Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. Juli 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 166/01

(BPatG: Beschluss v. 31.07.2002, Az.: 28 W (pat) 166/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Buchstabenfolge CRDials Kennzeichnung für die Waren Personenkraftwagen, Vans, Lieferwagen, Kastenwagen, Transporter, Kippfahrzeuge, Busse, Sportwagen, Lastkraftwagen, Kühlfahrzeuge, Anhänger, Hänger, Verbrennungsmotoren für Landfahrzeuge.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die beantragte Marke sei die Abkürzung für "Common-Rail Diesel Injection", einer neuartigen Kraftstoffregulierung, und werde von den interessierten Verkehrskreisen auch in dieser Bedeutung verstanden.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf Eintragung weiter. Sie bestreitet, dass CRDi die für "Common-Rail-Direkt (bzw Diesel)-Einspritzung" übliche Abkürzung sei, zumindest aber werde sie in keinem der kraftfahrzeugtechnischen Wörterbücher und Abkürzungsverzeichnisse aufgeführt. Es gebe vielmehr eine Reihe anderer Abkürzungen für diese Technik, nämlich die von anderen Kfz- Hersteller benutzten Typbezeichnungen wie zB DCI von Renault für Common-Rail-Injection, CTDi von Honda für Common-Rail-Turbo-Diesel-Injection, TDCI von Ford für Turbo-Diesel-Common-Rail-Injection und CDI von Mercedes für Common-Rail-Direct-Injection. All diese Modellnamen seien übrigens eingetragene Marken bzw zur Eintragung angemeldet. Die Common-Rail Technik werde dabei jeweils mit C und nicht CR abgekürzt, der Verbraucher sei - falls er diese Technik überhaupt kennt - daran gewöhnt und werde nur in C nicht aber in CR einen Hinweis darauf sehen.

Zur Ermittlung des Sachverhalts wurde eine Nachschau in Fachbüchern, Fachlexika und im Internet gehalten. Sämtliche für die Entscheidung herangezogenen Fundstellen wurden der Anmelderin zur Kenntnis gebracht und mit dem Anmeldevertreter in der mündlichen Verhandlung erörtert. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Die Buchstabenfolge CRDi steht unzweideutig für das bei Dieselmotoren verwendete neue Einspritzsystem "Common Rail Direct Injection" und muss deshalb auch den Mitbewerbern der Anmelderin zur Verfügung bleiben.

Wegen des sich aus § 33 Abs 2 S 2 MarkenG ergebenden Eintragungsanspruchs kann eine Markeneintragung nur zurückgewiesen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich das angemeldet Wort oder die Buchstabenfolge ausschließlich und eindeutig zur Beschreibung einer für den Verkehr bedeutsamen Eigenschaft der Ware eignet. Ist wie hier eine Abkürzung angemeldet, so ist eine Gleichsetzung mit der abgekürzten Beschaffenheitsangabe nur zulässig, wenn sie aus sich heraus verständlich ist und vom Verkehr ohne weiteres in diesem Bedeutungsinhalt verstanden wird. Handelt es sich um die Zusammenfügung mehrerer Abkürzungen, so muss diese eindeutige Erfassbarkeit als Sachhinweis auch für das gesamte Zeichen zutreffen.

Trotz dieser hohen Anforderung ist die angemeldete Marke CRDi nach Ansicht des Senats unzweideutig beschreibend, denn sie steht mit der gebotenen Unmittelbarkeit für den Sachhinweis auf das Kraftstoff-Einspritzsystem "Common-Rail-Direkt-Injektion". Dieses neue Diesel-Direkt-Einspritzsystem, das mittlerweile von fast allen Herstellern von Diesel-Pkw verwendet wird, arbeitet mit einer gemeinsamen Leitung (common rail), in der der für die Einspritzung nötige Kraftstoffdruck unabhängig von der Einspritzfolge aufgebaut wird und permanent zur Verfügung steht. Damit soll eine deutliche Verringerung des Kraftstoffverbrauchs, der Abgas-Emissionen sowie ein besserer Fahr- und Geräuschkomfort erreicht werden. Auf diese verbesserte Einspritztechnik weisen die Automobilhersteller mit den Kennzeichnungen CDI, DCI, CTDi usw hin. Für die Entscheidung hier ist jedoch ohne Bedeutung, ob diese Abkürzungen geläufig und eindeutig sind, sie also als Marke hätten eingetragen werden dürfen (die Eintragung liegt meist mehrere Jahre zurück, damals war diese Technik sehr neu und der Markenstelle wohl noch nicht bekannt, zudem kann der Buchstabe C im Kfz Bereich vieles bedeuten, so zB Coupe, Chassis, Kondensator), denn der Bedeutungsgehalt der hier angemeldeten Marke CRDi ist klar, eindeutig und auch unmittelbar beschreibend, nämlich "Common-Rail-Direct-Injection". Entgegen der Ansicht der Anmelderin kommt es auch nicht darauf an, ob dies dem allgemeinen Verbraucher bekannt ist (dieser weiß zwar, dass Abkürzungen bei Autos meist auf eine technische Funktion hinweisen, der genaue Inhalt dieser Funktion bleibt ihm aber häufig verborgen), denn maßgebend für das Freihaltebedürfnis ist das Verständnis und das Interesse der Mitbewerber.

An Hand einer Vielzahl von Fachpublikationen konnte nachgewiesen werden, dass das Buchstabenkürzel CR einzig und ausschließlich für den Fachbegriff "Common Rail" verwendet wird. So fanden sich zB in einem Arbeitspapier der Uni Magdeburg das "CR-Einspritzsystem", in einer Zusammenfassung der Uni Berlin über Studien- und Diplomarbeiten ein "CR-Dieselmotor" (und weiter ein "Common-Rail-Di-Motor"), in einem Handbuch der Kfz-Technik (Balzer, Ehlert ua) ein "CR-Injektor" und in einem Prospekt der Firma Nova Swiss zu "Problemlösungen für hochbeanspruchte Dieselmotoren" Begriffe wie "CR-System", "CR-Technologie" usw. Zudem führen zwei über Internet aufrufbare Abkürzungsverzeichnisse für Kfz-Technik ( www.kfztech.de und www.obd-2-de) CR mit der alleinigen Bedeutung "Common Rail" auf. Daß der weitere Bestandteil Di nichts anderes als "Direct Injection" bedeuten kann, wurde von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt und ist im übrigen durch noch zahlreichere Fundstellen belegt.

Aber auch die Zusammenfügung von CR und Di macht die Abkürzung nicht weniger aussagekräftig, sondern verstärkt und konkretisiert ihren Inhalt. Zwar ist die Verwendung dieser zusammengesetzten Abkürzug nicht nachweisbar (in einem Arbeitsmaterial der TU Berlin ist allerdings von einem "4 Zylinder-DI-CR-Motor" die Rede), das allein genügt für die Bejahung der Eintragungsfähigkeit allerdings nicht. Denn ebenso wie bei Wortneuschöpfungen kann dennoch eine konkret warenbeschreibende und freizuhaltende Sachaussage vorliegen, wenn es genügend Anhalspunkte dafür gibt, dass die Mitbewerber die Abkürzung zur Beschreibung ihrer Produkte benötigen. Der Anmelderin ist Recht zu geben, wenn sie vorträgt, der Markt sei klein, die Technik bereits umfangreich im Einsatz, ohne dass die von ihr als Marke gewünschte Abkürzung von den Mitinteressenten verwendet worden wäre. Ein beachtenswertes Freihaltungsinteresse verlangt aber nicht die Unersetzlichkeit eines Begriffes, ausreichend ist vielmehr die naheliegende Möglichkeit, dass die Mitbewerber die Abkürzung zur Produktbeschreibung brauchen. Berücksichtigt man hier, dass es sich um eine neuere Technik handelt, deren Vorhandensein noch nicht in das Bewusstsein der allgemeinen Verkehrskreise gelangt ist (zB anders als beim Turbodiesel TD oder dem Direkteinspritzer DI), so erstaunt es nicht, dass derzeit der Fachbegriff zum besseren Verständnis meist noch ausgeschrieben wird. Wenn sich diese Technik durchgesetzt hat und auch entsprechend bekannt ist, so wird sie - wie im Kfz Bereich ansonsten auch - häufiger abgekürzt werden. Dafür spricht nicht zuletzt die Verwendung des Begriffs "4-Zylinder-DI-CR-Motors" in der TU Berlin, denn Universitäten haben insoweit eine Vorreiterrolle. Im Ergebnis wäre es nicht gerechtfertigt der Anmelderin allein das Monopolrecht an dieser beschreibenden Abkürzug zu geben.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Na






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Beschluss v. 31.07.2002
Az: 28 W (pat) 166/01


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