Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 16. Dezember 2015
Aktenzeichen: 19 L 2940/15

(VG Köln: Beschluss v. 16.12.2015, Az.: 19 L 2940/15)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

1) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO einstweilen zu untersagen, das Dienstgespräch am 17.12.2015 um 10.00 Uhr durchzuführen, hilfsweise

2) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO einstweilen aufzugeben, am vorbezeichneten Dienstgespräch seitens der Antragstellerin eine anwaltliche Begleitung zuzulassen und umgehend die Stellungnahmen zur Angelegenheit von Frau L. vom 02.03.2015 und vom 27.03.2015 vorzulegen,

hat keinen Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). In Anbetracht des Sicherungscharakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens darf durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Anordnung ausnahmsweise dann ergehen, wenn der Antragsteller nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird und wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen.

Diese Voraussetzungen sind für den Haupt- und Hilfsantrag nicht gegeben. Die Antragstellerin hat bereits einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund für den Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht dargelegt, dass ihr bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin der Vorwurf eines Verstoßes gegen die ihr nach § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende beamtenrechtliche Gehorsamspflicht gemacht werden kann, wenn sie an dem für den 17.12.2015 geplanten Dienstgespräch nicht teilnimmt. Das Schreiben vom 01.12.2015, mit dem die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu dem Dienstgespräch am 17.12.2015 einlädt, kann bei verständiger Würdigung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Wege einer innerdienstlichen Weisung verbindlich auffordert, an dem Dienstgespräch am 17.12.2015 teilzunehmen. Das Einladungsschreiben ist vielmehr im Sinne eines Angebots zu einem Gespräch zu verstehen, in dem die Antragstellerin und die Vorgesetzte der Antragstellerin, gegen die die Antragstellerin Mobbingvorwürfe erhebt, Gelegenheit erhalten sollen, in Anwesenheit eines Dienstherrn- bzw. Arbeitgebervertreters mündlich zur zukünftigen Dienstgestaltung Stellung zu nehmen. Gegen den Charakter einer dienstlichen Weisung spricht die im Schreiben vom 01.12.2015 von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung, sie "beabsichtige", mit der Antragstellerin und der Leiterin des S. ein Dienstgespräch zu führen. Dass das Schreiben im Sinne eines Gesprächsangebotes zu verstehen ist, wird auch daraus deutlich, dass die Antragsgegnerin im letzten Absatz des Schreibens um Mitteilung bittet, ob der Antragstellerin die Teilnahme an dem Dienstgespräch möglich ist.

Selbst wenn das Schreiben vom 01.12.2015 im Sinne einer dienstlichen Weisung zur Teilnahme an dem Dienstgespräch am 17.12.2015 verstanden werden könnte, hätte die Antragstellerin den für die mit dem Hauptantrag begehrte Untersagung dieses Dienstgespräches erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Weisung zur Teilnahme an dem Dienstgespräch nicht als rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Weisung ist § 35 Satz 2 BeamtStG, wonach der Beamte verpflichtet ist, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen. Der Erlass innerdienstlicher Weisungen steht nach allgemeinem Beamtenrecht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es kann dahinstehen, ob für die hier streitige Weisung, mit der die Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin erhobenen Mobbingvorwürfe reagiert, an den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu messen ist. Die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die den Dienstherrn bereits nach allgemeinem Dienstrecht zum Schutz des Beamten vor Benachteiligungen verpflichtet, wird durch die Vorgaben des AGG nicht verändert. Auch § 12 AGG lässt dem Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, mit welchen Maßnahmen er auf Belästigungen eines Arbeitnehmers durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter reagiert. Der Arbeitgeber muss nur solche Maßnahmen ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalles als verhältnismäßig ansehen darf,

vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -, juris.

Die Weisung zur Teilnahme an dem Dienstgespräch genügt der Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist eine geeignete Reaktion auf die von der Antragstellerin gegen ihre Vorgesetzte Frau L. erhobenen Mobbingvorwürfe. Die Vorgesetzte Frau L. ist den Mobbingvorwürfen in ihrer Stellungnahme vom 01.06.2015 entgegengetreten. Sie bestreitet im Wesentlichen die von der Antragstellerin gegen sie erhobenen Vorwürfe. Die Richtigkeit der von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe ist damit zwischen der Antragstellerin und ihrer Vorgesetzten streitig. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Dienstherrn sachgerecht, zunächst der Antragstellerin und ihrer Vorgesetzten in einem Dienstgespräch Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben, um auf der Grundlage dieser Stellungnahmen über Lösungen für ein störungsfreien Dienstbetrieb in der Zukunft zu entscheiden. Diesem Zweck dient das geplante Dienstgespräch. Die Antragstellerin wird durch die Teilnahme an dem Dienstgespräch nicht unzumutbar belastet. Es dient nach den nicht substantiiert widersprochenen Angaben der Antragsgegnerin nicht der Behandlung der in der Vergangenheit erhobenen Mobbingvorwürfe, vielmehr sollen mit ihm allein die Möglichkeiten eines zukünftigen störungsfreien Dienstbetriebs erörtert werden.

Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat insoweit den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie kann nicht verlangen, dass ihr anlässlich des Dienstgesprächs eine anwaltliche Vertretung ermöglicht wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 3 BRAO. Nach dieser Vorschrift hat jedermann das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Behörden durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu lassen. Rechtsangelegenheiten vor Behörden i.S.v. § 3 Abs. 3 BRAO sind nur Verwaltungsverfahren gem. § 9 VwVfG NRW, in denen sich ein Beteiligter gem. § 14 VwVfG NRW durch eine Bevollmächtigten vertreten lassen kann,

vgl. VG Berlin, Urteil vom 23.03.2012 - 15 K 279.11 -, juris.

Das für den 17.12.2015 geplante Dienstgespräch ist nicht Bestandteil eines Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 9 VwVfG NRW. Das Dienstgespräch ist nicht auf eine außerbehördliche Entscheidung gerichtet. Es dient der innerbehördlichen Organisation des Dienstbetriebs im Rechnungsprüfungsamt der Antragsgegnerin und nicht der Vorbereitung oder dem Erlass eines das Dienstverhältnis der Antragstellerin betreffenden Verwaltungsaktes. Ein Anspruch der Antragstellerin auf anwaltlichen Beistand bei dem Dienstgespräch ergibt sich auch nicht aus der der Antragsgegnerin obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht begründet einen Anspruch auf Zuziehung eines anwaltlichen Beistandes nur zu solchen Dienstgesprächen, die das statusrechtliche Amt des Beamten betreffen oder die der Aufklärung möglicher Verfehlungen des Beamten dienen,

vgl. Hess. VGH, Urteil vom 01.12.1993 - 1 UE 2624/87 -, juris.

Dies ist bei dem streitigen Dienstgespräch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass die für die Vergangenheit erhobenen Mobbingvorwürfe nicht während des Gesprächs behandelt werden sollen. Schließlich hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Vorgesetzten Frau L. vom 02.03.2015 und vom 27.03.2015 zur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin ist dazu nicht aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet. Die Antragstellerin ist zur Vorbereitung auf das Dienstgespräch nicht auf diese Unterlagen angewiesen. Die für die Vergangenheit erhobenen Mobbingvorwürfe sind nicht Gegenstand des für den 17.12.2015 geplanten Gesprächs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt.






VG Köln:
Beschluss v. 16.12.2015
Az: 19 L 2940/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5a3a8335aa7a/VG-Koeln_Beschluss_vom_16-Dezember-2015_Az_19-L-2940-15




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share