Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 2. Juli 2012
Aktenzeichen: M 8 M 12.30424

(VG München: Beschluss v. 02.07.2012, Az.: M 8 M 12.30424)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Verwaltungsgericht München hat in der Gerichtsentscheidung vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen M 8 M 12.30424, die Erinnerung eines Mandanten zurückgewiesen und entschieden, dass die Mandantin die Kosten des Verfahrens tragen muss.

In der Entscheidung wird zunächst der Sachverhalt dargestellt: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Antrag der Mandantin auf ein weiteres Asylverfahren sowie den Antrag auf Änderung eines vorherigen Bescheids abgelehnt. Dagegen hatte die Antragsgegnerin Klage erhoben, die jedoch in erster Instanz abgewiesen wurde. Der Antrag auf Berufung wurde zugelassen.

In einer mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin der Beklagten, dass die Beklagte einen Bescheid erlassen würde, der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkennt. Daraufhin nahm die Prozessvertreterin der Mandantin die Klage hinsichtlich bestimmter Streitpunkte zurück und erklärte, dass die Hauptsache erledigt sei. Die Vertreterin der Beklagten stimmte dieser Rücknahme zu. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und die Kosten des Verfahrens auf beide Parteien aufgeteilt.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde daraufhin von der Behörde angefochten, da sie der Meinung war, dass keine Einigungsgebühr entstanden sei. Das Verwaltungsgericht München entschied jedoch, dass die Einigungsgebühr zu Recht festgesetzt wurde, da durch den geschlossenen Vertrag eine Einigung über den Streit und die materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wurde. Die Einigungsgebühr wurde als angemessen betrachtet und wird in Verfahren nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht München wies die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss daher als unbegründet zurück und entschied, dass die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Das Verfahren ist nicht gebührenpflichtig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VG München: Beschluss v. 02.07.2012, Az: M 8 M 12.30424


Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom ... November 2007 lehnte das Bundesamt ... den Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom ... Dezember 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. Hiergegen ließ die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. November 2007 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, unter Aufhebung des Bescheids vom ... November 2007, die Beklagte zu verpflichten, bei der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak festzustellen. Die Klage wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2008 abgewiesen (Az. M 8 K 07.51028). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2011 zugelassen. In der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2012 erklärte die Vertreterin der Beklagten, die Beklagte verpflichte sich, einen Bescheid des Inhalts zu erlassen, dass festgestellt wird, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Daraufhin erklärte die Prozessvertreterin der Klägerin, sie nehme die Klage hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG und hinsichtlich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes zurück und erkläre im Übrigen die Hauptsache für erledigt. Die Vertreterin der Beklagten stimmte der Klagerücknahme und der Hauptsacheerledigungserklärung zu. Daraufhin stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Januar 2012 das Verfahren ein, stellte die Wirkungslosigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2008 fest und erlegte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 der Beklagten auf.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. März 2012 setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München auf die Anträge der Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. Februar 2012 und des Bundesamts ... vom 28. Februar 2012 die der Klägerin von der Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt Euro 477,35 fest. In der Begründung führt der Kostenfestsetzungsbeschluss aus, dass eine Erledigungsgebühr entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar nicht angefallen sei, jedoch eine 1,0 Einigungsgebühr festgesetzt werden konnte. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 habe sich die Beklagte verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, in dem Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anerkannt werden. Im Gegenzug habe die Klägerin die Klage hinsichtlich der restlichen Streitgegenstände zurückgenommen. Insoweit sei damit ein gegenseitiges Nachgeben vorgelegen, was die Festsetzung einer Einigungsgebühr rechtfertige.

Mit Schreiben vom 28. März 2012, bei Gericht eingegangen am 29. März 2012, hat das Bundesamt ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Eine Einigungsgebühr sei im vorliegenden Verfahren nicht entstanden. Diese setze voraus, dass der Bevollmächtigte beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, mitwirkt. Hier sei durch die Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012 erklärt worden, dass die Beklagte einen Bescheid erlassen wird, in dem festgestellt wird, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorlägen. Eine Einigungsgebühr sei in Verfahren nach dem Asyl-/Aufenthaltsrecht nicht möglich, wofür ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. April 2007 (Az. 9 L 328/06) angeführt wird. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. März 2012 sei entsprechend zu berichtigen.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2012 hat die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zur Kostenerinnerung Stellung genommen. Es sei weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck von VV-RVG Nr. 1000 ersichtlich, warum über aufenthalts- und asylrechtliche Verhältnisse keine Einigung möglich sein soll. Die Einigung in verwaltungsrechtlichen Verfahren sei nicht ungewöhnlich. Es möge zwar sein, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Feststellung von Abschiebungsverboten nicht disponibel sei. Allerdings könne die Partei durchaus über den Umfang des Streitgegenstandes disponieren, um ein Verfahren zu einem für die antragstellende Partei sinnvollen Ende zu führen. Es sei nicht einzusehen, warum die Parteien sich nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes einigen könnten, um dadurch einen langwierigen und zeitaufwändigen Rechtsstreit zu vermeiden. Im Übrigen sei die Unterzeichnende weiterhin der Meinung, dass vorliegend eine Erledigungsgebühr entstanden sei.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte der Urkundsbeamte mit, dass dem Antrag nicht abgeholfen werde. Neben der Wiederholung der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird ausgeführt, dass Gründe, warum eine Einigungsgebühr in Verfahren nach dem Asyl- bzw. Aufenthaltsrecht nicht anfallen sollte, nicht ersichtlich seien. Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden verneine lediglich für den dortigen Einzelfall das Entstehen einer Erledigungsgebühr, nicht aber allgemein für Verfahren in einem bestimmten Rechtsgebiet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH Beschluss vom 19.1.2007 Az. 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497, RdNr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 165 RdNr. 3). Über die Erinnerung hat vorliegend die Kammer zu entscheiden, da die Kostenentscheidung im Beschluss vom 26. Januar 2012 der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Senatsbesetzung getroffen hat.

Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist zulässig, aber unbegründet, da der Urkundsbeamte die Kosten in dem Beschluss vom 20. März 2012 zutreffend festgesetzt hat, insbesondere zu Recht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG) angesetzt hat.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -.

Vorliegend ist in der Sache allein streitig, ob der Urkundsbeamte zu Recht eine Einigungsgebühr angesetzt hat.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG sollte die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert werden (vgl. BGH Beschluss vom 13.4. 2007 Az. II ZB 10/06, NJW 2007, 2187, RdNr. 6 - juris). Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH Beschluss vom 13.4. 2007 a.a.O. m.w.N.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH Beschluss vom 13.4. 2007 a.a.O.; Urteil vom 10.10.2006 Az. VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359, RdNr. 5 - juris m.w.N.).

Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV-RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Hieraus kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entstehe (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2006 a.a.O. RdNr. 6 m.w.N.). Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH Urteil vom 10.10.2006 a.a.O. RdNr. 6 m.w.N.). Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (BGH Beschluss vom 13.4. 2007 a.a.O.).

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. BayVGH Beschluss vom 11.6.2008 Az: 10 C 08.777, RdNr. 10 - juris; VG München Beschluss vom 13.3.2012 Az: M 2 M 12.928, RdNr. 14 - juris). Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt eine Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH Beschluss vom 11.6.2008 a.a.O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH Beschluss vom 11.6.2008 a.a.O. m.w.N.).

Vorliegend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2010 durch ihre Selbstverpflichtung, einen Bescheid des Inhalts zu erlassen, dass festgestellt wird, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen, das hilfsweise gestellte Klagebegehren der Klägerin in der Sache anerkannt. Hierauf hat die Prozessvertreterin der Klägerin im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf die Weiterverfolgung ihres Hauptantrags und der anderen Hilfsanträge verzichtet und insoweit die Klage zurückgenommen. Hinsichtlich des erledigten Teils hat schließlich die Vertreterin der Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin zugestimmt. Damit wurde durch ein Anerkenntnis auf Seiten der Beklagten und gleichzeitig einem hiermit in Zusammenhang stehenden Verzicht auf Seiten der Klägerin sowie im Übrigen einer übereinstimmenden Disposition über den verbliebenen Streitgegenstand der gesamte Rechtsstreit einvernehmlich und damit im Sinne einer Einigung beigelegt. Insoweit einigten sich die Parteien auch über die materiell-rechtliche Seite des Rechtsstreits, welcher Schutzstatus der Klägerin zusteht, was eine Gebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG rechtfertigt.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigungsgebühr im Verfahren nach dem Asyl- und Ausländerrecht generell nicht möglich wäre, bestehen insoweit nicht. Der von der Antragstellerin für diese These angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. April 2007 (Az. 9 L 328/06) trifft hierzu keinerlei Aussagen, zumal in dem diesen zugrundeliegenden Verfahren ein Rundfunkgebührenbescheid Streitgegenstand war.

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG.

Da sich der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf sämtliche Nebenverfahren einschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt (vgl. VGH Ba.-Wü. Beschluss vom 2.9.2011 Az. 12 S 2551/11, RdNr. 1 - juris m.w.N.), bedarf es keiner Rechtsmittelbelehrung.






VG München:
Beschluss v. 02.07.2012
Az: M 8 M 12.30424


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/5aac900a1306/VG-Muenchen_Beschluss_vom_2-Juli-2012_Az_M-8-M-1230424




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