Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 12. September 2003
Aktenzeichen: 4 Ta 470/02

(LAG Hamm: Beschluss v. 12.09.2003, Az.: 4 Ta 470/02)

1. Die mittellose Partei ist durch § 48 Abs. 2 BRAO nicht gehindert, selbst oder durch den neu beauftragten zweiten Anwalt die Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts zu beantragen. In der Vertretungsanzeige des zweiten Anwalts ist konkludent den Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts mit der Folge zu sehen, daß der erste Anwalts mit Wirkung der Bestellung des zweiten Anwalts zu entpflichten ist und für eine von ihm noch eingereichte Klageerweiterung nicht mehr als Anwalt beigeordnet werden darf.

2. Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt. Letzteres kommt bei teilweisem Verzicht beider Anwälte auf Gebühren oder dann in Betracht, wenn der zweite Anwalt zu erkennen gibt, daß er mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf die restlichen Gebühren einverstanden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde werden die PKH-Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 15.04.2002 und vom 14.05.2002 - 3 Ca 2557/01 - unter teilweiser Abänderung zur Titelklarstellung aufgehoben.

Die Beiordnung des V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx wird mit Wirkung des 15.04.2002 aufgehoben.

bleibt die Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug im bisherigen Umfang gemäß Beschluß des Arbeitsgerichts vom 30.11.2001 - 3 Ca 2557/01 - mit Wirkung vom 30.08.2001 bewilligt. wird auch für die Klageerweiterung gemäß vom 11.04.2002 mit einem Streitwert in Höhe von 10.583,74 EUR Prozeßkostenhilfe bewilligt und es wird zur Wahrnehmung Rechte im ersten Rechtszug K2xxx B2xxxxxxx aus R1xxxxxx unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage€ und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort beschränkt auf die Klageerweiterung gemäß vom 11.04.2002 mit Wirkung vom 17.04.2002 mit der

Maßgabe beigeordnet, daß einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßführung zu leisten braucht.

Gründe

I.Das Arbeitsgericht § hat § zunächst zur § eines Kündigungsschutzprozesses mit Beschluß vom 30 .10.2001 - 3 Ca 2557/01 - in vollem Umfang mit Wirkung vom 30.08.2001 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverp flichtung bewilligt und § antragsgemäß § V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx beigeordnet. Mit § vom 11.04.2002, bei de m Arbeitsgericht am 12.04.2002 eingegangen, hat § K3xxxxx für § die Klage auf Zahlung der rückständigen Gehält er für die Monate August 2000 bis März 2001 und auf Zahlung der künftigen Gehälter ab April 2001 bis zur Beend igung des Arbeitsverhältnisses erhoben und seine Beiordnung als Anwalt beantragt. Mit § vom 10.04.2002, bei de m Arbeitsgericht am 15.04.2002 eingegangen, hat § B2xxxxxxx unter Vorlage einer Prozeßvollmacht vom 09.04.2003 angezeigt, daß er die Vertretung § übernommen hat, und um Akteneinsicht gebeten. Das Arbeitsgericht § hat § f ür die Klageerweiterung gemäß § vom 11.04.2002 mit einem Streitwert in Höhe von 1.175,97 EUR mit Wirkung vom 1 2.04.2002 mit Beschluß vom 15.04.2002 - 3 Ca 2557/01 - Prozeßkostenhilfe bewilligt und § zur Wahrnehmung § Rec hte in diesem Rechtszug § V2xxxx K3xxxxx aus R1xxxxxx zu den Bedingungen eines in B3xxxx zugelassenen Anwalts mit der Maßgabe beigeordnet, daß § einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozeßführung zu leist en braucht. Mit § vom 17.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, hat § B2xxx xxxx mitgeteilt, daß § den Schriftsatz von § K3xxxxx vom 11.04.2002 erhalten habe und nicht dessen Beiordnung wünsche, sondern die Beiordnung von § B2xxxxxxx beantrage. Mit § vom 17.04.2002, bei dem Arbeitsgericht am 18. 04.2002 per Telefax eingegangen, hat § K3xxxxx das Mandat niedergelegt. Mit § vom 13.05.2002, bei dem Arbeitsg ericht am 14.05.2002 eingegangen, hat § B2xxxxxxx unter Bezugnahme auf die Mandatsniederlegung § K3xxxxx folge ndes vorgetragen:

Er kann, da er beigeordnet ist, dies so ohne weiteres nicht tun. Ich l ege seinen Antrag aber dahingehend aus, daß er um Entpflichtung gebeten hat. Andererseits habe ich um Prozeßko stenhilfe für die Klägerin nachgesucht. Das Gericht hat bislang hier noch nicht ordentlich entschieden. Hier i st Rechtsanwalt K3xxxxx auf seinen Wunsch hin zu entpflichten und der Unterzeichner zu verpflichten.

Das Arbeitsgericht § hat daraufhin mit Beschluß vom 15.04.2001 - 3 Ca 2557/01 - wie folgt entsc hieden:

Die Beiordnung des Rechtsanwalts K3xxxxx wird mit Wirkung ab seiner Ma ndatsniederlegung aufgehoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B2xxxxxxx wird zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat § mit § vom 14.05.2002, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage einge gangen, "Rechtsmittel" eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Arbeitsgericht gehe von dem Umstand aus, daß § B2xxxxxxx für §, die Klägerin, einen Antrag auf Entpflichtung von § K3xxxxx gestellt habe. Dies sei nic ht zutreffend. Die entsprechende Auslegung § Vortrages durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Hier hätte das Arbeitsgericht nachfragen müssen und hätte nicht einen entsprechenden Vortrag den Schriftsätzen entnehmen dür fen. Mit § vom 13.05.2002 sei vorgetragen worden, daß der Antrag des § K3xxxxx als Antrag auf Entpflichtung an zusehen sei. Es sei ausdrücklich ausgeführt, daß § K3xxxxx auf seinen eigenen Wunsch hin zu entpflichten sei u nd nicht auf Wunsch § neuen Prozeßvertreters.

Mit § vom 05.06.2002, bei dem Arbeitsgericht am 11.06.2002 eingegangen, hat § K3xxxxx ein bei i hm per Telefax am 11.04.2002 eingegangenes außergerichtliches Schreiben des § B2xxxxxxx vom 10.04.2002 vorgele gt, in dem dieser ihn unter Hinweis auf seine Bevollmächtigung und auf dessen Mandatsniederlegung wegen der "K ostenteilung" angesprochen und vorgeschlagen hat, sich in der Form zu "verständigen, daß von Ihnen gegenüber m einer Partei keine weiteren Kosten mehr zukommen und daß das Verfahren von hieraus weiterbetrieben wird". Desw eiteren hat § K3xxxxx sein Antwortschreiben vom 17.04.2002 an § B2xxxxxxx eingereicht, in dem es unter anderem heißt:

Zeitgleich habe ich gegenüber dem Arbeitsgericht Bochum die Niederlegu ng des Mandats angezeigt.

Es versteht sich von selbst, dass meine bisherige Tätigkeit, soweit si e von der gewährten Prozeßkostenhilfe gedeckt ist, mit dem Arbeitsgericht abgerechnet werden wird.

Die darüber hinaus weitergehend entstandenen Kosten werde ich mit Ihre r Mandant abrechnen. Dies gilt auch für die hier noch entfalteten anderweitigen Tätigkeiten.

Ich bitte hierfür um Verständnis.

Gegen die Übernahme des Mandats durch Sie bestehen selbstverständlich keine Bedenken.

Mit Beschluß vom 08.07.2002 - 3 Ca 2557/01 - hat das Arbeitsgericht § die Gebühren und Auslagen für § K3xxxxx auf 513,02 EUR festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 14.05.2002 nicht abgeho lfen.

II. Das als sofortige Beschwerde auszudeutende Rechtsmittel ist zulässig, denn es ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist teilweise be gründet.

1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die mittellose Partei be rechtigt ist, selbst oder durch den neu beauftragten zweiten Anwalt die Aufhebung der erfolgten Beiordnung des ersten Anwalts zu beantragen. Zwar enthält § 48 Abs. 2 BRAO nur ein Antragsrecht des beigeordneten Rechtsanwa lts; dies bedeutet aber nicht, daß die Partei selbst nicht die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann (OLG K oblenz v. 13.12.1985 - 15 WF 1432/85, FamRZ 1986, 375; OLG Köln v. 13.03.1992 - 13 W 8/92, FamRZ 1992, 966 = J urBüro 1992, 619 = OLGR Köln 1992, 222; insoweit a.A. OLG Düsseldorf v. 05.07.1994 - 1 WF 112/94, FamRZ 1995, 241 = OLGR Düsseldorf 1994, 249; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105). Wenn die Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO einen Rech tsanwalt ihrer Wahl benennen darf, muß es ihr im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch möglich sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen oder durch einen anderen Anwalt beantragen zu las sen. Andernfalls könnte der Anwalt, der den Antrag selbst nicht stellt, an der Beiordnung festhalten, obwohl e r zur Vertretung im Rechtsstreit nicht mehr in der Lage ist (LSG Thüringen v. 11.07.2002 - L 6 RA 606/97, juri s KSRE035020508).

1.1. Einen derartigen Antrag hat das Arbeitsgericht hier für § durch § B2xxxxxxx mit seiner Ver tretungsanzeige gleichzeitig als (konkludent) erklärt angesehen und weiter auch seinem Schriftsatz vom 13.05.2 002 entnommen. Die Beiordnung des § K3xxxxx war daher nicht erst mit Wirkung ab seiner Mandatsniederlegung, de m Eingang des § vom 17.04.2002 am 18.04.2002 aufzuheben. Entscheidend war auch nicht der Zeitpunkt des Erhalts des außergerichtlichen Widerrufs der Bevollmächtigung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2002 hat § B2xxxx xxx zwar dem zuerst beigeordneten § K3xxxxx unter Hinweis auf seine Bevollmächtigung den (eingeschränkten) mit geteilt und wegen der "Kostenteilung" (richtig: "Gebührenteilung") angesprochen. Da § K3xxxxx das außergericht liche Schreiben des § B2xxxxxxx vom 10.04.2002 per Telefax bereits am 11.04.2002 erhalten hat, hätte dies jedo ch der Zeitpunkt für seine Entpflichtung nur sein können, wenn dem Arbeitsgericht der Anwalts- und Mandatswech sel zeitgleich mitgeteilt worden wäre. Maßgeblich ist nämlich der Zeitpunkt, in dem das Gericht mit Schriftsat z des zuletzt beigeordneten Rechtsanwaltes von dem Anwalts- und Mandatswechsel in Kenntnis gesetzt wird (LSG S achsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105). Mithin ist vorliegend für den Zeitpunkt der Entpfl ichtung des § K3xxxxx der Eingang des Bestellungsschriftsatzes des § B2xxxxxxx vom 10.04.2002 am 15.04.2002 en tscheidend. Auch das Arbeitsgericht in seinem Beschluß vom 14.05.2002 in der Vertretungsanzeige des § B2xxxxxx x konkludent den Antrag auf Aufhebung der erfolgten Beiordnung des § K3xxxxx gesehen. Warum das Arbeitsgericht dennoch mit Beschluß vom 15.04.2002 § für die Klageerweiterung gemäß § vom 11.04.2002 mit Wirkung vom 12.04.2 002 § K3xxxxx und nicht (bereits) § B2xxxxxxx mit Wirkung vom 15.04.2002 (oder nach Tage späteren Entscheidung mit Wirkung vom 17.04.2002) beigeordnet hat, erschließt sich weder aus den beiden erwähnten PKH-Beschlüssen n och aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.06.2002. Da § B2xxxxxxx mit § vom 10.04.2002, bei dem Arbeitsgeric ht am 15.04.2002 eingegangen, unter Vorlage einer Prozeßvollmacht vom 09.04.2003 angezeigt hat, daß er die Ver tretung § übernommen hat, war es dem Arbeitsgericht verwehrt, mit Beschluß vom 15.04.2002 § für die Klageerwei terung § K3xxxxx überhaupt noch beizuordnen. Dies erhellt sich aus folgenden Überlegungen:

1.2. Ein Beschluß, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mi tzuteilen ist, ist nämlich erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichtes herausgelangt ist (vgl. BGH v. 05.02.1954 - IV ZB 3/54, BGHZ 12, 248; BGH v. 28.11.1973 - VIII ZB 23/73, VersR 1974, 365), und zwar mit dem Zeitpunkt des ersten Hinausgehens der Entscheidung (BGH v. 27.06.1957 - III ZR 51/56, LM Nr. 1 zu § 775 ZPO = NJW 1957, 1480). Dazu ist erforderlich, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluß en tweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister (BFH v. 24.07.1990 - VII R 62/89, BB 1991, 195 = DG VZ 1991, 54 = NJW 1991, 1975) oder der Post (OLG Hamm v. 02.03.1978 - 4 W 15/78, BB 1978, 574; OLG Köln v. 18. 10.1982 - 4 WF 181/82, NJW 1983, 460) zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach (OLG Kobl enz v. 12.05.1982 - 14 W 259/82, MDR 1982, 858 = VersR 1982, 1058) oder in das bei einigen Arbeitsgerichten vo rhandene Anwaltsabholfach (OLG Koblenz v. 11.12.1985 - 14 W 727/85, NJW-RR 1986, 935 = VersR 1985, 1215) geleg t hat, was jeweils durch einen entsprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist (OLG Brandenburg v. 03.03.1999 - 8 W 363/98, NZI 1999, 498; LAG Hamm v. 04.12.2000 - 4 Ta 165/00, LAGE § 124 ZPO Nr. 13).

1.3. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor (OLG Frankfurt/Main v. 12.03.1974 - 20 W 486/73, NJW 1974, 1389). Selbst wenn der Beschluß unterschrieben ist, so ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit unabänderbarer Wirkung erlassen, so daß Eingaben bis zu diesem Zeit punkt als rechtzeitig eingegangen gelten (BGH v. 19.11.1981 - III ZR 85/80, JurBüro 1982, 705 = MDR 1982, 557 = NJW 1982, 888 = VersR 1982, 268) und damit vom Gericht zu beachten sind (OLG Frankfurt/Main v. 20.09.1973 - 2 Ws [B] 183/73 OWiG, NJW 1973, 2218; BayObLG v. 13.08.1997 - 3Z BR 331/97, MDR 1997, 1153). Der Beschluß kann bis zur Herausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden (OLG Koblenz v. 17.09.1990 - 14 W 590 /90, JurBüro 1991, 435 [Mümmler]). Gegebenenfalls ist das Gericht zu einer Änderung (OLG Schleswig v. 25.09.19 81 - 9 W 176/81, JurBüro 1981, 1903) oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung (BGH v. 11.03.1987 - IVb ZR 13/85, BGHR § 16 Abs. 1 FGG Änderung 1) verpflichtet (LAG Hamm v. 04.12.2000 - 4 Ta 165/00, LAGE § 1 24 ZPO Nr. 13). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Nichtberücksichtigung des Bestellungsschriftsatzes des § B2xxxxxxx vom 10.04.2002 und des darin liegenden (konkludenten) Antrages auf Aufhebung der erfolgten Beiord nung des § K3xxxxx rechtsfehlerhaft. Der besagte § vom 10.04.2002 ist am 15.04.2002 beim Arbeitsgericht eingeg angen. Ob dieser § dem Vorsitzenden bei Abfassung des PKH-Beschlusses vom 15.04.2002 bereits vorgelegen hat, k ann dahingestellt bleiben. Der PKH-Beschluß ist ausweislich des Ab-Vermerks erst am 16.04.2002 gefertigt und z ur Zustellung worden. Damit war er bei Eingang des § vom 10.04.2002, der die Bestellung des § B2xxxxxxx und de n (konkludenten) Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des § K3xxxxx enthält, noch nicht existent. Der PKH-Besch luß vom 15.04.2002 war daher teilweise aufzuheben und § K3xxxxx mit Wirkung von diesem Zeitpunkt als Anwalt zu entpflichten. Im Hinblick auf den § vom 05.06.2002 und den eingereichten außergerichtlichen Schriftwechsel mi t § B2xxxxxxx hat § K3xxxxx vor seiner Entpflichtung nicht erneut angehört zu werden brauchen.

2. Von der Entpflichtung des ersten Anwalts ist die Frage zu trennen, ob der mittellosen Partei ein anderer Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet werden darf (AG Charlottenburg v. 10.09.1993 - 1 42 F 9394/91, FamRZ 1995, 749). Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst von der Grundnorm des § 114 ZPO auszugehen. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhä ltnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeß kostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwill ig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse W ahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der mittellosen Partei besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen M indestanforderungen des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO genügt.

2.1. Bei der Prüfung dieser Bewilligungsvoraussetzungen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Antrag der mittellosen Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten § einen anderen § be izuordnen, regelmäßig voraussetzt, daß dieses Begehren nicht mutwillig ist (OLG Köln v. 13.03.1992 - 13 W 8/92 , FamRZ 1992, 966 = JurBüro 1992, 619 = OLGR Köln 1992, 222). Dies ist dann der Fall, wenn eine vermögende, ve rnünftige Partei die durch einen Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten auf sich nehmen würde (OLG Frankfurt/M ain v. 17. Februar 1988 - 14 W 17/88, MDR 1988, 501; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994 , 749 [Mümmler]; KG Berlin, Bes. v. 09.01.1995 - 20 W 7486/94, KGR Berlin 1995, 92). Diese Voraussetzungen lie gen vor, wenn die Partei ihrem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat aus einem triftigen Grund -z.B. wegen einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses - gekündigt hat (OLG Düsseldor f v. 05.07.1994 - 1 WF 112/94, FamRZ 1995, 241 = OLGR Düsseldorf 1994, 249; LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105; LSG Thüringen v. 11.07.2002 - L 6 RA 606/97, juris KSRE035020508; a.A. bei Entsc heidungsreife der Hauptsache OLG Frankfurt/Main v. 16.09.1988 - 22 U 222/86, AnwBl 1988, 643 = MDR 1989, 167) oder wenn der zunächst beigeordnete Anwalt das Mandat ohne einen von der mittellosen Partei zu vertretenen Gru nd niedergelegt hat (VGH Kassel v. 01.07.1986 - 10 D 2654/85, JurBüro 1987, 1563). Zutreffend ist das Arbeitsg ericht zu dem Zwischenergebnis gekommen, daß ein nachvollziehbarer Grund für den Anwalts Wechsel weder vorgetr agen noch sonst ersichtlich ist.

2.2. Desweiteren hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß eine teilweise Beiordnung des § B2xxxxx xx unter Ausschluß bereits angefallener Gebühren nicht habe erfolgen können. Wechselt die mittellose Partei, d er Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, den Prozeßbevollmächtigten, so darf eine Beiordnung des neuen Proze ßbevollmächtigten gemäß § 121 ZPO im allgemeinen nicht mit der Beschränkung seines Vergütungsanspruchs gegen d ie Staatskasse in Form des Abzugs der Gebühren, die schon der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt erhält, verbund en werden (OLG Karlsruhe v. 26.09.1990 - 16 WF 125/89, JurBüro 1991, 80; OLG Hamm v. 30.11.1993 - 13 WF 395/93 , FamRZ 1995, 748 = OLGR Hamm 1994, 143; a.A. LSG Baden-Württemberg v. 20.01.1993 - L 2 PKH 203/92 B, n.v.). I m Rahmen der Beiordnung nach § 121 ZPO hat das Gericht in der Regel nur die Wahl zwischen uneingeschränkter Be iordnung oder vollständiger Ablehnung der Beiordnung (OLG Köln v. 25.04.2001 - 26 WF 61/01, BRAGOreport 2001, 144 = NJW-RR 2002, 133 = OLGR Köln 2002, 132). Ohne Vorliegen eines sog. Entschlagungsgrundes kommt eine Auswe chslung der Beiordnung lediglich bei teilweisem Verzicht beider Anwälte auf Gebühren in Betracht, so daß insge samt der Gebührentatbestand nur einmal entsteht (OLG Bremen v. 14.07.1992 - 5 WF 54/92, JurBüro 1993, 51; a.A. OLG Karlsruhe v. 15.04.1987 - 16 WF 202/86, Justiz 1987, 429, das die Möglichkeit einer gebührenrechtlich bes chränkten Beiordnung eines Anwaltes generell verneint). Eine derartige Verzichtserklärung ist vorliegend nicht abgegeben worden, § K3xxxxx hat vielmehr auf seinem vollen Gebührenanspruch bestanden und diesen auch mit Bes chluß vom 08.07.2002 durch das Arbeitsgericht auf 513,02 EUR festsetzen lassen.

2.3.Dennoch hat vorliegend § B2xxxxxxx, obwohl kein sog. Entschlagungsgrund glaubhaft gemacht w orden ist, § eingeschränkt beigeordnet werden können. Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Proz eßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155; OLG Zweibrü cken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; teilw. a.A. LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105, das kumulativ das Vorliegen eines triftigen Grundes fordert). Dies ist vor allem im arbeitsgerichtlichen Verfahren von besonderer Bedeutung. Besteht ein Klagebegehren bspw. aus mehrere n Streitgegenständen, werden die Erfolgsaussichten aber nicht für alle bejaht, dann wird nicht etwa die PKH-Be willigung insgesamt versagt, sondern sie wird nur teilweise, beschränkt auf die Streitgegenstände, bei den die Erfolgsaussichten bejaht werden, bewilligt. Verneint das Arbeitsgericht bspw. bei einer Zahlungsklage deshalb die Erfolgsaussichten für einen Teil der Ansprüche, weil es sie gemäß den tariflichen Ausschlußfristen für ve rfallen hält, darf es nur für die übrigen Ansprüche Prozeßkostenhilfe bewilligen. Der mittelosen Partei bleibt es jedoch unbenommen, die Zahlungsklage uneingeschränkt weiter zu verfolgen und Anträge in vollem Umfang stel len zu lassen. Über die Staatskasse kann der beigeordnete Anwalt die Gebühren nur im Umfang der PKH-Bewilligun g und seiner (eingeschränkten) Beiordnung liquidieren. Diese Grundsätze lassen sich auf die Fälle, in denen -w ie vorliegend - im Zuge einer Klageerweiterung ein Anwalts- und Mandatswechsel stattfindet, übertragen. Der ne ue Anwalt kann -beschränkt auf die Klageerweiterung - beigeordnet werden, so daß der zuerst beigeordnete Anwal t nur die Gebühren für die ursprüngliche Klage liquidieren kann. Der neue Anwalt seinerseits kann dann nicht f ür die ursprüngliche Klage, sondern nur für die Klageerweiterung liquidieren. Grundsätzlich darf der Vergütung sanspruch des zweiten Anwalts ohne seine Zustimmung zwar nicht eingeschränkt werden (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155), aber ein Anwalt, der mit dem zuerst beigeordneten Anwalt über eine Gebührent eilung mit dem Ziel verhandelt, daß auf die nunmehr von ihm vertretene Partei "keine weiteren Kosten mehr zuko mmen", wie es vorliegend in dem § K3xxxxx per Telefax am 11.04.2002 zugeleitete außergerichtliche Schreiben de s § B2xxxxxxx vom 10.04.2002 heißt, gibt damit konkludent zu erkennen, daß er mit einer Beschränkung seines Ve rgütungsanspruchs auf die "restlichen" Gebühren einverstanden ist. § war daher § B2xxxxxxx aus R1xxxxxx unter Ausschluß der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Ka nzlei zum Gerichtsort beschränkt auf die Klageerweiterung gemäß § vom 11.04.2002 mit Wirkung vom 17.04.2002 be izuordnen. Der Ausschluß der Erstattung von Reisekosten und Tagegeldern folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO analog.

3. Das bedeutet zusammenfassend folgendes: § bleibt die Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechts zug im bisherigen Umfang gemäß Beschluß des Arbeitsgerichts § vom 30.11.2001 mit Wirkung vom 30.08.2001 bewill igt, auch wenn § insoweit nun kein Anwalt mehr ausdrücklich beigeordnet ist. Die Verpflichtung, für § auch im übrigen, nämlich für die Kündigungsschutzklage, tätig zu werden, ergibt sich für § B2xxxxxxx aus der konkluden ten Zustimmung zur Gebührenteilung. §, die nach § persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten de r Prozeßführung nicht tragen kann, war ergänzend nur noch für die Klageerweiterung gemäß § vom 11.04.2002 rate nfreie Prozeßkostenhilfe (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2, 2a BSHG) rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragst ellung, dem 17.04.2002, zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat in seinem PKH-Beschluß vom 15.04.2002 zwar zutre ffend ausgeführt, das der Wert der Klageerweiterung beschränkt ist, aber er beläuft sich nicht nur -wie darin angenommen - auf ein Bruttogehalt. Wird im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage ein Antrag auf wiederkeh rende Leistungen gestellt, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist, findet zwar § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG keine Anwendung. Die bei Urteilserlaß oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fä lligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche jedoch nicht mit dem Wert des dreijährigen Bezugs , sondern insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm v. 28.01.2002 - 9 Ta 44/01, FA 2002, 248; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 9 Ta 592/98, NZA-RR 2002, 267; LAG Hamm v. 30.01.2002 - 9 T a 591/00, AR-Blattei ES 160.13 Nr.234 = LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126 = AE 2002, 85 = ArbRB 2002, 77 [Boudon] = LAGReport 2002, 79 = MDR 2002, 1015 = NZA-RR 2002, 380 = ZInsO 2002, 644). Nach dieser Rechtsprech ung beläuft sich der Streitwert für den Antrag zu 3) auf 9.407,77 EUR und für den Antrag zu 4) auf 1.175,97 EU R, insgesamt für die Klageerweiterung mithin 10.583,74 EUR. In Höhe dieses Streitwertes haben die PKH-Bewillig ung und die Anwaltsbeiordnung erfolgen können. Mit dieser Maßgabe hat die sofortige Beschwerde Erfolg.

Berscheid






LAG Hamm:
Beschluss v. 12.09.2003
Az: 4 Ta 470/02


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5b0c1df3a80e/LAG-Hamm_Beschluss_vom_12-September-2003_Az_4-Ta-470-02




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