Landgericht Münster:
Urteil vom 19. Juli 2012
Aktenzeichen: 024 O 57/12

(LG Münster: Urteil v. 19.07.2012, Az.: 024 O 57/12)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an

Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen in einer Verkaufsstelle, die

auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 a) des Niedersächsischen

Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten geöffnet ist, andere

Waren als Blumen und Pflanzen, nämlich Kinderstiefel,

Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter,

Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten zum Verkauf

anzubieten oder zu verkaufen.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht,

wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der

Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

25.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig

vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger ist die X e.V., G. Zu seinen Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammern.

Die Beklagte betreibt in P ein Gartencenter.

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Begründung, diese halte sich nicht an die gesetzlichen Beschränkungen für Verkäufe an Sonn- und Feiertagen, auf Unterlassen in Anspruch.

Am 27.11.2011, einem Sonntag, ließ der Kläger bei der Beklagten Testkäufe durchführen. Ausweislich der als Anlage 1 zur Klage (Blatt 10 der Akte) eingereichten Verkaufsbons wurden dabei Kinderstiefel, Meisenringe, eine Tasse, Christbaumkugeln, ein Grablicht, ein Becher, eine Schneemannfigur und Servietten erworben. Wegen des Aussehens dieser Gegenstände wird auf die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.07.2012 und in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fotografien (Blatt 80 ff. der Akte und Blatt 103 f. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit diesen Verkäufen gegen das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten verstoßen, nach dessen Inhalt sie an Sonn- und Feiertagen ausschließlich Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen verkaufen dürfe.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2011 hat der Kläger die Beklagte abgemahnt.

Die Beklagte hat daraufhin zunächst eingewandt, sie habe bereits am 29.11.2011 wegen der gerügten Wettbewerbsverstöße eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verband Deutscher Gartencenter abgegeben.

Der Kläger hat bezweifelt, dass es sich insoweit um eine ernstliche Drittunterwerfung handele, aufgrund derer die Beklagte im Falle weiterer Verstöße negative Konsequenzen zu befürchten hätte.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte den Einwand nicht mehr aufrechterhalten, aufgrund einer Drittunterwerfung fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung des Unterlassungsbegehrens.

Der Kläger beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an

Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen in einer Verkaufsstelle, die

auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 a) des Niedersächsischen

Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten geöffnet ist, andere

Waren als Blumen und Pflanzen, nämlich Kinderstiefel,

Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter,

Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten zum Verkauf

anzubieten oder zu verkaufen.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht,

wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der

Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 219,35 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 (Klagezustellung) zu zahlen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Kinderstiefel und die Meisenringe anerkannt.

Im Übrigen beantragt sie,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, weder der Unterlassungsanspruch noch der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten seien gerechtfertigt.

Sie meint, schon die Klagebefugnis des Klägers sei zu verneinen, zumal hier eine ausschließlich für das Land Niedersachsen geltende gesetzliche Regelung streitentscheidend sei.

Die Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten seien zudem verfassungswidrig. Es seien nämlich Verstöße gegen die Berufsausübungsfreiheit gemäß Artikel 12 Grundgesetz und gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß § 3 Grundgesetz anzunehmen.

Schutzzweck der Bestimmungen des NLöffVZG sei es außerdem nicht, den Wettbewerb zu regeln; deshalb könne dieses Gesetz auch nicht Grundlage wettbewerbsrechtlicher Ansprüche sein.

Außerdem wendet die Beklagte - unter anderem mit Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg - ein, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es ihr nicht untersagt, Zubehör zu Blumen und Pflanzen, auch an Sonntagen, zu verkaufen.

Dazu bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die in dem Klageantrag aufgezählten Waren völlig isoliert und nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb von Blumen und Pflanzen gekauft worden seien; es sei denkbar, dass von den Testkäufern im Rahmen des Testkaufes getrennte Bons verlangt worden seien. Weiter wäre es denkbar, dass der Testkunde dem Verkäufer erklärt habe, einzelne Artikel beim gerade abgeschlossenen Einkauf vergessen zu haben, diese sollten nunmehr nachgeordert werden.

Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Fotografien (Blatt 46 ff. der Akte) über die Anordnung der Verkaufsgegenstände an Sonntagen eingereicht und ist der Auffassung, daraus lasse sich ersehen, dass die von dem Klageantrag erfassten Gegenstände jeweils Zubehör zu Blumen und Pflanzen darstellten. Sie hat im Einzelnen dazu ausgeführt:

Die Grablichter könnten als Zubehör, insbesondere mit Gestecken, verbunden werden; Trinkbecher und Tassen fungierten als Vase oder Übertopf; die Kinderstiefel dienten als Behältnis für Kindergeschenke, insbesondere zum Nikolaustag; auch die Schneemannfiguren könnten mit Gestecken oder anderen Pflanzen verbunden werden; die Servietten dienten als Verzierung oder Einschlagpapier, zum Beispiel, wenn auf einen Übertopf verzichtet werde; Meisenringe dienten insbesondere als Verzierung für zu verschenkende Topfpflanzen; Christbaumkugeln würden insbesondere als Zubehör für zu erwerbende Weihnachtsbäume angeboten.

Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, nach allgemeinem Verkehrsverständnis seien die in dem Klageantrag aufgeführten Waren nicht als Zubehör von Blumen und Pflanzen anzusehen. Im Übrigen komme es darauf hier auch nicht an, weil sämtliche Gegenstände nicht als Zubehör oder Teil eines Arrangements von Blumen und Pflanzen angeboten sondern isoliert verkauft worden seien.

Die Parteien haben jeweils zur Auslegung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten auf Materialien aus der Gesetzesentstehung verwiesen. Die Beklagte hat sich ergänzend auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück bezogen. Der Kläger hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zu der Frage der Verfassungsgemäßheit der Regelungen des NLöffVZG angeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet.

I.

Die Beklagte ist durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil antragsgemäß zu verurteilen.

Soweit sie den Unterlassungsanspruch anerkannt hat, nämlich hinsichtlich der Kinderstiefel und der Meisenringe, ist gemäß § 307 ZPO durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden.

Auch im Übrigen sind sowohl der Unterlassungsantrag als auch der Zahlungsantrag gerechtfertigt.

II.

Der mit den Klageanträgen zu 1) und zu 2) geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) gegeben.

Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, den Unterlassungsanspruch zu verfolgen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.09.1994 (Aktenzeichen: I ZR 138/92 - Laienwerbung für Augenoptiker -, NJW 1995, 724 f.) klargestellt hat, besitzt der Kläger als Wettbewerbszentrale die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet. Unerheblich ist dabei, aus welchem Gesichtspunkt sich der beanstandete Wettbewerbsverstoß ergibt, ob überhaupt gesetzliche Regelungen oder - wie hier - landesgesetzliche Vorschriften verletzt werden.

Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten ist hier aus dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG zu bejahen.

Nach dieser Vorschrift handelt derjenige unlauter und damit wettbewerbswidrig, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Diese gesetzliche Vorschrift ist hier § 4 Abs. 1 Nr. 4 a in Verbindung mit § 3 Abs. 2 NLöffVZG.

Gemäß § 3 Abs. 2 NLöffVZG dürfen Verkaufsstellen in Niedersachsen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 und 5 des Gesetzes geöffnet werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 NLöffVZG dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, für die Dauer von täglich 3 Stunden geöffnet werden, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, diese gesetzliche Regelung sei wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Grundgesetz oder gegen Artikel 3 Grundgesetz verfassungswidrig.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht Braunschweig in der von dem Kläger benannten Entscheidung vom 16.02.2011 (Aktenzeichen: 1 A 161/10) ist die Kammer der Meinung, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz weder aus dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Das grundsätzliche Öffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen gemäß § 3 Abs. 2 NLöffVZG ist durch Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt, nämlich aus dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes, der Religionsausübung und generell aufgrund der Institution des Sonntags als Tag der Erholung und Zerstreuung, an welchem die „werktägliche Geschäftigkeit“ ruhen soll (dazu die von dem Verwaltungsgericht Braunschweig zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009, Aktenzeichen: 1 BvR 2857/07 zu den Ladenöffnungszeiten des Landes Berlin).

Soweit die Beklagte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz geltend macht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der Zulassung des Verkaufs von Blumen und Pflanzen in § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bereits eine Privilegierung bestimmter Warenangebote gegenüber dem grundsätzlichen Verkaufsverbot an Sonntagen ausgesprochen ist. Im Hinblick auf den übrigen Einzelhandel ist die Beklagte als Gartenbaumarkt also nicht benachteiligt, sondern bevorrechtigt. Soweit die Beklagte konkret Bezug genommen hat auf die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b des Gesetzes, wonach in anerkannten Ausflugsorten sowie in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten eine längere Öffnungszeit an Sonntagen vorgesehen ist, ergibt sich auch daraus eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nicht. Die in dieser zusätzlichen Ausnahmeregelung genannten Orte zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass in ihnen mit einer erhöhten Zahl von Besuchern zu unterschiedlichen Tageszeiten zu rechnen ist.

Bei den Ladenöffnungsgesetzen der Länder handelt es sich auch um wettbewerbsrechtlich relevante Regelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, da diese Gesetze auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber zu regeln (vergleiche Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 4 UWG Randnummer 11.144; Pieper/Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 4 Randnummer 11.74 m.w.N.).

Mit dem Verkauf der in dem Klageantrag bezeichneten Gegenstände an einem Sonntag hat die Beklagte gegen die gesetzlichen Regelungen des NLöffVZG verstoßen.

Sie hat sich nämlich nicht, wie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes erforderlich, „auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen“ beschränkt.

Bei den verkauften Gegenständen handelt es sich weder um Blumen noch um Pflanzen.

Auch die Argumentation der Beklagten, die Gegenstände seien als Zubehör zu Blumen und Pflanzen angeboten, überzeugt nicht. Schon auf der Grundlage des allgemeinen Sprachverständnisses fällt es schwer, der erweiternden Auslegung der Beklagten zu folgen. Auch aus der durch sie zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.09.2010 (Aktenzeichen: I K 804/10) lassen sich wesentliche Argumente für die weite Auslegung des Zubehörbegriffs nicht entnehmen. In den Gründen dieser Entscheidung wird ausgeführt, Blumen dürften mit typischem „Zubehör, wie Töpfen und Vasen sowie Bändern, Schleifen und Blumenerde“ angeboten werden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass „während der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht mehr als die geschenkübliche Menge und keine anderen Waren als Blumen/Zubehör verkauft werden“ dürften. Auch ausgehend von dieser Auslegung, kann man kaum die von der Beklagten angebotenen Kinderstiefel, Tassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter, Becher, Schneemannfiguren und Servietten in den Zubehörbegriff einbeziehen.

Letztlich kann diese Frage aber hier auch dahinstehen.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte die von dem Klageantrag erfassten Gegenstände nicht etwa als Zubehör zu Blumen und Pflanzen, sondern isoliert verkauft hat. Dafür sprechen die von dem Kläger vorgelegten Einkaufsbelege.

Soweit die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz ausgeführt hat, es sei auch denkbar, dass von den Testkäufern im Rahmen des Testkaufs getrennte Bons verlangt worden seien oder der Testkunde dem Verkäufer erklärt habe, er wolle zunächst bei dem Einkauf vergessene Artikel nachordern, kann die Kammer entsprechende Sachverhalte der Entscheidung nicht zugrundelegen. Die Beklagte hat insofern theoretische Möglichkeiten aufgezeigt, die nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden können. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für derartige Geschehensabläufe hat die Beklagte aber nicht vortragen können. Dieses wäre aber, ausgehend von den gemäß § 138 ZPO zu stellenden Anforderungen an die substantiierte Darlegung in einem Rechtsstreit, erforderlich gewesen.

III.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger die mit 219,35 €

anzunehmenden Kosten der Abmahnung zu ersetzen, weil die Abmahnung berechtigt war.

Gemäß § 291 BGB ist dieser Betrag wie beantragt zu verzinsen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 1 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 19.07.2012
Az: 024 O 57/12


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