Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 83/02

(BGH: Beschluss v. 13.10.2003, Az.: AnwZ (B) 83/02)

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der 50.000 Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht E. und Landgericht E. zugelassen. Durch Bescheid vom 19. Juni 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. November 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt.

Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Widerruf ist seit dem 16. Juni 2003 bestandskräftig.

Dadurch hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 1982 -AnwZ (B) 1/82, BRAK-Mitt. 1983, 103; v. 25. Januar 1999 -AnwZ (B) 50/98, n.v.).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

2. Bei Erlaß des Widerrufsbescheids befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, schuldete er insbesondere Mietzinsen in erheblicher Höhe. Am 25. April 2002 erging gegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Seither ist er im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem wurde gegen ihn eine Klage auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Praxisräume betrieben. Wie auch das erledigende Ereignis zeigt, dauert der Vermögensverfall bis heute an.

Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hatte der Antragsteller nicht dargetan.

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 13.10.2003
Az: AnwZ (B) 83/02


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