Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdegebühr: 50 DM.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zutreffend Prozesskostenhilfe versagt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Im Hinblick auf die den Untersuchungsgrundsatz einschränkende Regelung des§ 640 d ZPO sind bei einer Vaterschaftsanfechtungsklage konkrete Umstände vorzutragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, in Form eines begründeten Anfangsverdachts Zweifel an der Vaterschaft des Anfechtenden zu wecken und die Möglichkeit einer anderweitigen Abstammung zumindest als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH FamRZ 1998, 955). Solche greifbaren Tatsachen hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vortrag, er habe von dritter Seite erfahren, dass der Beklagte sich aufgrund seines Aussehens - insbesondere durch das Fehlen eines Haarwirbels - und nach seinen Verhaltensweisen von den anderen sechs Kindern des Klägers unterscheide, reicht zur Begründung objektiv vernünftiger Abstammungszweifel nicht aus, weil bei jedem Zeugungsvorgang eine anders zusammengesetzte Hälfte des eigenen Erbgutes weitergegeben wird, selbst ein übereinstimmend an mehrere Kinder weitergegebenes Merkmal morphologisch im Erscheinungsbild jedes Kindes sehr unterschiedlich - dominant oder rezessiv (latent) - erkennbar oder nicht erkennbar wird und die Eigenschaften der Kinder - auch phänomenologisch - vorwiegend auf einer Kombinationswirkung der weitergegebenen väterlichen und mütterlichen Erbanlagen beruhen (vgl. Hassenstein FamRZ 1988, 120, 121).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 11 (Nr. 1952 Kostenverzeichnis), 49
S. 1 GKG.
Im Beschwerdeverfahren entstandene Anwaltsgebühren, die gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, berechnen sich nach dem Wert der Hauptsache, § 51 Abs. 2 BRAGO.
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