Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Juni 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 18/16

(BGH: Beschluss v. 08.06.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 18/16)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3, jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 17. August 2015 in fünf Fällen in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts H. eingetragen war und über dessen Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 16. April 2015 ( IN ) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellt zu Recht das Vorliegen eines Vermögensverfalls nicht in Abrede. Der Kläger meint nur, dass es an einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender mangele. Dies sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof - anders. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8 und vom 17. März 2016, aaO Rn. 4, jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu den von ihm ergriffenen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (Senat, jeweils aaO mwN). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2015, aaO mwN). Insoweit ist anzumerken, dass das Anwaltsgericht D. mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Mai 2014 gegen den Kläger einen Verweis und eine Geldbuße von 3.000 € wegen Verstoßes gegen § 43 BRAO, § 11 Abs. 1 und 2 BORA verhängt hat und die Staatsanwaltschaft D. den Kläger am 17. August 2015 wegen Verletzung fremder Vermögensinteressen (Untreue) angeklagt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Kau Wolf Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 22.01.2016 - 1 AGH 42/15 -






BGH:
Beschluss v. 08.06.2016
Az: AnwZ (Brfg) 18/16


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