Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 7. August 2006
Aktenzeichen: 2 O 83/06

(LG Arnsberg: Urteil v. 07.08.2006, Az.: 2 O 83/06)

Tenor

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2006

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto des V, Konto - Nr. .........# bei der E Bank, BLZ ......# 11.126, 90 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine am 11. 04. 00 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft trat vormals - dies ist zwischen den Parteien streitig - unter der Bezeichnung "In - Ring - GBR" auf und änderte den Namen zunächst in "Dr. H2 und später durch schriftlichen Nachtrag in "Stützring GBR" . Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung des Herrn Dr. Ing. I und K2 vom 11. 04. 00 ( Anlage K 1, Bl. 11 d. A. ) den "Nachtrag zur Vereinbarung vom 11. 04 00" ( Anlage K 2, Bl. 12 d. A. ) und die Erklärung der Gesellschafter vom 11. 02. 2006 ( Anlage K3, Bl. 13 d. a. ) Bezug genommen.

Die Klägerin hat einen Stützring zur Reifenstabilisierung entwickelt nebst Patentanmeldung und wirtschaftlicher Verwertung durch Vergabe von Lizenzrechten.

Die Klägerin schloss am 15. 10. 02 unter der damaligen Bezeichnung Dr. I vertreten durch den Gesellschafter Dr. I am 15. 10. 2002 einen Lizenzvertrag mit der Beklagten ( Anlage K 4, Bl. 15 d. A. ) . Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Lizenzvertrag ( Anlage K 4, Bl. 15. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte, der vormals unter der Bezeichnung X mbH firmierte, erhielt eine exklusive Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Stützringen aus Aluminium unter Nutzung der gewerblichen Rechte aus den Patentanmeldungen.

Für Streitigkeiten aus dem Lizenzvertrag sieht Ziff. 8 des Vertrages vom 15. 10. 2002 eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor.

Die Beklagte zahlte weder für das Jahr 2004 noch für das Jahr 2005 die nach Ziff. 3b anfallende Mindestlizenz von 50. 000,- Euro pro Jahr zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Klägerin leitete unter dem 19. 05. und 03. 06. 2005 das Schiedsverfahren ein und forderte die Beklagte auf, einen Schiedsrichter zu bestellen. Das Schiedsgericht hat sich am 18. 08. 2005 konstituiert.

Am 21. 11. 2005 hat das Schiedsgericht die erste Verfügung erlassen und forderte die Parteien auf, einen Kostenvorschuss von jeweils 8.853, 30 Euro zu zahlen (Anlage K 6, Bl. 21 ff. insbes. Bl. 23 d. A. )

Aufgrund einer Streitwerterhöhung hat das Schiedsgericht den Kostenvorschuss erhöht und die Parteien aufgefordert, den jeweils auf sie entfallenden Kostenvorschuss von 11. 126, 90 Euro auf das Konto des Vorsitzenden zu zahlen (Anlage K 7, Bl. 24 d. A. ) . Die Klägerin zahlte den Kostenvorschuss fristgemäß. Die Beklagte leistete den Kostenvorschuss nicht.

Die Klägerin behauptet, Herr Dr. I sei auch im Außenverhältnis allein und ausschließlich gemäß Ziff. 2. Satz 1 der "Vereinbarung" vom 11. 04. 2000 vertretungsbefugt gewesen. In Ziff. 2 sei eine eindeutige systematische Trennung zwischen der Vertretung im Außenverhältnis sowie der Geschäftsführung im Innenverhältnis enthalten. Im Außenverhältnis sei Herr Dr. I zur Einzelvertretung berechtigt gewesen. Nur im Innenverhältnis sei die Zustimmung des Mitgesellschafters erforderlich.

Das als Anlage B 1 vorgelegte Schreiben der "U GbR" vom 22. November 2004 liefere keinen Anhaltspunkt für die von der Beklagten behauptete Gesamtvertretung der Klägerin. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus der Anlage B 1 gebe lediglich die Stellung wieder, welche dem Mitgesellschafter - Herrn H nach Ziff. 2. Satz 2 der Satzung im Außenverhältnis zugedacht war, nämlich als Berater.

Die Zustimmungserklärung im Schiedsverfahren vom 02. 10. 2002 sei wegen der Einzelvertretungsbefugnis von Dr. I nicht erforderlich gewesen, schade aber nicht.

Zwar sei hinsichtlich der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis der Zusatz "zumindest auf absehbare Zeit" enthalten gewesen, eine Satzungsänderung habe nicht stattgefunden. Eine Abweichung von der in Ziff. 2. Satz 1 der Satzung getroffenen Regelung der Einzelvertretungsbefugnis durch Herrn Dr. I sei nicht beschlossen worden.

Die Gesellschaft sei auch ohne Nennung der einzelnen Mitgesellschafter nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 146, 341 ff.) als Partei zu bezeichnen.

Die Gesellschaft bestehe aus den Gesellschaftern Dr. Ing. I und K2. Sie sei unter der Bezeichnung "in - Ring GbR" gegründet worden, zunächst in "Dr. H2 umbenannt worden und habe durch schriftlichen Nachtrag den Namen "Stützring GbR" erhalten.

Der Lizenzvertrag sei auch nicht zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 25. August 2004 gemäß § 177, 179 BGB analog unwirksam geworden. Dem mit den Verhandlungen betrauten damaligen Geschäftsführer I4 - B4, sei bekannt gewesen, dass Herr Dr. I und Herr H Gesellschafter der Dr. I sind und die Gesellschaft durch Herrn Dr. I vertreten wird. Auch über die Änderung der Bezeichnung der Klägerin sei die Beklagte informiert worden. Es sei - dies ist unstreitig - das im Rahmen des Lizenzvertrages geschuldete "Down Payment" von 2000,- Euro an die Klägerin gezahlt worden. Eine solche Zahlung erfolge nicht, wenn Unklarheiten über den Vertragspartner bestanden hätten. Die Rechnungen hinsichtlich der Raten für das jeweilige "Down Payment" von 50. 000,- Euro seien - unstreitig - jeweils mit dem Briekopf "Stützring GbR" versehen worden. Der Beklagten sei sowohl die Identität des Vertreters, als auch des Vertretenen bekannt gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne sich knapp zwei Jahre nach Abschluss des Lizenzvertrages nicht mehr auf eine entsprechende Anwendung des § 177 Abs. 2 BGB berufen, da die Beklagte unstreitig den Lizenzvertrag in Vollzug gesetzt und das "Down Payment" von 200. 000,- Euro gezahlt hat.

Die Klägerin sei nicht dazu aufgefordert worden, den "Vertretenen" namhaft zu machen. Zudem sei das Schreiben vom 25. August 2004 an die "Dr. H2 und nicht an den Vertreter gerichtet worden. Die Aufforderung hätte an den Herrn Dr. I persönlich adressiert werden müssen.

Im Antwortschreiben vom 1. September 2004, sei die Vertretene zudem benannt worden.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch gegen die Beklagte auf Einzahlung eines anteiligen Kostenvorschusses von 11. 126, 90 Euro zu. Das Schiedsgericht habe den Kostenvorschuss auf der Grundlage der DIS - Kostenordnung berechnet. Das Honorar für die Beisitzer berechne sich nach Nr. 3 der DIS - Kostenordnung bei einem Streitwert von über 50. 000,- Euro - 500. 000,- Euro auf 4. 683,- der Vorsitzende des Schiedsgerichts könne ein 30 % höheres Honorar, d. h. 6. 029, - Euro beanspruchen. Der Vorschussanspruch umfasse die gesetzliche Mehrwertsteuer, sowie den Auslagenvorschuss von 4500,- Euro. Die Vorschusspflicht sei gewohnheitsrechtlich anerkannt. Für die übliche Vergütung sei vor Erlass des RVG die BRAGO herangezogen worden. Hierbei sei für Beisitzer drei 13 / 10 Gebühren und für den Vorsitzenden drei 15 / 10 Gebühren als angemessen angesehen worden. Die Kosten nach der DIS - Kostenordnung seien hier sogar niedriger als die der erhöhten BRAGO - Sätze. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15. 05. 2006 (Bl. 92 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat zunächst im Urkundsprozess geklagt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. 04. 06 hat sie vom Urkundsprozess Abstand genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, auf das Konto des Prof. Dr. I2, Konto Nr. ......1 bei der C AG, I3, BLZ ...# 11.126, 90 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Sie behauptet dazu, es fehle eine ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin.

Gemäß § 714, 709 BGB werde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter gemeinsam vertreten. Die Vertretung erfolge jedoch ausschließlich durch Herrn Dr. I. Die Beklagte bestreitet, dass Herr Dr. I berechtigt sei, die Klägerin allein zu vertreten. Deshalb fehle es an einer wirksamen Prozessvollmacht der Prozessvertreter der Klägerin.

Herr K2 sei nicht oder nicht mehr Mitgesellschafter der Klägerin. Im November 2004 habe sich Herr H bei der Beklagten als "Berater von Dr. C4 gemeldet, um in dem Streit über Lizenzzahlungen zu vermitteln. Dort habe Herr H folgendes unter dem Briefkopf einer U GbR mitgeteilt:

"Ich bin als Berater von Herrn Dr. I zwar nicht unparteiisch, habe aber genügend Abstand zu den beiderseitigen Positionen, um in der gegebenen Vertrags - Situation deren jeweilige Perspektive übersehen zu können". Auf das Schreiben vom 22. 11. 2004, Bl. 46 d. A., wird Bezug genommen.

Zur Konkretisierung und Individualisierung der klagenden Partei seien die Namen aller Gesellschafter anzugeben.

Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich nicht, dass Herr Dr. I allein vertretungsberechtigt sei. Die Formulierung spreche dafür, dass die Gesellschafter eine bloße Innengesellschaft gewollt hätten. Zwar solle Dr. I im Außenverhältnis nur allein auftreten. Aus dem weiteren Absatz der Ziffer 2) ergebe sich jedoch, dass alle geschäftlichen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden müssen und dass keine anderen Rechtsgeschäfte als der Abschluss von Lizenzverträgen geschlossen werden solle. Die Regelung über das alleinige Auftreten des Herrn Dr. I sei nur auf absehbare Zeit gedacht.

In der Klageschrift betreffend das Schiedsverfahren habe die Klägerin vorgetragen, der Mitgesellschafter K2 habe am 02. 10. 2002 Herrn Dr. I ermächtigt, in Bezug auf die Vertragsverhandlungen die Schiedsklägerin allein zu vertreten. Eine solche Ermächtigung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Alleinvertretungsmacht des Dr. I enthalten gewesen sei. Die Beklagte bestreitet zudem, dass es eine solche Ermächtigung gab. Diese sei bei Abschluss des Lizenzvertrages nicht vorgelegt worden. Eine solche Zustimmung gebe es auch nicht.

Die Kosten des Rechtsstreits seien daher nicht der Klägerin, sondern Herrn Dr. I aufzuerlegen, da dieser Vertreter ohne Vertretungsmacht gewesen sei.

Zwischen den Parteien sei auch kein Schiedsvertrag vereinbart worden. Die Klägerin und die im Lizenzvertrag genannte "Dr. H2 seien nicht dieselbe Person. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den schriftlichen Erklärungen, die lediglich Parteierklärungen darstellen und denen ein Beweiswert nicht zukomme. Die Behauptung, die Gesellschaft habe zwischenzeitlich den Namen Dr. I getragen, sei falsch. Die Beklagte ist der Ansicht, das Beweisangebot sei als Ausforschungsbeweis unzulässig.

Die Angaben über den Gegenstand der Erfindung im Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 und dem Lizenzvertrag würden divergieren. Während es in der Einleitung zu dem Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 heißt, dass der Gesellschafter H den Gesellschafter Dr. I einen Vorschlag zur gemeinsamen Patentanmeldung für einen innovativen Stützring unterbreitete, beinhalte Ziff. 1 des Lizenzvertrages, dass die Rechte an dem Vertragsgegenstand aus zwei Diensterfindungen stammen, die Dr. I als Arbeitnehmer der D AG gemacht habe. Die Beklagte bietet zum Beweis für die Divergenz die Anmeldung der Diensterfindung eines Stützrings des Herrn Dr. I bei der E AG und die Freigabeerklärung der D Ag gegenüber Hernn Dr. I bezüglich der Diensterfindung des "Stützringes" an und beantragt die Vorlage der Unterlagen gemäß § 142 ZPO. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11. 04. 06, Bl. 37 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, der "innovative Stützring" der zum Gegenstand der "In - Ring GbR" gemacht wurde sei eine Erfindung des Zeugen H. Gegenstand des Lizenzvertrages sei deshalb nicht der innovative Stützring der In - Ring GbR. Die Beklagte trägt dazu folgende - unstreitig gebliebene - Tatsachen vor: Ausweislich der Patentdatenbank des europäischen Patentamtes seien seit 1986 39 Erfindungen des Zeugen H im Rad - Reifen Verbund angemeldet worden, für den Geschäftsführer Dr. I fänden sich vier Patentanmeldungen, wovon sich drei auf die im Lizenzvertrag mit der Beklagten angesprochene Erfindung beziehe. Am 28. 03. 1993 meldete der Zeuge H eine Erfindung unter der Bezeichnung "Fahrzeugrad" ang, bei deren Felge das innere Felgenhorn höher sei als das äußere. Dadurch erhalte die innere Reifenwand eine Vorspannung, die die Seitenstabilität verbessere. Bereits in dieser Patentanmeldung wurde die Bezeichnung "Felgen - Ring" verwendet. Am 30. 03. 1995 meldete der Zeuge H ein Patent an, mit dem Gegenstand eines Notlauf - Systems für Fahrzeugräder. Die erfinderische Idee bestand darin, einen "Pannenlaufring" der auch als "Stützring" bezeichnet wird zur Nachrüstung herkömmlicher Felgen im Falle einer Panne an der Felgenaußenseite zu befestigen und dadurch das Felgenhorn zu erhöhen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenverteters vom 1. August 2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung der Parteien. Der Lizenzvertrag sei unwirksam. Der Lizenzvertrag sei allein von Dr. I unterzeichnet worden. Diesem fehle die Alleinvertretungsbefugnis für die Gesellschaft. Eine nachträgliche Genehmigung komme nicht mehr in Betracht. Durch Anwaltsschreiben vom 25. 08. 2004 sei die Dr. I zu Händen des Herrn Dr. I gemäß § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Vertretungsmacht sowie zur Benennung der übrigen Gesellschafter aufgefordert worden. Die Aufforderung sei ausweislich des Antwortschreibens vom 01. 09. 2004 auch zugegangen. Nachweise seien nicht erbracht worden. Dadurch sei der zunächst schwebend unwirksame Vertrag gemäß § 177 Abs 2. S. 2 BGB endgültig unwirksam geworden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Herr Dr. I bei Abschluss des Lizenzvertrages tatsächlich zur alleinigen Vertretung berechtigt gewesen wäre. § 177 Abs. 2 BGB fände insoweit entsprechende Anwendung. Zudem bestreitet die Beklagte, dass Herr I4 - B4 als damaliger Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss des Lizenzvertrages positiv wusste, dass Gesellschafter der Dr. I Herr Dr. I und Herr H waren und dass Herr Dr. I zum Abschluss des Vertrages alleinvertretungsberechtigt gewesen sei. Richtig sei lediglich, dass der damalige Geschäftsführer I4 - B4 auf die von Herrn Dr. I behauptet Vertretungsmacht vertraut habe.

Es ergebe sich keine gewohnheitsrechtliche Regelung dahingehend, dass eine Vorschusspflicht gegenüber dem Schiedsgericht besteht. Dies gelte jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien nicht die Geltung der Schiedsgerichtsordnung vereinbart hätten.

Die Vergütung sei auch nicht üblich. Nach dem heute maßgeblichen RVG belaufe sich das Honorar auf eine 2, 5 fache Gebühr nicht aber auf eine 3, 9 fache. Auch die Auslagenpauschale sei nicht gerechtfertigt.

In dem geforderten Betrag sei zudem Umsatzsteuer enthalten, der Leistungsempfänger könne den Vorsteuerabzug nach § 15 USTG nur bei Vorliegen einer Rechnung geltend machen, daran fehle es bislang.

Ein Vergütungsanspruch ergebe sich nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung, sondern aus dem Schiedsgerichtsvertrag. Die Beklagte habe das von Herrn Prof. Dr. I2 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines solchen Schiedsgerichtsvertrages abgelehnt. Die Beklagte habe sich weder mit einer bestimmten Schiedsgerichtsordnung einverstanden erklärt, noch sonst Vereinbarungen über die Zahlung einer Vergütung getroffen.

Selbst wenn man von einem Dienstvertrag ausgehe, so sei nach § 614 BGB die Vergütung erst nach der Leistung zu entrichten. Der begehrte Zahlbetrag entspreche nicht der üblichen Vergütung. Die Höhe des Auslagenvorschusses von 4500,- Euro sei überzogen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 29. 05. 2006 und 03. 07. 2006. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03. 07. 2006, Bl. 136 d. A., Bezug genommen.

Die Parteienvertreter haben jeweils mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 umfangreich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Der Beklagtenvertreter ist der Ansicht, das Aussageverhalten bestätige, dass der Zeuge befangen gewesen sei. Es sei für das Beweisthema erheblich, wer Erfinder des in dem Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 in Bezug genommenen "innovativen Stützrings" gewesen sei. Ergänzend bietet der Beklagte Beweis für die fehlende Identität der Gesellschaften an durch Vorlage der Umsatzsteuerbescheide und der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2002 und 2003 für die Dr. I, deren Vorlage gemäß § 142 ZPO angeordnete werden sollen. Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass Herr Dr. I nicht berechtigt gewesen sei, die "In - Ring GbR allein zu vertreten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27. Juli 2006 Bezug genommen.

Bezüglich der Einzelheiten hinsichtlich der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der Klägerin wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Juli 2006 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach - und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1) Einer Rubrumsänderung dahingehend, dass sämtliche Gesellschafter der GbR benannt werden, bedurfte es nicht. Die im Klageantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu bezeichnende Partei kann im Gesellschaftsprozess die Gesellschaft selbst mit ihrem Namen oder die Gesellschafter als GbR sein, eine nachträgliche Rubrumsberichtigung, um mit sämtlichen Gesellschaftern die Parteibezeichnung anzuführen, ist nicht notwendig (Bamberger / Roth - Timm / Schöne, 1. Auflage 2003, § 714 BGB, Rn. 55; BGH NJW 2001, 1056 ). Im Gesellschaftsprozess ist nur die Gesellschaft Partei ( vgl. § 124 Abs. 1 HGB; Zöller - Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 50 Rn. 18; vgl. auch BGH, NJW 2003, 1043 ). Die Klägerin ist auch parteifähig. Die GbR ist nämlich dann rechtsfähig, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt. Sie ist dann Außengesellschaft und nicht nur Innengesellschaft, wenn sie am Rechtsverkehr teilnehmen, d. h. nach außen auftreten soll ( BGH, NJW 2003, 1445 ). Da die Klägerin am Rechtsverkehr durch den Abschluss von Lizenzverträgen teilnimmt und nach ihrem Gesellschaftszweck teilnehmen soll ist sie Außengesellschaft und rechtsfähig.

2) Die Klägerin ist auch wirksam durch ihre Prozessbevollmächtigten im Prozess vertreten worden ( § 78 ZPO ). Insbesondere ist die Prozessvollmacht der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil sie möglicherweise durch Herrn Dr. I allein erteilt wurde und nicht von sämtlichen Gesellschaftern der Klägerin ( §§ 714, 709 BGB ) .

a) Grundsätzlich sind gesetzliche Vertreter der BGB - Außengesellschaft alle Gesellschafter zusammen, § 714 BGB (Schmidt NJW 01, 999). Wird die Klage nur von einem oder einzelnen Gesellschaftern im Namen der Gesellschaft erhoben, muss er oder müssen sie ihre ausreichende Vertretungsmacht darlegen und nach § 286 ZPO beweisen. ( Baumbach / Lauterbach Hartmann , Zivilprozessordnung § 51 ZPO, Rn. 16). Die Gesellschaft muss sich vor Gericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters gehört grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis ( Bamberger / Roth - Timm / Schöne, Bürgerliches Gesetzbuch, 1. Auflage 2003, § 714 Rn. 56 ).

b) Abweichend von §§ 714, 709 Abs. 1 BGB kann dies ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter sein, den allerdings die Obliegenheit trifft, dem Gericht seine Vertretungsmacht durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss zu belegen ( K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999 ). Die Klägerin hat durch Vorlage der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der "in - ring GBR" vom 11. 04. 2000 nachgewiesen, dass einen Alleinvertretungsmacht des Dr. I im Außenverhältnis bestand und die Prozessvollmacht an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam erteilt wurde. In dem Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 ist folgende Regelung enthalten:

"AB ( Dr. I ) und JJ ( Herr K ) sind als gleichberechtigte Gesellschafter damit einverstanden, dass im Außenverhältnis AB für die Gesellschaft allein auftritt. JJ tritt im Außenverhältnis lediglich als "Berater" von AB, bzw. der "in - ring" auf. Im Innenverhältnis sind AB und JJ gleichberechtigt und treffen alle geschäftlichen Entscheidungen einvernehmlich. AB und JJ werden für die Gesellschaft keine anderen Rechtsgeschäfte beschließen als die Abschlüsse von Lizenzverträgen.

Aufgrund dieser Regelung im Gesellschaftsvertrag ist Herr Dr. I ausdrücklich gemäß § 714 BGB berechtigt, die Gesellschaft nach außen allein zu vertreten. Der Zeuge K2 soll im Außenverhältnis demgegenüber als "Berater" des Herrn Dr. I auftreten sollte. Da zur Vertretung ebenso wie zur Geschäftsführung auch die Prozessführung gehört, richtet sich die Vertretung der ( parteifähigen ) Gesellschaft im Gesellschaftsprozess nach den Grundsätzen des § 714 BGB ( Palandt - Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, § 714 BGB, Rn. 4). Die Wortwahl der "Vereinbarung" zeigt deutlich, dass eine Trennung zwischen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, dh. gegenüber Dritten Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschließen zu können und dem "rechtlichen Dürfen" im Innenverhältnis gewollt war. Nur im Innenverhältnis waren beide Gesellschafter gleichberechtigt und durften insoweit geschäftliche Entscheidungen nur einvernehmlich treffen. Die Vertretungsmacht wirkt aber auch dann gegenüber dem Vertretenen, wenn der Vertreter gegen Pflichten aus dem Innenverhältnis verstoßen hat ( Palandt - Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, § 164, Rn. 2). Dann können allenfalls im Innenverhältnis Regressansprüche bestehen, dies ändert aber nichts an der nach außen gegenüber Dritten wirkenden Vertretungsmacht, soweit keine Evidenz der Überschreitung der Vertretungsmacht vorliegt oder ein Fall des kollusiven Zusammenwirkens gegeben ist. Schlüssig ist deshalb auch die weitere Angabe im Gesellschaftsvertrag, der Zeuge K2 solle im Außenverhältnis lediglich als "Berater" auftreten. Da der Zeuge nicht als Gesellschafter und schon gar nicht als Vertreter auftreten soll, kann mit der Regelung keine Gesamtvertretung im Außenverhältnis gemeint sein. Der Wortlaut von Ziff. 2. Satz 2 stellt vielmehr klar, dass der Gesellschafter K2 mit der Vertretung der Klägerin im Außenverhältnis nichts zu tun haben soll. Wenn aber der Zeuge nach außen nicht in Erscheinung treten soll, kann auch keine Gesamtvertretung im Außenverhältnis gewollt sein. Vielmehr war der Gesellschafter Dr. I im Außenverhältnis allein vertretungsbefugt. Praktisch wird eine derartige Regelung häufig getroffen. Es besteht Alleinvertretungsmacht nach außen, mit internem Zustimmungsvorbehalt der übrigen Gesellschafter ( Bamberger / Roth - Timm / Schöne; Bürgerliches Gesetzbuch, 1. Auflage 2003, § 714 BGB, Rn. 6 ).

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K2. Dieser bekundete, er sei selbst hinsichtlich der Gesellschaft als Berater aufgetreten, während Herr Dr. I die Vertretung nach außen übernommen habe. Er bezeugte, Herr Dr. I sei alleinvertretungsberechtigt unabhängig vom Namen der GbR gewesen und sei es noch heute. Die Angaben des Zeugen sind widerspruchsfrei. Insbesondere steht der Aussage nicht die Äußerung des Zeugen entgegen, die Geschäfte hätten im Außenverhältnis allein durch Dr. I geschlossen werden sollen, aber nur soweit auch sein Einverständnis reichte. Im Innenverhältnis hätten Absprachen mit dem Zeugen getroffen werden sollen. Aus der Aussage im Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass der Zeuge - der juristisch nicht vorgebildet ist - von einer Vertretungsmacht des Dr. I allein im Außenverhältnis ausgeht. Dies ergibt sich bereits aus seiner ausdrücklichen Erklärung der Dr. I sei alleinvertretungssberechtigt, er selbst sei als Berater aufgetreten. Im Innenverhältnis - das "rechtliche Dürfen" betreffend - ging der Zeuge zutreffend davon aus, dass dieser ohne seine Zustimmung / Einverständnis keine Entscheidungen treffen durfte.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, die Regelung über die Alleinvertretungsmacht sei nur "auf absehbare Zeit" getroffen worden. Eine Änderung der Vertretungsregelung durch Beschluss der Gesellschafter ist weder vorgetragen noch offensichtlich. Der Zeuge hat zudem bestätigt, dass trotz der Namensänderung der GbR eine Änderung der Vertretungsbefugnis nicht erfolgte.

Der Herr Dr. I alleinvertretungsberechtigt war, besteht auch die Prozessvollmacht der klägerischen Anwälte, so dass die GbR wirksam gemäß § 78 BGB durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet auf das Konto des Prof. Dr. I2, Konto - Nr. ...... bei der C AG, I3, BLZ ...# 11.126, 90 Euro einzuzahlen.

1)

Die Klägerin kann vor dem ordentlichen Gericht die Beklagte auf anteilige Zahlung des Vorschusses verklagen. Dies folgt aus der von jeder Partei durch Abschluss des Schiedsvertrages übernommenen Pflicht, das Schiedsverfahren durch eigene Mitwirkung zu fördern ( OLG Oldenburg, NJW 1971, 1461 ff. BGH, NJW 1985, 1903 ( 1904 ); Baumbach / Lauterbach - Albers, Zivilprozessordnung, §1029, Rn. 19; Zöller - Geimer, Zivilprozessordnung, § 1029, Rn. 17 ). Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte den vom Schiedsgericht entworfenen Schiedsrichtervertrag nicht unterzeichnet hat. Denn auch ohne diesen Vertrag schuldet die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, aus ihrer Verfahrensförderungspflicht die anteilige Aufbringung des Vorschusses ( BGHZ 55, 344, LG Bielefeld, Urteil vom 21. 10. 2003, Az. 17 O 130 / 03; LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2005, Az.: 2 O 85 / 05 ). Nach dem Schiedsvertrag sind die Parteien verpflichtet, ihre Streitigkeiten dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen und dieses Verfahren selbst nach besten Kräften zu fördern. Sie müssen die Schiedsrichter in der vereinbarten Weise berufen und alles daran setzen, um ihnen die Fällung des Schiedsspruchs zu ermöglichen. Beide Parteien haben das Verfahren gleichermaßen zu fördern, gleich wer es angerufen hat. Auch haften beide Parteien dem Schiedsgericht für dessen Vergütung, die sie gemeinsam verursachen, als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haben beide Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB die Vergütung zu gleichen Teilen aufzubringen, solange keine anderweitige Entscheidung getroffen ist oder zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde ( Stein / Jonas - Schlosser, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., vor § 1025 Rn. 14 ).

Die Vergütung ist als Vorschuss bereits jetzt fällig und von der Beklagten anteilsmäßig zu leisten. Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass das Schiedsgericht verlangen kann, dass ein Kostenvorschuss eingezahlt wird ( OLG Oldenburg, NJW 1971, S. 1462, LG Bielefeld, Urteil vom 21. 10. 03, Az.: 17 0 130 / 03; LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2005, Az. 2 O 85 / 05; BGHZ 55, 344; Zöller - Geiger, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 1029 ZPO, Rn. 17). Bis zur Zahlung des Vorschusses braucht das Schiedsgericht gemäß § 273 BGB nicht tätig zu werden ( BGH, NJW 1985, 903).

2)

Die Schiedsvereinbarung ist auch zwischen der Klägerin - der "Stützring GbR" - und der Beklagten zustande gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K2 steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass es sich bei der im "Lizenzvertrag" genannten "Dr. H2, bei der "In - ring GBR" und der "Stützring GBR" um die gleiche Gesellschaft handelt, die ihren Namen von "In - ring GBR" zunächst in "Dr. H2 und schließlich in "Stützring GBR" änderte. Der Zeuge K2 hat insoweit nachvollziehbar und widerspruchsfrei bekundet, dass zunächst die "In - Ring GbR" gegründet wurde, wobei im Vordergrund technische Fragen und nicht Fragen der Namensgebung standen. Im Zuge der steuerlichen Anmeldung in X kam es dann zu einer Namensänderung, die durch den Finanzbeamten angeregt wurde. Es erfolgte eine Änderung des Gesellschaftsnamens in "Dr. H2. Da der Name etwas neben dem mit der Gesellschaft verfolgten Ziel, nämlich der Weiterentwicklung eines Stützringes stand, wurde der Name erneut von "Dr. H3 in "Stützring GbR" geändert, wobei Gesellschafter jeweils nur Herr Dr. I und der Zeuge K2 waren. Der Zeuge bekundete, die Namensänderungen seien im Rahmen von Gesellschafterversammlungen beschlossen worden. Es könne sein, dass darüber Protokolle gefertigt worden seien, die unterzeichnet wurden. Wann die Änderungen jeweils im Detail besprochen wurden, daran konnte sich der Zeuge - verständlicherweise infolge des Zeitablaufs - nicht mehr erinnern. Der Zeuge wusste - zumindest war es ihm so in Erinnerung - , dass die Namensänderung in Stützring GbR sicherlich nach Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten erfolgte. Ob der Name vor Abschluss des Lizenzvertrages oder danach in Dr. I geändert wurde, wusste der Zeuge demgegenüber nicht mehr. Die Kammer hält die Aussage insgesamt für nachvollziehbar, widerspruchsfrei und plausibel. Unsicherheiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sind wegen des erheblichen Zeitablaufs menschlich und sprechen eher für als gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Demgegenüber vermag die Kammer nicht die von der Beklagten konstruierten Widersprüche zu erkennen. Zwar hat der Zeuge zunächst klargestellt, dass konkrete schriftliche Vertragsentwürfe mit anderen Firmen über Stützringe in Aluminium nicht diskutiert wurden. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters - dass in der Anlage K 2 von einem diskutierten Entwurf des Lizenzvertrages die Rede sei - hat der Zeuge seine Angabe präzisiert und dargelegt, dass ein interner Entwurf eines Lizenzvertrages gefertigt wurde, der auch mit anderen Firmen vor Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten diskutiert wurde. Darauf beziehe sich die Passage in der Anlage K 2. Konkrete schriftliche Vertragsentwürfe seien aber - wie bereits zuvor ausgeführt - mit anderen Firmen nicht ausgetauscht worden. Zwar wollte der Zeuge die Firmen, mit denen weitere Verträge diskutiert wurden, nicht benennen, da es sich um vertrauliche Gespräche gehandelt habe. Er habe insoweit eine Liste, die er von der Industrie - und Handelskammer Düsseldorf erhalten habe, abgearbeitet. Da die Beantwortung dieser Frage mit dem Beweisthema nicht in Zusammenhang, sondern der Ausforschung diente, brauchte der Zeuge die Frage nicht zu beantworten. Aus der Nichtbeantwortung der Frage lassen sich keine negativen Schlüsse hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ableiten. Auch stand die Frage des Beklagtenvertreters, ob der Zeuge an der Diensterfindung des Dr. I beteiligt gewesen sei, nicht im Zusammenhang mit dem Beweisthema, sondern diente ebenfalls der Ausforschung oder der Ermittlung weitere Erkenntnisquellen. Dies gilt umsomehr als der von der Beklagten aufgezeigte Widerspruch über den Gegenstand der "Erfindung" im Gesellschaftsvertrag ( Anlage K 1 ) und in dem Lizenzvertrag ( Anlage K 4 ) nach Auffassung der Kammer nicht existiert. Zwar ist in der Einleitung zu dem Gesellschaftsvertrag vom 11. 04. 2000 die Formulierung enthalten: "JJ ist Berater in Sachen Reifen - Stabilisierung und hat hierzu AB einen Vorschlag zur gemeinsamen Patentanmeldung für einen innovativen Stützring unterbreitet." Daraus ergibt sich aber nicht, der von der Beklagten behauptete Inhalt, dass die Erfindung von dem Gesellschafter H stamme. Inhalt ist nur, dass der Vorschlag für eine gemeinsame Patentanmeldung von dem Gesellschafter H stammt, wer die Erfindung des "Stützringes" tätigte, wird nicht angesprochen. Aus diesem Grund divergieren die Angaben über den Gegenstand der Erfindung im Gesellschaftsvertrag und im Lizenzvertrag nicht. Im Lizenzvertrag wird angesprochen, es handele sich um eine Diensterfindung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses des Dr. I.

Daran vermögen auch die Ausführungen der Beklagten zu den Erfindungen des Gesellschafters K2 nichts zu ändern. Dass Erfindungen des K2, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten 1993 beim Patentamt angemeldet wurden nicht Gegenstand der "In - ring - GBR" - wie die Beklagte behauptet - seien konnten, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung zwischen Dr. Ing I und K2 ( Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A. ): Dort heißt es nämlich JJ habe einen "Vorschlag zur gemeinsamen Patentanmeldung für einen innovativen Stützring unterbreitet". Wenn ein Vorschlag zur Patentanmeldung unterbreitet wird, kann dies nur bedeuten, dass die Patentanmeldung noch nicht erfolgt ist. Gleiches gilt für die Formulierung in Ziff 1. "Ziel der Geschäftstätigkeit sei --- sowie die wirtschaftliche Verwertung der mit der Patentanmeldung angestrebten Schutzrechte. Auch hier wird deutlich, dass eine Anmeldung der Patente noch nicht erfolgte, da die mit der Anmeldung verbundenen Schutzrecht erst "angestrebt" werden. Damit korrespondiert, dass die Patentanmeldung für den "Support ring for tyre" des Dr. I erst am 23. 01. 2002 veröffentlicht wurde, nach der Vereinbarung und nur wenige Monate vor Abschluss des Lizenzvertrages mit der Beklagten. Die Ausführungen des Beklagten betreffend den Gegenstand der "Erfindung" der "In - ring GbR" widersprechen den vorhandenen Unterlagen und dem ausdrücklichen Wortlaut der Vereinbarung. Eine weitere Beweisaufnahme durch Anordnung der Vorlage weiterer Unterlagen durch die Klägerin ist - da die Angaben des Beklagten schon nach seinem eigenen Vortrag nicht schlüssig sind - nicht geboten.

3)

Der Lizenzvertrag und damit die Schiedsvereinbarung nicht unwirksam.

a)

Herr Dr. I ist alleinvertretungsbefugt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff I. Bezug genommen. Selbst wenn die Dr. I zu Händen des Dr. I mit Anwaltsschreiben vom 25. 08. 2004 zur Erklärung über die Vertretungsmacht des Herrn Dr. I sowie zur Benennung der übrigen Gesellschafter aufgefordert worden seien sollte, ist der Lizenzvertrag und damit die Schiedsabrede nicht gemäß § 177 Abs. 2 BGB oder § 177 Abs. 2 BGB analog unwirksam. Eine direkte Anwendung des § 177 BGB scheidet aus, da nach den Ausführungen zu Ziff I. Herr Dr. I nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, sondern Alleinvertretungsberechtigter der GbR war.

b)

§ 177 ff BGB insbesondere § 179 BGB sind zwar entsprechend anwendbar, wenn der Vertreter, der für einen namentlich nicht genannten Vertretenen aufgetreten ist, diesen trotz Aufforderung nicht benennt. Hier ist Herr Dr. I bereits nicht für einen nicht benannten Vertretenen aufgetreten, sondern für die Dr. I. Der Vertretene konnte von der Beklagten auch in Anspruch genommen werden, da die Anschrift der GbR bekannt war und es zulässig ist, ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter Klage gegen die GbR zu erheben, ohne dass das Bestimmtheitserfordernis berührt wäre. Bereits aus dem Lizenzvertrag ergibt sich der Vertragspartner der Beklagten und die Anschrift der GbR. Die von dem Beklagten zitierten Entscheidungen sind mit dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Entscheidung des OLG Köln betrifft einen anderen Fall, nämlich die Durchführung einer Sammelbestellung, wobei die Namen der Vertretenen waren nicht bekannt waren ( OLG Köln, NJW - RR 1991 , 918, 919 ). Die Entscheidung des OLG Frankfurt entstammt aus einer Zeit, in der die Parteifähigkeit und Rechtsfähigkeit der GbR noch nicht anerkannt war ( OLG Frankfurt, NJW - RR 1987, 914, 915 ). Das LAG Berlin hat in einer vergleichbaren Entscheidung ( LAG Berlin, MDR 1999, 946 ) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der von einer mit der Grundstücksadresse bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Hauswart beschäftigt worden ist, gegen den Hausverwalter, der den Arbeitsvertrag als Vertreter der GbR geschlossen hat, keinen Anspruch auf Erfüllung seines Lohnanspruchs hat, wenn dieser sich weigert, ihm die Namen der Gesellschafter zu nennen. Zur Begründung führt das LAG aus, dass für die dortigen Kläger erkennbar war, dass Arbeitgeber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die Möglichkeit bestand, diese Gesellschaft unter der gewählten Bezeichnung zu verklagen. Auch in dem hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt war den Parteien bekannt, dass der "Lizenzvertrag" mit der "Dr. H2 geschlossen wurde, deren Adresse auf der ersten Seite des Vertrages genannt war. Diese hätte daher prozessual in Anspruch genommen werden können.

Zudem hat die Beklagte in dem Schreiben vom 25. August 2004 versäumt, die Klägerin aufzufordern, den Vertretenen namhaft zu machen. Die GbR wurde nur zur Erklärung über die Vertretungsmacht und zur Benennung der übrigen Gesellschafter aufgefordert. Die Rechtsprechung knüpft aber an eine Aufforderung zur Erklärung über den Vertretenen an.

Das Anwaltsschreiben vom 25. August 2004 ist an die Dr. I, Dr. I, gerichtet und nicht an den Vertreter, Dr. I.

Im Antwortschreiben vom 1. September 2004 wurde zudem der Vertretene benannt, indem das Schreiben mit dem Briefkopf der "Stützring GbR" versandt wurde.

Die Anwendung der § 177 ff BGB scheidet auch aus einem weiteren Gesichtspunkt aus. Nach Abschluss des Lizenzvertrages wurde nämlich geschuldete "down Payment" in Höhe von insgesamt 200. 000,- Euro in 4 Raten a`50. 000,- Euro an die Klägerin gezahlt. Eine solche Zahlung wäre nicht erfolgt, wenn Unklarheiten seitens der Geschäftsführung der Beklagten über den Vertragspartner und die Vertretungsmacht bestanden hätten. Die Klägerin schickte zudem für jede Rate eine separate Rechnung an die Beklagte und verwendete hierbei den Briefkopf der Stützring GbR. Da der Lizenzvertrag bereits durch Zahlung des "Down Payment" in Vollzug gesetzt war und 2 Jahre nach Abschluss des Lizenzvertrages verstrichen waren, würde es § 242 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn eine analoge Anwendung des § 177 Abs 2 BGB in Betracht gezogen würde. Es sind ersichtlich bereits Dispositionen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages seitens der Klägerin getroffen worden, die es rechtfertigen, eine analoge Anwendung des § 177 Abs. 2 BGB auch wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten abzulehnen.

4)

Die Höhe des Kostenvorschusses ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Die Höhe der Forderung hält sich im Rahmen des üblichen nach § 612 Abs. 2 BGB, jedenfalls ist die Höhe des Vorschusses angemessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB. Das Schiedsgericht wird, was die Zahlung des Vorschusses angeht nicht zum Richter in eigener Sache.

Nach Auffassung der Kammer kann für die Ermittlung der üblichen Vergütung die DIS - Kostenordnung herangezogen werden, auch wenn diese mangels Unterzeichnung des Schiedsgerichtsvertrages zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde. Die DIS - Kostenordnung gibt jedenfalls Anhaltspunkte dafür, in welcher Höhe Kostenvorschüsse in anderen Schiedsgerichtsverfahren erhoben werden. Die DIS - Kostenordnung ist speziell auf die Tätigkeit als Schiedsrichter zugeschnitten und nicht wie das RVG speziell auf die Vergütung von Rechtsanwälten. Zudem gilt das RVG gemäß § 1 Abs. 2 RVG ausdrücklich nicht für die Vergütung von Schiedsrichtern.

Das Schiedsgericht hat bei Annahme eines vorläufigen Streitwertes von 116.000,- Euro einen Vorschuss für die parteiernannten Schiedsrichter von 4.638,- Euro und als Honorar für den Obmann einen Betrag von 6.029,- Euro festgesetzt.

Dies entspricht der Berechnung gemäß Nr. 3 der DIS - Kostenordnung. Danach berechnet sich das Honorar eines beisitzenden Schiedsrichters aus 3450,- plus 1,8 % des 50. 000,- Euro übersteigenden Betrages. Für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts errechnet sich gem. Nr. 13 i. V. m. Nr. 3 der DIS Kostenordnung ein Betrag von 6.029,- Euro, d. h. ein 30 % höheres Honorar als das der Beisitzer. Dies ist angemessen.

Die Rechtsprechung hat bislang die erhöhten Gebührensätze der damals geltenden BRAGO als Maßstab genommen und eine Vergütung von 3 13 / 10 Gebühren für die Beisitzer und 3 15 / 10 Gebühren für den Obmann für angemessen erachtet, da dem Schiedsrichter die Gebühr eines Anwaltes in der zweiten Instanz zuzubilligen sei. Auch wenn man als Maßstab die früherer BRAGO nimmt, halten sich die Gebühren im Rahmen des Angemessenen, da die Gebühren nach der BRAGO die Gebühren nach der DIS - Kostenordnung übersteigen. Nimmt man das RVG als Maßstab, so liegen die so ermittelten Werte geringfügig unter den nach der DIS - Kostenordnung ermittelten Beträgen, nämlich bei 4006,80 Euro bei einem Streitwert von 116. 000,- Euro ( 2, 8 Gebühr ) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der zweiten Instanz. Die festgesetzte Vergütung hält sich auch bei Zugrundelegung des RVG noch im Rahmen des Üblichen. Die maßvolle Erhöhung für den Obmann, dem auch die Organisation des Verfahrens obliegt, ist nicht unbillig.

Der geltend gemachte Auslagenvorschuss von 4500,- Euro ist nicht unangemessen und unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB. Es ist bekannt, dass bei Durchführung des Schiedsverfahrens Räumlichkeiten angemietet werden müssen, häufig finden mehrere Verhandlungstermine statt oder die Schiedsverhandlungen erstrecken sich über mehrere Tage. Es fallen Kosten für die Protokollierung der Termine an, Reisekosten entstehen. Da Patentrechte im Streit stehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schiedsgericht einen Sachverständigen beauftragen muss.

Der Beklagte ist auch verpflichtet, den in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteueranteil an den Obmann zu zahlen, da die Leistungen als "sonstige Leistungen" im Sinne des § 1 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtig sind. Es liegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in der Aufforderung zur Zahlung des Anteils des Kostenvorschusses eine Rechnung vor, die die Mehrwertsteuer der Höhe nach ausweist. Der Beklagte ist daher nicht berechtigt den Betrag zurückzuhalten, wegen des behaupteten Fehlens einer Rechnung mit Umsatzsteuernachweis.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 07.08.2006
Az: 2 O 83/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5983e70effb6/LG-Arnsberg_Urteil_vom_7-August-2006_Az_2-O-83-06




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