Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 9. August 1995
Aktenzeichen: 8 S 1458/95

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 09.08.1995, Az.: 8 S 1458/95)

1. Eine nur tatsächlich gemeinsame Verhandlung rechtlich getrennt bleibender Prozesse läßt die Rechtsfolgen einer Verbindung im Sinn des § 93 VwGO nicht eintreten. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Verfahren nach § 5 ZPO findet daher nicht statt.

Gründe

Die Beschwerden der Kläger sind unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, war das beklagte Land nicht nur im Verfahren 8 S 782/92 anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 31.3.1993 haben sich die Rechtsanwälte vielmehr auch im vorliegenden Verfahren für das beklagte Land gemeldet und Ausführungen zur Sache gemacht. Ihre Gebühren und Auslagen gehören daher gemäß § 162 Abs. 2 VwGO zu den von den Klägern anteilig zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Gegenseite. Der Umstand, daß die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes versehentlich nicht in das Rubrum des Urteils des erkennenden Senats vom 26.4.1993 - 8 S 841/92 - aufgenommen worden sind, ändert daran nichts.

Die Beschwerde des beklagten Landes ist begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die den Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO zustehende Verhandlungsgebühr nicht anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 8 S 841/92, 8 S 1527/92 und 8 S 2316/92 zu errechnen. Zwar hat der Senat die Verfahren auf dieselbe Zeit terminiert und gleichzeitig verhandelt. Darin liegt jedoch keine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Sinn des § 93 VwGO. Es entspricht einer allgemeinen gerichtlichen Übung, Prozesse derselben oder auch verschiedener Personen, die um gleiche oder ähnliche Sachverhalte oder Rechtsfragen geführt werden, soweit möglich auf dieselbe Zeit zu terminieren. Dies hat den Vorteil, daß Ausführungen, die zunächst in der einen Sache gemacht werden, in der anderen Sache nicht mehr wiederholt zu werden brauchen, und erleichtert dadurch den beiderseitigen Vortrag (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 82/55 - NJW 1957, 183). Von dieser Möglichkeit zur Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens hat der Senat auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, wobei die Beteiligten keinen Zweifel darüber haben konnten, daß durch diese Vorgehensweise an der bisherigen Trennung der Verfahren nichts geändert werden sollte. Eine solche nur tatsächlich gemeinsame Verhandlung rechtlich getrennt bleibender Prozesse läßt die Rechtsfolgen einer Verbindung im Sinn des § 93 VwGO nicht eintreten (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 147 Rnr. 22; Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 17. Aufl., § 147 Rnr. 5; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 12. Aufl., § 31 Rnr. 52). Eine Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Verfahren nach § 5 ZPO findet daher nicht statt.

Die umstrittene Verhandlungsgebühr ist demgemäß nicht anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte des vorliegenden und der gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren zu errechnen, sondern für jedes Verfahren getrennt auf der Grundlage des für dieses Verfahren festgesetzten Streitwerts. Ausgehend von einem Streitwert von 15.000 DM, wie ihn der Senat in seinem Beschluß vom 23.4.1993 festgesetzt hat, beträgt danach die den Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes zustehende Verhandlungsgebühr 902,20 DM (dreizehn Zehntel von 694 DM). Der von den Klägern dem beklagten Land zu erstattende Betrag erhöht sich dadurch von 2.113,79 DM auf 2.817,17 DM (neun Zehntel von 3.130,19 DM).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 und § 159 S. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.

Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 09.08.1995
Az: 8 S 1458/95


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