Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22. Dezember 1993
Aktenzeichen: 6 U 75/93

(OLG Köln: Urteil v. 22.12.1993, Az.: 6 U 75/93)

1. Eine "Wiedergabe" i.S. von § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG liegt gemäß § 21 UrhG dann vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob dies durch zentrale Verteilung oder dadurch geschieht, daß der Nutzer ein ihm zur Verfügung stehendes Óbertragungsgerät selbst einschaltet und das Programm auswählen kann.

2. Erfolgt eine solche Wiedergabe von Sendungen in Zweibettzimmern medizinischer Einrichtungen, handelt es sich um "öffentliche" Wiedergabe, die vergütungspflichtig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 485/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wer- den der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 9.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ih-rerseits vor der Vollstreckung Sicher- heit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können von beiden Par-teien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundes republik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Klägerin wird auf 525.161,50 DM festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin ist Trägerin der medizinischen Ein- richtungen der

... Hochschule A.. Diese medizini- schen Einrichtungen haben u.a.

483 Zweibett-Zim- mer, die jeweils mit einem Fernsehgerät

ausgestat- tet sind. Die Patienten können diese Geräte indi-

viduell an- und abstellen und verschiedene Sender wählen. Die

Tonübertragung erfolgt über Kopfhörer.

Die Klägerin hat alle 483 Fernsehgeräte angemeldet und zahlt

hierfür die entsprechenden Rundfunk- und Fernsehgebühren.

Die Beklagte, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher

Verleihung, ist die Verwertungsgesell- schaft für musikalische

Urheberrechte in Deutsch- land. Aufgrund von Berechtigungsverträgen

mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und

Musikverlegern sowie aufgrund der mit den auslän- dischen

Wahrnehmungsgesellschaften geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge

vertritt die Beklagte das gesamte Weltrepertoire an geschützter

Unterhal- tungs- und Tanzmusik.

Die Beklagte legte der Klägerin den Vertragsent- wurf zu 233504

FS 006 zur Unterzeichnung vor. In diesem Vertragsentwurf ist der

Erwerb des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Fernsehsendungen

in 483 Zweibett-Zimmern der medizinischen Einrich- tungen der

Klägerin gegen eine Vergütung in Höhe von 21.006,46 DM pro Jahr

vorgesehen. Wegen der weiteren Ausgestaltung des Vertragsentwurfs

wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Fotokopie (Bl. 8 des

Anlagenheftes) Bezug genommen.

Die Klägerin, die die Auffassung vertritt, die Wiedergabe von

Rundfunk- und Fernsehsendungen in Mehrbett-Zimmern stelle keinen

nach dem Urheber- gesetz vergütungspflichtigen Sachverhalt dar, be-

gehrt Feststellung, daß der Beklagten derlei An- sprüche nicht

zustehen, nachdem die Beklagte vor- prozessual auf der

Verpflichtung der Klägerin zur Unterzeichnung des Vertragsentwurfs

bestanden hat.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei

Fernsehsendungen in Zweibett-Zim- mern ihrer medizinischen

Einrichtungen nicht um öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 52

Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG, da eine Wiedergabe von Werken

nur dann öffentlich sei, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen

bestimmt sei und dieser Personenkreis weder abgegrenzt noch

untereinander oder zu dem Veranstalter in einer persönlichen Be-

ziehung stünde.

Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesge- richtshofes

(BGHZ 36, 171, 177) hat die Klägerin weiterhin die Ansicht

vertreten, der Patient genieße in seinem Patientenzimmer ebenso wie

ein Hotelgast im Hotelzimmer eine private Sphäre. Die medizinische

Betreuung sowie die intensive Behandlung ändere nichts an dem

privatrechtlichen Charakter der Nutzung. Zwischen den Patienten in

einem Zweibett-Zimmer bestehe ein intensiver sozialer Kontakt, da

es sich um eine Schicksalsge- meinschaft handele. Da jeder Patient

in der Lage sei zu bestimmen, ob er eine Sendung hören oder

empfangen möchte, und der Empfang des Tons ohnehin nur über

Kopfhörer erfolge, habe kein Dritter die Möglichkeit, die

entsprechenden Sendungen zu emp- fangen.

Die Beklagte verstoße darüber hinaus mit ihrem Vertragsentwurf

gegen die bisherigen Vereinbarun- gen einer zwischen den Parteien

geschlossenen Rahmenempfehlung, wonach nur in Gemeinschafts- und

Aufenthaltsräumen der Betrieb entsprechender Wie- dergabegeräte

vergütungspflichtig sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Beklagten gegen die Klägerin keine

Ansprüche nach der Maßgabe des Vertragsentwurfs zu 233504 FS 006 in

Höhe von 21.006,46 DM per anno zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß sämtliche Voraussetzungen

für eine Vergütungspflicht gemäß § 52 Abs. 1 UrhG im Hinblick auf

die Wiedergabe von Fernsehsendungen in den Zweibett-Zimmern gege-

ben seien. Bei der Wiedergabe dieser Sendungen in Patientenzimmern

durch eine Verteileranlage hande- le es sich um eine öffentliche

Wiedergabe, welche dem Erwerbszweck der Klägerin diene. Eine

Werkwie- dergabe sei gemäß § 15 Abs. 3 UrhG schon öffent- lich,

wenn sie für eine Mehrzahl von Personen be- stimmt sei. Hierzu

reichten bereits zwei Personen aus. Eine Ausnahme läge nur vor,

wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt sei und diese

durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter

persönlich untereinander verbun- den seien. Eine persönliche

Verbindung der Patien- ten untereinander läge gerade nicht vor; es

hande- le sich vielmehr um eine anonyme Menschenzahl, die sich

zufällig in demselben Zimmer aufhielte.

Auch die Tatsache, daß die Patienten die Sendung über Kopfhörer

empfangen könnten, ändere nichts daran, daß diese Wiedergabe

öffentlich sei. Der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe sei auch

dann gegeben, wenn der einzelnen Wiedergabe - auf- grund

technischer Gegebenheiten - nur eine Person beiwohnen könne, wobei

die Wiedergabe aber fort- laufend und für wechselnde Personen

stattfände.

Schließlich führe auch die Tatsache, daß der Patient allein das

Fernseh-Wiedergabegerät an- schalten können, zu keinem anderen

Ergebnis, da es primär darauf ankomme, daß die Wiedergabe nur

aufgrund des Betriebs der Fernsehanlage durch die

Krankenhausleitung möglich sei. Die Zuleitung der Fernsehsendungen

stelle sich deshalb als öffent- lich dar, weil die Hörbarmachung

der Sendungen für jeden beliebigen Patienten erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien vor

dem Landgericht wird auf die erstin- stanzlichen Schriftsätze nebst

Anlagen verwiesen.

Durch Urteil vom 3. Februar 1993 hat die 28. Zi- vilkammer des

Landgerichts Köln die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil

ist im wesent- lichen damit begründet, daß es sich bei der Wie-

dergabe von Fernsehsendungen in Zweibett-Zimmern um eine

öffentliche Wiedergabe handele, die gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2

UrhG vergütungspflichtig sei. Eine Ausnahme nach § 52 Abs. 1 Satz 3

UrhG läge nicht vor. Im übrigen wird auf die Entschei- dungsgründe

des angefochtenen Urteils Bezug ge- nommen.

Gegen dieses ihr am 17. Februar 1993 zugestellte Urteil hat die

Klägerin mit einem am 15. März 1993 bei Gericht eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender

Verlänge- rung der Begründungsfrist mit einem am 17. Mai 1993

eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches

Vorbringen; sie vertritt die Ansicht, in ihren medizinischen

Einrichtungen finde eine "Wiedergabe" von Sendungen nicht statt, da

die einzelnen Zimmer zwar mit Fernsehgeräten ausge- stattet seien,

diese Geräte jedoch individuell an- und abgestellt würden und jeder

einzelne Kranke wählen könne, welche Sendung er sich ansehen woll-

te. Damit handele es sich nicht um eine zentrale Verteilung, die

durch sie - die Klägerin - veran- laßt würde.

Durch § 52 UrhG solle nur verhindert werden, daß eine

Einrichtung lediglich einen Fernsehanschluß erhielte, gleichzeitig

aber regelmäßig einer Vielzahl von Benutzern die Sendungen

zugänglich gemacht würden. Da sie sämtliche Fernsehgeräte an-

gemeldet habe und hierfür auch die entsprechenden Rundfund- und

Fernsehgebühren zahle, läge ein sol- cher Fall nicht vor. Durch die

von ihr gezahlten Gebühren seien die Urheberrechte der Künstler mit

abgegolten, da die Rundfunk- und Fernsehanstalten in erheblichem

Umfang Vergütungen an die Verwer- tungsgesellschaften

abführten.

Darüber hinaus vertritt die Klägerin die Auffas- sung, selbst

wenn eine Wiedergabe vorläge, sei diese nicht "öffentlich", da in

jedem Doppelzimmer ein eigenes Gerät stehe. Die beiden Benutzer

seien auch persönlich und rechtlich dadurch miteinander verbunden,

daß sie nur gemeinsam darüber entschei- den könnten, welches

Programm sie sehen wollten. Da der Patient die Sendung auch nur

über Kopfhö- rer empfinge, könne kein Dritter diese Sendung

mitverfolgen. Die beiden Patienten seien bis in den privatesten

Bereich hinein für die Dauer ihres Aufenthalts in den medizinischen

Einrichtungen miteinander verbunden; jeder Dritte sei aus diesem

Privatbereich ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der

Klägerin wird auf die Berufungsbe- gründungsschrift vom 17. Mai

1993 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils nach dem im ersten

Rechtszug ge- stellten Schlußantrag zu erkennen,

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangs- vollstreckung auch

durch Sicherheits- leistung abzuwenden, die auch in Form der

selbstschuldnerischen Bürgschaft ei- ner deutschen Großbank oder

öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangs- vollstreckung auch

durch Sicherheits- leistung abzuwenden, die auch in Form der

selbstschuldnerischen Bürgschaft ei- ner deutschen Großbank oder

öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches

Vorbringen und verteidigt das ange- fochtene Urteil. Darüber hinaus

behauptet sie, die Klägerin habe eine zentrale Empfangsstelle und

ma- che über ein Verteilernetz die von ihr empfangenen

Fernsehsendungen für die Patienten in den Zwei- bett-Zimmern

zugänglich.

Sie vertritt die Ansicht, eine Wiedergabe läge schon dann vor,

wenn urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar gemacht würden,

d.h. die Mög- lichkeit eröffnet werde, die Werke unmittelbar

erkennbar und erfahrbar zu machen. Dabei sei es gleichgültig, ob

dies durch eine zentrale Vertei- lung oder dadurch geschehe, daß

der einzelne Pa- tient selbst das gewünschte Programm auswähle oder

das Gerät abschalte.

Diese öffentliche Wiedergabe sei auch vergütungs- pflichtig nach

§ 52 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die Wie- dergabe in Zweibett-Zimmern sei

öffentlich, da sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sei,

wozu zwei Personen ausreichten, die von der Sendung gleichzeitig

erreicht werden.

Eine Ausnahme von einer öffentlichen Wiedergabe läge nicht vor,

da zwischen Patienten in Zwei- bett-Zimmern keine gegenseitige

Beziehung bestehe. Der Patient werde zwangsweise und ohne eigene

Ent- scheidungsmöglichkeit in ein Zimmer gelegt, in dem gerade ein

Bett frei sei. Schon darin läge der Un- terschied zu einem

Hotelzimmer.

Die Beklagte vertritt ferner die Ansicht, es sei rechtlich

unerheblich, daß die Klägerin bereits Rundfunkgebühren bezahle.

Auch wenn die Sendean- stalten Teile der Gebühren an die

Verwertungsge- sellschaften abführten, handele es sich hierbei

nicht um die Vergütung für das Recht der Wiederga- be im Sinne von

§ 21 UrhG, sondern um eine Vergü- tung für das Senderecht nach § 20

UrhG. Senderecht und Wiedergaberecht seien jedoch zwei selbständige

Teile eines ausschließlich dem Urheber zustehenden Rechtes, für die

ihm jeweils eine eigene Vergütung zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im

Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.

Juli 1993 und den Schriftsatz vom 22. Oktober 1993 nebst der da- zu

überreichten Anlage Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ó N D E

Die Berufung ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß die von der

Klägerin erhobene Feststellungsklage unbegründet ist, da die

Klägerin gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG für die Wiedergabe von

Fernseh- sendungen in den 483 Zweibett-Zimmern ihrer medi-

zinischen Einrichtungen der Beklagten gegenüber vergütungspflichtig

ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin findet in den

Zweibett-Zimmern ihrer medizinischen Einrich- tungen eine

Wiedergabe von Rundfunk- und Fernseh- sendungen statt. Eine

"Wiedergabe" im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 UrhG liegt gemäß § 21

UrhG dann vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wahr- nehmbar

gemacht werden. Für eine solche Wiedergabe ist es unerheblich, ob

diese durch eine zentrale Verteilung oder dadurch geschieht, daß

die einzel- nen Patienten das ihnen zur Verfügung gestellte

Óbertragungsgerät selbst einschalten und das Pro- gramm auswählen

können. Es kommt lediglich darauf an, daß die Werke unmittelbar mit

den menschlichen Sinnen erkennbar und erfahrbar gemacht werden

(Schricker/von Ungern-Sternberg UrhG, 1987 § 21 Rdn. 7).

Bei den streitgegenständlichen Wiedergaben von Sendungen in

Zweibett-Zimmern in den medizinischen Einrichtungen der Klägerin

handelt es sich auch um "öffentliche" Wiedergaben im Sinne von § 52

Abs. 1 Satz 1 UrhG. Gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Wiedergabe

öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist,

es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist

und diese durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum

Veranstalter persönlich untereinan- der verbunden sind. Die

Fernsehgeräte in den Zwei- bett-Patienten-Zimmern sollen jeweils

zwei Perso- nen gleichzeitig den Empfang der Sendungen ermög-

lichen. Damit sind die Wiedergabegeräte dazu be- stimmt, sich an

eine Mehrzahl von Personen zu wen- den, da eine "Mehrzahl" bereits

bei zwei Personen vorliegt (Schricker/von Ungern-Sternberg, a.a.0.

§ 15 Rdn. 29). Diese Mehrzahl von Personen wird auch gleichzeitig

erreicht, da die Patienten in dem Zweibett-Zimmer Fernsehsendungen

nur jeweils gemeinsam sehen können; jedenfalls können sie nicht

gleichzeitig unterschiedliche Fernsehsendun- gen sehen. Hierbei ist

es unerheblich, daß die Fernsehsendungen lediglich über Kopfhörer

gehört werden können und eine Óbertragung durch Lautspre- cher

nicht möglich ist. Zwar steht es somit im Be- lieben des einzelnen

Patienten, ob er zusammen mit dem anderen Patienten die jeweilige

Fernsehsendung mitanhört oder nicht; entscheidend ist jedoch nicht,

ob die einzelne Wiedergabe des Werkes tat- sächlich von einer

Mehrzahl von Personen miterlebt wird, sondern es kommt nur darauf

an, daß eine Mehrzahl von Personen gleichzeitig erreicht werden

soll (Ulmer GRUR 1971, 297, 301).

Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG vor.

Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Patienten eines

konkreten Zweibett-Zimmers um einen bestimmten abgegrenzten

Personenkreis handelt, jedenfalls fehlt es an dem weiteren

Erfordernis des § 15 Abs. 3 UrhG, daß die Personen durch

gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter

persönlich miteinander verbunden sind. Zwar ist der Begriff der

"persön- lichen Verbundenheit" nicht beschränkt auf fami- liäre

oder freundschaftliche Beziehungen, sie wird jedoch nicht allein

schon dadurch hergestellt, daß die beiden Patienten notgedrungen

gemeinsam und gleichzeitig jeweils eine Sendung sehen können, da

nur ein Bildschirm vorhanden ist. Eine enge und persönliche

Verbundenheit ist grundsätzlich zwischen zwei Patienten, die in

demselben Zimmer untergebracht sind, zu verneinen. Typischerweise

wird der Patient zwangsweise und ohne eigene Ent-

scheidungsmöglichkeit in einem Krankenzimmer un- tergebracht, in

dem gerade ein Bett frei ist. Die beiden Zimmerbewohner schließen

sich somit nicht aus eigenem Willen oder einer schon vorher beste-

henden Verbundenheit zusammen, sondern bilden eine

Zufallsgemeinschaft. Auch wenn sich in einzelnen Fällen zwischen

den beiden Patienten, die in einem Zimmer untergebracht sind, ein

gewisses Zusammen- gehörigkeitsgefühl aufgrund der Tatsache entwik-

kelt, daß beide erkrankt sind, so reicht dies nicht zu einer

gemeinschaftsbildenden, Außenseiter ausschließenden Verbindung

aus.

Aus diesem Grund ist auch der Sachverhalt, der der Entscheidung

des Bundesgerichtshofes (BGHZ 36, 171 ff.) - auf die sich die

Klägerin beruft - zugrundelag, nicht mit dem vorliegenden Sach-

verhalt vergleichbar. Bei Hotelgästen ist davon auszugehen, daß sie

aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses sich ein Zimmer teilen, da

zwischen ihnen familiäre, freundschaftliche oder sonstige

Verbundenheit besteht. Dies ist gerade bei Pa- tienten eines

Zweibett-Zimmers in Krankenhäusern, nicht anzunehmen, da sich diese

dort zufällig begegnen. Diese Patienten sind sich in aller Regel

untereinander fremd und werden es angesichts der begrenzten Zeit,

in der sie das Zimmer miteinander teilen, zumeist auch bleiben. Das

Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu zu Recht

ausgeführt, daß darüber hinaus zu berücksichtigen ist, daß

Patienten infolge ihrer Erkrankung stark auf sich selbst

ausgerichtet sein dürften, so daß ein gemeinschaftliches Bewußtsein

nur unterge- ordnet Platz greifen wird. Schließlich ist auch dem

Hinweis des Landgerichts zuzustimmen, daß die unterschiedlichen

Erkrankungen, die verschiedenen Behandlungsarten und -zeiten sowie

die Tatsache, daß selbst bei einem längeren Krankenhausaufent- halt

ein wiederholter Wechsel des Mitbewohners des Krankenzimmers üblich

ist, dagegensprechen, daß sich zwischen den beiden Patienten in

einem ge- meinsamen Krankenzimmer eine Verbundenheit im Sin- ne des

§ 15 Abs. 3 UrhG ergibt.

Eine persönliche Verbundenheit der einzelnen Pa- tienten zu dem

Krankenhausträger als Veranstalter ist schon deshalb zu verneinen,

da die Beziehun- gen zwischen Patient und Krankenhausträger rein

rechtsgeschäftlicher und finanzieller Natur sind.

Da es sich somit bei der Wahrnehmbarmachung der einzelnen

Fernsehsendungen in den Zweibett-Zimmern der medizinischen

Einrichtungen der Klägerin um eine öffentliche Wiedergabe von

urheberrechtlich geschützten Werken handelt, ist die Klägerin gemäß

§ 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG zur Zahlung einer angemessenen

Vergütung verpflichtet.

Eine Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung dieser Vergütung

widerspricht - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht

dem Geset- zeszweck, weil sie - die Klägerin - bereits für jedes

Fernsehgerät und jede Hörstelle Gebühren an die Fernseh- und

Rundfunkanstalten zahlt. Die von ihr an die Rundfunkanstalten

gezahlten Gebühren dienen zwar auch dazu, Urheberrechte der

Künstler zu vergüten, denn von diesen Gebühren werden be- stimmte

Prozente an die Verwertungsgesellschaften abgeführt. Hierbei ist

jedoch zu berücksichtigen, daß den Urhebern verschiedene Rechte

zustehen. Während die Abgaben, die die Rundfunkanstalten an die

Verwertungsgesellschaften abführen, das Sen- derecht im Sinne von §

20 UrhG betreffen, werden die hier streitgegenständlichen Gebühren

erhoben, da das Recht an der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger

gemäß § 21 UrhG ebenfalls den Urhebern zusteht. Die Sendeanstalten

zahlen somit einen Betrag der von ihnen erhobenen Gebühren allein

für das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke über- haupt durch

technische Einrichtungen wie Funk- und Fernsehübertragung der

Àffentlichkeit zugänglich zu machen. Die hier in Frage stehenden

Gebühren werden hingegen erhoben, weil die Klägerin die be- reits

durch Fernsehübertragung der Àffentlichkeit zugänglich gemachten

Sendungen in "unkörperlicher Form" öffentlich wiedergibt (§ 15 Abs.

2 UrhG). Da die Klägerin durch ihre Gebührenzahlung an die Fernseh-

und Rundfunkanstalten lediglich eine Ver- gütung für das Senderecht

im Sinne von § 20 UrhG gezahlt hat, liegt - entgegen der Auffassung

der Klägerin - in dem Begehren der Beklagten, einen Vertrag über

die Zahlung von Gebühren für das Recht der Wiedergabe durch Bild-

und Tonträger im Sinne von § 21 UrhG abzuschließen, nicht die For-

derung nach einer Doppelzahlung, da verschiedene Rechte betroffen

sind.

Eine Ausnahme von der Vergütungspflicht der Klä- gerin gemäß §

52 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 1

Satz 3 UrhG, da die von ihr betriebenen Einrichtungen nicht zu den

in dieser Vorschrift einzeln aufgeführten privile- gierten

Einrichtungen zu zählen sind. Da sich die Klägerin auf eine solche

Privilegierung weder in ihrem erstinstanzlichen Vortrag noch in

ihrem Be- rufungsvorbringen berufen hat, wird insoweit gemäß § 543

Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in der angefochtenen

Entscheidung (Bl. 47 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergeht

nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für die

Klägerin entspricht dem Wert ihres Unter- liegens im

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 22.12.1993
Az: 6 U 75/93


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