Landgericht Bochum:
Urteil vom 19. September 2013
Aktenzeichen: I-14 O 184/13

(LG Bochum: Urteil v. 19.09.2013, Az.: I-14 O 184/13)

Tenor

Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt,

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen,

gegenüber Abnehmern der Verfügungsklägerin, insbesondere gegenüber der O Großmarkt GmbH (H in Westfalen), zu behaupten und/ oder behaupten zu lassen, dass durch das Angebot und den Vertrieb der von der Antragstellerin hergestellten Reinigungsmittel mit den Zeichen "Q", "L" und Z" Rechte der Verfügungsbeklagten an den für den Verfügungsbeklagten zu 2. eingetragenen Marken "Q" (Aktenzeichen des DPMA: ...), "L" (Aktenzeichen des DPMA: ...) oder "Z" (Aktenzeichen des DPMA: ...) verletzt werden,

und/oder dazu aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, den Vertrieb der Reinigungsmittel mit den Zeichen "Q", L" und "Z" einzustellen,

insbesondere wenn dies geschieht wie in dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 2. August 2013 durch die Rechtsanwälte S, osten, Q1.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin stellt in der Türkei u.a. Reinigungsmittel her und ist seit 1997 Inhaberin der türkischen Marke "D" für die Klassen 1 und 3 und der auf dieser Basis vom 04.04.2007 eingetragenen internationalen Marke "D" (Bl. 77 ff. d.A.). Weiter ist sie Verfügungsklägerin Inhaberin der am 21.12.1995 registrierten türkischen Marke "Q" für die Klassen 1, 3 und 11, auf deren Basis am 02.02.2011 eine internationale Marke für die Klassen 1 und 3 (Bl. 80 ff. d.A.) eingetragen wurde, der am 20.12.1995 registrierten Marke L", auf deren Basis eine internationale Marke für die Klasse 3 am 31.01.2011 eingetragen wurde (Bl. 84 f. d.A.), sowie der am 29.07.2010 eingetragenen Wortbildmarke "Kombi Z", auf deren Basis am 31.01.2011 zugunsten der Klägerin eine internationale Marke eingetragen wurde. Der Schutzbereich sämtlicher internationaler Marken erstreckt sich auch auf Deutschland.

Die Verfügungsbeklage zu 1) ist ein Großhandelsunternehmen, das auf den Vertrieb türkischer Lebensmittel sowie Kosmetik- und Reinigungsprodukte spezialisiert ist. Bis Ende des Jahres 2012 kaufte die Verfügungsbeklagte zu 1) über einen Zeitraum vom 10 Jahren Ware von der Antragstellerin und vertrieb sie in Deutschland. Zu diesem Zweck kümmerte sie sich um die Etikettierung der Produkte "Q", "Z" und "L", soweit sie durch sie in Deutschland vertrieben wurden. So wurde die Verfügungsbeklagte zu 1) auf den Produkten als Importeurin genannt. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Inhaber der am 06.07.2007 im Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 13.11.2007 bzw. 21.11.2007 eingetragenen Marken "Q", "L" und "Z".

Seit dem Jahre 2013 verkauft die O Großmarkt GmbH in H in Westfalen die Produkte der Verfügungsklägerin in Deutschland. Mit Schreiben vom 02.08.2013 (Bl. 90 ff. d.A.) mahnten die Verfügungsbeklagten die O GmbH u.a. wegen Nutzung der Zeichen "Q", "L" und "Z" in unterschiedlicher Schreibweise für die Nutzung von Reinigungsmitteln ab und forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, bei dem Schreiben vom 02.08.2013 habe es sich um eine unberechtigte und damit wettbewerbswidrige Abnehmerwarnung gehandelt, mit der gezielt auf die junge Geschäftsbeziehung von ihr zu ihrer neuen Vertriebspartnerin in Deutschland eingewirkt und sie gestört werden sollte. Deshalb bestehe ein Unterlassungsanspruch, denn das wettbewerbswidrige Verhalten der Verfügungsbeklagten verletzte ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Außerdem liege darin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG und eine gezielte Behinderung. Der Hinweis auf die von ihr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Marken sei der Beklagten verwehrt, denn die zu ihrem Gunsten eingetragene internationale Marke "D" sei prioritätsälter, die deutschen Marken der Verfügungsbeklagten seien demgegenüber verwechslungsfähig. Zudem könnten sich die Verfügungsbeklagten nicht auf die im Deutschen Patent- und Markenamt zu ihren Gunsten eingetragenen Marken berufen, denn dabei handele es sich zum Agentenmarken, die ohne ihre Zustimmung eingetragen worden seien - sogar ohne ihr Wissen -, so dass diese Marken mit Ansprüchen aus §§ 11 und 17 Markengesetz belastet seien. Die Verfügungsbeklagte habe nicht nur bei ihr Waren gekauft und dann in Deutschland weiter vertrieben. Sie sei vielmehr Alleinimporteurin gewesen, was sich auch auf die Etiketten der Produkte niedergeschlagen habe. Ein Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit sei gewesen, dass sie von der untreuen Eintragung der Deutschen Marken durch den Verfügungsbeklagten zu 2) erfahren habe. Dies habe sie weder gewusst noch gewollt. Die Geschäftsbeziehung habe im Jahre 2002 begonnen, nachdem der Verfügungsbeklagte zu 2) an den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin herangetreten sei und eine Betriebspartnerschaft für Deutschland angeboten habe. Von Anfang an habe der Alleinvertrieb die Reinigungsmittel mit den hier streitigen Bezeichnungen umfasst.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Antragsgegnern bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere im Fall der Antragsgegnerin zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer,

es zu unterlassen,

gegenüber Abnehmern der Antragstellerin, insbesondere gegenüber der O Großmarkt GmbH (H in Westfalen), zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass durch das Angebot und den Vertrieb der von der Antragstellerin hergestellten Reinigungsmitteln mit den Zeichen "Q", "L" und "Z" Rechte der Verfügungsbeklagten an den für den Verfügungsbeklagten eingetragenen Marke "Q" (Aktenzeichen des DPMA: ...), "L" (Aktenzeichen des DPMA: ...) oder "Z" (Aktenzeichen des DPMA: ...) verletzt werden und/oder dazu aufzufordern und/oder auffordern zu lassen, den Vertrieb der Reinigungsmittel mit den Zeichen "Q", "L" und "Z" einzustellen,

insbesondere wenn dies geschieht wie in dem anwaltlichen Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 2. August 2013 durch die Rechtsanwälte S osten Q1.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Verfügungsantrag vom 04.09.2013 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Abnehmerverwarnung sei nicht rechtswidrig und nicht wettbewerbswidrig gewesen. Sie könne sich auf ihre Deutschen Marken berufen denn diese seien gegenüber den gleichlautenden internationalen Marken der Verfügungsklägerin prioritätsälter. Sie seien auch zu der internationale Marke "D" nicht verwechselungsfähig. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Agentenmarke nicht dargelegt. Es habe kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Vielmehr hätten sie - die Verfügungsbeklagten - stets völlig frei und selbständig entschieden, ob und in welchem Umfang Reinigungsmittel bei der Verfügungsklägerin bestellt würden. Diese Mittel seien auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft worden. Weisungen der Verfügungsklägerin habe es nie gegeben. Sie weist daraufhin, dass sie sich um die Etikettierung der von ihr in Deutschland verkauften Produkte selbst gekümmert habe, etikettiert worden seien die Produkte aber in der Türkei. Hinsichtlich der Rezepturen der Produkte habe es keine Abstimmung gegeben, auch nicht im Hinblick auf das Produkt "Q", das wegen zu ätzender Inhaltsstoffe vom Umweltbundesamt zwischenzeitlich verboten worden sei. Die Umstellung der Rezeptur sei nicht abgestimmt worden. Zudem seien die deutschen Marken mit Zustimmung der Verfügungsklägerin eingetragen worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten auf die beantragte Untersagung, denn die von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Abnehmerverwarnung war rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG i.V.m. §§ 11, 17 Markengesetz.

Die Abmahnung der Verfügungsbeklagten vom 02.08.2013 an die neue Vertriebspartnerin der Verfügungsbeklagen unter Bezugnahme auf ihre 2007 beantragten und eingetragenen Deutschen Marken "Q", "Z" und "L" ist als Abnehmerverwarnung unrechtmäßig, denn die Verfügungsbeklagten können sich nicht zu ihren Gunsten auf diese Markeneintragung berufen, da die Marken mit Ansprüchen der Verfügungsklägerin gem. §§ 11, 17 Markengesetz belastet sind.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten handelt es sich bei diesen drei deutschen Marken um Agentenmarken im Sinne des Markengesetzes. Unstreitig verfügt die Verfügungsklägerin für alle drei Bezeichnungen über prioritätsältere türkische Marken. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutschen Marken durch das Patent- und Markenamt zugunsten des Verfügungsbeklagten zu 2) bestand ein Agentenverhältnis. Der Begriff des Agenten oder Vertreters ist wirtschaftlich zu verstehen, wobei ausreichend aber auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Dies Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung muss nicht im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung stehen, eine entsprechende Nebenpflicht reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2008, I ZR 164/05, - audison -).

Dies ist vorliegend gegeben. Zwar besteht zwischen den Parteien keine fixierte vertragliche Vereinbarung, aber unstreitig ist der Verfügungsbeklagte zu 2) an die Verfügungsklägerin im Jahre 2002 herangetreten und hat vorgeschlagen, für die Klägerin in Deutschland deren Produkte zu vertreiben. Unbestritten hatte die Klägerin in der Folgezeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses 2012 ein Alleinvertriebsrecht für Deutschland, diesen Vortrag der Verfügungsklägerin sind die Verfügungsbeklagten nicht entgegengetreten, in der mündlichen Verhandlung haben sie dazu angegeben, dass sie von keinem weiteren Importeur wüssten. Dafür spricht weiter die Tatsache, dass sie auf dem von ihnen importierten Reinigungsmitteln als Importeur aufgeführt sind, was letztlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch zu der einstweiligen Verfügung geführt hat, mit der Dritten untersagt worden ist, die Firma der Verfügungsbeklagten zu 1) weiterhin im Vertrieb in Deutschland auf den Produkten zu belassen. Die Bezeichnung der Verfügungsbeklagten zu 1) als Importeurin ist vorliegend deshalb von Belang, weil sie nach ihren eigenen Angaben im Termin diese Etikettierung selbst veranlasst hat und somit die Aufmachung der Produkte, die in Deutschland verkauft wurden, zwischen den Parteien abgestimmt war. Von daher handelt es sich vorliegend nicht um einen reinen Einkauf der Verfügungsbeklagten bei der Verfügungsklägerin, sondern die Abstimmung zwischen den Parteien und die Stellung der Verfügungsbeklagten als Alleinimporteurin führten zu darüber hinausgehenden Verbindungen, so dass die Verfügungsbeklagte zu 1) in Deutschland quasi die Stellung eines Repräsentanten der Verfügungsklägerin inne hatte.

Dagegen spricht nicht, dass sie in ihren Handlungen frei war und selbständig entschieden hat, was und in welchem Umfang gekauft wurde, sie insoweit also keinerlei Weisungen der Verfügungsklägerin unterlag. Dabei handelt es sich um Kriterien, die auch auf einen Handelsvertreter zutreffen können, ohne dass dessen besondere Beziehung zum Geschäftsherrn dadurch in Zweifel gezogen würde. Festzustellen bleibt abschließend, dass die Verfügungsbeklagte als Alleinimporteurin handelte, nach außen hin aufgrund der von ihr in Abstimmung mit der Verfügungsklägerin aufgebrachten Etikettierung nach außen zutage trat, sich in einer besonderen, über den Rahmen eines normalen Käufers hinausgehenden Stellung befand. Dass die Verfügungsklägerin keine Rezepturen mit ihr abgestimmt hat, hindert die Annahme dieses besonderen Verhältnisses nicht. Von daher bleibt abschießend festzuhalten, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) als Repräsentantin der Verfügungsklägerin in Deutschland auftrat und von daher - auch ohne dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden könnte, worauf die Verfügungsbeklagten ausdrücklich hingewiesen haben - sie als Agentin i.S.d. §§ 11, 17 Markengesetz anzusehen ist.

Da zum Zeitpunkt der Anmeldung der Deutschen Marke dieses Agentenverhältnis bestand und zu diesem Zeitpunkt auch bereits ältere türkische Marken zugunsten der Verfügungsklägerin eingetragen waren, ist das Markenrecht der Verfügungsbeklagten mit den Ansprüchen aus §§ 11 und 17 Markengesetz belastet. Denn eine Zustimmung der Verfügungsklägerin zur Eintragung dieser Marken in Deutschland zugunsten der Verfügungsbeklagten lässt sich nicht feststellen. Die Verfügungsbeklagten haben dies zwar pauschal behauptet, da die Verfügungsklägerin dies aber energisch in Abrede gestellt hat, sind sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig, nähere Ausführungen dazu sind nicht ersichtlich.

Von daher waren die Verfügungsbeklagten nicht mehr berechtigt, sich auf ihre Deutschen Marken zu berufen, da dieses Markenrecht nach Beendigung der Beziehung zwischen den Parteien durch einen Übertragungsanspruch, Löschungsanspruch oder Unterlassungsanspruch durch die Verfügungsklägerin gem. § 11, 17 UWG belastet war. Indem sie dies aber taten, sich gegenüber der neuen Vertriebspartnerin der Verfügungsklägerin auf ihre formellen Markenansprüche beriefen und eine Unterlassungserklärung forderten, mahnten sie die Firma O unberechtigt ab. Denn damit sollte der unter Hinweis auf ihre formelle Stellung als Markenrechtsinhaber der weitere Vertrieb der Produkte der Verfügungsklägerin in Deutschland verhindert werden, dies stellt eine gezielte und damit wettbewerbswidrige Behinderung i.S.d. § 4 Nr .10 UWG dar, die Berufung auf diese formale Rechtsposition stellt daher eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar.

Die Dringlichkeit ergibt sich aus § 12 UWG.

Nach alledem war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.






LG Bochum:
Urteil v. 19.09.2013
Az: I-14 O 184/13


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