Landgericht Hamburg:
Urteil vom 2. Juni 2015
Aktenzeichen: 406 HKO 11/15

(LG Hamburg: Urteil v. 02.06.2015, Az.: 406 HKO 11/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Hamburg hat am 2. Juni 2015 ein Urteil mit dem Aktenzeichen 406 HKO 11/15 gefällt. In dem Urteil wurde die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, das Produkt "m. B. C.-S." ohne den lateinischen Begriff "Salvia hispanica" auf der Verpackung zu vertreiben. Ebenfalls wurde der Beklagten untersagt, für das Produkt "m. B. C.-S." mit bestimmten Angaben zu werben, die in der Entscheidungsformel genannt wurden. Sowohl der Vertrieb ohne den lateinischen Begriff als auch die werbewirksamen Angaben verstießen gegen rechtliche Vorschriften. Des Weiteren wurde die Beklagte dazu verurteilt, 178,50 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Um die Vollstreckung zu verhindern, muss die Beklagte Sicherheitsleistungen erbringen.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und hat ausreichend Mitglieder aus dem Bereich des Gesundheitswesens und Lebensmittelhandels. Die Kammer ist überzeugt, dass der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, um die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Kläger nicht klagebefugt sei, jedoch wurden keine überzeugenden Einwendungen gegen die Klagebefugnis vorgebracht.

Für den Unterlassungsanspruch zu I. 1. ergibt sich die Begründung aus rechtlichen Vorschriften und dem Durchführungsbeschluss der Kommission. Die Verkehrsbezeichnung des Produkts muss den lateinischen Namen "Salvia hispanica" enthalten, was in diesem Fall nicht der Fall war. Dies stellt einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen dar. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Information, da es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt.

Der Unterlassungsanspruch zu I. 2. ergibt sich aus dem Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, sofern diese nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen oder zugelassen sind. Die Werbung für das streitige Produkt enthielt solche gesundheitsbezogenen Angaben, die weder zugelassen noch in den einschlägigen Listen aufgeführt waren. Die Beklagte konnte zudem nicht ausreichend wissenschaftliche Nachweise für die Richtigkeit der Angaben liefern. Es handelt sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die sich auf die Verdauung und den Stoffwechsel beziehen.

Der Zahlungsanspruch zu II. ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und wird nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verzinst.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Hamburg: Urteil v. 02.06.2015, Az: 406 HKO 11/15


Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. das Produkt "m. B. C.-S." zu vertreiben, ohne auf der Verpackung den lateinischen Begriff Salvia hispanica in der Lebensmittelbezeichnung mit aufzuführen,

2. für das Produkt "m. B. C.-S." zu werben:

2.1. "Durch die Quelleigenschaft wirkt sich die Saat zudem positiv auf die Verdauung und das Wohlbefinden aus",

2.2. "wirkt darmreinigend",

2.3. "fördert die Entschlackung des Körpers",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2015 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht geltend, er sei ein rechtsfähiger Verband zu Förderung gewerblicher Interessen, dem eine erhebliche Zahl von Unternehmen aus dem Bereich des Gesundheitswesens und Lebensmittelhandels angehöre und der seiner Ausstattung nach in der Lage sei, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Der Kläger wendet sich gegen den Vertrieb von Bio C.-S. in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Verpackung durch die Beklagte.

Die Verkehrsbezeichnung des aus Anlage K 1 ersichtlichen Produktes sei insofern unvollständig und damit wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 a Abs. 2, 3 UWG, als die Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 22.01.2013 (Anlage K 4) nicht die lateinische Bezeichnung "Salvia hispanica" als Klammerzusatz hinter der Bezeichnung "C.-S." enthält. Außerdem beinhalte die Werbung für das streitige Produkt mit den in der Entscheidungsformel zu I. 2. wiedergegebenen Angaben eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel unter Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 LGVO.

Der Kläger beantragt

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei bereits nicht klagebefugt und erfülle nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Der lateinische Name für C.-S. sei auf der Rückseite der aus Anlage K 1 ersichtlichen Verpackung angegeben. Der Durchführungsverordnung sei nicht zu entnehmen, dass die lateinische Bezeichnung zwingend als Klammerzusatz mit aufzunehmen sei. Außerdem handele es sich allenfalls um einen Bagatellverstoß. Die beanstandeten Werbeaussagen beinhalten nach Auffassung der Beklagten bereits keine gesundheitsbezogene Werbung. Wenn überhaupt würde es sich um unspezifische Angaben i. S. v. Artikel 10 Abs. 3 der LGVO handeln. Im Übrigen seien die Aussagen wissenschaftlich belegt und anerkannt. Auch insoweit werde jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Es handelt sich zur Überzeugung der Kammer um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem eine erhebliche Zahl von Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitswirtschaft und des Lebensmittelhandels angehört und der über die erforderliche Ausstattung verfügt, um seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mitgliederzahl aus den fraglichen Branchen beruht die Überzeugung der Kammer auf der aus Anlage K 16 ersichtlichen Mitgliederliste und der hierzu eingereichten eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage K 17. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit Jahren als Wettbewerbsverband i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anerkannt ist und zahlreiche Wettbewerbsprozesse bis zum BGH geführt hat, ohne dass von der jeweiligen Beklagtenseite durchgreifende Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers vorgebracht wurden, ist die Kammer insgesamt davon überzeugt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. Substantiierte Einwendungen hierzu werden auch von der hiesigen Beklagtenseite nicht vorgebracht.

13Zu I. 1. ergibt sich der von Klägerseite geltend gemacht Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 5 a, 8 UWG i. V. m. Artikel 2 des aus Anlage K 4 ersichtlichen Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 22.01.2013 zur Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel. Danach lautet die Bezeichnung in der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die gemäß diesem Beschluss zugelassenen C.-S. enthalten, "C.-S. (Salvia hispanica)". Die Verwendung von Anführungsstrichen in Artikel 2 des vorgenannten Beschlusses macht deutlich, dass die Verkehrsbezeichnung für das Lebensmittel exakt in dieser Weise und damit einschließlich des lateinischen Namens zu verwenden ist. Bei dem auf der Grundlage der vorgenannten Verordnung ergangenen Durchführungsbeschluss handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG. Gerade bei einem neuartigen Lebensmittel ist eine unvollständige Verkehrsbezeichnung kein Bagatellverstoß. Es handelt sich vielmehr um eine wesentliche Information i. S. v. § 5 a UWG.

14Der Unterlassungsanspruch zu I. 2. ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i. V. m. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (LGVO). Nach § 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II. und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV. der LGVO entsprechen, gemäß der LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Die hier streitigen Angaben sind nicht in die mittlerweile vorliegenden Listen gemäß Artikel 13 und 14 LGVO aufgenommen. Abgesehen von der fehlenden Zulassung wären die Angaben auch nach den allgemeinen Bedingungen der LGVO unzulässig, da die Beklagte die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Richtigkeit dieser Angaben entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 LGVO nicht substantiiert dargelegt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hier um gesundheitsbezogene Angaben i. S. v. Artikel 2 Nr. 5 LGVO. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe ist daher sehr weit zu verstehen und wird von den hier streitigen Angaben ohne weiteres erfüllt, da sie eine positive Gesundheitswirkung im Bereich des Stoffwechsels und in der Verdauung versprechen. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht um eine nach Artikel 10 Abs. 3 LGVO zulässige sogenannte unspezifische Gesundheitsangabe. Nach Artikel 10 Abs. 3 LGVO sind Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zulässig, wenn ihnen eine der in den Listen nach Artikel 13 und 14 LGVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die hier streitigen Angaben sind bereits keine unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im vorgenannten Sinne, die nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden versprechen. Sie erhalten vielmehr spezifisch auf die Verdauung und den Stoffwechsel ausgerichtete gesundheitsbezogene Angaben.

Der Zahlungsanspruch zu II. ergibt sich aus § 12 UWG, seine Verzinsung aus §§ 288 , 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 02.06.2015
Az: 406 HKO 11/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/57fa55626bbb/LG-Hamburg_Urteil_vom_2-Juni-2015_Az_406-HKO-11-15




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