Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. September 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 188/00

(BPatG: Beschluss v. 17.09.2002, Az.: 27 W (pat) 188/00)

Tenor

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Marke 397 29 673 siehe Abb. 1 am Endefür

"Wasch- und Bleichmittel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Glaswaren (soweit in Klasse 21 enthalten)"

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 394 01 144 siehe Abb. 2 am Endedie ua für

"Wasch- und Bleichmittel; ..... Bekleidungsstücke einschließlich Schuhe, ..... Waren aus Glas ...."

Schutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil auch bei Anlegen strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe. Der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil "SPARLAND" werde vom Verkehr als ein entsprechend zahlreichen ähnlichen Ausdrücken gebildeter Gesamtbegriff aufgefaßt, der nicht durch das Wort "SPAR" geprägt werde. Damit sei eine unmittelbare Ähnlichkeit der Marken nicht gegeben. Aber auch mittelbare Verwechslungen kämen nicht in Frage, weil einerseits dem Bestandteil "SPAR" in der jüngeren Marke keine eigene Kennzeichnungsfunktion zukomme, andererseits Anhaltspunkte für entsprechend gebildete Serienzeichen der Widersprechenden nicht erkennbar seien.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde hat die Widersprechende geltend gemacht, daß im Hinblick auf die Identität der Waren und die stark erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr unmittelbarer, zumindest aber mittelbarer Verwechslungen bestehe. Aufgrund der Übereinstimmung der Marken in dem Bestandteil "SPAR" werde der Verkehr annehmen, sie gehörten zu einer Zeichenserie der Widersprechenden, wobei der zusätzliche Bestandteil "LAND" in der angegriffenen Marke lediglich auf eine "Spar-Vertriebsstätte mit besonders breitem Angebot hinweise. Der Verkehr sei daran gewöhnt, daß sie den Begriff "SPAR" mit weiteren Zusätzen ("INTERSPAR", "EUROSPAR", "Spar pro Natur ...", "Spar Freude beim Einkaufen") usw verwende.

Nach der Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren hat der Markeninhaber den - nicht begründeten - Antrag gestellt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II Der auch nach der Rücknahme des Widerspruchs zulässige Kostenantrag des Markeninhabers (§ 71 Abs 3 MarkenG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 71 Abs 1 MarkenG trägt jeder Beteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst, unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände können die Kosten einem Beteiligten ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auferlegt werden. Gerechtfertigt ist die Kostenauferlegung insbesondere dann, wenn ein Beteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen von vorneherein aussichtslosen Situation Beschwerde einlegt und damit gegen seine prozessuale Sorgfaltspflicht verstößt (stRspr, vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 18 mwNachw). Dieser Vorwurf ist der Widersprechenden im vorliegenden Fall nicht zu machen, denn es stand zumindest die Frage einer assoziativen Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 MarkenG) im Hinblick auf die Gesamtgestaltung der angegriffenen Marke (Kombination der Bezeichnung "SPARLAND" mit dem Slogan "Ihre Einkaufsquelle in Ihrer Nähe") und die geltend gemachte starke Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke für die in der Handelskette der Widersprechenden vertriebenen Artikel des täglichen Bedarfs, ua auch für Waschmittel, keineswegs von vorneherein zweifelsfrei fest. Es kann daher nicht als sorgfaltswidrig erachtet werden, daß die Widersprechende ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke im Wege der Beschwerde, weiter verfolgt hat.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pr/Pü

Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)188-00.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/27W(pat)188-00.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 17.09.2002
Az: 27 W (pat) 188/00


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