Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Januar 2002
Aktenzeichen: II ZB 5/01

(BGH: Beschluss v. 21.01.2002, Az.: II ZB 5/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin und möchte erreichen, dass die Rückername der gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegten Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Er ist der Meinung, dass seine Zustimmung für die Rückername des Rechtsmittel erforderlich war, was das Beschwerdegericht jedoch abgelehnt hat.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht zulässig ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein unanfechtbarer Beschluss mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung unvereinbar ist und keiner gesetzlichen Grundlage entspricht. Die Voraussetzungen für eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit sind in diesem Fall jedoch nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf Grundlage geltenden Rechts getroffen und festgestellt, dass die Rückername einer Beschwerde im Spruchverfahren zulässig ist. Es hat jedoch keine eindeutige Aussage darüber gemacht, ob die entsprechende Vorschrift der Zivilprozessordnung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Das Beschwerdegericht ist zu dem Schluss gekommen, dass das Beschwerdeverfahren nicht in ein vergleichbares Verfahrensstadium wie eine mündliche Verhandlung gelangt ist, und daher der Antrag auf Durchführung der Anschlussbeschwerde des Antragstellers nicht gerechtfertigt ist. Zudem hat es eine Einschränkung der Rückernamebefugnis unter Gesichtspunkten des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und der Treupflicht im Aktienrecht verneint. Daher kann von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung nicht gesprochen werden.

Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde somit als unzulässig verworfen und er muss die Kosten dafür tragen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 21.01.2002, Az: II ZB 5/01


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Dezember 2000 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 25 Mio.

Gründe

I. Der Antragsteller zu 15, außenstehender Aktionär der Antragsgegnerin zu 1, möchte mit seiner außerordentlichen Beschwerde erreichen, daß die Rücknahme der von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegten sofortigen Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Er ist der Ansicht, die Rücknahme des Rechtsmittels habe seiner Zustimmung bedurft. Das Beschwerdegericht hat in dem Beschluß, in dem es über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat, das Erfordernis einer derartigen Zustimmung abgelehnt.

II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 ist nicht zulässig (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 -II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 -II ZB 13/00, Umdr. S. 16 -nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen einer solchen greifbaren Gesetzeswidrigkeit sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung darüber, ob die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsgegnerin zu 1 wirksam vorgenommen worden ist, auf der Grundlage des geltenden Rechts getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf § 306 Abs. 7 Satz 4 AktG ausgeführt, das Gesetz gehe von der Zulässigkeit der Rücknahme einer Beschwerde im Spruchverfahren aus. Es hat offengelassen, ob die Vorschrift des § 515 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Berufung im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Es hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift unterstellt, ist jedoch aufgrund der Würdigung des tatsächlichen Verfahrensstandes zu dem Ergebnis gelangt, das Beschwerdeverfahren habe kein mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung vergleichbares Verfahrensstadium erreicht, so daß ein Anspruch auf Durchführung der Anschlußbeschwerde durch den Antragsgegner zu 15 auf keinen Fall gerechtfertigt sei. Es hat ferner eine Einschränkung der Befugnis der Antragsgegnerinzu 1 zur Rücknahme der Beschwerde unter den Gesichtspunkten rechtsmißbräuchlichen Verhaltens und der Treupflicht im Aktienrecht verneint. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts kann somit nicht gesprochen werden.

Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 war somit kostenpflichtig zurückzuweisen.






BGH:
Beschluss v. 21.01.2002
Az: II ZB 5/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/575c2467afcc/BGH_Beschluss_vom_21-Januar-2002_Az_II-ZB-5-01




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