Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Mai 2010
Aktenzeichen: I-15 U 11/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.05.2010, Az.: I-15 U 11/09)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. Dezember 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, den Namen, den Vornamen und die Festnetznummer des Klägers zu Betreuungs- und/oder Werbezwecken zu nutzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 92,5 %, die Beklagte 5 % und die Klägerin weitere 2,5 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 92,5 % und die Klägerin zu 2,5 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils ande-ren Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der in K. wohnhafte Kläger war seit mindestens 1991 Kunde der Beklagten und zwar über deren Niederlassung R. in D..

Am 4. Juni 2007 bestellte der Kläger bei der Beklagten durch Vermittlung der S. GmbH, einem selbständigen Vertragshändler der Beklagten, eine M. Limousine zu einem Kaufpreis incl. MWSt. von ca. 124.000,00 € (Anlage K2).

Gleichzeitig schloss der Beklagte mit der M. Leasing GmbH (vormals D. GmbH) einen Leasingvertrag über das bei der Beklagten bestellte Fahrzeug ab (Anlage K3). Nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger trat nach Ziffer I.3 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Fahrzeugen" die Leasing GmbH in dem Kaufvertrag über den PKW ein. Ebenfalls am 4. Juni 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf eine ServiceVertrag Garantie (Anlage K4).

Die in dem Kaufvertragsformular vom 4. Juni 2007 formularmäßig enthaltene Einwilligungserklärung

"Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Daten, die im Rahmen dieses Auftrages/Vertrages erhoben werden, durch die D. AG und deren Vertriebspartner zur Beratung, Betreuung und Hilfe im Pannenfall sowie zur Information über Produkte und Dienstleistungen der D. Gruppe per Post, Telefon Fax und E.mail verarbeitet und genutzt werden dürfen. Zu diesem Zweck können die Daten an den zuständigen Händler innerhalb der D. Vertriebsorganisation übermittelt werden."

wurde durchgestrichen und stattdessen von der im Vertragsformular enthaltenen Erklärungsvariante

"Sollte der Käufer dieser Verarbeitung und Nutzung nicht zustimmen oder nicht über Telefon oder Fax oder E-mail angesprochen werden wollen, so ist dies in den folgenden Kästchen zu markieren:

□ nicht per Telefon und Fax □ nicht per E-mail □ keine Informationen"

durch Ankreuzen der entsprechenden drei Kästchen Gebrauch gemacht.

Die in dem ServiceVertrag Garantie-Antrag enthaltene Einwilligungserklärung

"Die D. AG erhebt, verarbeitet und nutzt ihre personen- und unternehmensbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung. Ich/Wir willige(n) ein, dass die D. AG der C. Versicherungs AG Daten über die Betreuung und Abwicklung dieses ServiceVertrag Garantie übermittelt. C. wird ermächtigt, die erlangten Daten zur Kundenbetreuung und Information über Produkte und Dienstleistungen zu verarbeiten und zu nutzen."

wurde ebenfalls durchgestrichen und nur der Passus

"willige(n) ich/wie ein, dass dem M. Vertriebspartner der D. AG, die den ServiceVertrag Garantie erstellt hat, Daten über die Beantragung und die Durchführung dieses ServiceVertrag Garantie übermittelt werden;"

aufrecht erhalten.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 bestätigte die Leasing GmbH dem Kläger "wunschgemäß", dass seine persönlichen Daten lediglich der Erfassung Verarbeitung des Leasingvertrages dienen und extern nicht weitergegeben würden. Aus diesem Grund sei sowohl eine interne Vertragsnotiz zu dem Leasingvertrag hinterlegt, als auch eine sogenannte "Werbesperre" gesetzt worden (Anlage K5).

Am 3./4. Januar 2008 ließ der Kläger sein bei der Beklagten gekauftes Fahrzeug im Rahmen eines ihrer D. Niederlassung erteilten Reparaturauftrags instand setzen. Im Anschluss an diesen Reparaturauftrag erhielt der Kläger am 21. und 22. Januar 2008 auf seiner Festnetznummer jeweils einen von der Klägerin entgegen genommenen Telefonanruf einer Mitarbeiterin der L. GmbH. Dieses Unternehmen wird von der D. Niederlassung der Beklagten zur Durchführung von Telefoninterviews zwecks Feststellung der Kundenzufriedenheit nach Durchführung von Serviceaufträgen eingesetzt.

Mit ihrer Klage - soweit diese nach teilweiser Klagerücknahme noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - wenden sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers an die L. GmbH weitergegeben hat.

Der Kläger habe bei der Bestellung des Fahrzeugs neben den im Bestellformular durchgestrichenen Datenschutzerklärungen die ausdrückliche Zusage der Beklagten erhalten, dass die personenbezogenen Daten von ihr nicht in der Weise gespeichert würden, dass der Datensatz von einer Vielzahl ihrer Mitarbeiter eingesehen werden könne. Die Beklagte habe dem Kläger ausdrücklich zugesichert, dass eine Datenführung nur unter seiner Postfachadresse erfolgen und der Kläger zusätzlich in die sogenannte "Robinson-Liste" aufgenommen werde, die einen absoluten Datenschutz garantiere. Eine Weitergabe der Daten sei vom Kläger ausdrücklich untersagt worden.

Hintergrund dieser besonderen Vereinbarung sei u.a. ein Brandanschlag auf das Hausgrundstück der Kläger aus dem Jahr 2001 gewesen, bei dem es zeitlich kurze Zeit vor dem Anschlag zu einer Offenlegung der geschützten Daten der Kläger bei der Beklagten gekommen sei. Seit diesem Zeitpunkt bestehe hinsichtlich ihrer postalischen Adresse eine Auskunftssperre nach § 34 Abs. 6 Meldegesetz NRW.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Nutzung der personenbezogenen Daten des Klägers, Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht; auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt, die Beklagte sei nach den vertraglichen Bestimmungen lediglich verpflichtet gewesen, die im Antragsformular vom 4. Juni 2007 enthaltenen datenschutzrechtlichen Belange einzuhalten. Die Speicherung der Daten sei der Beklagten gemäß § 28 BDSG erlaubt gewesen. Ein Pflichtverstoß der Beklagten sei nicht feststellbar. Die erfolgten Anrufe der L. GmbH seien lediglich im Zusammenhang mit dem erteilten Reparaturauftrag erfolgt. Die L. GmbH sei auch nicht Dritte im Sinne der §§ 3,11 BDSG. Daher sei die Beklagte weder verpflichtet gewesen, sich mit einer Beendigung des Vertrages einverstanden zu erklären, noch Schadensersatz zu leisten. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei ebenfalls nicht feststellbar. Auch wenn die Anrufe subjektiv die Erinnerung an den Brandanschlag im Jahr 2001 hervorrufen würden, seien die Anrufe aus objektiver Sicht nicht bedeutsam genug, um einen immateriellrechtlichen Schadensersatzanspruch zu begründen. Dementsprechend sei auch der Feststellungsantrag unbegründet.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren - nach teilweiser Klagerücknahme - weiterverfolgen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die personen- und fahrzeugbezogenen Daten des Klägers an ein Call-Center hätten weitergegeben werden dürfen. Soweit das Landgericht dies nach den Vorschriften des BDSG als erlaubt angesehen habe, sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte dem Kläger ausdrücklich zugesichert habe, eine Datenführung werde nur unter der Postfachadresse erfolgen und der Kläger werde in die sogenannte Robinson-Liste aufgenommen. Danach sei der Beklagten die Weitergabe der Daten ausdrücklich untersagt worden. Diese Vereinbarung gehe über den Schutzstandard des BDSG hinaus. Insbesondere Call-Center stellten eine Gefahrenquelle für den Datenmissbrauch dar, vor dem sich der Kläger habe schützen wollen. Die übernommene Verpflichtung sei später auch nicht modifiziert worden.

Die Beklagte habe daher eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ohne dass es darauf ankomme, ob die Anrufe eine Gefahr für Leib und Leben der Kläger ausgelöst hätten. Hierauf basiere der Anspruch beider Kläger auf Schmerzensgeld. Die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung sei für die Beklagte voraussehbar gewesen, zumal sie die Angstzustände der Kläger gekannt habe. Der Beklagten habe weiterhin auch klar sein müssen, dass die Kläger das Fahrzeug im Falle des Bekanntwerdens der personen- und fahrzeugbezogenen Daten nicht mehr nutzen würden, so dass sie für die Kosten, die mit der Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs entstanden seien, aufkommen müsse. Zur Frage der vertraglichen Vereinbarungen hätte das Landgericht dem Zeugenbeweisantritt nachgehen müssen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Abänderung des am 4. Dezember 2008 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen,

an beide Kläger jeweils an angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Weiterhin beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Abänderung des am 4. Dezember 2008 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts D. zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, seinen Namen, Vornamen, sein Geburtsdatum, seine postalische und Postfachadresse sowie Mobil- und Festnetznummer zu Betreuungs- und/oder Werbezwecken zu nutzen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch den von der Beklagten veranlassten Telefonanruf der Fa. L. GmbH vom 21. Januar 2008 auf seiner Festnetzanschluss-Nummer. 000 entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.450,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen K. Beweis über die im Vorfeld des Leasingvertrages vom 4. Juni 2007 getroffenen Absprachen zum Schutz der persönlichen Daten des Klägers erhoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. April 2010 verwiesen; bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.

1) Der vom Kläger in der Berufungsinstanz noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch, es zu unterlassen, seinen Namen und Vornamen sowie seine Festnetznummer zu Betreuungs- und/oder Werbezwecken zu nutzen, ist teilweise begründet.

In der Weitergabe dieser personenbezogenen Daten des Klägers an ein Callcenter liegt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG , für das der Kläger gemäß §§ 823, 1004 BGB analog Schutz vor Eingriffen Dritter in Anspruch nehmen kann.

Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt sich immer nur anhand des zu beurteilenden Einzelfalles feststellen, insbesondere ist auch eine Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen der anderen Seite erforderlich. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien differenzieren unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die Privatsphäre als Schutzsphäre anerkannt.

Schutzgut innerhalb der Individualsphäre des Klägers ist u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Beklagte, als sie im Zusammenhang mit einer Kundenzufriedenheitsbefragung den Namen, Vornamen und die FestnetzTelefonnummer des Klägers ohne dessen Einwilligung an die L. GmbH weitergab, rechtwidrig in dessen Persönlichkeitsrecht eingegriffen.

In diesem Zusammenhang übersieht der Senat nicht, dass die hier erfolgte Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers an die L. GmbH im Rahmen des

§ 28 Abs. 1 BDSG grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Denn mit den Anrufen sollte die Zufriedenheit des Klägers mit der an seinem Fahrzeug durchgeführten Reparatur abgefragt werden, um gegebenenfalls Nachbesserungen vornehmen zu können und um sicherzustellen, dass der Kläger auch bei seinem nächsten Werkstattbesuch seinen Erwartungen entsprechend bedient werden konnte. Damit standen die Anrufe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragszweck im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG und wären grundsätzlich erlaubt gewesen.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger zu Beginn seiner Geschäftsbeziehung mit der Beklagten über den M. ausdrücklich einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Beratung und Kundenbetreuung widersprochen hatte. Diesen ausdrücklichen Widerspruch hatte die Beklagte bei der Nutzung der personenbezogenen Daten des Klägers zu beachten.

Der Zeuge K. hat bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat ausgesagt, die Kläger hätten nicht gewollt, dass ihre Daten weiterverwendet würden. Sie hätten jeden Kontakt bezüglich des Autohauses unter der Leasingbank unterbinden wollen. Nur ihm sei ein persönlicher Kontakt mit den Klägern erlaubt gewesen.

In Übereinstimmung hiermit wurde in dem Fahrzeugbestellformular an die Beklagte vom 4. Juni 2007 ausdrücklich der Satz "Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Daten, die im Rahmen dieses Auftrages/Vertrages erhoben werden, durch die D. AG und deren Vertriebspartner zur Beratung, Betreuung und Hilfe im Pannenfall sowie zur Information über Produkte und Dienstleistungen der D. Gruppe per Post, Telefon Fax und E.mail verarbeitet und genutzt werden dürfen" durchgestrichen und das Kästchen für "keine Informationen" angekreuzt. Entsprechend wurde in dem ServiceVertragGarantieantrag vom 4. Juni 2007 in der Einwilligungserklärung zum Datenschutz der Passus "Die D. AG erhebt, verarbeitet und nutzt ihre personen- und unternehmensbezogenen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung. Ich/Wir willige(n) ein, dass die D. AG der C. Versicherungs AG Daten über die Betreuung und Abwicklung dieses ServiceVertrag Garantie übermittelt. C.wird ermächtigt, die erlangten Daten zur Kundenbetreuung und Information über Produkte und Dienstleistungen zu verarbeiten und zu nutzen." gestrichen und nur die Einwilligung erteilt, "dass dem M. Vertriebspartner der D. AG, die den ServiceVertrag Garantie erstellt hat, Daten über die Beantragung und die Durchführung dieses ServiceVertrag Garantie übermittelt werden." Zudem hat sich der Kläger von der M. GmbH, die anstelle der Beklagten in den Kaufvertrag mit dem Kläger eingetreten ist, mit Schreiben vom 20. Juni 2007 bestätigen lassen, dass seine persönlichen Daten lediglich der Erfassung und Verarbeitung des Leasingvertrages dienen.

Wenn somit nach der Aussage des Zeugen K. davon auszugehen ist, dass der Kläger - abgesehen von einem persönlichen Kontakt mit dem Zeugen - keinerlei Kontaktaufnahme gewünscht und daraufhin ein an die Beklagte gerichtetes Antragsformular unterschrieben hat, in welchem er sämtliche Datenschutzerklärungen durchgestrichen hat und auf dem zudem vermerkt ist, dass "ein späterer Widerspruch gegen die Verarbeitung und Nutzung der Daten an die D. AG …., Stichwort Datenschutz, 000 B. zu richten" ist, dann kann aus der Gesamtschau dieser Tatsachen nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe nur für die Autohaus S. und die Leasing GmbH, nicht aber für die Beklagte die Kontaktaufnahme ausschließen wollen. Vielmehr durfte der Kläger aufgrund der Tatsache, dass das Kaufvertragsformular vom 4. Juni 2007 von der Beklagten stammt und an diese gerichtet wurde, davon ausgehen, dass diese seinen auch ihr gegenüber geäußerten Wunsch nach Unterlassung jeglichen Kontakts zwecks Beratung und Betreuung respektiert.

Der Umstand, dass nach dem Sachvortrag der Beklagten die den Kauf/Verkauf von PKW betreffenden Daten in der M.-Datenbank, dem M.Vertriebssystem gespeichert werden, während die Daten, die die Erbringung von Service-Leistungen betreffen in der RETAS-Datenbank, dem Reparatur-Ersatzteil-Auftrags-System abgespeichert werden mit der Folge, dass eine in der M.-Datenbank hinterlegte interne Vertragsnotiz und gesetzte "Werbesperre" in der RETAS-Datenbank nicht eingesehen werden könne, lässt die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten nicht entfallen.

Ein Kunde, der zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten in ausdrücklicher Kenntnis der Tatsache, dass sein Widerspruch die Möglichkeiten zur Betreuung und Information einschränkt, die Erklärung abgibt, er sei nicht damit einverstanden, dass die Daten, die im Rahmen der Fahrzeugbestellung erhoben würden, durch die Beklagte und deren Vertriebspartner zur Beratung, Betreuung und Hilfe im Pannenfall sowie zur Information der Produkte und Dienstleistungen genutzt würden und wegen eines späteren Widerspruchs gegen die Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ausdrücklich an die Beklagte verwiesen wird, kann davon ausgehen, dass sein einmal erklärter Widerspruch für die gesamte Geschäftsbeziehung mit der Beklagten gilt und er nicht bei Erteilung eines Reparaturauftrags erneut sein fehlendes Einverständnis erklären muss.

Die für die Begründetheit des Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung erforderliche Wiederholungsgefahr wird vorliegend trotz der unstreitig erfolgten Änderung der Speicherungspraxis ab dem 1. Februar 2008 als gegeben erachtet. Durch die vorangegangene unberechtigte Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers wurde eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten hätte beseitigt werden können. Eine solche ist hier nicht gegeben.

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

2) Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht begründet, soweit er die Unterlassung der Weitergabe seines Geburtsdatums und seiner postalischen und Postfachadresse sowie Mobiltelefonnummer beansprucht. Insoweit fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbegehungsgefahr. Dass für den Telefonanruf der L. GmbH auch das Geburtsdatum, die postalische und Postfachadresse sowie die Mobiltelefonnummer des Klägers an das Call-Center weitergeben wurden, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Für die vom Call-Center durchzuführende Kundenzufriedenheitsanfrage waren diese Daten jedenfalls nicht notwendig. Damit fehlt es in Bezug auf diese Daten an einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, welche Grundlage für eine auf der stattgehabten Verletzung beruhende Wiederholungsgefahr sein könnte. Für eine in Bezug auf diese Daten bevorstehende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der Kläger nichts vorgetragen.

Entsprechendes gilt für den Antrag auf Weitergabe des Vornamens, des Namens, des Geburtsdatums, der postalische und Postfachadresse sowie Mobil- und Festnetznummer des Klägers zu Werbezwecken, weil eine Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken bislang weder erfolgt ist noch nach den Sachvortrag des Klägers derzeit bevorsteht.

3) Ein Anspruch auf Zahlung von Geldentschädigung bzw. Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder der Gesundheit beider Kläger steht diesen nicht zu.

Denn wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 2, Abs. 1 GG nicht schon im Falle einer schlichten Rechtsgutsverletzung sondern erst dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei die Frage, ob die Rechtsverletzung schwerwiegend ist, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von seinem Anlass, dem Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens abhängt (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131-1135; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2007 - 1 BvR 2007/02, NJW-RR 2007, 1055-1057). Und von einem in diesem Sinne schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers kann angesichts des Umstandes, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers an die L. GmbH zwecks Durchführung einer Kundenzufriedenheitsanfrage im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG an sich erlaubt war und nur aufgrund der vom Kläger zu Beginn der Geschäftsbeziehung erklärten Nichteinwilligung in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu Kundenbetreuungszwecken rechtswidrig wurde, nicht ausgegangen werden.

Soweit beide Kläger als Folge der beiden Telefonanrufe vom 21. und 22. Januar 2008 körperliche Beeinträchtigungen und psychische Folgeschäden behaupten, steht einer Haftung der Beklagten für diese Schäden der Umstand entgegen, dass das Schadensereignis als solches geringfügig ist und die behauptete psychische Reaktion - weil in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehend - schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vergl. hierzu: BGH, Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425-2428). Wie von den Klägern nicht in Abrede gestellt wurde, stehen der Brandanschlag auf das Hausgrundstück der Kläger im Jahr 2001 und die zeitlich vor diesem Ereignis angeblich durch die Beklagte begangene Datenschutzverletzung der Kläger in keinem ursächlichen Zusammenhang. Der Brandanschlag auf das Hausgrundstück der Kläger ist nicht deswegen verübt worden, weil die Beklagte zuvor personenbezogene Daten des Klägers an Dritte preisgegeben hatte und diese die weitergegebenen Daten für die Durchführung des Brandanschlags genutzt hatten. Gegenteiliges haben jedenfalls die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Dass vor diesem Hintergrund ein von der Beklagten Jahre nach diesem Ereignis veranlasster unberechtigter Telefonanruf im Rahmen einer Kundenzufriedenheitsanfrage psychische Folgeschäden bei den Klägern hätte auslösen können, ist angesichts der geringen Schwere des Eingriffs weder nachvollziehbar noch waren diese Folgen für die Mitarbeiter der Beklagten vorhersehbar.

4) Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht gegeben.

Schadensersatzansprüche, die daraus resultieren, dass der Kläger den Leasingvertrag mit der Leasing GmbH vorzeitig beendet hat, scheitern zum einen daran, dass nicht die Leasing GmbH die personenbezogenen Daten an die L. GmbH weitergegeben hat. Zum anderen war der Kläger angesichts der relativen Geringfügigkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte gehalten, von einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages mit der Leasing GmbH abzusehen, so dass sich der Kläger die für ihn nachteiligen Schadensfolgen im Rahmen des mitwirkenden Verschuldens selbst zurechnen lassen muss.

Entsprechendes gilt für die Schadensersatzansprüche, die daraus resultieren, dass sich der Kläger aufgrund der unberechtigten Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an die L. GmbH zu einer Nutzung seines Fahrzeugs außerstande gesehen hat.

5) Ebenfalls unbegründet ist der Feststellungsantrag, da in Ermangelung einer rechtlich erheblichen Rechtsgutsverletzung - wie vorstehend bereits ausgeführt wurde - Schadensersatz-, Schmerzensgeld- oder Entschädigungsansprüche nicht in Betracht kommen.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO).

Streitwert: bis 50.000,00 €






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.05.2010
Az: I-15 U 11/09


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