtshof mit Beifügung der Rechtsmittelbelehrung eine Zulassungsentscheidung treffen wollen, wäre im Übrigen der Beschluss vom 13. April 2012 nicht mehr erforderlich gewesen.

2. Weil der Beklagten durch den zweifachen Fehler des Anwaltsgerichtshofs - die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und die unwirksame nachträgliche Zulassung der Berufung - kein Rechtsnachteil entstehen darf, behandelt der Senat die form- und fristgerecht eingelegte Berufung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er führt zur Zulassung der Berufung. Die von der Beklagten aufgeworfene entscheidungserhebliche Frage, ob - wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat - das Recht des Strafvollzuges (auch) dem besonderen Verwaltungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. a, § 8 Nr. 2 FAO zugeordnet werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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AGH Berlin, Entscheidung vom 27.03.2012 - I AGH 12/11 -






BGH:
Beschluss v. 28.03.2013
Az: AnwZ (Brfg) 44/12


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