Oberlandesgericht Schleswig:
Beschluss vom 16. Dezember 2014
Aktenzeichen: 9 W 182/14

(OLG Schleswig: Beschluss v. 16.12.2014, Az.: 9 W 182/14)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 21. Oktober 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 7. August 2014, durch den die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 € nebst Zinsen festgesetzt worden sind, aufgehoben.

Das Landgericht hat erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger nahm den Beklagten aus einem Garantievertrag in Anspruch, den er anlässlich eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug geschlossen hatte. Der Beklagte verkündete dem Garantieversicherer M. den Streit; dieser trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei. Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 gab die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck der Klage teilweise statt. Die hiergegen durch die Streithelferin des Beklagten eingelegte Berufung wies der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte er der Beklagten auf; die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin waren von dieser zu tragen.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2014 setzte die Rechtspflegerin die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 2.069,65 € nebst Zinsen fest. Dem lag der Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. Juli 2014 zugrunde, der neben einer 1,6 Verfahrensgebühr auch eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von netto 679,20 € enthielt und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Stellungnahme übersandt wurde.

Gegen den ihr nicht zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2014 wendet sich die Streithelferin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21. Oktober 2014. Sie rügt, dass sie am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt wurde, obwohl sie die von ihr angeforderten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gezahlt habe. Zudem sei fehlerhaft eine Terminsgebühr angesetzt worden, da ein Termin in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden habe. Schließlich seien die festgesetzten Kosten auch fehlerhaft berechnet.

II.

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Rückgabe an das Landgericht zum Zwecke der erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Berufungsrechtszuges.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Insbesondere ist die Streithelferin der Beklagten beschwerdeberechtigt. Zwar ist streitig, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streithilfe möglich ist (dagegen z.B. Schultes, in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 66 Rn. 2 unter Verweis OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 1996, 11 W 44/96, NJW-RR 1997, 509; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 18. September 2008, 10 Ta 204/06, zitiert nach juris; dafür OLG Celle, Beschluss des vom 30. November 2012, 2 W 306/12, NJW-RR 2013, 446 ff.; Weth, in Musielak, ZPO 11. Auflage 2014, § 66 Rn. 3; Herget, in Zöller, ZPO 30. Auflage 2014, § 104 Rn. 21 Stichwort €Nebenintervention€; ohne weitere Begründung OLG Hamburg, Beschluss vom 5. März 2012, 8 W 18/12, zitiert nach juris). Die besseren Gründe sprechen dafür, dass zumindest ein in dem Rechtsstreit beigetretener Streithelfer für die von ihm unterstützte Partei auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ein Rechtsmittel einlegen kann. Der von der Gegenansicht zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe, die sich mit der Streithilfe im sog. Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO befasst, lassen sich wegen der dortigen Besonderheiten des Verfahrens keine Argumente gegen eine Anwendbarkeit des § 66 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren des §§ 103 ff. ZPO entnehmen. Insbesondere überzeugt die Erwägung des OLG Celle, dass der gesetzgeberische Zweck der Streitverkündung, nämlich einem Dritten die Einflussnahme auf ein zwischen anderen Parteien anhängiges streitiges Verfahren durch Unterstützung einer Partei dann zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung dieses Verfahrens auf die eigene Rechtsstellung auswirken kann, auch für das auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Kostenfestsetzungsverfahren zutrifft. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieses Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vom Streithelfer für die unterstützte Partei eingelegten erfolglosen Berufungsverfahrens betrifft, für das der Streithelfer die Gerichtskosten nach entsprechender Aufforderung durch das Berufungsgericht eingezahlt hat.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch nicht verfristet. Da die Streithelferin der Beklagten nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt worden und die Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an sie unterblieben ist, hat der am 21. Oktober 2014 vorab per Fax eingegangene Beschwerdeschriftsatz jedenfalls die fünfmonatige Beschwerdefrist der §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1, S 2 Hs. 2 ZPO gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Anspruch der Streifhelferin des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG verletzt, weshalb ihre Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Rechtspflegerin hätte die Streithelferin des Beklagten am Kostenfestsetzungsverfahrens beteiligen müssen. Die von der Streithelferin gegen die Kostenfestsetzung vorgebrachten Einwendungen sind jedenfalls teilweise berechtigt, weshalb die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Kosten nicht im vollen Umfang hätten festgesetzt werden dürfen. So weist die Streithelferin zu Recht darauf hin, dass die Terminsgebühr der Nr. 3202 VV RVG bei einer Zurückweisung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entsteht (vgl. nur Maué, in Mayer / Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, RVG Nr. 3200 bis 3205 VV, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. März 2007, V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






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