Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2009
Aktenzeichen: 15 W (pat) 5/08

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2009, Az.: 15 W (pat) 5/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung hat den 5. November 1997 als Anmeldetag und trägt die Bezeichnung "Festes Bleichsystem". Die Offenlegung erfolgte am 6. Mai 1999 in Form der DE 197 48 765 A1.

Die Prüfungsstelle für Klasse C 11 D hat die Patentanmeldung mit Beschluss vom 13. September 2007 zurückgewiesen.

Dem Zurückweisungsbeschluss lagen die mit Eingabe vom 3. Juli 2006 eingereichten neuen Ansprüche 1 bis 9, eingegangen am 6. Juli 2006, zugrunde, die sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 bis 11 herleiten lassen. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

Verwendung eines festen Systems, bestehend aus einer anorganischen oder organischen Säure und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen, zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien.

2.

Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Gewichtsverhältnis von Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis zu anorganischer oder organischer Säure im Bereich von 5 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 2 : 1 bis 1 : 5 liegt.

3.

Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Gewichtsverhältnis von Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis zu Alkalisalz der Carbonsäure im Bereich von 10 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 5 : 1 bis 1 : 1 liegt.

4.

Verwendung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Carbonsäuresalz aus Natrium-, Kaliumund/oder Lithiumformiat und/oder -acetat sowie deren Mischungen ausgewählt wird.

5.

Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die anorganischen und organischen Säuren aus Citronensäure, Bernsteinsäure, Glutarsäure, Adipinsäure, Amidosulfonsäure, den Alkalihydrogensulfaten, den Alkalihydrogenphosphaten beziehungsweise -dihydrogenphosphaten und deren Mischungen ausgewählt werden.

6.

Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis aus Perborat, Percarbonat, Perphosphat, Persulfat und Persilikat sowie deren Mischungen ausgewählt wird.

7.

Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsatzmengen an dem System so gewählt werden, daß in den Wasch-, Reinigungsbeziehungsweise Desinfektionslösungen zwischen 10 ppm und 10% Aktivsauerstoff, insbesondere zwischen 50 und 5000 ppm Aktivsauerstoff vorhanden sind.

8.

Teilchenförmiges Wasch-, Reinigungsoder Desinfektionsmittel, enthaltend ein festes System aus einer anorganischen oder organischen Säure und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen.

9.

Mittel nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß es 1 Gew.-% bis 25 Gew.-%, insbesondere 2 Gew.-% bis 20 Gew.-% des Systems enthält.

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass der Gegenstandes des Mittelanspruchs 8 nicht mehr neu sei. Die Prüfungsstelle verwies dazu auf die Druckschrift D1 DE 3941 994 A1.

Im Prüfungsverfahren wurden außerdem die Druckschriften D2 EP 550 077 A1 und D3 JP 06-256797 A, PATENT ABSTRACTS OF JAPAN entgegengehalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin verfolgt ihren Patentantrag auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2009 überreichten Patentansprüche 1 bis 7 weiter.

Die Patentansprüche 1 bis 7 (mit Korrektur des offensichtlichen Fehlers nach der Änderung im Anspruch 7; "Wasch-" in "Waschlösungen") haben folgenden Wortlaut:

1.

Verwendung eines festen Systems, bestehend aus einer anorganischen oder organischen Säure und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen, zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien.

2.

Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Gewichtsverhältnis von Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis zu anorganischer oder organischer Säure im Bereich von 5 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 2 : 1 bis 1 : 5 liegt.

3.

Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Gewichtsverhältnis von Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis zu Alkalisalz der Carbonsäure im Bereich von 10 : 1 bis 1 : 10, insbesondere von 5 : 1 bis 1 : 1 liegt.

4.

Verwendung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Carbonsäuresalz aus Natrium-, Kaliumund/oder Lithiumformiat und/oder -acetat sowie deren Mischungen ausgewählt wird.

5.

Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die anorganischen und organischen Säuren aus Citronensäure, Bernsteinsäure, Glutarsäure, Adipinsäure, Amidosulfonsäure, den Alkalihydrogensulfaten, den Alkalihydrogenphosphaten beziehungsweise -dihydrogenphosphaten und deren Mischungen ausgewählt werden.

6.

Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis aus Perborat, Percarbonat, Perphosphat, Persulfat und Persilikat sowie deren Mischungen ausgewählt wird.

7.

Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Einsatzmengen an dem System so gewählt werden, daß in den Waschlösungen zwischen 10 ppm und 10% Aktivsauerstoff, insbesondere zwischen 50 und 5000 ppm Aktivsauerstoff vorhanden sind.

In ihrer Eingabe vom 2. Januar 2008 als auch in der mündlichen Verhandlung führt die Patentanmelderin dazu aus, dass die DE 39 41 994 A1 (D1) sich lediglich mit dem Entfernen toilettenspezifischer Verschmutzungen wie Kalkablagerungen, Rost, Wasser und Urinstein von entsprechend harten (Toiletten-)Oberflächen beschäftige; dies zeige insbesondere die Beschreibung Sp. 4 Zn. 23 bis 29 in D1. Eine Verwendung der pulverförmigen Mittel aus D1 zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien werde nicht offenbart. Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 sei deshalb neu gegenüber Dokument D1.

Der nun betroffene Fachmann, ein Chemiker in der Waschmittelproduktentwicklung, der vor die Aufgabe gestellt wurde, das Problem des Bleichens von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien zu lösen, würde dazu nicht das auf dem völlig anderen technischen Gebiet der Toilettenreinigung liegende Dokument D1 herangezogen haben. Daher beruhe der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 auch auf erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf Dokument D1.

Gemäß dem geltenden Anspruch 1 bestehe das feste System, das zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien verwendet werde, lediglich aus drei Komponenten, nämlich einer anorganischen oder organischen Säure, einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen. Demgegenüber bestehe das Mittel gemäß der JP 06-256797 A, PATENT ABSTRACTS OF JAPAN (D3) aus deutlich mehreren Komponenten A (i) bis A (iv) und B, C, D. Ein Hinweis auf eine Reduzierung der Komponenten auf die drei Komponenten gemäß Anspruch 1 zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien sei in D3 nirgends gegeben. Auch sei in D3 nur von < 6C Carbonsäuren oder ihren Salzen die Rede; Alkalisalze einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen seien in D3 nicht erwähnt. Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 beruhe deshalb auch im Hinblick auf Dokument D3 auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Patentanmelderin stellt in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2009 den Antrag, den Beschluss aufzuheben und das Patent gemäß den Patentansprüchen 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1.

Die Beschwerde der Anmelderin ist fristund formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch aus nachstehenden Gründen keinen Erfolg.

2.

Bezüglich der Offenbarung der Ansprüche 1 bis 7 bestehen keine Bedenken. Diese lassen sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 bis 9 herleiten.

3.

Die Anmeldung betrifft die Verwendung eines bestimmten festen Systems zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien. Dabei wird von der Aufgabe ausgegangen, eine leicht und sicher handhabbare feste Anbietungsform für Persäuren bereitzustellen, ohne auf die Bleichaktivatoren des Standes der Technik zurückgreifen zu müssen -vgl. die Anmeldung Sp. 1 Zn. 57 bis 61 -, die zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien geeignet ist und die gegenüber herkömmlichen Bleichmitteln mindestens gleich gute Wirkung zeigt.

4.

Als Fachmann ist hier regelmäßig ein Diplom-Chemiker mit mehrjähriger Erfahrung in der Waschund Reinigungsmittelproduktentwicklung anzusehen.

5.

Die Neuheit des Gegenstandes gemäß des geltenden Patenanspruchs 1 kann unerörtert bleiben, denn die beanspruchte Verwendung ist zumindest aus dem Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung D1 i. V. m. dem Können und Wissen des Fachmanns nahe gelegt und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (BGH GRUR 1991, 120 -Elastische Bandage)

5.1 Der Hauptanspruch nach Merkmalen gegliedert lautet:

1. Verwendung eines Systems zum Bleichen 1.1 von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien, 2.

wobei das System fest ist, 2.1 aus einer anorganischen oder organischen Säure, 2.2 und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis 2.3 sowie einem Alkalisalz einer Carbonsäure mit 1 bis 2 C-Atomen besteht.

5.2 Der Gegenstand der Anmeldung betrifft ursprünglich "die Verwendung eines festen Systems, bestehend aus einer anorganischen oder organischen Säure und einem Oxidationsmittel auf Persauerstoff-Basis sowie einem Salz einer organischen Säure, zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien, beim Reinigen harter Oberflächen und zur Desinfektion" -vgl. die DE 197 48 765 A1 Sp. 1 Abs. 1 und die Anspr. 1 bis 3.

Das heißt, der in Frage kommende Fachmann hatte hier neben dem Problem des Bleichens (Merkmal 1 gemäß Merkmalsanalyse) von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien (Merkmal 1.1) grundsätzlich auch die Probleme des Bleichens von Farbanschmutzungen beim Reinigen harter Oberflächen und der Desinfektion in Betracht zu ziehen. Er war deshalb auch bestrebt, die aus dem Stand der Technik angebotenen diesbezüglichen Lösungen in diesen Teilbereichen zu kennen und darauf hin zu prüfen, ob sie zur Lösung der Aufgabe dienlich sind.

Mit der Einschränkung der Aufgabe auf nur noch das Problem des Bleichens von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien (Merkmale 1 u 1.1) hat sich die Sachlage hinsichtlich des zuständigen Fachmannes nicht geändert, da dieser aufgrund seiner Erfahrung weiß, dass auch in einem Stand der Technik, der sich mit dem Bleichen von Farbanschmutzungen beim Reinigen von Oberflächen oder der Desinfektion beschäftigt, Hinweise zur Lösung seiner Aufgabe vorhanden sein konnten. Denn üblicherweise werden dort Oxidationsmittel, insbesondere Persauerstoffverbindungen (Merkmal 2.2), verwendet. Das kommt auch in der Anmeldung zum Ausdruck. Dort wird darauf hingewiesen, dass anorganische Persauerstoffverbindungen (Merkmal 2.2), insbesondere Wasserstoffperoxid und feste Persauerstoffverbindungen, die sich in Wasser unter Freisetzung von Wasserstoffperoxid lösen, wie Natriumperborat und Natriumcarbonat-Perhydrat, seit langem als Oxidationsmittel zu Desinfektionsund Bleichzwecken (Merkmal 1) verwendet werden -vgl. dort Sp. 1 Zn. 12 bis 17 bzw. die urspr. Anmeldebeschreibung S. 1 Abs. 2.

Insofern wird der Fachmann alle die Teilbereiche bei der Waschund Reinigungsmittelproduktentwicklung berücksichtigen, in denen solche Oxidationsmittel verwendet werden.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Fachmann die DE 39 41 994 A1 (D1), die feste, streufähige und lagerstabile Sanitärreinigungsmittel betrifft, nicht nur kannte, sondern auch im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe, die Bereitstellung einer brauchbaren, leicht und sicher handhabbaren, festen Anbietungsform für Persäuren zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien, auf Zweckdienlichkeit prüfen würde.

5.3 Die Druckschrift D1 ist als nächstliegender Stand der Technik anzusehen. Insofern hat auch die Anmelderin selbst die geltende Anspruchsfassung gegenüber D1 abgegrenzt.

Die D1 betrifft feste, streufähige, saure Reinigungsmitteln für den Sanitärbereich -vgl. Sp. 1 Zn. 3 u 4. Ökologisch günstig einzustufende pulverförmige Sanitärreiniger auf der Basis von Zitronensäure haben gemäß diesem Dokument den Nachteil, dass sie in festem Zustand relativ unreaktiv sind. Die Einarbeitung der biologisch besonders gut abbaubaren niederen Carbonsäuren, zum Beispiel der dem Verbraucher altbekannten Essigsäure, in feste, streufähige Reinigungsmittel ist problematisch, da diese flüssigen Säuren auch in Gegenwart von üblichen Gerüststoffen, wie Natriumsulfat, Natriumchlorid oder Cellulose, nur zusammenbackende, nicht rieselfähige Produkte ergeben. Außerdem sind solche Produkte nur sehr begrenzt lagerstabil, da durch den flüssigen Zustand der Säure die Reaktion mit dem gleichzeitig anwesenden Carbonat ermöglicht wird und wegen ihrer relativ hohen Flüchtigkeit die Konzentration der Säure im Produkt zusätzlich abnimmt. Darüber hinaus sind einige in Sanitärreinigern üblicherweise vorhandene Bestandteile, zum Beispiel Farbstoffe oder Parfüm, gegenüber flüssigen Säuren nur mangelhaft beständig -vgl. Sp. 1 Zn. 21 bis 40. Gemäß D1 soll die Aufgabe gelöst werden, ökologisch günstig einzustufende Säuren in Sanitärreinigern einzusetzen, die die oben geschilderten Nachteile vermeiden -vgl. Sp. 1 Zn. 41 bis 43.

Zur Lösung der Aufgabe werden geruchsarme und lagerstabile, frei fließende Pulver (Merkmal 2 gemäß Merkmalsanalyse) -vgl. D1 Sp. 1 Zn. 59 bis 60 -, die Essigsäure (Merkmal 2.1) in Form einer Einschlussverbindung in ein wasserlösliches Trägersalz enthalten, vorgeschlagen -vgl. Sp. 1 Zn. 44 bis 47. Dazu gehören solche (Einschlussverbindungen), deren Trägersalz Natriumformiat, Ammonium-, ein Alkalioder Erdalkaliacetat ist (Merkmal 2.3) -vgl. Sp. 2 Zn. 12 bis 16.

Die Essigsäure-Einschlussverbindung kann die einzige saure Komponente sein oder durch das zusätzliche Vorhandensein von weiteren pulverförmigen Säuren (Merkmal 2.1) in der Reinigungswirkung unterstützt werden -vgl. Sp. 1 Zn. 47 bis 51.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch den Zusatz von Bleichmitteln sowohl die reinigende als auch die desinfizierende Wirkung der erfindungsgemäßen Reinigungsmittel verstärkt werden kann. Es sollen vorzugsweise Substanzen verwendet werden, die in der Lage sind, Aktivsauerstoff abzugeben, wie Perborate, Percarbonate oder Persulfate (Merkmal 2.2) -vgl. Sp. 3 Zn. 55 bis 60.

Der Fachmann konnte damit der D1 die Lehre entnehmen, eine Bleichmittelzusammensetzung, die die Merkmale 2., 2.1, 2.2 und 2.3 aufweist, in einer Formulierung für Sanitärreiniger, dh zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Reinigen harter Oberflächen, zu verwenden.

Die Verwendung dieser Mittel zum Bleichen von Farbanschmutzungen beim Waschen von Textilien (Merkmale 1 u 1.1) war für den Fachmann naheliegend. Es gehörte nämlich unstreitig zum allgemeinen Fachwissen, dass Bleichmittel auch beim Waschen verschmutzter Textilien verwendet werden -vgl. DE 197 48 765 A1 Sp. 1 Zn. 12 bis 22, entsprechend die Anmeldung S. 1 Abs. 2 dort Zn. 1 bis 7.

Bezüglich der jeweiligen Formulierung des Bleichmittels, wie zu Wasch-, Reinigungsoder Desinfektionszwecke, wird der Fachmann ohne Weiteres die bekannten zusätzlichen Komponenten zusetzen. Solche sind auch in der anmeldungsgemäßen Beschreibung aufgelistet -vgl DE 197 48 765 A1 Sp. 2 Z. 7 bis Sp. 7 Z. 27, entsprechend die urspr Beschreibung S. 2 le. Abs. bis S. 10 Abs 3.

Damit erschließen sich dem Fachmann die Merkmale des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 der Anmeldung aus der D1 in naheliegender Weise; der Gegenstand dieses Anspruches ist nicht patentfähig.

6. Die Anmelderin hat sich sachlich ausführlich zur Beschwerde geäußert und beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2009 überreichten Ansprüche 1 bis 7 zu erteilen. Somit hat die Anmelderin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen. Auf die übrigen Ansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH "Informationsübermittlungsverfahren II" GRUR, 2007, 862; Fortführung von BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997, 120).

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BPatG:
Beschluss v. 23.03.2009
Az: 15 W (pat) 5/08


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