Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 16. Dezember 2009
Aktenzeichen: L 19 B 180/09 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 16.12.2009, Az.: L 19 B 180/09 AS)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.04.2009 geändert. Als weitere Vergütung des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse wird ein Betrag von 263,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines Rechtsanwalts.

Mit Schreiben vom 22.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung um einen Betrag von 251,85 EUR gemindert werden, wenn er einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.06.2007 habe. Dies ergebe sich aus der Abrechnung der Stadtwerke für das Jahr 2006 hinsichtlich der Kosten für Strom, Fernwärme und Wasser/Schmutzwasser. Den gegen das Schreiben vom 22.05.2997 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007 als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger im Widerspruchsverfahren. Für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren erhielt der Beschwerdeführer eine Gebühr nach Nr. 2503 Anlage 1 zum RVG (W RVG) in Höhe von 70,00 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von 14,00 EUR (Nr. 7002 W RVG) und einer Umsatzsteuer von 15,96 EUR (Nr. 7008 W RVG). Der Kläger erhob Klage vor dem Sozialgericht Detmold, S 10 (9) AS 347/07.

Durch Bescheide vom 09.07.2007 und 07.08.2007, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007, rechnete die Beklagte u.a. auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für Juni 2007 ein Guthaben von 251,85 EUR an. Hiergegen erhob der Kläger Klage, S 10 (9) AS 344/07.

In dem zur gemeinsamen Erörterung der Streitsachen S 10 (9) AS 344/07, S 10 (9) AS 345/07 und S 10 (9) AS 347/07 anberaumten Erörterungstermin schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Rechtsstreite S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 einen Vergleich, der wie folgt lautete:

1. Die Beklagte hebt den Anrechnungsbescheid betreffend des Nebenkostenguthabens der Nebenkostenabrechnung 2006 vom 22.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2007 insoweit auf, als hiermit ein Guthaben über einen Betrag von 97,10 EUR hinaus angerechnet worden ist.

2. Die Kosten der Verfahren S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Beteiligten sind hiermit einverstanden und erklären die Rechtsstreite S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 übereinstimmend für erledigt.

Der Erörterungstermin dauerte von 14.01 Uhr bis 14.22 Uhr.

Durch Beschluss vom 10.06.2008 hatte das Sozialgericht Detmold dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet. Auf Antrag des Beschwerdeführers zahlte die Staatskasse einen Vorschuss von 142,80 EUR nach § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Mit Schreiben vom 22.01.2009 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 508,13 EUR festzusetzen in Höhe von: Verfahrensgebühr Nr. 3103 W RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 W RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 W RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 W RVG 20,00 EUR 4 Fotokopien Nr. 7000 Nr. 1 a.W RVG 2,00 EUR 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG 110.58 EUR Summe 692,58 EUR abzüglich gezahlten Vorschusses 142,80 EUR abzüglich Hälfte der Beratungshilfegebühr 41.65 EUR = 508,13 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 03.02.2009 auf insgesamt 192,78 EUR festgesetzt in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 W RVG 100,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 W RVG 100,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Kopien Nr. 7000 Nr. 1a W RVG 2,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG 60.23 EUR = 377,23 EUR abzüglich gezahlten Vorschusses 142,80 EUR abzüglich der Hälfte der Beratungshilfegebühr 41.65 EUR = 192,78 EUR

Sie hat ausgeführt, dass der Ansatz einer unterdurchschnittlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG in Hohe von 100,00 EUR als angemessen und ausreichend anzusehen sei, da während des Beiordnungszeitraums acht kurze Schriftsätze, die inhalts- und datumsgleich im Bezug auf die Verfahren S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 gewesen seien, gefertigt worden seien Die Problematik des Streitgegenstandes sei in allen drei Verfahren gleich gewesen. Ihre Bearbeitung sei durch die bereits erfolgte Einarbeitung im Verfahren S 10.(9) AS 344/07 weder schwierig noch zeitaufwendig gewesen. In den drei Verfahren S 10 (9) AS 345/07, S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 347/07 habe zeitgleich ein Erörterungstermin mit einer Dauer von insgesamt 21 Minuten stattgefunden. Beim Ansatz der Terminsgebühr sei gebührenmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zeit- und inhaltsgleich auf einen Termin für drei Verfahren habe vorbereiten können. Auch die Dauer des Termins zur Erörterung dreier Klageverfahren sei als gering zu bewerten. Insgesamt werde daher für jedes Verfahren jeweils eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr, also in Höhe von jeweils 100,- EUR, als angemessen und ausreichend angesehen. Dies gelte ebenso für die Einigungsgebühr.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dass eine Minderung der Gebühren nicht gerechtfertigt sei. Die Angelegenheit sei für den Kläger als Bezieher von Sozialleistungen von besonderer Bedeutung gewesen. Da die Regelleistung bis auf den letzten Cent verplant sei, sei für Hilfebedürftige jeder Cent von erheblicher Bedeutung/Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei beträchtlich gewesen, das Verfahren habe sich über fast 1 Vz Jahre hingezogen. Es habe zahlreiche Wiedervorlagen sowie Besprechungen mit dem Kläger gegeben. Die umfangreiche Leistungsakte habe mehrfach zuletzt zur Vorbereitung auf den Termin durchgearbeitet werden müssen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit sei jedenfalls komplex gewesen, auch sei sein Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund müsse die Dauer des Erörterungstermins bei der Festsetzung der Gebühren zurückstehen.

Durch Beschluss vom 22.04.2009 hat das Sozialgericht Detmold die Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Toleranzgrenze von 20% bei dem Ansatz der drei Gebühren überschritten. Die Verfahrensgebühr sei unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf 100,00 EUR festzusetzen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren sei als unterdurchschnittlich einzustufen. Er habe lediglich neun kurze Schriftsätze gefertigt, wobei nur der Schriftsatz vom 04.02.2008 Ausführungen zur Sache enthalten habe. Die übrigen Schriftsätze mit Ausnah me der Klageerhebung hätten sich darauf beschränkt, eine Klagebegründung anzukündi gen oder Terminsverlegung zu beantragen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Sachverhalt identisch mit dem Sachverhalt in den Parallelverfahren gewesen sei. In sämtlichen Verfahren sei es um die Rechtsverfolgung, die aus der Neben kostenabrechnung für das 2006 resultierten, gegangen. Die hieraus ergebenden Synergie effekte hätten den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit reduziert. Bei der Beurteilung des objektiven Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit seien arbeitserleichternde Umstände und Rationalisierungseffekte einzubeziehen, zu denen beispielsweise die Vertretung des Betei ligten in mehreren Instanzen oder das Tätigwerden in einer Reihe von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen zählten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers hätten deutlich unter dem Durchschnitt der Gesamtbevölkerung gelegen, dies rechtfertige eine Herabsetzung der Gebühr. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass für den Kläger, auf dessen Interesse abzustellen sei, die streitgegenständliche Anrechnung in Höhe von 97,10 EUR bedeutsam gewesen sei, weil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeschränkt gewesen seien, ver möge kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Auch die Termins- und Einigungsgebühr sei unter Berücksichtigung dieser Umstände lediglich auf 100,00 EUR bzw. 95,00 EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei ergänzend zu berücksichtigen, dass der Termin, in dem auch die im Zusammenhang stehenden Parallelverfahren mit verhandelt worden seien, 21 Minuten gedauert habe und somit auf jede Streitsache rechnerisch lediglich 7 Minuten ent fallen seien.

Gegen den am 13.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 26.05.2009 Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, dass das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu berücksichtigen sei. Das Haftungsrisiko sei zwingend bei der Konkretisierung der Rahmengebühr zu beachten. Unter Berücksichtigung der schon im Erinnerungsverfahren angeführten Kriterien und unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Berechnung seien die von ihm angesetzten Gebühren keineswegs unbillig, sondern in der notwendigen Gesamtschau angemessen. Die vom Sozialgericht errechnete zeitliche Dauer je Streitsache falle nicht ins Gewicht. Wenn die Vergleichsbereitschaft auch gerade im Hinblick auf eine bereits von Gesetzes wegen immer anzustrebende zügige Verfahrensbeendigung auf Seiten aller Verfahrensbeteiligten gegeben sei, könne die Dauer der mündlichen Verhandlung sogar noch kürzer sein. Sei die Einigungsbereitschaft zunächst nicht gegeben, würde der Termin von daher zwangsläufig länger dauern. Erst recht könne aber die allenfalls untergeordnete Terminsdauer auf die Höhe der Einigungsgebühr keinen Einfluss haben.

Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 22.04.2009 zu ändern und seine Vergütung aus der Staatskasse auf 508,13 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, mit der die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle die Höhe der von der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf 192,78 EUR festgesetzt hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, die die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der beigeordnete Rechtsanwalt selbst. Antragsgegner und Beschwerdegegner ist in diesen Verfahren die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Der durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Beteiligte sowie sein Gegner sind am Verfahren nicht beteiligt (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS - und vom 14.05.2009 - L 9 B 220/07 AS).

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 23.07.2008 - L 19 B 170/07 AS - und vom 24.09.2008 - L 19 AS 21/08 AS -; a. A. anscheinend LSG NRW Beschlüsse vom 14.05.2009 - L 9 B 220/07 AS - und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS).

Die Beschwerde ist zulässig.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.04.2009 - L 19 B 137/07 AS -, vom 24.09.2008 - L 19 AS 21/08 AS.-; vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL - m.w.N, und ausführlich LSG NRW Beschluss vom 09.08.2007- L 20 B 91/07 AS - m.w.N.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2009 - L 15 SF 9/09 B). Für das sozialgerichtliche Verfahren wird das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG weder durch § 178 SGG noch durch § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 RVG ist gegenüber der Vorschrift des § 178 SGG, wonach gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet, vorrangig. Das RVG enthält für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts und dessen Durchsetzung spezielle Sonderregelungen, die die allgemeinen prozessualen Bestimmungen des SGG verdrängen. Auch § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unanfechtbar ist, schließt das Beschwerderecht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht aus. Denn die Vorschrift findet nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander Anwendung. Soweit es um die Erstattungspflicht der Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt geht, ist die Norm unanwendbar.

Die Beschwerde ist statthaft.

Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL). Hier ist eine Vergütung 192,78 EUR festgesetzt und der Beschwerdeführer begehrt eine Vergütung von 508,13 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt 315,35 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 263,80 EUR zu. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 100,00 EUR (1), für die Terminsgebühr (2) und die Erledigungsgebühr (3) ist jeweils ein Betrag von 110,00 EUR anzusetzen. Auf den weiteren Vergütungsanspruch von 263,80 EUR ist die Hälfte der Beratungshilfegebühren nicht anzurechnen (4).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen dem Kläger und dem Beschwerdeführer hat ein Mandatsverhältnis, welches durch die Vorlage einer Prozessvollmacht dokumentiert ist, bestanden. Im Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.

1. Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 26.11.2007 hat der Beschwerdeführer Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 Anlage 1 zum RVG (W RVG) gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat für den Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist für ihn in dem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren tätig gewesen ist.

Nach Nr. 3103 W RVG umfasst die Verfahrensgebühr einen Betragsrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, und seinem Haftungsrisiko nach billigem Ermessen (§14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.

Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG von 170,00 EUR durch den Beschwerdeführer unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "NormalfaH" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unter vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG beträgt die Mittelgebühr 170,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens anzusetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N). Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 21). Alle Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Das Abweichen eines Bemessungskriteriums vom Durchschnittsfall kann von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24, 38,39).

Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen Normal-/ Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 100,00 EUR, d.h. etwas mehr als die Hälfte der Mittelgebühr (170,00 + 20,00 = 190,00: 2= 95,00) rechtfertigt.

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeitsund Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt dabei kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 29). Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar acht kurze Schriftsätze gefertigt, Einsicht in die Verwaltungsakte genommen und sich auf den anberaumten Erörterungstermin vorbereitet. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass fünf der Schriftsätze - datums- und inhaltsgleich mit Schriftsätzen in den Parallelverfahren S 10 (9) AS 344/07 und S 10 (9) AS 345/07 sind, und sich der Inhalt der übrigen Schriftsätze auf die Klageerhebung, die Erinnerung an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und die Ankündigung einer Klagebegründung beschränkt hat. Eine Klagebegründung ist im Verfahren nicht erfolgt. Sowohl die Beschränkung des Inhalts der Schriftsätze auf verfahrenstechnische Fragen - Klageerhebung, Erinnerung an ausstehende Gerichtsentscheidungen, Ankündigung einer Klagebegründung, Vertagungsantrag - wie auch die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von Schriftsätzen in drei Verfahren gleichlautend abgefasst und datumsgleich versandt worden sind, spricht für einen unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Dies gilt auch für die Einsichtsnahme in die Verwaltungsakte und die erforderliche Vorbereitung auf den Erörterungstermin, da diese zeitgleich in allen drei Verfahren erfolgt sind. Der damit verbundenen Rationalisierungseffekt ist als arbeitserleichternder Umstand bei der Bewertung mit zu berücksichtigen (vgl. BSG Beschluss vom 22.01.1993 - 14b/4 REG 12/91 = SozR 3-1930 § 116 Nr. 4). Weitere Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.

Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass zwischen den Beteiligten nur die Höhe des nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II anrechenbarer Betrages, insbesondere die Zulässigkeit eines 18% Pauschalabzuges für Warmwasserkosten streitig gewesen ist und neben der Rechtsfrage des Vorliegens eines Verwaltungsaktes somit lediglich die rechnerische Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens und des Abzugs von Kosten für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft und Heizung im Vordergrund gestanden hat, spricht eher für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit.

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist als leicht überdurchschnittlich zu bewerten, auch wenn Gegenstand des Verfahrens die Höhe der Leistung nach dem SGB II für einen Monat gewesen ist. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie z. ß. Streitigkeiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37). Jedoch ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass vorliegend Streitgegenstand des Verfahrens die Anrechnung eines einmaligen Einkommens - Guthaben aus der Heizkostenabrechnung - auf die Leistungen nach dem SGB II für einen Monat - Juni 2007 - gewesen ist. Die Kürze des streitigen Zeitraums -ein Monat - sowie die Tatsache, dass das soziokulturelle Existenzminimums des Klägers im Juni 2007 durch die von der Beklagten bewilligten Leistungen zuzüglich des Guthabens aus der Heizkosten gedeckt gewesen ist, spricht eher für eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit für den Auftraggeber. Die allenfalls leicht durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber wird durch dessen unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse mehr als kompensiert (zur Kompensation des Kriteriums einer überdurchschnittlichen Bedeutung einer Angelegenheit durch das Kriterium unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach, juris Rn 38). Da der Kläger noch während des Klageverfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihm deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Vielmehr spricht die Höhe des streitigen Betrages von 251,85 EUR eher für die Annahme eines geringen Haftungsrisikos.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 100,00 EUR, etwas mehr als die Hälfte der Mittelgebühr, gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim Ansatz einer Gebühr von 170,00 EUR (20% von 136,00 EUR = 27,20 EUR) überschritten und ist der Ansatz der Gebühr von 170,00 EUR unbillig.

2. Des Weiteren ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG als Anwesenheitsgebühr in einem gerichtlichen Termin entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu vergüten ist.

Die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr von 200,00 EUR ist unbillig. Nr. 3106 VV RVG sieht einen Rahmen von 20,00 bis 380,00 EUR vor. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend auf den tatsächlich aufgewendete Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der auch wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht berücksichtigen (a. A. LSG NRW Beschluss vom 31.05.2007 - L 10 B 6/07 SB), da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird. Die übrigen prozessualen Tätigkeiten werden, abgesehen von dem besonderen Mitwirken i.S.v. Nr. 1006 W RVG, durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Anzahl der im Verfahren anberaumten Termine - ein Erörterüngstermin - sowie die Dauer des Termins von 21 Minuten, in dem drei Streitsachen verhandelt worden sind, begründet nur einen unterdurchschnittlichen Umfang. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage Unterschiede nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Erörterungstermins die Frage des Abzugs von Kosten für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft und Heizung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - höchstrichterlich geklärt gewesen ist und tatsächliche Schwierigkeiten für die anwaltliche Tätigkeit im Termin, wie z. B. die Teilnahme an einer Beweisaufnahme mit Befragung von Zeugen und Sachverständigen, nicht aufgetreten sind. Dies spricht sogar eher noch für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG kommt der Teilnahme an dem Erörterungstermin eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu und ist der Ansatz einer Gebühr von 110,00 EUR, der Hälfte der Mittelgebühr (20,00 + 200,00 = 220,00: 2), gerechtfertigt. Damit hat der Beschwerdeführer die Toleranzgrenze von bis zu 20% beim Ansatz der Mittelgebühr (20% von 110,00 = 22,00 ) überschritten und ist der Ansatz der Gebühr von 200,00 EUR unbillig.

3. Des Weiteren ist eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1002 W RVG entstanden, die dem Beschwerdeführer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu vergüten ist. Das Klageverfahren hat sich durch die teilweise Änderung des Schreibens vom 22.05.2007, das die Beteiligten anscheinend als Verwaltungsakt gewertet haben, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2007 zu Gunsten des Klägers - Reduzierung des Anrechnungsbetrages von 251,85 EUR auf 97,10 EUR - und die teilweise Klagerücknahme im Wege des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs erledigt. Der Beschwerdeführer hat nach Aktenlage an der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt, da er am Vergleichsabschluss beteiligt gewesen ist.

Die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr von 190,00 EUR ist unbillig. Nr. 1006 W RVG sieht einen Rahmen von 30,00 bis 350,00 EUR vor. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Hinsichtlich der Bewertung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage Anhaltspunkte nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten.

Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach, juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 110,00 EUR, d.h. der Hälfte der Mittelgebühr (190,00 + 30,00 = 220,00: 2 ) gerechtfertigt ist. Demnach hat der Beschwerdeführer mit dem Ansatz einer Gebühr von 190,00 EUR den Toleranzrahmen (20% von 110,00 EUR = 22,00 EUR) überschritten und ist die angesetzte Gebühr unbillig.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 W RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdeführer eine Vergütung von 340,00 EUR (100,00 + 110,00 + 110,00 + 20,00) zu.

Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Höhe von 64,60 EUR (19% von 340,00 EUR, Nr. 7008 W RVG), der Kopiekosten von 2,00EUR nach Nr. 7000 W RVG und des gezahlten Vorschusses von 142,80 EUR ergibt sich weiterer Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die Staatskasse aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG von 263,80 EUR (406,60 -142,80).

4. Hierauf ist ein Betrag von 41,65 EUR, die Hälfte der Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG zzgl. 19% Mehrwertsteuer (70,00 + 13,30= 41,65), nicht anzurechnen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer für sein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren, das der Klage vorausgegangen ist, eine Beratungshilfegebühr von 70,00 EUR nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG zzgl. einer Auslagenpauschale von 14,00 EUR (Nr. 7002 W RVG) und einer Umsatzsteuer von 15,96 EUR (Nr. 7008 W RVG) von der Landeskasse erhalten. Die Festgebühr von 70,00 EUR entsteht nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für das Betreiben des Geschäfts - vorliegend die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren - einschließlich der Information oder der Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG ist die Gebühr zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen. Anrechnung heißt, dass die Gebühren für das anschließende (behördliche oder gerichtliche) Verfahren zu kürzen sind, die einmal entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG bleibt als solche unberührt.

Zur Überzeugung des Senats findet die Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG bei der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung für das Betreiben eines Gerichtsverfahrens keine Anwendung, wenn die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens angefallen ist und der Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - seinen Auftraggeber in einem anschließenden nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Klageverfahren vertritt. Denn im Fall gerichtskostenfreier Verfahren ist die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens nicht auf die Gebühren des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (so auch Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., W 2503 Rn 20; a. A. LSG NRW, Beschlüsse vom 01.02.2007 - L 12 B 8/06 AS - und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS - unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 18.03.2008 - L 1 B 21/07 AL -; LSG Thüringen Beschlüsse vom 16.01.2009 - L 6 B 21/07 - und vom 26.01.2009 -6 B 256/08 SF -; LSG Sachsen Beschluss vom 12.08.2009 - L 9 R 167/09 B KO).

Nach dem Wortlaut der Anrechnungsvorschrift ist zwar eine Kürzung der Gebühren für eines nach § 183 SGG kostenprivilegierten Gerichtsverfahrens infolge der Anrechnung der Beratungshilfegebühren nicht ausgeschlossen. In Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG wird nicht zwischen gerichtlichen Verfahren, in denen (streitwertgebundene) Wertgebühren nach § 2, 3 Abs. 1 Satz 2 RVG, wie etwa in Verfahren nach § 197a SGG, und Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG anfallen, unterschieden. Jedoch ist nach der Systematik des RVG und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift geboten, insofern sie nicht auf die übrige Gebührensystematik des RVG abgestimmt ist.

Insoweit folgt der Senat aber nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass eine Anrechnung nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG, also die Kürzung der Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, nur erfolgt, wenn die Beratungshilfegebühr für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines behördlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., W 2503-2507 Rn 21; Kalthoehner/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 1004). Aus dem Wortlaut von Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG lässt sich eine solche Einschränkung nicht ableiten (vgl. LSG Thüringen Beschluss vom 26.01.2009 - L 6 B 256/08 SF -; LSG NRW Beschlüsse vom 01.02.2007 - L 12 B 8/06 AS - und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS -, LSG Sachsen Beschluss vom 12.08.2009 - L 6 R 167/09 B KO). Soweit sich die Literatur bei dieser einschränkenden Auslegung der Anrechnungsvorschrift auf die Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) beruft, die nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur eine Anrechnung der Gebühren für eine Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren vorsah, wenn die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgte (vgl. VG Stuttgart Beschluss vom 12.03.2002 - A 5 K 11182/98 - mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; VG Schwerin Beschluss vom 15.12.2003 - 1 A 3041/00 mit weiteren Literaturnachweisen), wird nicht berücksichtigt, dass die Gebührensystematik des RVG in weiten Teilen nicht mehr den Bestimmungen der BRAGO, insbesondere den Vorschriften über die Anrechnung von Gebühren, entspricht. Eine Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG kann demnach grundsätzlich auf die Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, wenn sie die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen behördlichen Verfahren unter den Bedingungen der Beratungshilfe darstellt.

Dies gilt jedoch nicht bei der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung in einem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Verfahren. Mit der Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG, die für das Tätigwerden in einem behördlichen Verfahren anfällt, auf die Gebühren des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens soll berücksichtigt werden, dass ein Rechtsanwalt durch die Vorbefassung mit der Streitsache in einem behördlichen Verfahren, für das er eine Entschädigung aus der Landeskasse erhält, regelmäßig einen geringeren Arbeitsaufwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren hat. Dieser Zweck der Anrechnungsvorschrift - Berücksichtigung des sich aufgrund der Vorbefassung des Rechtsanwalts ergebenden Synergieeffekts - hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zwar nicht ausdrücklich genannt, er lässt sich aber aus den Ausführungen des Gesetzgebers, wonach die Regelung aus § 132 Abs. 2 BRAGO übernommen wird (BT-Drs. 15/1971 S. 208), herleiten. Bei der Einführung der Vorschrift des § 132 BRAGO, insbesondere der Anrechnungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 118 Abs. 2 BRAGO nachgebildet (BT-Drs. 8/3311 S. 16), die u. a. die Anrechnung einer Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren vorsah. Als Grund für die in § 118 Abs. 2 BRAGO enthaltene Anrechnungsvorschrift wird in der Rechtssprechung und der Literatur übereinstimmend die Vermeidung einer übermäßigen Vergütung für das gerichtliche Verfahren bei vorangehender Tätigkeit außerhalb des Verfahrens, also die Berücksichtigung des Synergieeffekts bei der Bemessung der Gebühren für das nachfolgende Gerichtsverfahren, angeben (vgl. BayVGH Beschluss vom 07.02.1990-7 C 89.3747= NVwZ-RR 1990, 390 mit weiteren Literaturangaben).

Dem mit der Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG verfolgten Zweck -Berücksichtigung des sich aufgrund der Vorbefassung ergebenden Synergieeffekts bei der Bemessung der Gebühren für ein nachfolgendes behördliches oder gerichtliches Verfahren - hat der Gesetzgeber ebenfalls in Teil 3 des W-RVG betreffend die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens Rechnung getragen. Ebenso wie die Anrechnungsvorschrift des Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG sieht die Vorbemerkung Teil 3 Abs. 4 W RVG (Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG) in erstinstanzlichen Verfahren, in denen (streitwertgebundene) Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 RVG entstehen, eine Anrechnung der Vergütung für das Tätigwerden in einem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren - eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 W RVG mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 - auf die Verfahrensgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens nach Nr. 3100 W RVG (Gebührensatz 1,3) vor, die grundsätzlich in allen Verfahren anfällt, zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 (siehe zum Zweck der Anrechnungsvorschrift der Vorbem 3 Abs. 4 W RVG BT-Drs. 15/1971 S. 209 zu Teil 3). Insoweit ist die Anrechnungsvorschrift der Nr, 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG mit der Gebührensystematik des VV RVG hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem behördlichen Verfahren bei der Bemessung der (streitwertgebundenen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W RVG kompatibel. Denn die Anrechnungsvorschrift der Vorbem 3 Abs. 4 W RVG setzt den Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 W RVG voraus. Sie regelt nicht den Fall, wenn für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens nicht die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 - 2303 W RVG, sondern die nach Nr. 2503 W RVG entstanden ist. Für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Beratungshilfe fällt eine Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 - 2303 W RVG aber nur an, wenn der Gegner erstattungspflichtig ist, ansonsten wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG, die die Landeskasse zu leisten hat, abgegolten (vgl. hierzu Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 98, 1004). Insoweit besteht kein Wertungswiderspruch zwischen der Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG und der Vorbem 3 abs. 4 W RVG.

Abweichend von den Anrechnungsvorschriften für streitwertgebundene Wertgebühren hat der Gesetzgeber in den nach § 183 SGG köstenprivilegierten erstinstanzlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG anfallen, zur Berücksichtigung des Synergieeffektes nicht die (teilweise) Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Tätigwerden im vorausgegangen Widerspruchsverfahren auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr angeordnet, sondern vielmehr bestimmt, dass sich der Gebührenrahmen der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 W RVG (40,00 EUR bis 460,00 EUR) auf 20,00 EUR bis 320,00 EUR mindert (vgl. zur Zweckbestimmung des geminderten Rahmens: BT-Drs. 15/1971 S. 212 zu Nr. 3102 und 3103). Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 W RVG stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu Nr. 3102 W RVG dar, so dass es für die Anwendung des geminderten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 W RVG unerheblich ist, ob eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400/24001 W RVG oder nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für das Tätigwerden im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren angefallen ist. Nach der Konzeption der Gebührenvorschrift des Nr. 3103 VV RVG ist ausgeschlossen, dass die Vorbefassung eines Rechtsanwalts mit der Angelegenheit in einem vorausgegangenen Verfahren nochmals bei der Bemessung der Verfahrensgebühr im Einzelfall gebührenmindernd berücksichtigt wird. Denn die Anmerkung 1 zu Nr. 3103 W RVG bestimmt, dass bei der Bemessung der Gebühr im konkreten Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsverfahrens dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. Jedoch wird die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 W RVG, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, für die das RVG keine sonstige Gebühr vorsieht, abgegolten wird, im konkreten Fall um 35,00 EUR reduziert, wenn eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG auf die konkret nach § 14 Abs. 1 RVG bemessene Gebühr nach Nr. 3103 W RVG erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Rechtsanwalt, der einen Kläger im. vorausgegangenen Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe vertreten hat, für seine prozessuale Tätigkeit eine geringere Gebühr erhält, als wenn sein Auftraggeber im Zeitraum des Widerspruchsverfahrens noch nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) erfüllt hat, also noch nicht unbemittelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG gewesen ist.

Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, dass die Vorbefassung eines Rechtsanwalts mit der Angelegenheit innerhalb eines Widerspruchsverfahrens in den kostenprivilegierten Verfahren nach § 183 SGG zweifach gebührenmindernd -Anwendung des geminderten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG und Anrechnung der Hälfte der Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG auf die Gebühr nach Nr. 3103 W RVG - bei der Festsetzung der Gebühren für das gerichtliche Verfahren berücksichtigt wird, obwohl die Art und der Umfang der änwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren sich nicht danach unterscheidet, ob der Rechtsanwalt im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren unter den Bedingungen der Beratungshilfe tätig war oder nicht, ergibt sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der Gebührensystematik des RVG. Aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 2603 W RVG (ab dem 01.07.2006 Nr. 2503 VV RVG) ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber überhaupt mit diesem Problem befassen hat (LSG Thüringen Beschluss vom 26.01.2009 - L 6 B 256/08 SF). In den Entscheidungen, die eine uneingeschränkte Anwendung der Anrechnungsvorschrift des Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG auf die Gebühren eines nach § 183 SGG kostenprivilegierten Gerichtsverfahren, insbesondere auf die Gebühr nach Nr. 3103 W RVG, bejahen (siehe LSG Thüringen Beschluss vom 26.01.2009 -L 6 B 256/08 SF -; LSG NRW Beschlüsse vom 01.02.2007 - L 12 B 8/06 AS - und vom 29.10.2009 - L 1 B 6/09 AS -, LSG Sachsen Beschluss vom 12.08.2009 - L 6 R 167/09 B KO) wird ein solcher auch nicht genannt.

Mit der hier vertretenen Rechtsauffassung berücksichtigt der Senat des weiteren, dass die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Gewährung von Beratungshilfe und zu einem Hinweis auf die Möglichkeit der Beratungshilfe einen Eingriff in ihre nach Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit darstellt und ihre Vergütung nur nach den Nrn. 2500 ff W RVG aus der Landeskasse erfolgt bzw. mit dem Verlust des Gebührenanspruchs - bis auf einen Betrag von 10,00 EUR - gegenüber dem Auftraggeber verbunden ist. Nach § 3 BerHG werden die Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, für die Gewährung von Beratungshilfe, die den verfassungsrechtlichen Anspruch der Bürger auf Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG sichert (BVerfG Beschluss vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08 = nach juris Rn. 24), vom Staat in Dienst genommen. Nach § 49a Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Rechtsanwälte verpflichtet Beratungshilfe zu gewähren. Bei Vorlage eine Beratungshilfescheins ist ein Rechtsanwalt verpflichtetes Mandat zu übernehmen, unabhängig davon, wie er die Erfolgsaussichten des Begehrens beurteilt. Im Gegensatz zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist für die Gewährung von Beratungshilfe die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens nicht Bewilligungsvoraussetzung. Ein Mandat unter den Bedingungen der Beratungshilfe kann ein Rechtsanwalt nur aus wichtigem Grund im Einzelfall ablehnen. Des Weiteren ist ein Rechtsanwalt nach der für Rechtsanwälte maßgeblichen Berufsordnung (BORA) verpflichtet, einen Auftraggeber bei begründetem Anlass auf den möglichen Anspruch auf Beratungshilfe hinzuweisen (§ 16 Abs. 1 BORA). Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinen Auftraggeber führen (OLG Celle Beschluss vom 17.07.2009 - 3 U 319/09 - und vom 24.07.2009 - 2 W 203/09). Die Übertragung der Aufgabe der Beratungshilfe auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsbeistände wird damit begründet, die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgabe der Gewährung von Beratungshilfe sei allein bei dieser Berufsgruppe gewährleistet, weil sie die Gewähr dafür biete, über entsprechendes Fachwissen zu verfügen. Nur diese Berufsträger unterlägen zudem den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität (BVerfG Beschluss vom 04.12.2006 -1 BvR 1198/06 = nach juris 14). Die Heranziehung der Rechtsanwälte zur Gewährung von Beratungshilfe stellt einen Eingriff in ihre in Art. 12 GG geschützte freie Berufsausübung dar, für den der Staat eine angemessene Entschädigung zu leisten hat (vgl. BVerfG Beschluss vom 04.12.2007 - 1 BvR 1198/06= nach juris Rn 14; siehe auch Beschluss vom 31.10.2007 - 1 BvR 574/07 = nach juris Rn 8 zur anwaltlichen Vergütung im Fall der Beiordnung nach § 121 ZPO).

Die Entschädigung eines Rechtsanwalts für die Gewährung von Beratungshilfe, die auch die Vertretung eines unbemittelten Rechtsuchenden in einem Widerspruchsverfahren umfassen kann (vgl. hierzu BVerfG Beschlüsse vom 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08= AnwBI. 2009, 645 und vom 06.08.2009 -1 BvR 319/09 u.a. - m.w.N), erfolgt nach § 44 RVG. Der Rechtsanwalt erhält danach gegen die Landeskasse einen Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfegebühren nach Nr. 2501 ff. W RVG, unabhängig von der Erfolgsaussicht des Begehrens des Rechtsuchenden und dem Ausgang des behördlichen Verfahrens. Er kann - bis auf die Gebühr von 10,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG - gegen seinen Auftraggeber keine Gebühren geltend machen (§ 44 Satz 2 RVG), auch wenn sich nachträglich dessen wirtschaftlichen Verhältnisse bessern. Wenn der Gegner verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat der ersatzpflichtige Gegner des Rechtsuchenden dem Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu zahlen (§ 9 BerHG). In sozialrechtlichen Angelegenheit bedeutet dies, dass der Leistungsträger die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2400f W RVG - nicht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG - zu ersetzen hat, wenn dieser gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder gemäß § 193 SGG die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. In einem solchen Fall wird der Erstattungsanspruch des Gegners auf die aus der Landeskasse nach § 44 RVG i.V.m. Nrn. 2501 f W RVG zu zahlenden Gebühren angerechnet (§58 Abs. 1 RVG).

Im Hinblick auf den Entschädigungscharakter der Vergütung für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens im Rahmen einer Beratungshilfe, die sich allenfalls auf 80,00 EUR (Gebühr von 70,00 EUR nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG + Gebühr von 10,00 EUR nach Nr. 2500 W RVG), d.h. das Doppelte der Mindestgebühr nach Nr. 2400 W RVG, beläuft, und die Bedeutung des Grundrechts der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Verfahren geringer vergütet werden soll, wenn ein Rechtsanwalt im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren für einen unbemittelten Rechtsuchenden unter den Bedingungen des BerHG tätig gewesen ist als wenn er für einen im Sinne des BerHG Bemittelten tätig gewesen ist. Auch aus dem Entschädigungscharakter der Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG für die Heranziehung des Rechtsanwalts zu öffentlichen Zwecken lässt sich dies nicht ableiten.

Die Minderung der Vergütung für die Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von § 183 SGG um 35,00 EUR als Folge der Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2503 W RVG für das Betreiben eines vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 W RVG nicht ausdrücklich die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr anordnet, sondern sich nach dem Wortlaut auf sämtliche Gebühren eines nachfolgenden Verfahrens beziehen kann (vgl, SG Lüneburg Beschluss vom 17.03.2009 - S 12 SF 37/09 E). In einem erstinstanzlichen Verfahren können drei Gebührentypen - Verfahrengebühr, Terminsgebühr und Einigungs-/ Erledigungsgebühr - anfallen. Einen sachlichen Grund, eine angefallene Terminsgebühr nach Nr. 3106 W RVG oder eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG wegen einer Vorbefassung des Rechtsanwalts mit der Angelegenheit im Widerspruchsverfahren durch Anrechnung zu mindern, ist nicht ersichtlich. Die Terminsgebühr hat den Charakter einer Anwesenheitsgebühr, sie gilt den erbrachten Zeit- und Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für eine Terminsteilnahme ab. Bei der Einigungs-/Erledigungsgebühr handelt es um eine weitere Tätigkeitsgebühr, mit der das erfolgreiche Bemühen eines Rechtsanwaltes um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung und die damit verbundene Entlastung des Gerichts honoriert werden sollen. Der mit beiden Gebühren verfolgte Zweck würde konterkariert, wenn das Tätigwerden für einen Kläger in einem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren zur Minderung der konkret angefallenen Termins- oder Einigungs-/Erledigungsgebühr führen würde. Soweit in der Rechtsprechung darauf abgestellt wird, dass die hälftige Anrechnung der Beratungshilfe nicht zu einer weiteren Reduzierung der Vergütung für das Betreiben des erstinstanzlichen Verfahrens führt, sondern eine bereits gewährte und zugeflossene, Zahlung schlicht berücksichtigt wird (vgl. SG Lüneburg Beschluss vom 17.03.2009 - S 12 SF 37/09 E) ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der tatsächliche Zufluss einer Vergütung für eine Tätigwerden im Widerspruchsverfahren im Fall einer Beratungshilfegebühr bei der Festsetzung der Gebühren für das anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt werden soll, während der Zufluss der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400/2401 W RVG durch die Zahlung seitens Auftraggebers bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung unerheblich ist.

Die einschränkende Auslegung der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG widerspricht auch nicht der ab dem 01.09.2009 eingeführten Bestimmung des § 15a Abs. 1 RVG. Danach kann ein Rechtsanwalt, falls das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Denn die Vorschrift des § 15a Abs. 1 RVG betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt (BGH Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07). Gegenüber dem Auftraggeber steht einem Rechtsanwalt bei einem Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe aber nach § 44 Satz 2 RVG nur die Beratungshilfegebühr von 10,00 EUR nach Nr. 2500 W RVG zu; Schuldner der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 W RVG ist gemäß § 44 Satz 1 RVG ausschließlich die Landeskasse. Aus § 15a Abs. 1 RVG folgt vielmehr, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Geschäftsgebühr nicht mehr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, unabhängig davon, ob die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 W RVG oder nach Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1VV RVG erfolgt (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 01.09.2009 - 14 W 553/09).

Zudem ist berücksichtigen, dass die Anwendung der Anrechnungsvorschrift des Nr. 2503 Abs. 2 W RVG beim Anfall einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG einen erstattungspflichtigen Gegner ggf. begünstigt. Im Fall der Anrechnung der Hälfte der Beratungshilfegebühr auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens hat der unterlegene erstattungspflichtige Gegner geringere Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im Gerichtsverfahren (Minderung der Gebühren um 35,00 EUR) zu tragen als wenn der obsiegende Beteiligte während des Widerspruchverfahrens nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beratungshilfe nach dem BerHG erfüllt hatte. Denn ein nach § 193 SGG erstattungspflichtiger Gegner kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Minderung der gerichtlichen Gebühren infolge der Anrechnung von Gebühren für das Betreiben außergerichtlicher Verfahren berufen. Ein sachlicher Grund dafür, dass die Kostenlast eines erstattungspflichtigen Beteiligten geringer sein soll, wenn der obsiegende Beteiligte unbemittelt i.S.d. § 1 BerHG während des Widerspruchsverfahrens gewesen ist, ergibt sich nicht aus der Systematik des RVG.

Die Anrechnung der auf die Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 W RVG entfallenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 W RVG) sowie der im Rahmen der Beratungshilfe erstatteten Auslagen (Nr. 7002 W RVG) auf die Gebühren des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens sieht das RVG nicht vor.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 16.12.2009
Az: L 19 B 180/09 AS


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/56adbd6f80ad/LSG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_16-Dezember-2009_Az_L-19-B-180-09-AS




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