Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juni 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 89/01

(BPatG: Beschluss v. 18.06.2002, Az.: 27 W (pat) 89/01)

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 50 609 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 53 464 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 29. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutsche Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechenden haben den Widerspruch zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen von Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Schermer Friehe-Wich Albert Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.06.2002
Az: 27 W (pat) 89/01


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