Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 28. Juni 2007
Aktenzeichen: 3 U 3/07

(OLG Hamburg: Urteil v. 28.06.2007, Az.: 3 U 3/07)

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Prr KG,

vertreten durch

Antragstellerin, Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Verlag GmbH,

vertreten durch

Antragsgegnerin, Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

...

nach der am 3. Mai 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 17. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in der Berufungsverhandlung gestellte Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 100.000 € festgesetzt.

G r ü n d e

A.

Die Antragstellerin ist ein in Deutschland und Europa führendes und bekanntes Unternehmen, das bundesweit viele Einkaufszentren verwirklicht hat und entwickelt.

Im Verlag der Antragsgegnerin ist das von W. B., R.J. und H.P. herausgegebene Buch "Angriff auf die City" erschienen. Es hat den Untertitel:

"Kritische Texte zur Konzeption, Planung und Wirkung von integrierten und nicht integrierten Shopping-Centern in zentralen Lagen" Anlage ASt 2).

Die Antragstellerin beanstandet den Vertrieb des Buchs als eine unzulässige Werbemaßnahme; es sei als "Sach-Buch" getarnt, mit dem die Herausgeber und Autoren wirtschaftliche Interessen verfolgten. Das Buch enthalte verunglimpfende und schmähende Passagen sowie falsche Tatsachenbehauptungen.

Die Antragstellerin nimmt im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu verbieten,

das von W. B., R.J. und H.P. herausgegebene Buch "Angriff auf die City" in den Verkehr zu bringen;

hilfsweise das von W. B., R.J. und H.P. herausgegebene Buch "Angriff auf die City" in den Verkehr zu bringen, solange darin enthalten sind:

1. die Illustrationen:

- Titelbild ("Beil")

- Bild Seite 73 ("Blutsauger")

- Bild Seite 105 ("Abschneiden")

- Bild Seite 218 ("Auspressen") sowie

2. die folgenden Behauptungen (Textstellen im Buch mit "S" Ziffern für die Seitenzahlen, die "BU" Ziffern beziehen sich auf Bild-Untertexte auf der angegebenen Buchseite):

S. 60: "Bei Großstädten mit 500 000 1 Mio. Einwohner sind 12 000 20 000 m2 Verkaufsfläche das Äußerste, womit Kannibalisierungseffekte vermieden werden können. Städte mit ca. 100 000 Einwohnern können noch eine vernünftige Sortimentsbelebung mit 5 000 7 000 m2 echter Verkaufsfläche erreichen. 15 000 m2 und mehr bei einer Einwohnerzahl von nur 70 000 100 000 haben dagegen einen negativen Effekt";

S. 63: "Eine Stadtgalerie hat im Gegensatz zu einem Shopping-Center (...) nie mehr als 30 Prozent Filialisten";

BU 75: "City Galerie Wolfsburg, 'Potemkin' an der Porschestraße";

BU 76: "Urbane Arkadengänge€ Eher Dekoration von Rückfronten; sogenannter Staubsaugereffekt, leblose Fußgängerzone zwischen den Eingängen der City Galerie";

BU 77: "Hamburg Harburg: Phoenix-Center hinterlässt Spuren in der Harburger Innenstadt. Nicht-integriertes Shopping-Center: Damit müssen Sie rechnen!";

S. 76: "Ein Teufelskreis, der im Nachhinein fast nie zu durchbrechen ist, sondern zu bleibenden Schäden in der Struktur der Innenstadt führt";

S. 86: "Dieser Öffentlichkeitsarbeit bedienen sich nun auch solche, die zuvor im Verdacht standen, sich die Eliminierung der deutschen Innenstädte als Zentren der Handelskultur zur Aufgabe gemacht zu haben. Wenn man genau hinsieht, erkennt man, dass sich ungeachtet der öffentlichkeitswirksamen Pose pro Innenstadt nichts an dieser Absicht geändert hat";

S. 86: "Die Umarmung des Feindes trägt mitunter skurrile Züge. Unter dem Motto 'Lebendige Innenstädte' werden angeblich integrierte Einzelhandelszentren in Citylagen 'verbrochen', die dem traditionellen Handel nicht minder brutal das Wasser abgraben, als es die Center der gleichen Entwickler auf der grünen Wiese bereits vorexerziert haben";

S. 88: "Einschlägig vorbelastete Entwickler verpflanzen ihre Serienprodukte weiterhin unter großem Beifall der Politik und gegen den Rat von Fachleuten in deutsche Innenstädte. Stadtentwicklung, so scheint es, wird hier nur noch von den großen Centerentwicklern betrieben. Der 'Wiederaufbau' der Fassade des Braunschweiger Stadtschlosses mit angebundenem Xyy-Center verdeutlicht dies in letzter und wie manche meinen schrecklicher Konsequenz";

S. 93: "Die in den letzten Jahren zu beobachtenden Leerstandstendenzen von Einzelhandelsgeschäften in den Citys wurde hauptsächlich durch Kaufkraftabflüsse in so genannte integrierte Einkaufszentren verursacht";

S. 96: "Viele der Center sind entstanden, weil Marktforscher der jeweiligen Stadtspitze und den häufig recht unbedarften Ratsleuten unrealistische Umsatzzahlen für den Einzelhandel prognostizierten";

S. 97: "Doch wer läuft denn aus dem Parkhaus eines Einkaufszentrums durch das Einkaufszentrum in die Fußgängerzone, kauft in der Fußgängerzone und läuft wieder durch das Einkaufszentrum zurück in das Parkhaus€";

S. 99: "Dabei werden sie feststellen, dass schon zum Zeitpunkt der bloßen Erwägung eines Shopping-Center-Neubaus der Handelsmarkt einfriert. Für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ist es dann sehr schwer noch ein Ladenlokal in der klassischen 1a Lage zu vermieten. Auch Geschäftshäuser können, wenn überhaupt, nur zu deutlich niedrigeren Kaufpreisen veräußert werden. Diese 'Miet-Eiszeit' errechnet sich wie folgt...";

S. 100: "Sexshops und Fast-Food-Ketten machen sich breit";

S. 100: "In nahezu keiner deutschen Stadt steigt die Kaufkraft bzw. die Einwohnerzahl so sehr, dass ein neues Center notwendig ist. Es handelt sich also um einen rein umsatzbezogenen Verdrängungswettbewerb, der die Städte ins Herz trifft";

S. 100: "Über den Unsinn vieler Ansiedlungen von Shopping-Centern habe ich zuvor geschrieben";

S. 102: "Vom Grundsatz her benötigen wir daher keine weiteren Zentren mehr in Deutschland...";

BU 147: "Schloss-Arkaden Braunschweig: Shopping-Mall mit vorgestellter Schlossfassadenattrappe";

S. 148: "...angesichts der Gigantomanie der Planungen...";

S. 152: "Nicht nur im Braunschweiger Fall scheint dieses traditionelle demokratische Verständnis von Verfahren der Stadtplanung ohne Gegenwehr preisgegeben";

S. 157: "Wird so nicht vielmehr eine Residenz für den neuen Feudalherren der Stadt, den Shopping-Regenten Xyy, gebaut€"

S. 157: "Ausverkauf des Baurechts: Rechtsstaat in Gefahr€";

S. 158: "...es ist unverständlich, dass es durch Zahlung eines Geldbetrages möglich ist, sich über geltendes Baurecht hinwegzusetzen";

S. 158: "...ein Bauwerk zu errichten, das gegen geltendes Bauordnungsrecht verstößt";

S. 158: "Die Baugenehmigung für die Schloss-Arkaden verstößt gegen geltendes Recht, wie gerichtlich festgestellt wurde";

S. 160: "Eine Vielzahl von Rechtsverstößen ist festzustellen: So ist eine Beschwerde bei der EU-Kommission wegen unerlaubter Beihilfen der Stadt Braunschweig an einen Investor anhängig";

S. 161: "Das Außerkraftsetzen einer unrechtmäßig erteilten Baugenehmigung (festgestellt vom Verwaltungsgericht Braunschweig) konnte nur durch Einkaufen des Eigentums des Klägers verhindert werden";

S. 161: "Wegen des Unterlaufens von naturschutzrechtlichen Verboten wurde eine Beschwerde beim niedersächsischen Umweltministerium eingereicht";

S. 161: "Wegen Fehlern im Bebauungsplan ist eine Normenkontrollklage anhängig, über die frühestens in zwei Jahren entschieden wird";

S. 161: "Rechtlich unzulässige Vereinbarungen bei der Auflassung des Schlosspark-Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Stadt Braunschweig beschäftigen einige Landtagsabgeordnete";

S. 163: "Nero hat die Stadt mit Feuer zerstört. Viele Bürgermeister zerstören die Städte mit Shopping-Centern";

S. 163: "Wer als Politiker, Architekt oder Städteplaner solche Prozesse aktiv unterstützt, trägt zur Verarmung und Verödung der Innenstädte bei und vernichtet die letzten Reste der kulturellen Mitte der europäischen Stadt. Wer sich als Standesvertreter der Architektenschaft oder als Hochschullehrer hieran beteiligt, verliert die Legitimation, das Ideal einer europäischen Stadt zu propagieren";

S. 164: "Würde es der zum T...-Konzern gehörende Investor Xyy mit dem Titel der von ihm selbst gegründeten Stiftung Lebendige Stadt wirklich ehrlich meinen, müsste er Projekte wie das der Brauchschweiger Schloss-Arkaden fallen lassen";

S. 170: "Alle drei Organe werden von Mitgliedern des Xyy-Konzerns dominiert, in allen Gremien haben sie den Vorsitz inne";

S. 178: "Das, worum es hier geht, ist eine Geschichte in dieser Geschichte. Eine Geschichte von Macht und Ohnmacht, von großem Geld und kleinen Interessen, von Größenwahn und Kleingeistern, von Dummheit und Ignoranz, von Solidarität und Intrigen, von Hoffnung und Enttäuschung, von Vertrauen und Verrat, von flauen Fähnchen im Wind und richtigen Helden kurzum, eine sehr alltägliche Geschichte. Es ist die Geschichte der mehr als vierjährigen Belagerung der Stadt Cottbus durch die Hamburger Prr KG mit dem Ziel der Implantation eines innerstädtischen Einkaufszentrums";

S. 179: "Es geht damit für Cottbus wie für viele vergleichbare Städte auch um den drohenden 'Untergang der europäischen Stadt'...";

S. 181: "Von Beginn an geht die Xyy aufs Ganze. Eine Strategie der kleinen Schritte ist ihre Sache nicht, ein halbes Jahrtausend zuvor hat es Machiavelli eben so empfohlen: 'Demnach ist festzuhalten, das bei der Aneignung eines Staates der Eroberer alle Gewalttaten in Betracht ziehen muss, die zu begehen nötig ist, und dass er alle auf einen Schlag auszuführen hat, damit er nicht jeden Tag von neuem auf sie zurückgreifen braucht, sondern, ohne sie zu wiederholen, die Menschen beruhigen und durch Wohltaten für sich gewinnen kann.'";

S. 182: "Dass der (Vor-)Schlag die Stadt elektrisiert, kann nicht verwundern, schon gar nicht die Xyy, die solche 'Gewalttaten' gewohnt ist";

S. 187: "Den Kriegern der Xyy, die unterstützt von örtlichen Hilfstruppen, professionell und leidenschaftslos ihr ureigenes Geschäft der Gewinnvorbereitung betreiben,...";

S. 195: "...bat man in den Fluren dem Vernehmen nach hinter vorgehaltener Hand um Verständnis: Wer wolle denn schon den großzügigen Mäzen des Pfingstbergschlosses vor den Kopf stoßen€";

S. 197: "...und plötzlich hat er einen wohlbekannten Cottbusser Bauunternehmer mit geheimnisumwitterter DDR-Geschichte am Telefon, der ihn unmissverständlich fragt, ob er nicht Angst hätte, dass ihn demnächst mal einige seiner angeblich aufgebrachten Bauarbeiter kräftig vermöbeln könnten";

S. 221: "Die City braucht keine Center";

S. 221: "Aufgrund der massiven Verunsicherung durch die Centerentwicklung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch mit Verunsicherung über die tatsächliche (und das tatsächliche) Verkaufsfläche und das geplante Sortiment verbunden ist, werden Investitionen in der Innenstadt bis auf Weiteres auf Eis gelegt";

S. 221: "Damit aber beginnt ein fataler Kreislauf: Ladenlokale werden unattraktiv, finden keine neuen Mieter mehr und das Niveau des Innenstadtbesatzes nimmt ab";

S. 222: "Der vitale Austausch zwischen dem Einzelhandel in der City und dem neuen Center, der in Sonntagsreden mit Nachdruck beschworen wird, findet in der Regel nicht statt";

S. 222: "...Die von den Entwicklern so überzeugend herbeigeredeten Mehrumsätze bei der Gewerbesteuer...";

S. 259: "Wir sollten uns hüten, jetzt die Fehler der Amerikaner zu machen und unsere schönen, gewachsenen Innenstädte zu zerstören, indem wir uns die seelenlosen, uniformen Center in die Städte holen, die dann unsere gewachsenen Strukturen unwiederbringlich zerstören";

S. 261: "Anleitung zur Zerstörung historischer innerstädtischer Strukturen, am Beispiel Hamelns erfolgreich erprobt";

S. 261: "...verkaufen Sie diese 'Werte' doch gewinnbringend! Es zahlt sich aus!";

S. 261: Sichern Sie sich die politische Mehrheit mit den üblichen Mitteln";

S. 262: "dass er eine eigenen Bauabteilung hat, die ausschließlich nach bewährtem Strickmuster die Entwürfe zusammensteckt und nicht mit Ideen nervt";

S. 262: "dass er ein überdimensioniertes Einkaufscenter in der Mitte der Stadt etablieren will, das der vorhandenen historischen, meist kleinteiligen wirtschaftlichen und architektonischen Struktur zuwiderläuft";

S. 263: "dass er den unmittelbaren Außenraum möglichst unattraktiv gestalten kann, um die Kunden in das Innere seines Gebäudes zu locken";

BU 269: "Dass die Arbeitsplätze und Geschäfte dadurch der Altstadt verloren gehen, wird natürlich verschwiegen";

S. 273: "In Hameln fehlt jede Rücksichtnahme auf die vorhandene Stadt".

Durch Urteil vom 17. November 2006 hat das Landgericht unter Zurückweisung der Verfügungsanträge im Übrigen der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,

das von W. B., R.J. und H.P. herausgegebene Buch "Angriff auf die City" in den Verkehr zu bringen, solange darin folgende Äußerungen enthalten sind:

S. 158: "...es ist unverständlich, dass es möglich ist, sich über geltendes Baurecht hinwegzusetzen";

S. 158: "...ein Bauwerk zu errichten, das gegen geltendes Bauordnungsrecht verstößt";

S. 158: "Die Baugenehmigung für die Schloss-Arkaden verstößt gegen geltendes Recht, wie gerichtlich festgestellt wurde";

S. 160: "Eine Vielzahl von Rechtsverstößen ist festzustellen: So ist eine Beschwerde bei der EU-Kommission wegen unerlaubter Beihilfen der Stadt Braunschweig an einen Investor anhängig";

S. 161: "Wegen des Unterlaufens von naturschutzrechtlichen Verboten wurde eine Beschwerde beim niedersächsischen Umweltministerium eingereicht";

S. 161: "Wegen Fehlern im Bebauungsplan ist eine Normenkontrollklage anhängig, über die frühestens in zwei Jahren entschieden wird";

S. 170: "Alle drei Organe werden von Mitgliedern des Xyy-Konzerns dominiert, in allen Gremien haben sie den Vorsitz inne".

Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Antragstellerin beantragt (wegen der zunächst angekündigten Antragsfassung Bl. 126 129),

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln zu verbieten,

das von W. B., R.J. und H.P. herausgegebene Buch "Angriff auf die City" in den Verkehr zu bringen, solange es nicht als Werbung gekennzeichnet ist;

und/oder

das von W. B., R.J. und H.P. herausgegebene Buch "Angriff auf die City" in den Verkehr zu bringen, solange darin die folgenden Behauptungen enthalten sind:

S. 76: "Ein Teufelskreis, der im Nachhinein fast nie zu durchbrechen ist, sondern zu bleibenden Schäden in der Struktur der Innenstadt führt";

S. 86: "Angeblich integrierte Einzelhandelszentren in Citylagen..., die dem traditionellen Handel nicht minder brutal das Wasser abgraben, als es die Center der gleichen Entwickler auf der grünen Wiese bereits vorexerziert haben";

S. 93: "Die in den letzten Jahren zu beobachtenden Leerstandstendenzen von Einzelhandelsgeschäften in den Citys wurde hauptsächlich durch Kaufkraftabflüsse in sog. integrierte Einkaufszentren verursacht";

S. 96: "Viele der Center sind entstanden, weil Marktforscher der jeweiligen Stadtspitze und den häufig recht unbedarften Ratsleuten unrealistische Umsatzzahlen für den Einzelhandel prognostizierten";

S. 99: "Dabei werden sie feststellen, dass schon zum Zeitpunkt der bloßen Erwägung eines Shopping-Center-Neubaus der Handelsmarkt einfriert. Für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ist es dann sehr schwer noch ein Ladenlokal in der klassischen 1a Lage zu vermieten. Auch Geschäftshäuser können, wenn überhaupt, nur zu deutlich niedrigeren Kaufpreisen veräußert werden.";

S. 100: "Sexshops und Fast-Food-Ketten machen sich breit";

S. 152: "Nicht nur im Braunschweiger Fall scheint dieses traditionelle demokratische Verständnis von Verfahren der Stadtplanung ohne Gegenwehr preisgegeben";

S. 157: "Wird so nicht viel mehr eine Residenz für den neuen Feudalherren der Stadt, den Shopping-Regenten Xyy, gebaut€"

S. 163: "Nero hat die Stadt mit Feuer zerstört. Viele Bürgermeister zerstören die Städte mit Shopping-Centern";

S. 163: "Wer als Politiker, Architekt oder Städteplaner solche Prozesse aktiv unterstützt, trägt zur Verarmung und Verödung der Innenstädte bei und vernichtet die letzten Reste der kulturellen Mitte der europäischen Stadt";

S. 182: "Dass der (Vor-)Schlag die Stadt elektrisiert, kann nicht verwundern, schon gar nicht die Xyy, die solche Gewalttaten gewohnt ist";

S. 187: "Den Kriegern der Xyy, die unterstützt von örtlichen Hilfstruppen, professionell und leidenschaftslos ihr ureigenes Geschäft der Gewinnvorbereitung betreiben";

S. 195: "...bat man in den Fluren dem Vernehmen nach hinter vorgehaltener Hand um Verständnis: Wer wolle denn schon den großzügigen Mäzen des Pfingstbergschlosses vor den Kopf stoßen€";

S. 197: "...und plötzlich hat er einen wohlbekannten Cottbusser Bauunternehmer mit geheimnisumwitterter DDR-Geschichte am Telefon, der ihn unmissverständlich fragt, ob er nicht Angst hätte, dass ihn demnächst mal einige seiner angeblich aufgebrachten Bauarbeiter kräftig vermöbeln könnten";

S. 221: "Aufgrund der massiven Verunsicherung durch die Centerentwicklung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch mit Verunsicherung über die tatsächliche Verkaufsfläche und das geplante Sortiment verbunden ist, werden Investitionen in der Innenstadt bis auf Weiteres auf Eis gelegt";

S. 221: "Damit aber beginnt ein fataler Kreislauf: Ladenlokale werden unattraktiv, finden keine neuen Mieter mehr und das Niveau des Innenstadtbesatzes nimmt ab";

S. 222: "Der vitale Austausch zwischen dem Einzelhandel in der City und dem neuen Center, der in Sonntagsreden mit Nachdruck beschworen wird, findet in der Regel nicht statt";

S. 259: "...unsere schönen, gewachsenen Innenstädte zu zerstören, indem wir uns die seelenlosen, uniformen Center in die Städte holen, die dann unsere gewachsenen Strukturen unwiederbringlich zerstören";

S. 263: "dass er den unmittelbaren Außenraum möglichst unattraktiv gestalten kann, um die Kunden in das Innere seines Gebäudes zu locken";

S. 273: "In Hameln fehlt jede Rücksichtnahme auf die vorhandene Stadt".

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

B.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß mit der aus dem Urteilsanspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

I.

1.) Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Berufung der Antragstellerin. Soweit die Antragsgegnerin vom Landgericht zur Unterlassung verurteilt worden ist, hat diese ihrerseits keine Berufung eingelegt; das Urteil ist insoweit rechtskräftig.

2.) Der Gegenstand der Berufung der Antragstellerin ist wie aus dem oben wiedergegebenen Berufungsantrag ersichtlich nur ein Teil desjenigen Verfügungsantrages, den das Landgericht zurückgewiesen hat, die Antragstellerin nimmt im Übrigen die Zurückweisung ihres Antrages hin.

(a) Abweichend von der ersten Instanz besteht der Verfügungsantrag nicht mehr aus Haupt- und Hilfsantrag, sondern der Hilfsantrag ist nunmehr auch Hauptantrag und mit dem bisherigen Hauptantrag mit "und/oder" verknüpft.

(b) Soweit das Landgericht den erstinstanzlich gestellten Verfügungs-Hilfsantrag betreffend die "1.) Illustrationen" des Buches, und zwar das Titelbild "Beil" sowie die Bilder auf Seite 73 ("Blutsauger"), Seite 105 ("Abschneiden") und auf Seite 218 ("Auspressen") zurückgewiesen hat, ist von der Antragstellerin keine Berufung eingelegt worden. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

(c) Auch hinsichtlich der Zurückweisung des Verfügungs-Hilfsantrages erster Instanz betreffend die "2.) Behauptungen" ist das landgerichtliche Urteil teilweise rechtskräftig geworden, weil die Antragstellerin insoweit keine Berufung eingelegt hat.

Hierbei handelt es sich um folgende, oben bei der Wiedergabe des Verfügungs-Hilfsantrages erster Instanz vollständig zitierte Behauptungen:

S. 60: "Bei Großstädten mit 500 000 1 Mio. Einwohner sind..."

S. 63: "Eine Stadtgalerie hat im Gegensatz zu einem..."

BU 75: "City Galerie Wolfsburg, 'Potemkin' an der Porschestraße"

BU 76: "Urbane Arkadengänge€ Eher Dekoration von Rückfronten..."

BU 77: "Hamburg Harburg: Phoenix-Center hinterlässt Spuren..."

S. 86: "Dieser Öffentlichkeitsarbeit bedienen sich nun auch..."

S. 88: "Einschlägig vorbelastete Entwickler verpflanzen..."

S. 97: "Doch wer läuft denn aus dem Parkhaus..."

S. 100: "In nahezu keiner deutschen Stadt steigt..."

S. 100: "Über den Unsinn vieler Ansiedlungen..."

S. 102: "Vom Grundsatz her benötigen wir daher keine weiteren..."

BU 147: "Schloss-Arkaden Braunschweig: Shopping-Mall..."

S. 148: "...angesichts der Gigantomanie der Planungen...";

S. 157: "Ausverkauf des Baurechts: Rechtsstaat in Gefahr€";

S. 161: "Das Außerkraftsetzen einer unrechtmäßig erteilten ..."

S. 161: "Rechtlich unzulässige Vereinbarungen..."

S. 164: "Würde es der zum Otto-Konzern gehörende Investor..."

S. 178: "Das, worum es hier geht, ist eine Geschichte..."

S. 179: "Es geht damit für Cottbus wie für viele..."

S. 181: "Von Beginn an geht die Xyy aufs Ganze..."

S. 221: "Die City braucht keine Center";

S. 222: "...Die von den Entwicklern so überzeugend herbeigeredeten...

S. 261: "Anleitung zur Zerstörung historischer innerstädtischer Strukturen..."

S. 261: "...verkaufen Sie diese 'Werte' doch gewinnbringend!..."

S. 261: Sichern Sie sich die politische Mehrheit..."

S. 262: "dass er eine eigenen Bauabteilung hat..."

S. 262: "dass er ein überdimensioniertes Einkaufscenter..."

BU 269: "Dass die Arbeitsplätze und Geschäfte..."

II.

Der mit dem Verfügungsantrag im Antragsteil vor dem "und/oder" geltend gemachte Unterlassungsanspruch,

das von W. B., R.J. und H.P. herausgegebene Buch "Angriff auf die City" in den Verkehr zu bringen, solange es nicht als Werbung gekennzeichnet ist;

ist nach Auffassung des Senats nicht begründet.

1.) Der Gegenstand dieses Unterlassungsantrages ist das Inverkehrbringen des beanstandeten Buches insgesamt, und zwar unter dem von der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung noch betonten Gesichtspunkt einer (als Sachbuch) getarnten Werbung. Das hat die Antragstellerin mit dem hinzugefügten Nachsatz im Verbotsausspruch ("solange es nicht als Werbung gekennzeichnet ist") klar gestellt.

Mit der Verbotsbestimmung "das ... Buch" sollen nicht Einzeläußerungen aus dem Buch wie bei dem Teil des Unterlassungsantrages nach dem "und/oder" geschehen zum Streitgegenstand gemacht werden. Um die beanstandeten Einzelaussagen aus dem Buch jedenfalls auch angreifen zu können, hat die Antragstellerin statt des Hilfsantrages, wie ausgeführt, die "und/oder"-Verknüpfung gewählt.

2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 3, 8, 4 Nr. 3 UWG nicht begründet.

(a) Gemäß § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert. Die Vorschrift erfasst jede täuschende und irreführende Verschleierung des werblichen Charakters einer Wettbewerbshandlung. Der Adressat soll die Werbebotschaft als solche erkennen und sich die Subjektivität der dort getätigten Aussagen bewusst machen können, um ihre Bedeutung für eine von ihm zu treffende Entscheidung richtig einschätzen zu können (Harte-Henning-Frank, UWG, § 4 Nr. 3 UWG Rz. 7, 8).

(b) Mit der Antragsüberarbeitung in der Berufungsverhandlung schiebt die Antragstellerin ihr Argument in den Vordergrund, der Vertrieb des Buches sei "schon" wegen der fehlenden Kennzeichnung als Werbung zu untersagen. Dieser Gesichtspunkt findet in § 4 Nr. 3 UWG seine wettbewerbsrechtliche Verortung; die Vorschrift erfasst gerade auch die besonderen Erscheinungsformen der Verschleierung des Werbecharakters wie z. B. das Kennzeichnungsgebot von Anzeigen im Pressebereich und das Verbot von Schleichwerbung in redaktionellen Pressebeiträgen. § 4 Nr. 3 UWG gilt grundsätzlich für alle Medien und damit im Grundsatz auch beim Inverkehrbringen von Büchern.

Die Antragstellerin verkennt bei ihrer Argumentation nicht, dass die Anwendung von § 4 Nr. 3 UWG das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung voraussetzt und dass dieses Tatbestandsmerkmal sich nicht etwa erübrigen würde, wenn die Autoren des angegriffenen Buches und/oder die Antragsgegnerin als dessen Verlegerin auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen sollten, die mit denen der Antragstellerin konkurrieren, ohne dass eine solche hier einmal unterstellte Interessenvermengung im Buch selbst offenbart wird. Ein "allgemeines" Verschleierungsverbot im Sinne etwa einer Verpflichtung zur Offenlegung der "wahren" Motive oder Interessen des Verlegers oder Autors bei der Verbreitung eines Buches oder bei sonstigen medialen Äußerungen enthält § 4 Nr. 3 UWG nicht.

(c) Auch nach Auffassung des Senats ist das Inverkehrbringen des beanstandeten Buches keine Wettbewerbshandlung. Die Anspruchsgrundlage der §§ 3, 8, 4 Nr. 3 UWG ist für den Unterlassungsanspruch demgemäß nicht gegeben.

(aa) Eine Wettbewerbshandlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Handlung einer Person, mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.

Die Wettbewerbshandlung setzt also ein marktbezogenes Verhalten im geschäftlichen Verkehr voraus, und zwar grundsätzlich eines Markthandlung zu einem Absatzförderungszweck in objektiver und subjektiver Hinsicht.

(bb) Das Inverkehrbringen des angegriffenen Buches im Verlag der Antragsgegnerin ist allerdings objektiv geeignet, zugunsten von Konkurrenten der Antragstellerin, die wie sie Einkaufszentren entwickeln bzw. verwirklichen, den Wettbewerb zu fördern; das gilt entsprechend dem weiten Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses auch zugunsten von solchen Unternehmen, die in irgendeiner Form mit der Entwicklung oder mit dem Betrieb von Einkaufszentren geschäftlich befasst sind und mittelbar durch die Kritik an den im Buch beschriebenen Einkaufszentren in ihrem Wettbewerb gefördert werden können.

(cc) Auch nach Auffassung des Senats ist das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung zu verneinen, weil in subjektiver Hinsicht eine Wettbewerbsförderungsabsicht zu Lasten der Antragsgegnerin nicht angenommen werden kann.

(aaa) Es ist die Absicht der Wettbewerbsförderung erforderlich, ein bloßes Bewusstsein der Absatzförderung genügt nicht, weil dabei auch ganz andere Motive vorrangig sein können (BGH GRUR 1986, 898 Frank der Tat); hierbei kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an.

(bbb) Für das Inverkehrbringen des angegriffenen Buches wird das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht nicht vermutet.

Die Vermutungsregel für das Bestehen der Wettbewerbsabsicht bei marktbezogenen Handlungen von Gewerbetreibenden, die objektiv zur eigenen Absatzförderung geeignet sind (BGH GRUR 2002, 1093 Kontostandsauskunft), ist bei Presseäußerungen im Rahmen der funktionsgerechten redaktionellen Berichterstattung grundsätzlich unanwendbar. Die redaktionelle Berichterstattung der Presse dient der Information und Meinungsbildung und sie ist an sich nicht dazu bestimmt, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern. Deswegen gilt jene Vermutungsregel insbesondere wegen Art. 5 Abs. 1 GG auch dann nicht, wenn die Presseäußerung Dritt-Angebote positiv hervorhebt oder durch die negative Kritik der Konkurrenz mittelbar begünstigt (BGH GRUR 1986, 812 Gastrokritiker).

Die insoweit funktionsgerechte Berichterstattung über dritte Unternehmen und ihre Leistungen ist regelmäßig objektiv geeignet, in deren Wettbewerb einzugreifen. Diese im Normalfall zwangsläufigen Begleiterscheinungen reichen allein nicht aus, bei so einer Berichterstattung die subjektive Wettbewerbsabsicht der Presse zu bejahen (BGH GRUR 1997, 907 Emil Grünbär Klub).

Nichts anderes gilt für das Inverkehrbringen des beanstandeten Buchs, das viele Beiträge verschiedener Autoren enthält, die bestimmte Formen vorhandener Einkaufszentren und dabei auch die Leistungen der Antragstellerin kritisieren.

(ccc) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin wirtschaftlich an Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin beteiligt ist, kann auch nach Auffassung des Senats die Annahme einer demgemäß eigenständig festzustellenden Wettbewerbsförderungsabsicht nicht stützen.

Die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin, die Büro D.xxx KG, besitzt allerdings 10 % der Anteile an der Booo VerlagsGmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der S.-Arkaden BetriebsGmbH ist. An der letztgenannten Gesellschaft sind weitere Mitglieder der Familie D. mit insgesamt weiteren 13,44 % beteiligt, gleichwohl handelt es sich nur um eine Minderheitsbeteiligung, die schon deswegen keinen Anhalt für die Annahme bietet, die Antragsgegnerin ein Verlagsunternehmen würde mit der Verbreitung des beanstandeten Buches maßgeblich andere als verlegerische Interessen verfolgen. Zudem ist, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch das Buch eine Wettbewerbsförderung direkt bzw. unmittelbar für ein bestimmtes Unternehmen wie etwa die Betreiberfirma der S.-Arkaden nicht greifbar.

(ddd) Der weitere Umstand, dass einige Autoren, deren Beiträge in dem beanstandeten Buch veröffentlicht sind, im Bereich der Immobilienbranche tätig sind und insoweit mit der Antragstellerin konkurrieren, begründet auch nicht die Feststellung einer Wettbewerbsförderungsabsicht auf Seiten der Antragsgegnerin.

Es sollen nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nur 7 von 18 Autoren des Buches potentielle Wettbewerber der Antragstellerin sein. Bei genauerer Betrachtung sind es aber noch weniger. So sind Einzelhandelsmakler (wie die Autoren B. und L.) schon keine direkte Konkurrenten der Antragstellerin. Der Autor Bg. ist PR-Berater und J. ist Einzelhandelsberater, ihre Unternehmen stehen mithin ebenfalls nicht in unmittelbarer Konkurrenz zur Antragstellerin. Und bei den Autoren, die (wie D. und F.) selbst Einkaufszentren entwickeln, sind ihre Buchbeiträge selbstverständlich nicht etwa deswegen Wettbewerbshandlungen, weil sie insoweit mit der Antragstellerin konkurrieren.

Vielmehr geht es den Buchautoren, obwohl die einzelnen Beiträge parteilich und teilweise auch polemisch abgefasst sind, unverkennbar in erster Linie um die Kritik an vorhandenen Einkaufszentren. Dass die Autoren selbst irgendetwas anders beabsichtigt hätten, lässt sich mangels greifbarer Anhaltspunkte insoweit nicht feststellen. Vielmehr ist die von der Antragstellerin argumentativ herangezogene Wettbewerbshilfe für die indirekt begünstigten Konkurrenten der Antragstellerin nicht mehr als eine typische zwangsläufige Begleiterscheinung solcher publizistischer Äußerungen über Sachverhalte, die die Autoren für Missstände halten.

Entsprechendes gilt erst recht für die Antragsgegnerin, die in dem von ihr verlegten Buch eine Vielzahl von Beiträgen verschiedener Autoren gesammelt publiziert.

(eee) Der Inhalt der in dem Buch veröffentlichten Beiträge kann auch nach Auffassung des Senats die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht auf Seiten der Antragsgegnerin nicht stützen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin die Beiträge in dem Buch in weiten Teilen als überzogen und ungerechtfertigte Kritik ihrer (der Antragstellerin) Tätigkeit ansieht. Auch die zum Teil massiven Angriffe gegen die Antragstellerin zu diesen wird im Einzelnen bei der Erörterung der angegriffenen Textstellen selbst unter III. Stellung genommen sind kein greifbarer Anhalt für die Feststellung, es sei der Antragsgegnerin als Verlegerin des Buches nicht um die kritische Auseinandersetzung um die Sache, d. h. um die Einkaufszentren und um die daran festgemachten Problempunkte gegangen, sondern um die Förderung fremden Wettbewerbs.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch bei polemisch überspitzten, subjektiv einseitigen oder sogar gewollt herabsetzend gehaltenen Beiträgen durchaus die Absicht einer öffentlichen Information und Meinungsbildung bestehen oder eine andere, ebenfalls wettbewerbsbezugsfreie Motivation vorliegen; deswegen reicht die Feststellung, dass die Äußerung sich nach Form und Inhalt nicht im Rahmen des Erforderlichen hält, nicht aus, um die Wettbewerbsabsicht anzunehmen (BGH GRUR 1995, 270 Dubioses Geschäftsgebaren). In dem damaligen Sachverhalt ging es im Übrigen um die Presseäußerung eines sogar direkten Wettbewerbers über seinen Konkurrenten (BGH a. a. O. - Dubioses Geschäftsgebaren).

Für die Antragsgegnerin als Verlegerin des beanstandeten Buches kann im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG erst recht nichts anderes gelten.

Das kritisch beleuchtete Buch-Thema der Einkaufszentren ist ein für die allgemeine Öffentlichkeit bedeutsamer Vorgang, der sehr viele interessiert und betrifft. Es liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass große Bauprojekte der Einkaufszentren das Erscheinungsbild der Städte verändern und berufliche und kulturelle Befindlichkeiten des Einzelnen ebenso beeinflussen wie die Art und Struktur des Einzelhandels und damit auch die Einkaufs- und sonstigen Lebensgewohnheiten der Allgemeinheit. Obwohl in dem Buch u. a. die Leistungen der Antragstellerin unter Namensnennung hart kritisiert werden, handelt die Antragsgegnerin bei der Verbreitung des Buches nicht in Wettbewerbsabsicht.

Soweit die Antragstellerin ihr Argument wiederholt, das Buch sei massive einseitige Polemik, ist dem entgegenzuhalten, dass wegen der Meinungsäußerungsfreiheit auch solche Formen der Meinungsäußerungen nicht zur Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht führen müssen.

(fff) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles lässt sich mithin eine Wettbewerbsförderungsabsicht auf Seiten der Antragsgegnerin nicht feststellen.

Der Senat hat hierbei mitberücksichtigt, dass das Buch auch unrichtige Äußerungen enthielt, die vom Urteil des Landgericht insoweit rechtskräftig untersagt worden sind. In der maßgeblichen Gesamtbewertung geht es vielmehr insoweit um Meinungskampf und Meinungsäußerung.

3.) Andere UWG Vorschriften kommen als Anspruchsgrundlage mangels Vorliegens einer Wettbewerbshandlung ebenfalls nicht in Betracht.

(a) Soweit die Antragstellerin noch damit argumentiert, es sei unlauter, über das beanstandete Buch gleichsam als "Vehikel" in den Wettbewerb einzugreifen, wird übersehen, dass allein aus den wettbewerblichen Wirkungen eines Buches entsprechend den obigen Ausführungen nicht die Feststellung abzuleiten ist, dessen Verbreitung sei eine Wettbewerbshandlung.

(b) Auf den Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin vertreibe nicht das Buch gegen Entgelt bzw. forciere nicht dessen Verkauf, sondern verteile es kostenlos an kommunale Entscheidungsträger, kommt es nach dem Streitgegenstand nicht an.

Es geht um das Inverkehrbringen des Buchs als solches ohne Kennzeichnung als Werbung, aber nicht um besondere Vertriebsformen.

4.) Andere Vorschriften außerhalb des UWG, vor allem § 823 BGB, kommen ebenfalls als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, soweit der Vertrieb des Buches insgesamt in Rede steht. Insoweit wird auf die nachstehend unter Ziffer III. erörterten Textstellen des Buches im Einzelnen Bezug genommen.

III.

Der mit dem Verfügungsantrag im Antragsteil nach dem "und/oder" geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend die jeweils zitierten Einzel-Äußerungen aus dem beanstandeten Buch ist aus den §§ 823 BGB ff. nicht begründet.

Als Anspruchsgrundlage kommen UWG Vorschriften nicht in Betracht, weil eine Wettbewerbshandlungen nicht gegeben ist; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. entsprechend Bezug genommen.

Bei den in der Berufungsinstanz noch weiter verfolgten Einzelpunkten geht es nach dem Gegenstand des Unterlassungsantrages um das Inverkehrbringen des beanstandeten Buches, solange jeweils die folgenden Äußerungen ("Behauptungen") darin enthalten sind.

1.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 76: "Ein Teufelskreis, der im Nachhinein fast nie zu durchbrechen ist, sondern zu bleibenden Schäden in der Struktur der Innenstadt führt";

ist nicht zu beanstanden.

Das Zitat findet sich zwar dort in dem Buch, und zwar unter dem Beitrag "Innerstädtische, großflächige Einzelhandelszentren - 'Sargnägel' oder Bereicherung für gewachsene Innenstädte€". Es trifft aber nicht die konkrete Verletzungsform. Denn die Aussage ist ihrerseits eine Schlussfolgerung bzw. eine Zusammenfassung zu den Angaben davor, die aber als solche nicht angegriffen sind.

Das Zitat in seinem Äußerungsumfeld ist auch nach Auffassung des Senats eine zulässige Meinungsäußerung. Es geht um die Grundfrage, ob durch nicht integrierte Einkaufszentren die Innenstädte "veröden", und zwar im Innenstadtbereich außerhalb eines solchen Zentrums. Das Argumentative steht im Vordergrund und nicht eine "beweisbare" Tatsache. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Antragstellerin weitere Äußerungen (wie "klar zu erkennen") heranzieht.

Im Übrigen hat bereits das Landgericht zu dem "Gegenbeweis" der Antragstellerin zutreffend darauf verwiesen, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Untersuchungen überwiegend allgemein die Frage des "Bedeutungsverlustes der Innenstädte" betreffen, nicht aber den Bereich des unmittelbaren Umfeldes eines Innenstadt-Einkaufszentrums. Dass es auch Umfrageergebnisse gibt, die zu einem anderen Ergebnis als der Autor mit der angegriffenen Äußerung kommen, steht dem selbstverständlich nicht entgegen. Es sind eben Einschätzungen.

Zudem verweist die Antragsgegnerin zu Recht auf den Umstand, dass es in dem Buch allgemein um "solche" Einkaufszentren geht und nicht speziell um die "Person" der Antragstellerin. Auch wenn sich das beanstandete Zitat im Äußerungsumfeld auf ein von der Antragstellerin entwickeltes Einkaufszentrum bezieht, geht es insoweit hier nicht um einen gezielten Angriff gegen die Antragstellerin als Entwicklerin von Einkaufszentren, sondern eher prinzipiell gegen das Ergebnis solcher Zentren.

2.) Die Äußerung gemäß dem Antragszitat:

S. 86: "Angeblich integrierte Einzelhandelszentren in Citylagen..., die dem traditionellen Handel nicht minder brutal das Wasser abgraben, als es die Center der gleichen Entwickler auf der grünen Wiese bereits vorexerziert haben";

ist zulässig.

In erster Instanz lautete das entsprechende Antrags-Zitat Seite 86 anders, und zwar wie ausgeführt folgendermaßen:

"Die Umarmung des Feindes trägt mitunter skurrile Züge. Unter dem Motto 'Lebendige Innenstädte' werden angeblich integrierte Einzelhandelszentren in Citylagen 'verbrochen', die dem traditionellen Handel nicht minder brutal das Wasser abgraben, als es die Center der gleichen Entwickler auf der grünen Wiese bereits vorexerziert haben";

Die Äußerung steht im Übrigen dort in dem Buch, und zwar unter dem Beitrag "Shopping-Center können keine Citys ersetzen - Stadtplanung nur noch durch Centerentwickler€".

Es geht wieder um das "Verödungsthema", es werden bestimmte Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt und im Nachsatz wird als Beispiel auf ein großes Einkaufszentrum Bezug genommen, und zwar im Vergleich "Grüne Wiese" und Innenstadt. Auch bei diesem Zitat handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen, sie werden von Wertungen (wie: "angeblich integriert") geprägt. Die Antragsstellerin ist zudem nicht direkt bzw. individuell betroffen; auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1.) wird entsprechend Bezug genommen.

3.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 93: "Die in den letzten Jahren zu beobachtenden Leerstandstendenzen von Einzelhandelsgeschäften in den Citys wurde hauptsächlich durch Kaufkraftabflüsse in sog. integrierte Einkaufszentren verursacht";

ist nicht zu beanstanden.

Die Äußerung findet sich dort so im Buch, aber im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Wie viele Zentren verträgt eine Stadt". Es ist schon vom Aufbau und durch die Darstellung ("hauptsächlich"; "in den letzten Jahren zu beobachtenden...") eine Wertung und insoweit eine Meinungsäußerung, und zwar wiederum zu dem "Verödungsthema". Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1.) wird entsprechend Bezug genommen.

4.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 96: "Viele der Center sind entstanden, weil Marktforscher der jeweiligen Stadtspitze und den häufig recht unbedarften Ratsleuten unrealistische Umsatzzahlen für den Einzelhandel prognostizierten";

ist ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung.

Die Äußerung steht so im Buch, und zwar in dem Beitrag: "Wie viele Zentren verträgt eine Stadt". Schon die Wortwahl ("viele...sind entstanden, weil" ..... "häufig") belegt den Charakter einer Wertung und insoweit einer Meinungsäußerung. Dass es jedenfalls auch unrealistische Prognosen gegeben hat, liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand und kann als Mutmaßung nicht "falsch" sein. Der Autor setzt sich insoweit kritisch mit dem Thema "Gutachter und Gutachten" auseinander. Im Übrigen betrifft die Aussage nicht die Antragstellerin individuell; auf die Ausführungen unter Ziffer III. 1.) wird entsprechend Bezug genommen.

5.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 99: "Dabei werden sie feststellen, dass schon zum Zeitpunkt der bloßen Erwägung eines Shopping-Center-Neubaus der Handelsmarkt einfriert. Für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ist es dann sehr schwer noch ein Ladenlokal in der klassischen 1a Lage zu vermieten. Auch Geschäftshäuser können, wenn überhaupt, nur zu deutlich niedrigeren Kaufpreisen veräußert werden.";

ist auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

In erster Instanz lautete das in Rede stehende Antrags-Zitat Seite 99 anders, und zwar wie ausgeführt folgendermaßen:

"Dabei werden sie feststellen, dass schon zum Zeitpunkt der bloßen Erwägung eines Shopping-Center-Neubaus der Handelsmarkt einfriert. Für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ist es dann sehr schwer noch ein Ladenlokal in der klassischen 1a Lage zu vermieten. Auch Geschäftshäuser können, wenn überhaupt, nur zu deutlich niedrigeren Kaufpreisen veräußert werden. Diese 'Miet-Eiszeit' errechnet sich wie folgt...";

Das jetzt angegriffene Zitat gibt die konkrete Verletzungsform nicht wieder. Denn in dem Beitrag : "Wie viele Zentren verträgt eine Stadt", aus dem das Zitat stammt, gibt es im Äußerungsumfeld weitere, durch das Herausschneiden der Textstelle ausgeblendete Wertungen, die das Zitat seinerseits als Meinungsäußerung charakterisieren. Dem steht nicht entgegen, dass das Wort "feststellen" im anderen Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung sein kann. Im Äußerungsumfeld ist erkennbar wertend ("werden feststellen..."; "häufig") von der Verunsicherung der Geschäftsleute und Investoren im Umfeld die Rede. Das ist eine zulässige Meinungsäußerung und ihr Tatsachenkern wird nicht etwa deswegen "falsch", auch wenn die Antragstellerin andere Beispiele nennen kann. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. 1. 4.) Bezug genommen.

6.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 100: "Sexshops und Fast-Food-Ketten machen sich breit";

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Sie steht so im Buch, aber im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Wie viele Zentren verträgt eine Stadt". Es ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, erkennbar eine Überspitzung zum Thema "Verödungseffekt", zuvor ist die Rede davon, dass die Vielfalt durch Wegzug verloren gehe. Es ist im Gesamtzusammenhang eine wertende Meinungsäußerung und es fehlt auch hier an der direkten, individuellen Betroffenheit der Antragstellerin. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1.) wird Bezug genommen.

7.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 152: "Nicht nur im Braunschweiger Fall scheint dieses traditionelle demokratische Verständnis von Verfahren der Stadtplanung ohne Gegenwehr preisgegeben";

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Die Äußerung findet sich so im Buch, aber im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Operation t... - Die Braunschweiger Schloss-Arkaden". Wie viele Zentren verträgt eine Stadt".

Im Äußerungszusammenhang ist die Rede davon, es habe etwa 300 Einwände gegen das Projekt gegeben hat und die Stadtverwaltung sei "undemokratisch" darüber hinweggegangen. Die Kritik richtet sich ersichtlich gegen die Stadtverwaltung. Die im Beitrag herausgestellte "Gegenwehr" ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin kein Hieb auf die Antragstellerin. Dass sich diese angesprochen fühlt, mag bei einem "Denken um die Ecke" verständlich sein. Das ist aber verständigerweise nicht der Maßstab für die Bewertung von Meinungsäußerungen. Es handelt sich ersichtlich nicht um eine Schmähkritik zu Lasten der Antragstellerin.

8.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 157: "Wird so nicht viel mehr eine Residenz für den neuen Feudalherren der Stadt, den Shopping-Regenten Xyy, gebaut€"

ist nicht zu beanstanden.

Die Äußerung steht so im Buch, aber wiederum im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Operation t... - Die Braunschweiger Schloss-Arkaden". Wie viele Zentren verträgt eine Stadt".

Hierbei handelt es sich auch nach Auffassung des Senats erkennbar nur um eine zulässige Überspitzung, nicht aber um eine Schmähkritik. Wenn ein Schloss (wie in dem Beitrag zuvor geschildert) nur scheinbar eine Schloss-Rekonstruktion ist, passt die Parallele zum "neuen Feudalherren" und ist wenn man im Bild bleibt nicht überzogen, obwohl die Antragstellerin dabei namentlich genannt wird. Es ist, wie auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht verkennt, eine Frage des Einzelfalles, wann die persönliche Kritik zu einer unzulässigen Schmähung wird. Das Buch hat die Thematik der Einkaufszentrum breit angelegt. In diesem Rahmen müssen auch scharfe Worte erlaubt sein, soweit sie das Anliegen des Buches noch transportieren. Davon ist auszugehen.

9.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 163: "Nero hat die Stadt mit Feuer zerstört. Viele Bürgermeister zerstören die Städte mit Shopping-Centern";

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Sie steht so im Buch, aber als Zitat mit einer Fußnote. Das Zitat steht in dem Beitrag: "Operation t... - Die Braunschweiger Schloss-Arkaden". Wie viele Zentren verträgt eine Stadt".

Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich vorliegend nur um eine zulässige Überspitzung, nicht aber um eine Schmähkritik, obwohl sich allerdings mit dem Kaiser Nero ganz entsetzliche Ereignisse in der Antike verbinden. Maßgeblich ist aber insoweit, dass vorliegend die Bürgermeister kritisiert werden (anders die Antragstellerin Bl. 153). Es werden die Bürgermeister kritisiert und es ist eine zulässig geäußerte Meinung, dass mit großflächigen Einkaufszentren in der Innenstadt das zuvor Vorhandene "zerstört" wird, weil dadurch Innenstädte veröden bzw. beliebig werden können. Der Autor schildert damit sein Anliegen plastisch und schwungvoll und erkennbar engagiert und spielt damit auch auf die bekannte Wendung an, dass man Menschen mit einer Stadt bzw. mit Bauten "erschlagen" könne.

Der Senat verkennt nicht, dass es grenzwertig sein mag, jemand persönlich insoweit mit Nero in Verbindung zu bringen. Gleichwohl ist es bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung noch eine zulässige Meinungsäußerung, zumal die Antragstellerin selbst nicht direkt und individuell insoweit betroffen ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. 1.) Bezug genommen.

10.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 163: "Wer als Politiker, Architekt oder Städteplaner solche Prozesse aktiv unterstützt, trägt zur Verarmung und Verödung der Innenstädte bei und vernichtet die letzten Reste der kulturellen Mitte der europäischen Stadt";

ist nicht zu beanstanden.

In erster Instanz lautete das in Rede stehende Antrags-Zitat Seite 163 anders, und zwar wie ausgeführt folgendermaßen:

"Wer als Politiker, Architekt oder Städteplaner solche Prozesse aktiv unterstützt, trägt zur Verarmung und Verödung der Innenstädte bei und vernichtet die letzten Reste der kulturellen Mitte der europäischen Stadt. Wer sich als Standesvertreter der Architektenschaft oder als Hochschullehrer hieran beteiligt, verliert die Legitimation, das Ideal einer europäischen Stadt zu propagieren";

Die Äußerung steht als solche so in dem Buch, und zwar unter dem Beitrag: "Operation t... - Die Braunschweiger Schloss-Arkaden", aber dort (schon erkennbar an: "solche Prozesse") in einem bestimmten Äußerungszusammenhang, insoweit erfasst das Zitat nicht die konkrete Verletzungsform.

Es werden zuvor Untersuchungen zitiert über "zu groß geratene Einkaufszentren". Das ist eine Meinungsäußerung, die kritisch, aber nicht schmähend auf die Verantwortlichkeit eines jeden Beitrags für die aufgezeigte Entwicklung hinweist.

Die Antragstellerin ist zudem nicht direkt bzw. individuell betroffen; auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1.) wird Bezug genommen.

11.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 182: "Dass der (Vor-)Schlag die Stadt elektrisiert, kann nicht verwundern, schon gar nicht die Xyy, die solche Gewalttaten gewohnt ist";

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

In erster Instanz lautete das in Rede stehende Antrags-Zitat Seite 182 anders, und zwar wie ausgeführt folgendermaßen:

"Dass der (Vor-)Schlag die Stadt elektrisiert, kann nicht verwundern, schon gar nicht die Xyy, die solche 'Gewalttaten' gewohnt ist";

Schon dadurch, dass in dem Zitat nunmehr das Wort "Gewalttaten" abweichend von der Zitatstelle im Buch nicht mehr in Anführungszeichen gesetzt sind, wird die konkrete Verletzungsform nicht erfasst.

Der Satz steht in dem Beitrag: "Von der großen Belagerung der Stadt Cottbus". Im Zitat mit seinem Äußerungsumfeld wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gesagt, dass die Antragstellerin sich wie Machiavelli verhalten habe bzw. verhalte, Rechtsbrüche begehe und/oder undemokratisch vorgehe.

Im Prolog des Beitrags ist zwar von den Strukturen vor der Renaissance in Oberitalien die Rede und es wird ausgeführt, dass es Parallelen gäbe und bei dem Umbau der Städte "mal wieder" die Großen die Kleinen fressen. Die dann folgende, in Anführungszeichen gesetzte Wendung "Gewalttaten" ist hier erkennbar nur übertrieben gemeint. Der Leser erkennt ohne weiteres, dass hier nur auf "Gewalttaten" in einem anderen Sinne angespielt werden soll. Eine konkrete Schmähung der Antragstellerin ohne Sinnbezug oder ohne thematische Veranlassung ist nicht gegeben, die Meinungsäußerungsfreiheit muss hier Vorrang vor einer gewissen Betroffenheit der Antragstellerin haben.

12.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 187: "Den Kriegern der Xyy, die unterstützt von örtlichen Hilfstruppen, professionell und leidenschaftslos ihr ureigenes Geschäft der Gewinnvorbereitung betreiben";

ist nicht zu beanstanden.

Sie steht so im Buch, aber als Zitat mit einer Fußnote. Das Zitat steht in dem Beitrag: "Von der großen Belagerung der Stadt Cottbus".

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich auch nach Auffassung des Senats nicht um eine unzulässige Schmähkritik. Zuvor ist in dem Beitrag vom Kampf und vom Widerstand vieler gegen die Umbaupläne die Rede, es wird auch erwähnt, dass nach der Wende die "Treuhand" Entmietungen durchgeführt habe und so wird wieder auf das Thema des Beitrags ("Belagerung der Stadt") als "archaisches Moment" angespielt, auf die "Konfrontation von Krieger und Kämpfer" und den "kampfbereiten" Widerstand.

In diesem Kontext steht der beanstandete Satz. Das ist von der Antragstellerin hinzunehmen. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 11.) wird entsprechend Bezug genommen.

13.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 195: "...bat man in den Fluren dem Vernehmen nach hinter vorgehaltener Hand um Verständnis: Wer wolle denn schon den großzügigen Mäzen des Pfingstbergschlosses vor den Kopf stoßen€";

ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Sie steht so im Buch, und zwar wiederum im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Von der großen Belagerung der Stadt Cottbus".

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird damit nicht gesagt, dass der genannte Werner Otto auf die Stadtverwaltung Druck ausgeübt hat, sondern vielmehr das Gegenteil, dass die Behörden von sich aus "hinter vorgehaltener Hand" um Verständnis gebeten hätten. Dass das unrichtig ist, behauptet nicht einmal die Antragstellerin, sie habe nur keine Anhaltspunkte, dass es zutreffend sei.

Der Beitrag schildert die Widerstände um das Cottbusser Projekt, und es wäre schon nach der Lebenserfahrung nicht überraschend, wenn die Behörden, die an der Realisierung des Vorhabens interessiert waren, gegenüber den Widerständen entsprechende Aktivitäten zur Kompensation entwickelt hätten. Zu Unrecht sieht sich die Antragstellerin insoweit als Betroffene.

14.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 197: "...und plötzlich hat er einen wohlbekannten Cottbusser Bauunternehmer mit geheimnisumwitterter DDR-Geschichte am Telefon, der ihn unmissverständlich fragt, ob er nicht Angst hätte, dass ihn demnächst mal einige seiner angeblich aufgebrachten Bauarbeiter kräftig vermöbeln könnten";

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Sie steht so im Buch, und zwar wiederum im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Von der großen Belagerung der Stadt Cottbus".

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird sie an dieser Stelle nicht in die Nähe von mafiösen Zusammenhängen gebracht, es wird auch nicht behauptet, dass die Antragstellerin von solchen Vorgängen wüsste. Vielmehr ist im dortigen Äußerungsumfeld davon die Rede, dass viele gegen das Einkaufszentrum gewesen seien, dass Stadtverordnete dagegen agiert hätten, dass es eine Klage gegen den Bebauungsplan gegeben habe und dass der betreffende Kläger in der Presse genannt worden sei.

Dass es so einen Drohanruf gegeben hat, bestreitet die Antragstellerin nicht, um eine unrichtige Tatsachenbehauptung kann es insoweit demgemäß nicht gehen. Im Übrigen liegt keine Schmähung der Antragstellerin vor und sie ist auch nicht individuell betroffen.

15.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 221: "Aufgrund der massiven Verunsicherung durch die Centerentwicklung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch mit Verunsicherung über die tatsächliche Verkaufsfläche und das geplante Sortiment verbunden ist, werden Investitionen in der Innenstadt bis auf Weiteres auf Eis gelegt";

ist nicht zu beanstanden.

Sie steht so im Buch, aber im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Die City braucht kein Center" und beschreibt das Verhalten von Investoren wegen deren Verunsicherung.

Es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin um eine zulässige Meinungsäußerung, und zwar zu dem Verdrängungs- bzw. Verödungsthema. Auch die Wendung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bleibt im Bereich der Wertung, denn dass etwas "auch mit einer Verunsicherung verbunden" sein soll, ist ein typisches Dafürhalten. Auf die Gegenuntersuchungen der Antragstellerin im Tatsächlichen kommt es insoweit nicht an. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1.) wird entsprechend Bezug genommen. Auch hier fehlt es an der direkten, individuellen Betroffenheit der Antragstellerin.

16.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 221: "Damit aber beginnt ein fataler Kreislauf: Ladenlokale werden unattraktiv, finden keine neuen Mieter mehr und das Niveau des Innenstadtbesatzes nimmt ab";

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Sie steht so im Buch, aber wiederum im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Die City braucht kein Center". Es handelt sich erkennbar um eine Schlussfolgerung zu den Äußerungen davor. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 15.) wird Bezug genommen.

17.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 222: "Der vitale Austausch zwischen dem Einzelhandel in der City und dem neuen Center, der in Sonntagsreden mit Nachdruck beschworen wird, findet in der Regel nicht statt";

ist nicht zu beanstanden.

Sie steht so im Buch, aber ebenfalls im Gesamtkontext zu dem Beitrag: "Die City braucht kein Center" und damit erkennbar als Schlussfolgerung zu den Äußerungen davor. Die eigene Wertung wird auch durch die Wendung "in der Regel" deutlich. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 15.) wird Bezug genommen.

Außerdem wird weiter dort argumentiert, weshalb das Umfeld eines Centers Probleme bekommen kann, und zwar vor allem vor dem dort geschilderten Umstand, dass viele solche Centren in der Planung sind.

Auch hier fehlt es an der direkten, individuellen Betroffenheit der Antragstellerin, auf IV. 1.) wird Bezug genommen.

18.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 259: "...unsere schönen, gewachsenen Innenstädte zu zerstören, indem wir uns die seelenlosen, uniformen Center in die Städte holen, die dann unsere gewachsenen Strukturen unwiederbringlich zerstören";

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

In erster Instanz lautete das in Rede stehende Antrags-Zitat Seite 259 anders, und zwar wie ausgeführt folgendermaßen:

"Wir sollten uns hüten, jetzt die Fehler der Amerikaner zu machen und unsere schönen, gewachsenen Innenstädte zu zerstören, indem wir uns die seelenlosen, uniformen Center in die Städte holen, die dann unsere gewachsenen Strukturen unwiederbringlich zerstören";

Die Äußerung steht im Übrigen so in dem Buch, und zwar unter dem Beitrag "Back to the City - Lifestyle Center versus Supermall", und es wird argumentiert, dass eine "gewachsene Stadt" eben etwas ganz anderes vermittelt als Shopping-Center.

Es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin um eine Meinungsäußerung, zudem fehlt es an einer direkten, individuellen Betroffenheit der Antragstellerin. Auf die Ausführungen unter Ziffer III. 1.) wird Bezug genommen.

19.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 263: "dass er den unmittelbaren Außenraum möglichst unattraktiv gestalten kann, um die Kunden in das Innere seines Gebäudes zu locken";

ist nicht zu beanstanden.

Sie steht so im Buch, und zwar in dem erkennbar als satirische Übertreibung gemeinten Beitrag: "Verkaufen Sie! - Eine Glosse über das Verkaufen ungeliebter Werte". Es handelt sich um eine bewusst überspitzt formulierte eigene Wertung. Die Antragstellerin ist individuell nicht betroffen.

20.) Die Äußerung gemäß Antragszitat:

S. 273: "In Hameln fehlt jede Rücksichtnahme auf die vorhandene Stadt".

ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Sie steht so im Buch, und zwar ebenfalls in dem Beitrag: "Verkaufen Sie! - Eine Glosse über das Verkaufen ungeliebter Werte". Es handelt sich um eine eigene Wertung, wie das Centrum auf das Umfeld ("der vorhandenen Stadt") wirkt.

Deswegen kann nicht ausschlaggebend sein, dass sich wie die Antragstellerin meint deren Mitarbeiter im Projekt Hameln besonders viel Mühe gegeben haben. Die Einschätzung des Autors lässt eine individuelle Betroffenheit der Antragstellerin nicht erkennen. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III. 19.) wird Bezug genommen.

IV.

Nach alledem war die Berufung der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Hamburg:
Urteil v. 28.06.2007
Az: 3 U 3/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/578c129138ba/OLG-Hamburg_Urteil_vom_28-Juni-2007_Az_3-U-3-07




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