VG Minden:
Beschluss vom 16. September 2009
Aktenzeichen: 2 K 148/08

Tenor

Auf die Anträge vom 04.05.2009 werden die nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden vom 29.04.2009

von den Klägerinnenan den Beklagten

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt

2.237,56 EUR

(in Worten: Zweitausendzweihundertsiebenunddreißig 56/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 05.05.2009 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Festgesetzt wurden die nach § 15 Abs. 2 RVG aus der Summe der festgesetzten Einzelstreitwerte (114.282,45 EUR) zu berechnende Gesamtanwaltsvergütung:

1. Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1,3: 1.860,30 EUR 2. Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR 3. Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 357,26 EUR Summe 2.237,56 EUR

Hiervon entfallen streitwertanteilig auf die Verfahren:

a) 2 K 146/09: 81.789,75/114.282,45 = 1.601,38 EUR b) 2 K 147/09: 24.269,55/114.282,45 = 475,18 EUR c) 2 K 148/09: 2.201,55/114.282,45 = 43,10 EUR d) 2 K 149/09: 6.021,60/114.282,45 = 117,90 EUR

Begründung:

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Beklagten.

Der rechtskräftig festgestellte Kostenerstattungsanspruch des Beklagten ermöglicht diesem lediglich die gerichtliche Festsetzung/Titulierung seiner mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen, sofern diese notwendig waren - vgl. § 162 VwGO.

In den vorliegenden Verfahren berechnen sich die notwendigen Anwaltskosten des Beklagten aus den nachstehenden Gründen unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 RVG.

Die jeweils durch dieselben persönlich haftenden Gesellschafter gesetzlich vertretenen Klägerinnen der Verfahren 2 K 146/08 bis 2 K 149/08, haben jeweils gegen den an Sie aus demselben Rechtgrund gerichteten Beitragsbescheid zur gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zeitgleich begründungsgleiche Klagen erhoben. Dieses beruht u.a. darauf, dass die angefochtenen Beitragsbescheide inhaltlich gleich sind und sich lediglich in der Höhe der zugrundegelegten Beitragsbemessungsgrundlage unterscheiden.

Eine unterschiedliche materiellrechtliche Besonderheit zwischen den Verfahren ist nicht erkennbar.

Die nach Klageerhebung mit der Prozessvertretung der Beklagten beauftragten Rechtsanwälte haben dementsprechend für die vorliegenden Verfahren einheitlich gleichgerichtete und begründungsgleiche klageabweisende Schriftsätze verfasst und zeitgleich eingereicht. Der Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenprozessbevollmächtigten sowie der innere Zusammenhang sind in den vorliegenden Verfahren deckungsgleich. Die Verfahren sind daher nach den von der Rechtsprechung für derartige Ausnahmefälle gebildeten Grundsätzen gebührenrechtlich als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen und gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände abzurechnen - vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 juris, OVG NRW Beschluss v. 12.07.2005 - 15 E 424/05 juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.04.2009 in 20 C 09.733, juris.

Der hiergegen vorgetragene und auf den Beschluss des BVerfG vom 19.12.2001 in 1 BvR 814/01 gestützte Einwand eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht vor - a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.02.2009 in 9 OA 349/08, juris.

Die Entscheidung des BVerfG befasst sich ausschließlich mit Fragen der Streitwert-/Gegenstandswertfestsetzung. Hierfür ist sowohl in den Wertvorschriften des GKG als auch in den hierauf verweisenden Vorschriften der BRAGO/des RVG eindeutig bestimmt, dass der Streitwert eines jeden Gerichtsverfahrens gesondert festzusetzen ist. Für eine hiervon abweichende Gesamtgegenstandswertfestsetzung nach der BRAGO/ dem RVG fehlt es danach an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Aussage darüber, ob der Anwalt seine Vergütung in den betroffenen Verfahren gesondert oder aber unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 RVG als eine gebührenrechtliche Angelegenheit aus der Summe der Einzelstreitwerte abrechnen kann, ist damit nicht verbunden. Sie wäre nach der hier vertretenen Ansicht in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation auch nicht gerechtfertigt.

Die Vorschriften des GKG erfassen ausschließlich die sich aus dem Gerichtskostengesetz ergebende Zahlungsansprüche zwischen der Staatskasse und dem erstattungspflichtigen Kostenschuldner. Zu den Besonderheiten des GKG gehören u.a., dass sich zunächst entstandene Gebühren z.B. im Fall einer Klagerücknahme ermäßigen. Derartiges ist dem anwaltlichen Vergütungsrecht fremd. Zu den Besonderheiten des RVG wiederum gehört die Regelung des § 15 Abs. 2 RVG, nach der der Anwalt seine Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Der Begriff derselben Angelegenheit ist im RVG nicht ausdrücklich definiert. Es ist daher Aufgabe der Rechtsprechung im konkreten Einzelfall das Vorliegen derselben Angelegenheit im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne festzustellen - vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 in 11 C 1/99, juris.






VG Minden:
Beschluss v. 16.09.2009
Az: 2 K 148/08


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