Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Juli 2010
Aktenzeichen: I-10 W 15/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.07.2010, Az.: I-10 W 15/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6) gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 07.10.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 06.11.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 6) (Bl. 63ff Sonderband, SB) gegen den ihm am 24.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.10.2009 (Bl. 44ff, 61 SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Der Beklagte zu 6) will anstelle der angesetzten Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO angesetzt wissen. Sein Begehren hat keinen Erfolg. Die Gebühren, die der Beklagte zu 6) für das gerichtliche Verfahren beanspruchen kann, bestimmen sich - wie die Rechtspflegerin zutreffend angenommen hat - nach den Vorschriften des RVG.

Der Gesetzgeber hat das Übergangsrecht bei dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt nicht ausdrücklich geregelt. Es wird insoweit überwiegend angenommen, es komme nicht auf einen Auftrag oder den inneren Entschluss des Anwalts an, der sich ohnehin einer Überprüfung entzieht, sondern auf den Zeitpunkt des ersten prozessbezogenen Tätigwerdens (vgl. OLG München FamRZ 2006, 355; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl., § 60 Rn. 8 mwN; Mayer/Kroiß, RVG, § 60 Rn. 11 mwN; Hartmann, Kostengesetze, § 60 Rn. 6). Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 6) vor dem Inkrafttreten des RVG zum 01.07.2004 in Bezug auf das bereits gegen die Beklagten zu 1) bis 6) anhängige Verfahren LG Düsseldorf 13 O 289/04 tätig geworden ist.

Mit Klageschrift vom 17.06.2004 wurde zwar Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 6) erhoben (Bl. 1ff GA). Diese wurde den Beklagten jedoch erst aufgrund der prozessleitenden Verfügung der Einzelrichterin vom 01.07.2004 (Bl. 86 GA) zugestellt, dem Beklagten zu 6) am 19.07.2004 (Sonderband Zustellungsurkunden Bd. I GA).

Der Beklagte zu 6) trägt vor, er habe mit Schriftsatz vom 30.06.2004 (Bl. 20 SB) den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber angezeigt, dass er sich in dieser Angelegenheit wie auch bei der Wahrnehmung prozessualer Rechte in dem vor dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren bis auf weiteres anwaltlich selbst vertreten werde. Diese Tätigkeit ist jedoch für ein prozessbezogenes Tätigwerden nicht ausreichend. Der Beklagte zu 6) hatte am 30.06.2004 keine hinreichenden Kenntnisse über das auch gegen ihn anhängige Klageverfahren.

Noch im Schriftsatz vom 14.07.2004 (Bl. 14 SB) hat der Beklagte zu 6) erklärt, die Klageschrift sei ihm von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden, eine Klageschrift habe er weder gelesen noch sei ihm eine solche zugestellt worden; von einer bereits erfolgten Inanspruchnahme könne keine Rede sein. Im Schriftsatz des Beklagten zu 6) vom 26.11.2004 heißt es, ihm sei bis zum Erhalt des Schreibens der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09.07.2004 nur aufgrund einer mündlichen Erklärung der Beklagten zu 2) und 4) bekannt gewesen, dass die Klägerin offenbar erwog, auch gegen ihn vorzugehen. Ihm sei ein Entwurf der Klageschrift oder gar die Klageschrift nicht zugänglich gemacht worden. Demnach hatte der Beklagte zu 6) noch nicht einmal hinreichende Kenntnisse darüber, dass auch er von der Klägerin gerichtlich in Anspruch genommen wird. Unter diesen Umständen kann noch nicht von einem Tätigwerden in Bezug auf das anhängige Verfahren ausgegangen werden. Die Unterrichtung durch die Beklagten zu 2) und 4) - sofern sie überhaupt vor dem 01.07.2004 erfolgt ist - mag zu einer vorläufigen Einschätzung und zu einer weiteren vorprozessualen Prüfung geführt haben, nicht aber zu einer die Gebühren für ein gerichtliches Verfahren auslösenden Tätigkeit.

Überdies ist der Beklagte zu 6) nach eigenem Vorbringen aufgrund der Verzichtserklärung des die Klägerin vertretenden Rechtsanwalts S. vom 01.07.2004 davon ausgegangen, dass diese Verzichtserklärung auch zu seinen Gunsten wirke und die Klägerin nicht nur gegenüber den Beklagten zu 3) bis 5), sondern auch ihm gegenüber von einer Inanspruchnahme absah. Dies geht nicht nur aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 26.11.2004 hervor, sondern wird auch bestätigt durch seinen Schriftsatz vom 29.07.2004, worin er erklärt, er sei durch die Klageerhebung überrascht worden, da die Klägerin bereits auf die Inanspruchnahme am 01.07.2004 verzichtet hatte. Dies belegt, dass aus Sicht des Beklagten zu 6) vor dem 01.07.2004 seine wie auch immer geartete Beteiligung an dem Rechtsstreit gar nicht sicher fest stand.

Insoweit führt auch die Kontrollüberlegung des Beklagten zu 6), die unterstellte Beauftragung eines externen Rechtsanwaltes, nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch hier wären grundlegende Kenntnisse über den Rechtsstreit sowie der Entschluss zur Beteiligung an diesem Rechtsstreit unabdingbare Voraussetzungen für die Annahme eines entsprechenden anwaltlichen Mandats.

2.

Ob eine außergerichtliche Geschäftsgebühr entstanden ist und inwieweit sich die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr auswirken würde, mag dahinstehen, da im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls das Verschlechterungsverbot gilt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: EUR 315.872,- (EUR 452.112,- - 136.240,-)






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.07.2010
Az: I-10 W 15/10


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