Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2010
Aktenzeichen: 27 W (pat) 521/10

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2010, Az.: 27 W (pat) 521/10)

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 25. Juni 2010 wird im Tatbestand auf Seite 4 2. Absatz wie folgt neu gefasst:

"Zu dem Hinweis des Senats, dass der Begriff "LATINA", der im Inland vorrangig als Bezeichnung einer Hispanoamerikanerin bekannt sei, auch als Hinweis auf weibliche Frauenmode in Betracht komme, hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 Stellung genommen."

Gründe

I.

Das Deutsche Patentund Markenamt hat die Anmeldung der in den Farben braun und weiß beanspruchten Darstellungfür die Waren und Dienstleistungen "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reiseund Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde machte die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Anmeldemarke sei schutzfähig, weil der Bestandteil "LATINA" nicht, wie die Markenstelle angenommen hatte, als geografische Angabe in Betracht komme.

Der Senat wies die Anmelderin mit Schreiben vom 15. April 2010 darauf hin, dass der Begriff "Latina" als Hinweis auf weibliche Frauenmode in Betracht komme. Die zur Stellungnahme gesetzte Frist wurde auf Antrag der Anmelderin bis 21. Juni 2010 verlängert. An diesem Tag haben die Bevollmächtigten der Anmelderin per Fax dazu Stellung genommen; das Original ist am 23. Juni 2010 bei Gericht eingegangen.

Mit dem der Anmelderin am 21. Juli 2010 zugestellten Beschluss vom 25. Juni 2010 hat der Senat die Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben, weil jedenfalls die Schreibweise und die Graphik nicht beschreibend seien und das angemeldete Zeichen aufgrund der von der Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigten Graphik unterscheidungskräftig sei. Im vorletzten Absatz des Beschlusses hat der Senat weiter darauf hingewiesen, dass bei einer Geltendmachung vermeintlicher Rechte aus dem nicht schutzfähigen Wortbestandteil oder aus einzelnen Gestaltungsmitteln der Anmeldemarke die Anmelderin mit zivilund ggf. strafrechtlichen Folgen zu rechnen hätte.

In dem der Anmelderin am 21. Juli 2010 zugestellten Beschluss ist in der im Tenor korrigierten Passage fälschlich vermerkt, die Anmelderin habe innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellung zu dem Hinweis des Senats vom 15. April 2010 genommen.

Mit ihrem am 4. August 2010 gestellten Berichtigungsantrag begehrt die Anmelderin die Richtigstellung dieser Textpassage des Beschluss und regt darüber hinaus die "Prüfung" an, ob an den Feststellungen über die ungerechtfertigte Geltendmachung von vermeintlichen Rechten im vorletzten Absatz des Beschlusses noch festgehalten werden könne.

II.

Auf den nach § 80 Abs. 2 MarkenG zulässigen Berichtigungsantrag war der Tatbestand des Beschlusses vom 25. Juni 2010 zu berichtigen. Soweit in ihm nämlich ausgeführt wurde, dass die Anmelderin zu dem Hinweis des Senats vom 15. April 2010 keine Stellung genommen hatte, ist der Beschluss offensichtlich unrichtig, weil die Stellungnahme der Anmelderin bereits per Fax am 21. Juni 2010 bei Gericht und damit vor Erlass des Beschlusses am 25. Juni 2010 eingegangen war. Der Senat hatte den beschreibenden Gehalt des Begriffs letztlich offen gelassen, da diese Frage wegen der bereits aus der Graphik hergeleiteten Schutzfähigkeit nicht entscheidungserheblich war. Daher bedurfte es im Beschluss des Senats vom 25. Juni 2010 hierzu auch keines näheren Eingehens auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 21. Juni 2010. Für eine Korrektur dieser Bewertung fehlt es ebenso wie für die von der Anmelderin weiter angeregte "Prüfung" einer Korrektur des Beschlusses an einer rechtlichen Grundlage. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 80 Abs. 2 MarkenG scheidet insoweit schon deshalb aus, weil diese Ausführungen nicht zum Tatbestand gehören. Auch eine Berichtigung nach § 80 Abs. 1 MarkenG ist ausgeschlossen, weil es sich hierbei nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn dieser Vorschrift handelt. Hierzu wäre es nämlich erforderlich, dass das Erklärte vom Gewollten abwiche. Gerade dies ist aber nicht der Fall; der Senat wollte auch auf die Folgen ungerechtfertigter Geltendmachung von Rechten hinweisen. Insofern wäre selbst dann, wenn dies rechtlich möglich wäre, eine Änderung der Textpassage im vorletzten Absatz des Beschlusses nicht angezeigt.

Dr. Albrecht Kruppa Schwarz Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2010
Az: 27 W (pat) 521/10


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