ArbG Berlin:
Urteil vom 23. Juni 2008
Aktenzeichen: 2 Ga 9993/08

(ArbG Berlin: Urteil v. 23.06.2008, Az.: 2 Ga 9993/08)

1. Blockaden, auch teilweise, Menschenmauern, Streikbrechergassen schikanöser Art und ähnliche behindernde Kampfmaßnahmen, die anlässlich eines (rechtmäßigen) Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden und dessen Auswirkungen steigern sollen, sind von dem Recht zur Durchführung von Arbeitskämpfen nicht gedeckt. Es besteht ein Anspruch darauf, dass Arbeitswillige weder durch körperliche noch durch psychische Gewalt behindert werden2. Das Aufstellen eines Metalltors, an dem ein Schild "Streikbrecher" befestigt ist und durch das Kunden und Arbeitswillige hindurchgehen müssen, um in den Betrieb zu gelangen, ist bei einer Art. 1 GG einbeziehenden wertenden Betrachtung kein durch Art. 9 Abs. 3 gedecktes zulässiges Streikmittel.3. Der Aufruf auf einer Website, "Filialen dichtzumachen" und "zu blockieren" zielt auf eine Aktion, die nicht von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt ist. Ist dieser Aufruf bewusst auch an eine unbestimmte Personenzahl gerichtet, die von der Tarifauseinandersetzung nicht betroffen ist, werden die Rechte des Arbeitgebers aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.

Tenor

I. Der Verfügungsbeklagten wird bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren untersagt,

1. Streikende, Streikposten und von ihr von der Arbeitskampfmaßnahme nicht ausgeschlossene unterstützende Personen vor Eingängen, Ausgängen, Zu- und Ausfahrten von Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, deren Filialen und sonstigen Betriebsstätten so aufzustellen bzw. diese sich selbst so aufstellen zu lassen, dass nicht eine mindestens drei Meter breite Gasse während der gesamten Zeit der Arbeitskampfmaßnahme durchgehend im Luftraum und auf dem Erdboden frei von jeglichen Hindernissen (auch Personen) sichergestellt ist,

2. arbeitswillige Arbeitnehmer und Betriebsangehörige, Lieferanten, Kunden und Besucher dieser Einrichtungen beim Passieren in diese und aus diesen Einrichtungen zu behindern,

3. Fahrzeuge, gleich welcher Art, bei der Ein- oder Ausfahrt aus oder zu diesen Einrichtungen zu behindern,

4. Tore mit der Aufschrift "Streikbrecher" so vor dem Eingangsbereich aufzustellen, dass diese durch Mitarbeiter oder Kunden passiert werden müssen,

5. dazu aufzurufen, Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, deren Filialen und sonstigen Betriebsstätten "dichtzumachen",

6. dazu aufzurufen, "Streikbruch zu verhindern",

7. dazu aufzurufen, Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, deren Filialen und sonstigen Betriebsstätten zu "blockieren", ohne explizit und in dem jeweiligen Aufruf darauf hinzuweisen, dass stets eine mindestens 3 Meter breite Gasse vor allen Zugängen freizuhalten ist, die während der gesamten Dauer der Arbeitskampfmaßnahmen von jeglichen Hindernissen so freizuhalten ist, dass der ungehinderte Zugang und die ungehinderte Zufahrt von Menschen und Fahrzeugen, gleich welcher Art, von und aus diesen Einrichtungen sichergestellt ist.

8. dazu aufzurufen, bei Mitgliedsunternehmen des Antragstellers mit dem Ziel anzurufen, das Telefon zu blockieren und die Mitarbeiter von der Arbeit abzuhalten.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

III. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR (Zweihundertfünfzigtausend) angedroht, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Verfügungsbeklagten.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben bei einem Gesamtstreitwert von 72.000,00 EUR die Verfügungsklägerin 10 % und die Verfügungsbeklagte 90 % zu tragen.

V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 64.000,00 EUR festgesetzt.

VI. Die Berufung für die Verfügungsklägerin wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf stehenden Maßnahmen der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger ist der H. Berlin Brandenburg e. V. (HBB). Seine Mitglieder sind Einzelhandelsunternehmen im Raum Berlin-Brandenburg. Zu den Mitgliedern zählt auch die O. R. Supermarkt GmbH, die in Berlin so genannte €R.€-Filialen betreibt. Die Verfügungsbeklagte führt derzeit über ihren rechtlich unselbständigen Landesbezirk Berlin Brandenburg einen Arbeitskampf im Einzelhandel.

Am Donnerstag den 5. Juni 2008 war ab nachmittags auf einer Homepage mit dem Namen http://d...org in dem mittleren, hellgrau unterlegten Teil der Seite ein Link mit dem Titel €Unterstützt den Streik im Einzelhandel!€ angebracht. Hierunter stand Do, 06/05/2008 € 14:24 € solikunde€ Weiterhin wurde u. a. ausgeführt:

€Freitags, dem 6. Juni, 6:00 bis 13:00 Uhr gemeinsam mit den Streikenden eine Filiale bestreiken und dichtmachen! € In Berlin haben sich linke AktivistInnen und Gruppen, GewerkschafterInnen, prekär Beschäftigte und Erwerbslose zusammen geschlossen, um den Streiks im Einzelhandel durch Mobilisierung gesellschaftlicher Unterstützung den Rücken zu stärken und Druck auf die Einzelhandelskonzerne auszuüben. Es haben sich Kontakte und eine Zusammenarbeit mit im Arbeitskampf aktiven Beschäftigten entwickelt. Jetzt wird es Zeit für praktische Solidarität! Uns geht es um die €Ausweitung der Kampfzone€ € Deshalb: Mitmachen! Dichtmachen! be_streik! Am Freitag, den 6. Juni wollen wir in der Zeit von 06.00 bis 13.00 Uhr gemeinsam mit den Streikenden eine Filiale bestreiken und dichtmachen!€ - Wie erfahre ich den Aktions-Ort€: Der genaue Aktionsort ist am Freitag, 06. Juni ab 6h über unsere Website:http://www.d.....orgoder das Infotelefon zu erfahren: €€.€€. Ab Donnerstag abend über unseren Mailverteiler für Unterstützungsaktionen wird über anstehende Streiks und Aktionen vorab und kurzfristig informiert:be_streik@d........org Ihr könnt euch jederzeit mit einer funktionierenden e-Mail Adresse drauf setzen lassen € schreibt entweder uns oder tragt euch selbst ein:http://www.d.......org/newsletter Wer über diese und zukünftige Aktionen informiert sein und mitmachen will, perspektivisch sogar Interesse hat, Teil des gemeinsamen Diskussions- und Organisierungsprozess zu sein, schreibt uns einfach eine Mail an info@d.......org und wird dann kurzfristig informiert. - Um erfolgreich zu sein, setzen wird auf den Überraschungseffekt: Die Aktion findet von 6.00 bis 13.00 statt, so dass sowohl Früh- als auch Mittagsschicht in der Filiale beteiligt sind. Der genaue Ort wird erst kurzfristig bekannt gegeben. Damit das dichtmachen schon morgens gelingt, freuen wir uns über viele FrühaufsteherInnen € (aber auch wer um die Uhrzeit noch nicht da sein kann, soll auf jeden Fall noch vorbei kommen, da wir einen langen Atem brauchen.) - Was passiert an dem Tag€ Zusammen wollen wir eine Filiale dichtmachen, so dass das Unternehmen effektiv bestreikt wird. Das bedeutet auch, Streikbruch zu verhindern. Die Blockade-Idee ist in Zusammenarbeit mit den streikenden Beschäftigten entstanden, daher ist es für uns klar, dass der Aktionsverlauf gemeinsam und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Interessen der Streikenden gestaltet wird. Wenn Du am Freitag nicht zu der Filiale kommen kannst, findest auf unserer website Soli-Flugblätter, die z.B. bei Soli-Aktionen vor Supermärkten in deiner Nähe verteilt werden können.€Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Website wird auf Bl. 97-99 d. A. verwiesen. Im Impressum der Website findet sich hinsichtlich des Verantwortlichen im Sinne von § 6 MDStV folgende Angabe:

€E. R.v. .. Berlin-BrandenburgFachbereich HandelK. Str. €.€ Berlin€Frau R. ist die Verhandlungsführerin für die Verfügungsbeklagte in dem zwischen den Parteien ausgetragenen Arbeitskampf.

Über den rötlichen Link €Unterstützungsaktionen€ auf der rechten Seite der Startseite der Homepage namens http://www.d......org kam man zu dem rötlichen Link €Remote Streikunterstützung€ der zur Seite mit dem Namen http://www.d......org/remote führt. Dort findet sich folgender Text:

€Falls ihr den Streik unterstützen wollt, aber selbst nicht vor Ort sein könnt, tragt zum Erfolg bei, indem ihr die Filialleitung auf Trab haltet. Unter der Telefonnummer: €.€€ könnt ihr sie direkt erreiche. Unser Aktionsvorschlag: sucht euch eines der beiden folgenden aktuellen Angebote heraus und erkundigt euch, ob diese noch im Sortiment vorhanden sind. Als zweiten Satz drückt eure Solidarität mit den Streikenden aus oder denkt euch was aus. Aktuelle Angebote:€Frische Dorade Royal, grillfertig mit Rosmarin, Salbei und Melisse mariniert, 100g für 1,49 Euro€€Saftige Spare Ribs €Cariba€ in eine besonders feurigen Marinade für Pfanne und Grill, 100g 0,59 Euro€. Telefonnummer der Filiale: €€€..€Bei der Nummer €€. handelt es sich um die Telefonnummer der €R.€ -Filiale B. Straße €. in Berlin-W..

Auf der Website http://www.d......org wurde am Donnerstag den 5.6.2008 spätestens um 23.50 Uhr folgender Text eingestellt:

€Dichtmachen: Jetzt R. in der B. Straße €, Berlin W.€ Unsere erste gemeinsame Aktion, das Dichtmachen an einer exemplarischen Filiale, findet heute am Freitag, den 6.6.2008 bei R. in der B. Straße €, Berlin-W. statt€€ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 148 d. A. verwiesen.

Die auf der Website angekündigte Aktion fand am Freitag, den 06.06.2008 vor der €R.€ -Filiale in der B. Straße .. in Berlin-W. statt. Diese Filiale wird von der O. R. Supermarkt GmbH betrieben. Die Aktion begann gegen 6.00 Uhr morgens und dauerte ununterbrochen bis kurz nach 12.00 Uhr. Die €R.€ -Filiale liegt an der B. Straße. Der Kundeneingang ist zur B. Straße hin gerichtet, vor dem sich ein Gehweg und in Richtung Straße daran anschließend ein Fahrradweg anschließt. Es gibt noch einen Nebeneingang, der für Kunden gedacht ist, die mit dem Pkw ankommen und die Pkw-Einfahrt. Hinsichtlich der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die von dem Verfügungskläger eingereichten Fotografien (Bl. 163 € 176 d. A.) verwiesen.

Der Verfügungskläger hat die Geschehnisse an diesem Tag wie folgt geschildert und glaubhaft gemacht:

Gegen 05.30 Uhr seien mehrere Personen damit beschäftigt gewesen, Tische auf dem Gehweg vor der Filiale aufzubauen und den am Straßenrand abgestellten weißen Kastenwagen, an dem € etwa auf der Kühlerhaube und der Fahrertür € v€-Logos und eine große rote Plane mit der Aufschrift €v€€ angebracht war, zu entladen. Die Aktionsteilnehmer haben links und rechts in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs auf dem Gehweg Tische aufgestellt. Sie stellten auch gleich zu Beginn der Veranstaltung unmittelbar vor den Kundeneingang einen Metallbogen auf, an dem ein gelbes Schild €Streikbrecher€ und eine orangefarbene Gardine befestigt waren. Der Bogen sei seitens der Verfügungsbeklagten als €Streikbrecher-Tor€ oder €Streikbrechereingang€ bezeichnet worden. Gegen 06.00 Uhr morgens seien ca. 40 Personen, gegen 06.15 Uhr ca. 70 Personen vor Ort gewesen. Im Laufe des Vormittags sei die Zahl der Teilnehmer auf mindestens ca. 120 gewachsen. Während der gesamten Zeit befanden sich jeweils 10 bis ca. 50 Personen im unmittelbaren Eingangsbereich der Filiale; etwa 5 bis 7 standen dort, wo die Kfz auf das Betriebsgelände (Parkhaus/ Tiefgarage) fahren können. Pkw-Fahrern sei zwar Platz gemacht worden; sie mussten aber in der Regel anhalten, weil ihnen Flugblätter angeboten und Transparente/Schilder entgegengehalten wurden. Frau E. R. habe am Anfang der Aktion ausdrücklich darum gebeten, dass sich einige Aktionsteilnehmer auch bei dieser Zufahrt zum Parkhaus/Tiefgarage für Autokunden aufstellen sollten. Dies habe daran gelegen, dass die Verfügungsbeklagte gemerkt habe, dass Autokunden direkt in die Filiale gelangen können, ohne den Kundeneingang von der B. Straße aus nehmen zu müssen. Da sie die Filiale €dichtmachen€ wollte, habe die Verfügungsbeklagte daher auch dort Aktionsteilnehmer abgestellt. Vor dem Kundeneingang habe zu keinem Zeitpunkt während der gesamten Aktion eine Gasse von mindestens 3 Metern, die frei von Hindernissen, wie beispielsweise Personen oder Gegenständen gewesen wären, bestanden. In aller Regel habe überhaupt keine Gasse existiert. Die an der Aktion beteiligten Personen standen vielmehr unmittelbar nebeneinander € nicht in einer Phalanx, aber als Gruppe € und zwar mit einem Körperabstand von regelmäßig nicht mehr als 20 bis 80 Zentimeter. Allenfalls zeitweise sei kurzfristig eine Gasse gebildet worden, nämlich stets dann, wenn die Polizei € insgesamt ca. zehn Mal € die Personengruppe zur Bildung einer solchen Gasse aufgefordert habe. Sobald sich aber der jeweilige Polizist wieder von der Personengruppe entfernte bzw. ihr den Rücken zudrehte, sei die Gasse zunächst enger € also weniger als 1 bis 2 Meter gewesen, bevor sie binnen weniger weiterer Minuten wieder komplett aufgehoben und durch eine Menschentraube ersetzt worden sei. Wer die Filiale betreten oder verlassen wollte, habe sich regelmäßig durch die dort stehende Menschenmenge drängen müssen. Zeitweise mussten zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr Personen, die die Filiale betreten oder verlassen wollten, entweder durch das €Streikbrechertor€ gehen, oder € wenn sie dies verständlicherweise nicht wollten € an dem Tor vorbei; in dem Bereich zwischen dem €Streikbrechertor€ und der Eingangstür der Filiale standen an der Aktion teilnehmende Personen, die häufig keine freie Gasse ließen, so dass die die Filiale betretenden oder verlassenden Personen durch diese dort stehenden Personen sich hindurchdrängeln mussten. Sei man durch das €Streikbrechertor€ gegangen, musste man sich € als durchschnittlich großer Mensch € sogar leicht bücken. Frau E. R., die auch vor Ort war, habe keinerlei Anstrengungen € genauso wenig wie anderen Repräsentanten der Verfügungsbeklagten - unternommen, die an der Streikaktion teilnehmenden Personen zu einer auch nur 2 Meter breiten Gasse anzuhalten. Sie habe nur etwa drei Mal per Lautsprecher den Wunsch an die teilnehmenden Personen gerichtet, den Anweisungen der Polizei zu folgen. Kunden und Zulieferern, die die Filiale betreten wollten, sei € nicht zuletzt auch aufgrund der fehlenden Gasse € ein ungehinderter Zugang nicht möglich gewesen. Kunden, die links oder rechts über den Gehweg in die Filiale wollten, konnten nicht ungehindert zum Haupteingang gelangen, da zahlreiche Aktionsteilnehmer auf dem Gehweg standen. Beispielsweise haben ein Mann und eine Frau mit ihrem Kleinkind, das in einem Kinderwagen war, versucht, in die Filiale zu gelangen. Der Mann habe den Kinderwagen geschoben und habe sich mit diesem durch die dort stehenden Personen durchschlängeln müssen; die auf dem Gehweg stehenden Aktionsteilnehmer haben dieser Familie nicht bereitwillig Platz gemacht, sondern sich nur langsam bewegt und der Familie dann nur mit einem geschätzten Abstand von maximal 20 cm Platz gemacht. Einer der ca. 15 bis 20 vor der Tür stehenden Personen habe dem Familienvater das Wort €Schande€ und €Streikbrecher€ entgegen gerufen. Mehrere Kunden, die die Filiale vom Fahrradweg her betreten wollten, haben sich zumeist entweder direkt durch die Aktionsteilnehmer mit einem geschätzten Abstand von maximal 1 Meter schlängeln müssen. Wenn die Kunden die Filiale betreten hatten, seien sie unter anderem mit Trillerpfeifen ausgepfiffen oder als €Streikbrecher€ bezeichnet worden, auch seien solche Kunden ausgebuht und ihnen €Schande, Schande!€ € Parolen entgegen gerufen. Als etwa eine Mutter sich mit ihrem Kinderwagen durch die Menge bewegt und die Filiale betreten habe, sei sie unter anderem ausgebuht worden. Gleiches sei mit einer stark behinderten Frau auf zwei Krücken passiert. Etwa 40 Kunden, die ursprünglich die Filiale besuchen wollten, hätten die Filiale schließlich nicht betreten. Eigene Anstrengungen von Repräsentanten der Antragsgegnerin oder von deren Unterstützern, eine Gasse zu bilden, habe es nicht gegeben. Dies habe dem Ziel entsprochen, die Filiale zu €blockieren€ und €dichtzumachen€. Während der gesamten Aktion am 06.06.2008 sei der ungehinderte Zugang zur Filiale sowohl für Kunden als auch zu Zulieferer nicht gewährleistet gewesen. Am Morgen des 06.06.2008 konnten mehrere Zulieferer für die Filiale, die im Laufe des Vormittags Produkte brachten, nicht ungehindert die Filiale betreten. Beispielsweise habe ein Zulieferer von Delikatessen sich mit Behältnissen, die er trug, den Weg durch die vor dem Kundeneingang stehenden Personen bahnen müssen, damit er die Filiale betreten konnte. Einer Frau, die Backwaren auf einem Wagen aus der Filiale schob, standen Aktionsteilnehmer im Weg. Eine freie Gasse für sie sei nicht vorhanden gewesen. Einem Lieferant sei keinerlei Platz zum Betreten der Filiale gelassen worden. Vielmehr stellte sich ihm eine Aktionsteilnehmerin in den Weg. Insoweit wird auf das von dem Verfügungskläger eingereichte Foto (Bl. 176 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Fotos wird auf Bl. 147, 149-161, und 163 € 176 d. A. verwiesen. Der Betriebsratsvorsitzende der R.-Filiale habe sich am Abschluss der Veranstaltung am 06.06.2008 bei den Teilnehmern bedankt und habe zum Ausdruck gebracht, dass die Verfügungsbeklagte mit derartigen Aktionen auch in Zukunft wieder da sei.

Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte aus der Website http://www.d....org von ihr selbst während der Aktion aufgenommen B. Straße €, Berlin W.. Hinsichtlich der Einzelheiten des Webauftritts wird auf Bl 177 -178, 180-205 und 210 € 211 d. A. verwiesen.

Im Anschluss an die Aktion hat die Antragsgegnerin den Verlauf der Aktion im Internet unter www.d.....org dargestellt. Dort findet sich u. a. folgender Text:

€Am 06. Juni 2008 wurde die R. Filiale in der B. Straße € in Berlin-W. von einem Bündnis aus Beschäftigten im Einzelhandel, V. und linken Aktivistinnen dichtgemacht.€

Der Verfügungskläger beantragt zuletzt,

1. zu untersagen Streikende, Streikposten und von ihr von der Arbeitskampfmaßnahme nicht ausgeschlossene unterstützende Personen vor Eingängen, Ausgängen, Zu- und Ausfahrten von Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, deren Filialen und sonstigen Betriebsstätten so aufzustellen bzw. diese sich selbst so aufstellen zu lassen, dass nicht eine mindestens drei Meter breite Gasse während der gesamten Zeit der Arbeitskampfmaßnahme durchgehend im Luftraum und auf dem Erdboden frei von jeglichen Hindernissen (auch Personen) sichergestellt ist,

2. zu untersagen arbeitswillige Arbeitnehmer und Betriebsangehörige, Lieferanten, Kunden und Besucher dieser Einrichtungen anzuhalten und das Passieren dieser Personen in und aus diesen Einrichtungen zu behindern,

3. zu untersagen Fahrzeuge, gleich welcher Art, bei der Ein- oder Ausfahrt aus oder zu diesen Einrichtungen anzuhalten oder auf sonstige Weise zu behindern,

4. zu untersagen, Tore mit der Aufschrift "Streikbrecher" so vor dem Eingangsbereich aufzustellen, dass diese durch Mitarbeiter oder Kunden passiert werden müssen,

5. zu untersagen, dazu aufzurufen, Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, deren Filialen und sonstigen Betriebsstätten "dichtzumachen",

6. zu untersagen, dazu aufzurufen, "Streikbruch zu verhindern",

7. zu untersagen, dazu aufzurufen, Mitgliedsunternehmen des Antragstellers, deren Filialen und sonstigen Betriebsstätten zu "blockieren", ohne explizit und in dem jeweiligen Aufruf darauf hinzuweisen, dass stets eine mindestens 3 Meter breite Gasse vor allen Zugängen freizuhalten ist, die während der gesamten Dauer der Arbeitskampfmaßnahmen von jeglichen Hindernissen so freizuhalten ist, dass der ungehinderte Zugang und die ungehinderte Zufahrt von Menschen und Fahrzeugen, gleich welcher Art, von und aus diesen Einrichtungen sichergestellt ist.

8. zu untersagen, dazu aufzurufen, bei Mitgliedsunternehmen des Antragstellers mit dem Ziel anzurufen, das Telefon zu blockieren und die Mitarbeiter von der Arbeit abzuhalten.

9. Der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR (Zweihundertfünfzigtausend) anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Aktion abgeschlossen sei. Die Abgabe einer Erklärung zum Gerichtsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2008 dahingehend, dass derartige Aktionen oder Teile derartiger Aktionen in Zukunft oder bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr durchgeführt werden, hat die Terminsvertreterin der Verfügungsbeklagten abgelehnt. Sie ist weiterhin der Ansicht, der Verfügungskläger habe auch keinen Anspruch auf Offenhaltung eines Zugangs zu Filialen seiner Verbandsmitglieder, da er nicht Inhaber des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sei. Die Verfügungsbeklagte sei auch nicht verpflichtet, eine Gasse zu gewährleisten, auch im normalen Geschäftsbetrieb seien Kunden und Passanten vor den Filialen unterwegs, an denen man ohne eine Gasse vorbeigehen müsse.

Gründe

Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

A. Die Anträge sind zulässig.

I. Der beschrittene Rechtsweg ist nach § 937 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG eröffnet.

II. Die Anträge genügen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unterlassungsanträge müssen im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so formuliert sein, dass sie eindeutig erkennen lassen, welche Verhaltensweisen dem Schuldner verboten werden sollen (BAG 04.2007 - 1 AZR 252/06-NZA 2007, 987;BGH 16.11.2006 - I ZR 191/03-DB 2007, 1190). Dies ist bei den in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2008 gestellten Anträgen der Fall.

III. Die hinsichtlich des Antrags zu 4. vorgenommene Klageänderung war im Sinne von § 263 ZPO sachdienlich. Sie war prozesswirtschaftlich, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden Rechtsstreit vorbeugt. Der Verfügungsbeklagten war auch keine weitere Erwiderungsfrist einzuräumen. Die Aufstellung des Streiktores war bereits Gegenstand der Antragsschrift und auch des ursprünglichen Antrags zu 1. vierter Spiegelstrich €zu untersagen, Eingänge, Ausgänge, Zu- und Ausfahrten€durch Gegenstände, insbesondere€Metalltore zuzustellen.€ Insoweit erscheint es schon fraglich, ob der Antrag tatsächlich eine Klageerweiterung enthält. Der Verfügungsbeklagten war auch in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2008 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Art. 103 Abs. 1 GG gebot deswegen keinesfalls eine Vertagung, vielmehr hätte eine solche im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu einer Beeinträchtigung des Verfügungsklägers in seinem Anspruch auf effektive Rechtsschutzgewährung geführt.

B. Die Anträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet.

Dem Verfügungskläger stehen insoweit sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund zu Seite.

I. Aktivlegitimiert für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten auch der Verfügungskläger. Einem Arbeitgeberverband steht gegenüber einer Gewerkschaft ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art 9 Abs. 3 GG auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder zu, denn dadurch wird das Recht der gegnerischen Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt (BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art 9 GG Arbeitskampf;LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a).

II. Der Verfügungskläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Verfügungsanspruch ergibt sich jeweils aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art 9 Abs. 3 GG.

1. Hinsichtlich des Antrags zu 1. erster Spiegelstrich besteht ein Verfügungsanspruch.

a. Blockaden, auch teilweise, Menschenmauern, Streikbrechergassen schikanöser Art und ähnlich behindernde Kampfmaßnahmen, die anlässlich eines (rechtmäßigen) Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden und dessen Auswirkungen (Produktionsstörung) steigern sollen, sind von dem Recht zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht gedeckt (BAG Urt. v. 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86- AP Nr. 109 zu Art 9 GG Arbeitskampf; LAG Köln 2.7.1988 € 9 Sa 602/04 € NZA 1984, 402 = DB 1984, 2095). Der Betriebsinhaber kann sich hiergegen mit der Unterlassungsklage nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wehren (LAG Köln, Urt. v. 2. Juli 1984 - 9 Sa 602/84- NZA1984, 402 = DB 1984, 2095). Gleiches gilt € gestützt auf Art. 9 Abs. 3 GG - für den Arbeitgeberverband, dessen Mitglied der bestreikte Arbeitgeber ist (BAG 24.04.2007 - 1 AZR 252/06 - 26.04.1988 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan1 AZR 399/86 - AP Nr. 101 zu Art 9 GG Arbeitskampf;LAG Berlin-Brandenburg 28.09.2007 - 8 Sa 916/07 - LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 78a). Es besteht insoweit ein Anspruch darauf, dass Arbeitswillige beim Betreten oder Verlassen des Werksgeländes weder durch körperliche noch durch psychische Gewalt behindert werden, dass Streikposten und Streikende so aufgestellt werden, dass ein mindestens drei Meter breiter Zugang gewährleistet ist und dass Lieferanten, Kunden und Besucher beim Passieren nicht behindert werden (LAG Köln, Urt. v. 2. Juli 1984 - 9 Sa 602/84- NZA 1984, 402 = DB 1984, 2095). Eine Gewerkschaft, die zu einem Streik ausruft, ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Arbeitskampfes zu sorgen (LAG Schleswig-Holstein 12.07.2002 - 4 Sa 241/02 € nv.).

Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, eine entsprechende Gasse sei schon deswegen nicht einzurichten, weil auch im normalen Geschäftsverkehr auf Grund der Benutzung des Gehwegs durch Passanten und Kunden keine Gasse besteht, kann dem die Kammer nicht folgen. Die Verfügungsbeklagte berücksichtigt offensichtlich nicht, dass von €normalen Passanten€ keinerlei physischer oder psychischer Druck ausgeübt wird, die Filiale nicht zu betreten. Insoweit ist ein Zugang zu der Filiale offensichtlich gewährleistet. Demgegenüber ist der Zugang dann nicht gewährleistet, wenn ohne die Bildung einer entsprechenden Gasse, Arbeitswillige und Kunden durch physischen oder psychischen Druck von dem Betreten der Filiale abgehalten werden sollen.

b. Der Verfügungskläger hat sowohl durch die Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen als auch durch die Einreichung der Fotos glaubhaft gemacht, dass bei der €Aktion€ vom 6. Juni 2008 eine drei Meter breite Gasse, die einen ungehinderten Zugang ermöglichte, nicht bestand. Dies wird auch durch den eigenen Internetauftritt der Verfügungsbeklagten bestätigt. Insoweit wird auf Bl. 180 d. A. verwiesen. Die dadurch eingetretene teilweise Blockade war wie sich aus dem Aufruf auf der Website http://www.d.....org, für die die Verfügungsbeklagte sich verantwortlich zeigt, ergibt, auch ausdrücklich von der Verfügungsbeklagten erwünscht. Auf der Website heißt u. a. es:

€Zusammen wollen wir eine Filiale dichtmachen, so dass das Unternehmen effektiv bestreikt wird. Das bedeutet auch, Streikbruch zu verhindern. Die Blockade-Idee ist in Zusammenarbeit mit den streikenden Beschäftigten entstanden, daher ist es für uns klar, dass der Aktionsverlauf gemeinsam und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Interessen der Streikenden gestaltet wird.€

Insoweit handelt es sich bei der zumindest teilweisen Blockade eindeutig nicht nur um einen von der Verfügungsbeklagten nicht verhinderten €Streikexzess€, sondern um das gewollte und ausdrücklich gewünschte Ziel der Aktion.

c. Auch die für den Verfügungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Diese ergibt sich bereits aus der Website der Verfügungsbeklagten. Dort heißt es u. a.

€Wer über diese undzukünftige Aktioneninformiert sein und mitmachen will, perspektivisch sogar Interesse hat, Teil des gemeinsamen Diskussions- und Organisierungsprozess zu sein, schreibt uns einfach eine Mail an info@d......org und wird dann kurzfristig informiert.€

sowie

€Unsereerstegemeinsame Aktion, das Dichtmachen an einer exemplarischen Filiale, findet heute am Freitag, den 6.6.2008 bei R. in der B. Straße €, Berlin-W. statt€

Insoweit waren weitere Aktionen im Sinne einer Wiederholungsgefahr zu erwarten. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine entsprechende Erklärung der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung, € zumindest einstweilen € derartige Aktionen nicht zu wiederholen, entfallen. Vielmehr hat die Terminsbevollmächtigte trotz Anregung eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben.

2. Hinsichtlich des Antrags zu 1 zweiter Spiegelstrich besteht ein Verfügungsanspruch in dem aus dem Tenor zu I. 2. des Urteils ersichtlichen Umfang.

a. Der Verfügungskläger hat nach den obigen Ausführungen unter B II 1 a einen Anspruch darauf, dass arbeitswillige Arbeitnehmer und Betriebsangehörige, Lieferanten, Kunden und Besucher der Filialen beim Passieren in diese oder aus diesen nicht behindert werden. Dass eine entsprechende Behinderung bestand ist durch Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen als auch durch die Einreichung der Fotos glaubhaft gemacht worden. Eine Wiederholungsgefahr bestand entsprechend der obigen Ausführungen unter B II 1 c ebenfalls.

b. Soweit beantragt worden ist, auch das Anhalten zu untersagen, war aus Sicht der Kammer der Antrag zurückzuweisen. Ein Anhalten kann vielfältige Gründe haben, ohne dass damit notwendigerweise das Ziel einer Behinderung hergeht. Soweit eine Behinderung bezweckt ist und erfolgt, wird auch das €Anhalten€ als Form der Behinderung streitgegenständlich im Tenor zu I 2 des Urteils erfasst.

3. Hinsichtlich des Antrags zu 1 dritter Spiegelstrich besteht ein Verfügungsanspruch in dem aus dem Tenor zu I. 3. des Urteils ersichtlichen Umfang.

a. Soweit die Behinderung von Fahrzeugen bei der Ein- oder Ausfahrt in Frage stand, war dem Antrag zu entsprechen. Da insbesondere Kunden und Lieferanten die Filiale mit einem KFZ aufsuchen, besteht das Behinderungsverbot gleichermaßen. Eine Behinderung erfolgte auch. Insoweit wurde glaubhaft gemacht, dass Frau R. am Anfang der Aktion ausdrücklich darum gebeten habe, dass sich einige Aktionsteilnehmer auch bei dieser Zufahrt zum Parkhaus/Tiefgarage für Autokunden aufstellen sollten. Dies habe daran gelegen, dass die Verfügungsbeklagte gemerkt habe, dass Autokunden direkt in die Filiale gelangen können, ohne den Kundeneingang von der Berliner Straße aus nehmen zu müssen. Da sie die Filiale €dichtmachen€ wollte, habe die Verfügungsbeklagte daher auch dort Aktionsteilnehmer abgestellt. Eine Wiederholungsgefahr bestand entsprechend der obigen Ausführungen unter B II 1 c ebenfalls.

b. Soweit beantragt worden ist, auch das Anhalten von Kraftfahrzeugen untersagen zu lassen, bestand kein Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger hat vorgetragen, dass das Anhalten nur deswegen erfolgte, weil den Autofahren Flugblätter angeboten und Transparente/Schilder entgegengehalten wurden. Das Anbieten von Flugblättern und das Entgegenhalten von Transparenten ist eine legitime Vorgehensweise, die - anders als die übrige Blockade - keine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung beinhaltet.

4. Hinsichtlich des Antrags, es zu unterlassen, €Streikbrechertore€ so vor dem Eingangsbereich aufzustellen, dass diese passiert werden müssen, besteht ebenfalls ein Verfügungsanspruch.

Das Aufstellen des Streiktors war bei einer Art. 1 GG einbeziehende wertenden Betrachtung kein durch Art. 9 Abs. 3 GG gedecktes zulässiges Streikmittel. Durch die Aufstellung des Streiktors entstand eine Behinderung, die aus Sicht der Kammer sogar schwerer wiegt als eine physische Behinderung, weil sie auf die Degradierung und Verletzung der Würde derjenigen gerichtet ist, die das Tor passieren müssen. Kunden und Arbeitswillige werden gezwungen sich durch das Passieren selbst als Streikbrecher zu bezichtigen und selbst zu erniedrigen, ggf. verstärkt durch die Notwendigkeit des Bückens (vgl. zu dem Erfordernis eines menschenwürdigen Gehens auchLAG Köln 2.7.1984 € 9 Sa 602/84 - NZA 1984, 402 (403)). Anders als die Bezichtigung als Streikbrecher durch das Zurufen Dritter wird hier der Einzelne zur Selbstbezichtigung gezwungen, wie es auch bei dem Umhängen eines Schildes an den Hals eines Menschen mit einer bestimmten Aussage oder Diffamierung der Fall ist. Beides unterscheidet sich allein durch den Zeitmoment. Solche Maßnahmen verletzen unmittelbar die Freiheitsrechte Dritter sowie sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Achtung seiner Menschenwürde (LAG Köln 2.7.1984 € 9 Sa 602/84 - NZA 1984, 402 (403)).Die Degradierung und Herabwürdigung beinhaltet auch eine Behinderung des Zugangs zu den Filialen, die auch für den Verfügungsbeklagten einen auf § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art 9 Abs. 3 GG gegründeten Unterlassungsanspruch begründet.

5. Ein Verfügungsanspruch besteht auch hinsichtlich des Antrags zu 1 Spiegelstrich 5 Unterspiegelstrich 1- 3. Dies entspricht dem Tenor zu I. 5. € 7. des Urteils.

a. Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Aufrufe Filialen der Mitgliedsunternehmen €dichtzumachen€, €Streikbruch zu verhindern€ und €zu blockieren€ ohne explizit auf die Notwendigkeit einer Zugangsmöglichkeit hinzuweisen. Bereits der Aufruf begründet in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art 9 Abs. 3 GG.

b. Der Aufruf auf Websitehttp://www.d.......org ist von seiner Diktion bereits so gestaltet, dass die erhebliche Gefahr besteht, dass Aktionen durchgeführt werden, die durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht gedeckt sind. Es wird dazu aufgerufen, Filialen €dichtzumachen€ und €zu blockieren€, zielt also gerade auf eine Aktion, die nach ständiger Rechtsprechung nicht von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt ist. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte bewusst Personen einbezieht, die weder von dem Tarifvertrag noch von dem Arbeitskampf betroffen sind. Es werden Gruppen motiviert € in unzulässiger Weise € in den Arbeitskampf einzugreifen -, die ihrerseits kein durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütztes rechtliches Interesse an der Tarifauseinandersetzung haben. Dadurch wird eine erhebliche € möglicherweise auch von der Verfügungsbeklagten nicht mehr beherrschbare - Gefahr geschaffen, dass durch Aktionen Dritter, die in keiner Weise von der Tarifauseinandersetzung betroffen sind, rechtswidrige Eingriffe in durch Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 12 und 14 GG geschützte Rechtsgüter der des Verfügungsklägers als Tarifpartner und deren Mitgliedsunternehmen vorgenommen werden. Aus diesem Grund verletzt bereits der an einen unbestimmte gar nicht von der Tarifauseinandersetzung betroffene Personenzahl gerichtete Aufruf die Rechte des Verfügungsklägers aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art 9 Abs. 3 GG.

6. Ein Verfügungsanspruch besteht auch hinsichtlich des Antrags zu 1 Spiegelstrich 5 Unterspiegelstrich 4. Dies entspricht dem Tenor zu I. 8. des Urteils.

Der Aufruf an einen unbestimmten Personenkreis, bei Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers mit dem Ziel anzurufen, das Telefon zu blockieren und die Mitarbeiter von der Arbeit abzuhalten, ist kein zulässiges von Art. 9 Abs. 3 GG gedecktes Mittel des Arbeitskampfes. Dem Verfügungskläger steht dementsprechend ein Verfügungsanspruch auf Untersagung des Aufrufs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art 9 Abs. 3 GG zu.

a. Dabei kann offen bleiben, ob derartige Aktionen grundsätzlich als Arbeitskampfmittel in Betracht kommen.

b. Der Aufruf ist € erkennt man die Blockade der telefonischen Erreichbarkeit als Arbeitskampfmittel an - bereits deswegen unzulässig, weil die Verfügungsbeklagte eine nicht vorher definierbare Anzahl von Personen in den Arbeitskampf einbezieht, die keine auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Rechtsposition haben. Anders als bei einem Unterstützungsstreik (vgl. hinsichtlich dessen Zulässigkeit einerseitsBAG19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - AP Nr. 173 zu Art 9 GG Arbeitskampf;anderseitsLandesarbeitsgericht Niedersachsen 07.03.2006 12 Sa 274/05 LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 76; LAG München - 6 Sa 602/05 - 15.06.2005) kann sich der undefinierbare Personenkreis, an den sich der Aufruf richtet, nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG stützen. Es wird eine unbestimmte Anzahl von Personen angesprochen, die mit der Tarifauseinandersetzung gar nichts zu tun haben, die aber den Arbeitskampf de facto führen sollen. Dies ist nicht durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt.

II. Soweit ein Verfügungsanspruch bestand, ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Aus der Website http://www.d......org ergibt sich, dass weitere Aktionen geplant sind und dass diese auf Grund des Überraschungseffekts kurzfristig bekannt gegeben werden sollen. Aus diesem Grund bestand auch eine besondere Eilbedürftigkeit.

III. Die Ordnungsgeldandrohung beruht auf § 890 ZPO.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

D. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt.

E. Die Berufungszulassung für den Verfügungskläger beruht auf § 64 Abs. 2, Abs. 3 Ziffer 2c. ArbGG.






ArbG Berlin:
Urteil v. 23.06.2008
Az: 2 Ga 9993/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5b439515d727/ArbG-Berlin_Urteil_vom_23-Juni-2008_Az_2-Ga-9993-08




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