Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 283/02

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2003, Az.: 32 W (pat) 283/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen, Taschen und Behältnisse zum Transportieren und Aufbewahren von Schlittschuhen und Rollschuhen, Packtaschen;

Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;

Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Skateboards, In-Line-Skates, Rollschuhe; Rollen für Skateboards, Tretroller; Schutzpolster für Schlittschuh- und Rollschuhläufer;

Handgelenkschoner, Knieschoner, Ellenbogenschoner, Schutzhandschuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuhläufer; Spezialtaschen für Sportgeräteist die Wortmarke KICKBOARD.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran hinsichtlich der Waren Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen; Packtaschen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Skateboards; Rollen für Skateboards; Tretroller, Handgelenkschoner; Knieschoner; Ellenbogenschoner, Spezialtaschen für Sportgerätezurückgewiesen, da "KICKBOARD" als Bezeichnung für ein bestimmtes Sportgerät verwendet werde, das Elemente eines Tretrollers und eines Skateboards in sich vereine. Hinsichtlich der Waren Taschen und Behältnisse zum Transportieren und Aufbewahren von Schlittschuhen und Rollschuhen, In-Line-Skates; Rollschuhe; Schutzpolster für Schlittschuh und Rollschuhläufer; Schutzhandschuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuhläufersei die Marke eine täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 4 MarkenG, da der Verkehr durch die Markierung der Waren darüber getäuscht werde, dass sie zum Kickboardfahren bestimmt und geeignet seien, was aber nicht der Fall sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält "KICKBOARD" nicht als übliche Bezeichnung für einen Tretroller, sondern allenfalls einen phantasievollen Ausdruck dafür, welche Gefühle der Benutzer beim Fahren dieses Gerätes erlebt.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Soweit die Marke für Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen; Packtaschen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Skateboards; Rollen für Skateboards; Tretroller, Handgelenkschoner; Knieschoner, Ellenbogenschoner, Spezialtaschen für Sportgeräteangemeldet ist, steht der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Für bestimmte Tretrollern ist bei "KICKBOARD" ein Warenbegriff, für die übrigen vorbezeichneten Waren ist es eine Bestimmungsangabe. Als "KICKBOARD" werden ganz bestimmte Tretroller bezeichnet, dessen wichtigstes Unterscheidungsmerkmal die Ausstattung mit zwei Rädern vorne und einem Rad hinten ist. Dies wird dadurch belegt, dass etwa bei EBAY das Produkt "Bobby-Board" als "Kickboard" bezeichnet (http://cgi.ebay.de - 28.01.2003), eine Stadtführung per Kickboard angeboten wird (http://www.füssen.de - 28.01.2003), es einen "Kickboardwahn" und "Kickboardtrend" gibt (http://ww.ubootmodell.de - 28.01.2003), Tretroller nun infolge einer Anglomanie Kickboards heißen (http://wwwx.nzz.ch - 28.01.2003) und es bei Quelle eine Rubrik "Scooter und Kickboards" gibt (http://www.quelle.de - 28.01.2003). "KICKBOARD" dient also bereits zur Bezeichnung der Art bzw. der Bestimmung der Waren im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Soweit von der Marke Taschen und Behältnisse zum Transportieren und Aufbewahren von Schlittschuhen und Rollschuhen, In-Line-Skates; Rollschuhe; Schutzpolster für Schlittschuh und Rollschuhläufer; Schutzhandschuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuhläuferbeansprucht werden, steht der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen. Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach dieser Vorschrift Marken, die geeignet sind, das Publikum ua über die Art und die Beschaffenheit der Waren zu täuschen. Wie oben dargestellt, versteht der Verkehr unter "KICKBOARD" eine bestimmte Art von Tretrollern. Soweit der Begriff für Zubehör verwendet wird, das prinzipiell auch für Kickboards bzw. das Kickboardfahren verwendet wird, aber nach der Fassung des Warenverzeichnisses gerade nicht für diese Waren vorgesehen ist, ist ersichtlich ausgeschlossen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher getäuscht wird. Dieser wird bei mit "KICKBOARD" gekennzeichneten Waren tatsächlich auch die Bestimmung und Eignung für solche erwarten und enttäuscht, wenn sich dann herausstellt, dass diese für den erwarteten Zweck nicht geeignet sind.

Winkler Sekretaruk Bayer Hu






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2003
Az: 32 W (pat) 283/02


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