Kammergericht:
Urteil vom 24. Juni 2003
Aktenzeichen: 7 U 165/02

(KG: Urteil v. 24.06.2003, Az.: 7 U 165/02)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Mai 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin € 23 O 5/01 € teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2001 wird insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger 604.442,62 EUR nebst 4% Zinsen auf 566.887,36 EUR seit dem 1. März 1998, nebst 4 % Zinsen auf weitere 27.928,06 EUR und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 9.627,20 EUR seit dem 23. Februar 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen, soweit die Kläger sie nicht zurückgenommen haben.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den bis einschließlich 26. September 2001 entstandenen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kläger 10% und der Beklagte 90% zutragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die dem Beklagten allein zur Last fallen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten der Berufung werden den Klägern zu 3% und dem Beklagten zu 97 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Beklagten am 5. Juli 2002 zugestellt worden ist. Der Beklagte hat dagegen am 24. Juli 2002 Berufung eingelegt und diese am 4. September 2002 begründet.

Der Beklagte macht unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Die Klage sei unschlüssig, weil die Kläger von einem falschen Wertermittlungsstichtag ausgegangen seien. Es komme nicht auf das Datum des Verkaufs des Grundstücks am 28. Februar 1992, sondern auf die Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangsbescheids am 23. September 1991 an. Die Wertermittlungsmethode im Parteigutachten des Sachverständigen Dr. S sei angesichts der Wertentwicklung von Gewerbebauland im fraglichen Zeitraum ungeeignet. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 15.296,52 DM sei die Klage unschlüssig, weil diese nach § 118 BRAGO abgerechneten Gebühren nicht auf die nachträglich angefallenen Prozessgebühren anzurechnen seien. Die im Klageverfahren angefallenen Gebühren habe der Beklagte auch bei schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages zu beanspruchen. Einen Gebührenerstattungsanspruch gegen die B ... S (B) hätten die Kläger nicht gehabt, weil die Klage im Vorprozess nicht erfolgreich gewesen wäre. Das gelte auch für den Gerichtskostenvorschuss von 23.115,00 DM. Die durch den Anwaltswechsel entstandenen Kosten im Vorprozess, die in Höhe von 580,00 DM bestritten werden, seien überflüssig gewesen, weil die Klage wegen der Versäumung der in § 3 der Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 vorgesehenen Ausschlussfrist keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Das gelte auch für die Kosten des gegnerischen Anwalts. Die Kosten für das Parteigutachten seien nicht erstattungsfähig, weil der Schaden nicht schlüssig vorgetragen worden sei.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und hinsichtlich der gestellten Anträge auf die vorstehende Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B.

Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die zitierten Vorschriften des BGB beziehen sich daher auf das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht.

I.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Dass der Beklagte keinen Antrag angekündigt hat, ist unschädlich, weil sich aus der Berufungsbegründung unzweifelhaft ergibt, dass er die Abweisung der Klage anstrebt (BGH NJW-RR 1999, 211).

II.

In der Sache hat die Berufung nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Der Beklagte ist den Klägern aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, dem Grunde nach zum Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung des Mandatsvertrages über die Restitutionsansprüche betreffend das Grundstück F S ... in F in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Höhe verpflichtet. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zur Haftung des Beklagten dem Grunde nach werden von dem Beklagten nicht angegriffen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Er trägt auch keine Umstände vor, aus denen sich insoweit eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Entscheidung ergeben könnte (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Von einer schuldhaften Vertragsverletzung des Beklagten, die zum Schadenersatz verpflichtet, hat der Senat daher auszugehen.

2. Die mit der Berufung vorgetragenen Angriffe gegen die Schadensbemessung rechtfertigen eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 513 S. 1 ZPO durch das Landgericht nur zu einem geringen Teil.

a) Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Kläger dadurch einen Schaden in Höhe von 1.108.735,36 DM erlitten haben, dass sie den tatsächlichen Grundstückswert wegen des Ablaufs der Klagefrist in § 3 der Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 nicht mehr realisieren konnten. Einen erstattungsfähigen Schaden hat der Mandant in der Regel dann erlitten, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Beurteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regressanspruch befasst ist, richtiger Weise hätte entschieden werden müssen. Dabei ist auszugehen von dem Sachverhalt, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre (BGH NJW 2000, 730). Das bedeutet aber nicht, dass der Senat den Vortrag der Parteien im Vorprozess seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat. Der Haftungsprozess folgt nicht schlicht den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Ausgangsverfahrens, sondern den für den Streitgegenstand der Regressklage geltenden Regeln (BGHZ 72, 328, 333; BGHZ 133, 110, 115). Danach ist die Höhe des Schadens bezüglich des Grundstücks als unstreitig zu werten, weil das Landgericht den Vortrag des Beklagten zum Verkehrswert im Schriftsatz vom 28. Mai 2002, der den Klägern erst im Verhandlungstermin überreicht worden ist, mit Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Auch das wird mit der Berufung nicht angegriffen. Mit diesen Verteidigungsmitteln ist der Beklagte daher insoweit ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO).

Soweit der Beklagte geltend macht, der Vortrag der Kläger zum Grundstückswert sei unschlüssig gewesen, kann dem überdies nicht gefolgt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab (BGH NJW 2000, 3286 m. w. N.) Der Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 InVorG bei der Ermittlung des Verkehrswertes auf den Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangsbescheids abzustellen ist. Sofern dies der 23. September 1991 gewesen ist, muss sich der Beklagte jedoch an dem ebenfalls zur Frage der Schlüssigkeit heranzuziehenden Vortrag in dem Klageentwurf vom 18. Dezember 1997 auf S. 4 festhalten lassen, in dem er den Verkehrswert zu dem genannten Zeitpunkt mit 125,00 DM/qm beziffert hat (Anlage K 2). Von diesem Wert, der Gegenstand des Vorprozesses 1 O 14/99 gewesen ist, geht auch der Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten vom 11. September 2000 aus. Die Behauptung in der Klageschrift, dass der Grundstückswert "zum damaligen Zeitpunkt" bei 1.430.000,00 DM gelegen habe, ist danach jedenfalls solange ausreichend, wie der Beklagte nicht seinerseits substantiiert dazu Stellung genommen hat. Da er das nicht fristgerecht getan hat, konnte das Landgericht sowohl dem Versäumnisurteil als auch der angefochtenen Entscheidung den Vortrag der Kläger zum Wert des Grundstücks zu Grunde legen.

b) Hinsichtlich der auf die Rechnung vom 12. Juni 1992 gezahlten 15.296,52 DM hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Es besteht kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch, auf den von dem Beklagten angeforderten Kostenvorschuss nach § 118 BRAGO.

aa) Die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO abgerechneten Gebühren sind nicht auf die vom Beklagten für den Vorprozess abgerechneten Gebühren anzurechnen.

Eine Anrechnung der Besprechungsgebühr ist in § 118 Abs. 2 BRAGO ohnehin nicht vorgesehen.

Die Geschäftsgebühr ist nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO nur dann anzurechnen, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil sich die Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 zwischen den Klägern und der B auf zwei Grundstücke (F Straße € und €) bezieht und eine in sich abgeschlossene Regelung über die Erlösauskehr enthält. Der auf das Grundstück F S ... entfallende Erlösanteil von 321.264,64 DM ist nicht Gegenstand des anschließenden gerichtlichen Verfahrens gewesen. Dabei haben die Vertragsparteien nur um den Mehrerlös gestritten, der mithin eine weitergehende, von der Vereinbarung nicht erfasste Forderung betrifft.

bb) Eine Anrechnung ist aber auch deshalb ausgeschlossen, weil der Gebührenanspruch des Beklagten für den Vorprozess gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB erloschen ist. Der Beklagte hat sich unstreitig vertragswidrig verhalten, in dem er den Vorprozess fristgerecht nicht betrieben hat. Obwohl die Kläger die geforderten Vorschüsse an den Beklagten überwiesen hatten, hat er den Gerichtskostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt und dadurch das Vertrauen der Kläger missbraucht. Die Leistung des Beklagten ist für die Kläger ohne Interesse gewesen, weil sie nutzlos geworden ist. Die Kläger waren wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten zur Mandatsentziehung berechtigt und mussten einen anderen Prozeßbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstanden sind. Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs, ohne daß es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (BGH NJW 1982, 437, 438).

c) Der Beklagte hat die auf seine Gebührenforderung geleisteten 17.584,08 DM zu erstatten. Das Urteil des Landgerichts ist zwar insoweit in der Begründung fehlerhaft, weil ein Kostenerstattungsanspruch durch die B im Falle des Obsiegens der Kläger wegen dieser Gebühren gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ausgeschlossen wäre; denn die Mehrkosten des Anwaltswechsels sind dann nicht notwendig, wenn der Wechsel auf Differenzen zwischen der Partei und ihrem Anwalt beruht (vgl. OLG Hamburg, MDR 1998, 928). Die Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis als richtig, weil der Beklagte sich vertragswidrig verhalten hat und deshalb sein Gebührenanspruch aus den vorstehend genannten Gründen erloschen ist. In diesem Fall ist ein bereits geleisteter Vorschuss gemäß § 628 Abs. 1 S. 3 BGB zurückzuzahlen.

d) Hinsichtlich der weiteren Kosten des Vorprozesses folgt der Senat den im Ansatz zutreffenden Erwägungen des Landgerichts. Insoweit hätte die B die Kosten gemäß § 91 ZPO übernehmen müssen, weil sie jedenfalls in Höhe von 1.108.735,36 DM unterlegen gewesen wäre.

aa) Das Landgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass die Kläger im Vorprozess eine Forderung von 1.524.235,36 DM geltend gemacht haben, mit der sie nach dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Vortrag nur zu 73% Erfolg gehabt hätten. Der Senat schätzt nach § 287 Abs. 1 ZPO, dass ihnen die Kosten des Vorprozesses lediglich in diesem Umfang erstattet worden wären. Der Gerichtskostenvorschuss und die Anwaltskosten sind daher um 27% zu kürzen.

bb) Soweit der Beklagte eine Teilforderung von 580,00 DM bestreitet, ist er wegen Verspätung mit diesem Vortrag aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ausgeschlossen.

cc) Die Kläger trifft auch kein Mitverschulden daran, dass sie den Vorprozess in erster Instanz trotz mangelnder Erfolgsaussicht durchgeführt haben. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des Landgerichts, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vorliegt, weil erst nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens sicher festgestellt werden kann, ob die Pflichtverletzung des Beklagten zum Verlust des Anspruchs gegenüber der B geführt hat.

e) Schließlich teilt der Senat die Ansicht, dass die Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Parteigutachten haben. Es handelt sich um einen zurechenbaren Schaden, weil die Kläger durch das Gutachten ermittelt haben, in welcher Höhe sie mit ihrer Klage im Vorprozess voraussichtlich Erfolg gehabt hätten. Derartige Kosten, die zu einer zweckgerichteten Rechtsverfolgung notwendig sind, stellen einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 249 Rdnr. 22 m.w.N.).

III.

Nach alledem berechnet sich der Schaden der Kläger wie folgt:

ForderungBetrag in DMMindererlös für das Grundstück1.108.735,36Gebühren des Beklagten gemäß Rechnung vom 12. Juni 19920,00 Gebühren des Beklagten im Vorprozess17.584,0873% der Gebühren der Rechtsanwälte Dr. L-B u.a.20.164,4273% des Gerichtskostenvorschusses16.873,9573% der Gebühren der gegnerischen Rechtsanwälte14.743,71Kosten für das Gutachten Dr. S4.085,461.182.186,98Insgesamt steht den Klägern damit eine Forderung von 604.442,62 EUR zu.

IV.

1. Hinsichtlich des Mindererlöses für das Grundstück steht den Klägern ein Zinsanspruch als Zinsausfallschaden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu.

2. Im Übrigen können die Kläger aber nur Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Entgegen ihrer Ansicht gibt es im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine Fälligkeitszinsen. Der Ausnahmetatbestand des § 849 BGB ist nicht einschlägig, weil die Kläger nicht schlüssig dargetan haben, dass ihnen der Beklagte Geld durch Unterschlagung entzogen hat.

3. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils können die Klägerin hinsichtlich der nach dem 1. Mai 2000 fällig gewordenen Schadenspositionen (Gebühren der gegnerischen Rechtsanwälte; Gutachterkosten) 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz und im Übrigen 4% Zinsen verlangen.

V.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.






KG:
Urteil v. 24.06.2003
Az: 7 U 165/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/56e2b94b4e23/KG_Urteil_vom_24-Juni-2003_Az_7-U-165-02




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