Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 1. Februar 2001
Aktenzeichen: 16 E 541/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 01.02.2001, Az.: 16 E 541/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 BSHG, der sich auch auf die Unterkunftskosten bezieht, hat jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen Anspruch auf Hilfe. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nichts, wenn eine "Bedarfsgemeinschaft" aus mehreren sozialhilfebedürftigen Familienmitgliedern hilfebedürftig ist.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268 (271) m.w.N.

Dass mit den gesonderten Ansprüchen der Kläger auf bloß einen Anteil an den Unterkunftskosten der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht "derselbe" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist, widerspricht auch nicht der Zusammenrechnung der Gegenstände - hier also der Mietkostenanteile - nach § 7 Abs. 2 BRAGO. Die Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand" sind zu unterscheiden. Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, während die Angelegenheit vom Umfang des erteilten Auftrags abhängt, mithin mehrere Gegenstände umfassen kann.

Vgl. etwa Hartmann, Kostengesetz, 30. Auflage, § 6 BRAGO Rdnr. 27; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289 = DVBl. 2000, 1462 jeweils m.w.N.; zu einem vergleichbaren Fall: OLG München, Beschluss vom 25. Januar 1990 - 11 W 3362/89 -, MDR 1990, 560.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 01.02.2001
Az: 16 E 541/00


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