Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 142/99

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2000, Az.: 33 W (pat) 142/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die für die Dienstleistungen

"Werbung und Marketing"

zur Eintragung als Marke angemeldete Bezeichnung

"Mainfranken-Marketing"

ist von der Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts mit Beschluß vom 18. November 1998 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Markenstelle auf den Beanstandungsbescheid vom 12. August 1998 Bezug genommen, in dem ausgeführt worden ist, daß die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden Angaben über die Art der beanspruchten Dienstleistungen und die Region bestehe, in der sie erbracht würden bzw das Dienstleistungsunternehmen seinen Sitz habe. Als rein sachbezogene Information entbehre die angemeldete Bezeichnung nicht nur jeglicher betriebskennzeichnenden Individualität, sondern sei auch als beschreibende Angabe zugunsten der Mitbewerber freizuhalten. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin ist zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin hat ebenfalls die Auffassung vertreten, daß der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Für eine abweichende Beurteilung hat sie daher keinen Anlaß gesehen, zumal mangels Begründung der Erinnerung nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund die Anmelderin den angefochtenen Beschluß für angreifbar halte.

Gegen den am 4. Juni 1999 zugestellten Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin am 2. Juli 1999 Beschwerde erhoben. Die angekündigte Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Bei der Kombination des Gattungsbegriffs "Marketing" mit der allgemein üblichen und bekannten geographischen Bezeichnung "Mainfranken" für die am mittleren und oberen Main liegenden Gebiete Frankens handelt es sich um eine rein beschreibende Angabe, die darauf hinweist, daß die beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen von irgendeinem im mainfränkischen Raum tätigen Marketing-Unternehmen erbracht werden. Als Sachinformation über die Art der angemeldeten Dienstleistungen und den Ort ihrer Erbringung, entbehrt die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, weil sie nicht geeignet ist, vom Verkehr als individueller, die angemeldeten Dienstleistungen gegenüber den Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidender betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden (vgl BGH GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; 1996, 770 "MEGA"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

Darüber hinaus unterliegt die angemeldete Bezeichnung auch dem Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat. Da für die Mitbewerber gerade im Werbe- und Marketingbereich ein Interesse besteht, mit der Angabe ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs zum Ausdruck zu bringen, daß sie auf das betreffende Gebiet oder die Region spezialisiert und mit den dortigen Marktstrukturen und Angebotsverhältnissen vertraut sind, ist es nicht gerechtfertigt, die Bezeichnung "Mainfranken-Marketing" zugunsten der Anmelderin zu monopolisieren und damit auf unbegrenzte Zeit dem freien Gebrauch zu entziehen.

Gesichtspunkte, die gegen diese Beurteilung sprechen könnten, sind von der Anmelderin weder im Verfahren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. Die Eintragungsversagung der angemeldeten Marke steht im übrigen in Einklang mit einer Reihe von Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen ebenfalls Kombinationen unmittelbar waren- oder dienstleistungsbezogener geographischer Angaben mit weiteren glatt beschreibenden Angaben zurückgewiesen worden sind (vgl ua 33 W (pat) 152/98 vom 25. September 1998 "Bayern Bank"; 33 W (pat) 109/99 vom 22. Oktober 1999 "Friedrichstadt Center"; 32 W (pat) 199/98 vom 26. Mai 1999 "Weserberglandfrühstück").

Winklerv. Zglinitzki Dr. Schermer Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2000
Az: 33 W (pat) 142/99


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