Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. August 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 97/00

(BPatG: Beschluss v. 08.08.2000, Az.: 27 W (pat) 97/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. August 2000 (Aktenzeichen 27 W (pat) 97/00) wurde festgestellt, dass der vorherige Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 hinsichtlich der angeordneten Löschung einer Marke aufgrund eines Widerspruchs aus einer anderen Marke wirkungslos ist.

Die Markenstelle hatte am 23. September 1999 die Löschung der Marke 2 904 382 angeordnet, da sie den Widerspruch aus der Marke 964 355 festgestellt hatte. Die Markeninhaberin legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Jedoch hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 964 355 zurückgenommen. Daher wurde festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen getroffen.

Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.08.2000, Az: 27 W (pat) 97/00


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 964 355 angeordnet worden ist.

Gründe Mit Beschluß vom 23. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts für die Marke 2 904 382 wegen des Widerspruchs aus der Marke 964 355 die Löschung angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Hellebrand Friehe-Wich Albert Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.08.2000
Az: 27 W (pat) 97/00


Link zum Urteil:
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