Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. August 1999
Aktenzeichen: 6 U 18/99

(OLG Köln: Urteil v. 06.08.1999, Az.: 6 U 18/99)

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die von ihnen zu stellende Sicherheit in Form der selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die in der Schweiz ansässigen Klägerinnen zu 1) und zu 2)

stellen Uhren her, die unter der Bezeichnung "ROLEX" vertrieben

werden. Die Vermarktung der genannten Produkte geschieht dabei über

ein von der Klägerin zu 1) betriebenes weltweites Vertriebs- und

Servicenetz. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um die deutsche

Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu 1).

Zu Gunsten der Klägerin zu 1) ist das aus der Anlage K 2

ersichtliche IR-Wort-Bildzeichen "ROLEX" (R 252976) mit Priorität

zum 28.02.1982 u.a. für "horlogerie et autres instruments

chronométriques" eingetragen. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der

mit Priorität zum 08.08.1986 u.a. für "Maschinen des

Uhrmacherhandwerks und der Feinmechanik" sowie für "mechanische,

elektrische und elektronische Zeitmeßgeräte" eingetragenen

Wortmarke "ROLEX" (318642). Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit

wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin zu

1) hat der Klägerin zu 3) unter dem Datum des 01.02.1980 eine

Ermächtigung erteilt, "sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland

auf den Namen der M. ROLEX S.A. eingetragenen Warenzeichen

einschließlich der international eingetragenen Warenzeichen im

eigenen Namen Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich

geltend zu machen", was nach dem weiteren Wortlaut der genannten

Ermächtigung "insbesondere für die in der Bundesrepublik

geschützten internationalen Warenzeichen Nr. 252976" gelten

soll.

Die Beklagte befaßt sich u.a. mit der Óberholung, Modernisierung

und Umrüstung von Maschinen für die Gummi- und

Kunststoffverarbeitung. Sie stellt her und vertreibt sogenannte

Walzenextruder für die Gummiverarbeitung. Bei Extrudern handelt es

sich um Maschinen zur Herstellung von Formstücken (Rohre, Drähte,

Bänder usw.) aus thermoplastischen, also in erwärmtem Zustand

formbaren Materialien, das in weichem Zustand durch Düsen gepreßt

wird. Die Beklagte ist Inhaberin der mit Priorität zum 21.02.1996

für "Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und

Walzenextruder für solche Maschinen" eingetragenen Marke "Rollex"

39607978. Zu ihren Gunsten ist ferner die Marke "rollex" 39734966

mit Priorität zum 24.07.1997 für die nämlichen Waren eingetragen.

Bezüglich der näheren Einzelheiten hinsichtlich der genannten

Marken wird auf Bl. 41 und Bl. 51 d.A. Bezug genommen.

Mit der Behauptung, bei ihren für Uhren benutzten Marken "ROLEX"

handele es sich um bekannte und sogar berühmte Marken, haben die

Klägerinnen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, das

Zeichen "Rollex" und/oder "rollex" auf Maschinen für Kunststoff-

und Gummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren

Verpackungen anzubringen, so gekennzeichnete Waren anzubieten, in

den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen

Zwecken zu besitzen sowie ferner die genannten Zeichen in

Geschäftspapieren oder in der Werbung für Maschinen der

Gummiverarbeitung und Walzenextruder zu benutzen. Darüber hinaus

haben die Klägerinnen von der Beklagten die Einwilligung in die

Löschung der Eintragungen der streitbefangenen Zeichen sowie

Auskunft und die Feststellung verlangt, daß die Beklagte den

Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klägerinnen

haben hierzu die Ansicht vertreten, daß die zu Gunsten der

Beklagten eingetragenen Marken "Rollex"/"rollex" nicht nur in die

in Bezug auf ihre, der Klägerinnen, Marken "ROLEX" bestehenden

Rechtspositionen eingreife, sondern darüber hinaus auch den jeweils

in ihre Firmen eingestellten gleichlautenden Firmenbestandteil

verletzten. Die nahezu identischen Zeichen "Rollex"/"rollex" der

Beklagten beuteten die Wertschätzung und den guten Ruf ihrer, der

Klägerinnen, Marken "ROLEX" für sich aus. Bei diesen Marken handele

es sich dabei nicht nur um bekannte, sondern - da ihr

Bekanntheitsgrad über 80 % liege - sogar um berühmte Marken, die

Alleinstellung genössen. "ROLEX"-Uhren seien hochwertige

Spitzenerzeugnisse der Schweizer Uhrmacherkunst, mit denen der

Verkehr besondere Gütevorstellungen verknüpfe. Diese

Gütevorstellungen ließen sich auch ohne weiteres auf die

Walzenextruder der Beklagten übertragen, die ebenfalls einem hohen

technischen Qualitätsstandard genügen und mit großer Präzision

arbeiten müßten. Eben eine solche, hohen Anforderungen

standhaltende technische Präzision assoziiere der Verkehr aber mit

"ROLEX"-Produkten, deren Ruf sich nicht auf Attribute wie einen

aufwendigen Lebensstil, Prestige, Exklusivität und Luxus

beschränke. Die Beklagte beeinträchtige durch die Benutzung der

angegriffenen Marken "Rollex"/"rollex" aber auch die

Unterscheidungskraft ihrer, der Klägerinnen, berühmten Marken und

deren Einmaligkeit. Nach den zum Schutz der "berühmten" Marke

entwickelten und unter Geltung des Markengesetzes fortwirkenden

Grundsätzen sei jedenfalls aus letzteren Gesichtspunkten eine das

Klagebegehren begründende Rechtsverletzung zu bejahen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht haben

die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der in bezug auf die Marke

"Rollex" geltend gemachten Auskunfts- und

Schadensersatzfeststellungsgebehren übereinstimmend für erledigt

erklärt.

Die Klägerinnen haben beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs

Monaten, zu unterlassen, die Zeichen "Rollex" und/oder

"rollex"

a)

auf Maschinen für Kunststoff- und

Gummiverarbeitung und Walzenextrudern und/oder deren Verpackungen

anzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu

bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu

besitzen,

b)

in Geschäftspapieren oder in der Werbung für

Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder

zu benutzen,

2.

in die Löschung der Eintragung des Zeichens

"Rollex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.

39707078 einzuwilligen,

3.

in die Löschung der Eintragung des Zeichens

"rollex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.

39734966 einzuwilligen,

4.

ihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg

der gemäß Ziffer 1. mit dem Zeichen "rollex" gekennzeichneten

Maschinen Auskunft zu geben, insbesondere Angaben zu machen

über

a)

Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer

und Auftraggeber sowie

b)

die Menge der von ihnen hergestellten,

ausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen

Lagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;

II.

festzustellen, daß die Beklagte ihnen - den

Klägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen

durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen bezüglich des Zeichens

"rollex" entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat die Klageanträge unter I. 1. und 2. in bezug

auf die Marke "Rollex" anerkannt und im übrigen beantragt,

die gegen die Marke "rollex"

gerichtete Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Bekanntheit der Klagemarken "ROLEX" -

jedenfalls im Inland - in Abrede gestellt. Im übrigen aber, so hat

die Beklagte weiter eingewandt, bestehe nicht die Gefahr, daß der

Verkehr die Vorstellung, die er mit den "ROLEX"-Uhren der

Klägerinnen verbinde, auf ihre, der Beklagten, Walzenextruder

übertrage. Den von ihr angesprochenen Fachkreisen des Maschinenbaus

erschließe sich die Bedeutung von "rollex" - nämlich "roll" für

Walzen und "ex" für Extruder - ohne weiteres. Insoweit könne weder

von einer Ausbeutung des Rufs der Klagemarken die Rede sein, noch

von einer Verwässerung der Unterscheidungskraft dieser Marken. Eine

Verwässerungsgefahr bestehe schließlich auch schon deshalb nicht,

weil, so hat die Beklagte weiter behauptet, mit der Marke der

Klägerinnen ähnliche Zeichen in technischen Produktbereichen

bereits existierten.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom

03.12.1998 dem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im

übrigen abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf deren

Einzelheiten zum Zwecke der Sachdarstellung Bezug genommen wird,

hat das Landgericht ausgeführt, daß die noch streitigen Ansprüche

auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich

des Zeichens "rollex" schon mangels Inbenutzungnahme des erwähnten

Zeichens scheiterten. Was im übrigen die Klagebegehren auf

Unterlassung und Löschung angehe, so sei nicht ersichtlich, daß ein

für die hier in Betracht zu ziehenden Verletzungstatbestände der §§

14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG vorauszusetzender Fall der

Rufschädigung oder der Verwässerungsgefahr vorliege. Letzteres sei

mit Blick auf die weit voneinander entfernten Warengebiete sowie

den Abstand der beiden Zeichen zu verneinen. Unter den gegebenen

Umständen scheide weiter aber auch eine Rufausbeutung aus, weil

mangels hinreichender Àhnlichkeit der einander gegenüberstehenden

Zeichen sowie wegen der extremen Warenferne ein Imagetransfer nicht

in Betracht komme.

Gegen dieses ihnen am 28.12.1998 zugestellte Urteil richtet sich

die am 25.01.1999 eingelegte Berufung der Klägerinnen, die sie -

nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 24.03.1999

eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet haben.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen

Vorbringens im übrigen halten die Klägerinnen insbesondere an dem

bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkt fest, daß die

Klagemarken "ROLEX" einerseits sowie andererseits das Zeichen

"rollex" der Beklagten sowohl in klanglicher als auch in

schriftbildlicher Hinsicht nahezu identisch seien. Zu Unrecht habe

das Landgericht daher die Àhnlichkeit der sich gegenüberstehenden

Zeichen verneint. Die Abnehmer der Walzenextruder der Beklagten

würden damit zwangsläufig die Güte- und Qualitätsvorstellungen, die

mit den Klagemarken "ROLEX" und den damit gekennzeichneten

Produkten verknüpft würden, namentlich deren überragende technische

Qualität und Präzision, auf das Produkt der Beklagten übertragen.

Diese Rufübertragung, so vertreten die Klägerinnen, finde dabei im

übrigen bei jeder Art von technischen Geräten statt, die wie jene

der Beklagten gekennzeichnet seien. Auf das Kriterium der

Warenferne komme es dabei nicht an. Die Beklagte mache sich die

Bekanntheit der Klagemarken "ROLEX" zunutze, um die Aufmerksamkeit

der Werbeadressaten auf ihr eigenes Produkt zu lenken.

Die Klägerinnen beantragen,

das am 03.12.1998 verkündete Urteil der

31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - teilweise

abzuändern und

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs

Monaten, zu unterlassen, das Zeichen "rollex"

a)

auf Maschinen für Kunststoff- und

Gummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren Verpackungen

anzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu

bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu

besitzen,

b)

in Geschäftspapieren oder in der Werbung für

Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder

zu benutzen,

2.

in die Löschung der Eintragung des Zeichens

"rollex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.

39734966 einzuwilligen,

3.

ihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg

der gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Maschinen Auskunft zu geben,

insbesondere Angaben zu machen über

a)

Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer

und Auftraggeber sowie

b)

die Menge der von ihr hergestellten,

ausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen

Lagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;

II.

festzustellen, daß die Beklagte ihnen - den

Klägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen

durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch

entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches

Vorbringen. Sie, so bringt die Beklagte vor, habe das Zeichen

"Rollex/rollex" zur Kennzeichnung ihres Walzenextruders

ursprünglich allein deshalb gewählt, weil sich diese Bezeichnung

als eine geeignete Abkürzung für das Produkt dargestellt habe. Wie

aus einem von der Beklagten ferner vorgelegten Werbeprospekt der

"ROLLEX-Förderelemente GmbH & Co. KG" hervorgehe, treffe es

ferner ebenfalls nicht zu, daß die Klagemarken "ROLEX" für sich

eine Alleinstellung beanspruchen könnten. Die Klagemarken seien im

übrigen zwar bekannt, nicht jedoch berühmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der

Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen

gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige

Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich

des hier noch zu beurteilenden Zeichens "rollex" abgewiesen. Die

insoweit geltend gemachten Klagebegehren stehen den Klägerinnen

unter keinem in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt

zu.

A.

Die mit dem Klageantrag unter Ziffer I. begehrte Unterlassung

können die Klägerinnen nicht beanspruchen.

I.

Die §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 5, 15 Abs. 3 und Abs. 4

MarkenG tragen das Unterlassungsbegehren nicht.

Zu Gunsten der Klägerin zu 3) konnte ein solcher

Unterlassungsanspruch dabei von vornherein lediglich mit Blick auf

den in ihrer Firma eingestellten Bestandteil "ROLEX" in Betracht

kommen. Denn in Bezug auf die mit den Klagemarken "ROLEX" geltend

gemachten Ansprüche war die Klage mangels insoweit bestehender

Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) bereits unzulässig. Dem

steht die seitens der Klägerin zu 1) unter dem Datum des 1. Februar

1980 erteilte Ermächtigung nicht entgegen. Diese Ermächtigung zur

Geltendmachung von Markenrechten vermag auch unter dem

Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht die

Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) zu begründen, da eine

gewillkürte Prozeßstandschaft zu Gunsten eines weiteren Klägers

nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsinhaber seine Ansprüche -

so wie hier die Klägerin zu 1) in Bezug auf die Marken 252976 -

selbst geltend macht (vgl. BGH GRUR 1989, 350/353 - Abbo/Abo).

Die Klägerinnen vermögen mit ihrem sowohl auf die Klagemarken

"ROLEX" als auch den nämlichen Firmenbestandteil gestützten

Unterlassungsbegehren mangels eines diesen Klageanspruch tragenden

Verletzungstatbestandes auf seiten der Beklagten nicht

durchzudringen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne

Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke ähnliches

Zeichen für Waren zu benutzen, die denen nicht ähnlich sind, für

welche die (prioritätsältere) Marke Schutz genießt, wenn es sich

bei letztgenannter um eine im Inland bekannte Marke handelt und die

Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft und/oder

Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in

unlauterer Weise ausnutzt und/oder beeinträchtigt. Diese

Voraussetzungen des erwähnten markenrechtlichen

Verletzungstatbestandes sind im Streitfall nicht erfüllt.

Allerdings gilt das nicht bereits deshalb, weil die Klagemarken

"ROLEX" der Klägerinnen sowie das Zeichen "rollex" der Beklagten

einen so weiten Abstand voneinander aufwiesen, daß die in § 14 Abs.

2 Nr. 3 MarkenG geforderte Zeichenähnlichkeit abgelehnt werden

müßte. Zwischen beiden Zeichen besteht vielmehr zumindest in

klangbildlicher Hinsicht eine erhebliche Àhnlichkeit.

Der einzige, sich klangbildlich auswirkende Unterschied zwischen

den Marken der Parteien ist der im Zeichen der Beklagten zusätzlich

enthaltene Buchstabe "l", der zu einer differierenden Betonung

führt. Während die Betonung bei der Marke der Beklagten infolge der

unmittelbar nach dem Vokal "o" erfolgenden Verdoppelung des

Konsonanten "l" zu einer "kurzen" Aussprache des Buchstabens "o"

führt, liegt die Betonung bei den Klagemarken auf dem "o". Ohne

klangbildliche Auswirkung bleibt hingegen der bei dem Zeichen der

Beklagten zwischen den Bestandteilen "roll" und "ex" angebrachte

Bindestrich. Das Gesamtwort "rollex" wird dadurch nicht etwa

sezierend gelesen und ausgesprochen. Vielmehr ist der deutschen

Aussprache eine derartige "mündliche" Worttrennung fremd, wie die

Sprachgewohnheit beispielsweise bei den Wörtern "Kfz-Papiere",

"UKW-Sender", "Braunkohlen-Tagebau" usw. belegt. Auch wenn

vereinzelt die Trennung bei gleichen Silbenfolgen Relevanz für die

Betonung aufweisen kann - wie z.B. bei Hochzeit und Hoch-Zeit -

führt dies im Streitfall zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn

die letztgenannte Regelung, bei der sich Wort- bzw.

Silbentrennungen auch in der Sprechweise auswirken, greift nur

dort, wo ein und dieselbe Buchstaben- bzw. Silbenfolge je nach

zusammengefügter oder getrennter Schreibweise inhaltlich

Unterschiedliches zum Ausdruck bringt. Das ist aber bei den hier in

Betracht kommenden Silbenfolgen "rollex" und "ROLEX" nicht der

Fall.

Die sich infolgedessen allein in der Betonung des "o"

erschöpfende unterschiedliche Aussprache der Klagezeichen "ROLEX"

einerseits sowie andererseits des angegriffenen Zeichens "rollex"

der Beklagten fällt hingegen nicht derart gravierend ins Gewicht,

daß die Àhnlichkeit der Zeichen verneint werden müßte. Zum einen

kommt es bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht so sehr

auf die Unterschiede, sondern im Vordergrund auf die

Óbereinstimmungen an (vgl. BGH GRUR 1995, 50/52 -

"Indorektal/Indohexal" -). Zum anderen kann nicht außer Betracht

bleiben, daß das Publikum geschäftliche Kennzeichen regelmäßig

nicht bewußt vergleicht, sondern seine Vorstellung aufgrund eines

undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (vgl. BGH GRUR 1993,

972/975 - "Sana/Schosana" -). Der bereits aufgrund des Klangbildes

begründeten Àhnlichkeit der hier zu beurteilenden Zeichen der

Parteien kann dabei weiter auch nicht entgegengehalten werden, daß

bei den hier maßgeblichen Verkehrskreisen das Klangbild eine nur

untergeordnete Rolle spiele, weil die Walzenextruder der Beklagten

vor allem aufgrund schriftlicher Unterlagen bestellt würden.

Ungeachtet der Frage, ob sich die streitbefangenen Zeichen der

Parteien nicht auch im Schriftbild zumindest nahekommen, stellt die

Beklagte ihr Produkt aber auch auf Fachmessen aus, bei denen die

mündliche Präsentation und Kommunikation im Vordergrund steht.

Jedenfalls aber ist zum anderen entscheidend, daß das Schriftbild

im Erinnerungsbild des Publikums hinter dem Klang eines Wortes

regelmäßig zurücktritt, was selbst im rein schriftlichen Verkehr

gilt (vgl. BGH GRUR 1961, 535/536 - "Arko" -; OLG Hamburg GRUR

1997, 375/376 - "Crunchips/ran chips" -). Da die Klagemarken ihre

Bekanntheit aber zu einem nicht unbeachtlichen Teil auch aus dem

Klangbild schöpfen, kommt es daher auch für die Beurteilung der

Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf die klangbildliche

Zeichenähnlichkeit der streitbefangenen Marken an.

Sind sich nach alledem die für unzweifelhaft branchenferne Waren

verwendeten streitbefangenen Zeichen der Parteien zwar in

klanglicher Hinsicht ähnlich, liegen jedoch im übrigen die

Voraussetzungen des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 3

MarkenG nicht vor. Denn die Beklagte nutzt oder beeinträchtigt mit

ihrem Zeichen "rollex" weder die Unterscheidungskraft noch die

Wertschätzung der - wie unstreitig geworden ist - im Inland

bekannten ROLEX-Marken der Klägerinnen.

1)

Daß - wie dies der Tatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung

eines Zeichens erfordert ("Rufausbeutung") die Klagemarken in den

insoweit maßgeblichen Verkehrskreisen, nämlich den Abnehmerkreisen

der Beklagten, Wertschätzung genießen (vgl. BGH GRUR 1991, 609/611

- "SL" -), kann dabei von vornherein unterstellt werden.

Die Wertschätzung umfaßt jede positive Assoziation, die der

Verkehr mit der Marke verbindet. Hierzu gehören konkrete

Gütevorstellungen bezüglich der Produktqualität sowie allgemeinere

Vorstellungen von Größe, Alter, Tradition, Erfolg und

Leistungsfähigkeit des herstellenden bzw. vertreibenden

Unternehmens, aber auch Luxus-, Exklusivitäts- und

Prestigevorstellungen (vgl. BGH GRUR 1985, 550/552 - "DIMPLE" -;

BGH GRUR 1983, 247/248 - "Rolls Royce" -; BGH GRUR 1966, 623 -

"Kupferberg" -). Mit den "ROLEX"-Marken der Klägerinnen werden

gemeinhin Attribute wie Prestige, Exklusivität und Luxus sowie ein

besonderer - aufwendiger - Lebensstil verbunden. Dies ergibt sich

daraus, daß der Besitz einer "ROLEX-Uhr" aufgrund der hohen

Preisstellung dieser Produkte in aller Regel nur einem begrenzten,

wohlhabenden Kreis der Bevölkerung möglich ist. Daneben mag ein

Teil des Verkehrs mit den Klagemarken "ROLEX" bzw. den damit

gekennzeichneten Uhren auch die Vorstellung einer besonders hohen

technischen Qualität verbinden, was mit Blick auf den hohen Preis

der "ROLEX"-Produkte, der nach der Vorstellung eines nicht

unerheblichen Teils der Adressaten seine Rechtfertigung in einer

besonderen Qualität des Produktes findet, nicht von der Hand

gewiesen werden kann. Der hier in Rede stehende

Verletzungstatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung der

Klagemarken durch die Beklagte scheitert indessen daran, daß nicht

ersichtlich ist, daß die Beklagte die mit den "ROLEX"-Zeichen der

Klägerinnen verbundene, nach den vorbezeichneten Maßstäben

definierte Wertschätzung für sich ausnutzt. Ein "Ausnutzen" im

vorbezeichneten Sinne erfordert, daß das bekannte Zeichen

Originalität genießt und der Ruf der bekannten Marke auf die unter

dem ähnlichen Zeichen angebotenen Waren übertragbar ist (sog.

"Imagetransfer"; vgl. BGH GRUR 1991, 465/466 - "Salomon" -). Die

Óbertragbarkeit des guten Rufs einer Marke bzw. der erwähnte

Imagetransfer hängt maßgeblich von der Entfernung der

gekennzeichneten Waren, der Óberschneidung der Abnehmerkreise sowie

von der Art des Rufinhalts ab (vgl. BGH a.a.O., 465/466 - "Salomon"

-; OLG Düsseldorf WRP 1997, 588/591 - "Mc Paint" -; OLG München

GRUR 1996, 63/65 - "Mac Fash" -). Unter Anwendung dieser Kriterien

kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, daß die Marke

der Beklagten geeignet ist, den vorgenannten Imagetransfer

herbeizuführen bzw. den Ruf der im Inland bekannten Klage-Marken

"ROLEX" auf die unter dem Zeichen "rollex" der Beklagten

angebotenen Walzenextruder zu übertragen.

Zwischen den mit den hier fraglichen Marken der Parteien

gekennzeichneten und zu kennzeichnenden Waren besteht eine ganz

erhebliche Branchenferne. Die Klägerinnen stellen her und

vertreiben hochwertige Uhren. Hierbei handelt es sich um Produkte

der Feinmechanik, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind und

mit denen der Träger sich aus dem Kreis einer Vielzahl seiner

Mitbürger herausheben und als eine Person zu erkennen geben will,

die sich einen aufwendigen, den Erwerb einer hochpreisigen Luxusuhr

ermöglichenden Lebensstil leisten kann. Die Beklagte will

demgegenüber Maschinen der Gummiverarbeitung, nämlich

Walzenextruder - mithin Produktionsmittel im weiteren Sinne -

kennzeichnen, die Zwecken des industriellen Gebrauchs zu dienen

bestimmt sind. Zwischen diesen beiden, der Art nach in völlig

verschiedenen Lebensbereichen anzusiedelnden Waren, die ganz

unterschiedliche Bedürfnisse der Adressaten, an die sie sich

jeweils wenden, befriedigen sollen, besteht aber eine denkbar weite

Entfernung.

Hinzu kommt weiter, daß sich die von den Produkten der Parteien

angesprochenen Abnehmerkreise nur peripher überschneiden. Die

Beklagte richtet sich mit ihren, unter dem Zeichen "rollex"

anzubietenden Maschinen an Gummi- und Kunststoff verarbeitende

Unternehmen/Unternehmer. Zu diesem Kreis zählen dabei sicherlich

auch solche Personen, an welche sich wiederum die Klägerinnen mit

ihren ROLEX-Uhren wenden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß

es sich bei dieser "gemeinsamen Schnittmenge" der Adressaten

durchweg um Fachkreise handelt, denen nicht nur die

Marktverhältnisse überwiegend bekannt sein und denen sich zudem die

für die Kennzeichnung der Walzenextruder gewählte Marke "rollex"

der Beklagten zwanglos als naheliegende Abkürzung für den Begriff

"Rollenextruder" erschließen dürfte, sondern die ferner die

fehlende Verbindung zwischen den Produkten der Parteien auch ohne

weiteres erkennen können.

Liegt schon nach den vorbezeichneten Umständen ein für den

Tatbestand der Rufausbeutung vorauszusetzender "Imagetransfer"

fern, so scheidet ein solcher aber jedenfalls unter

Berücksichtigung des Inhaltes des einerseits mit den Klagemarken

"ROLEX" verbundenen und andererseits des mit dem Zeichen der

Beklagten gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Rufs aus.

Auch wenn - wie das die Klägerinnen einwenden - der mit ihren

ROLEX-Produkten sicherlich verbundene Ruf technischer Präzision und

Zuverlässigkeit als solcher grundsätzlich auch den

"rollex"-Walzen- bzw. Rollenextrudern der Beklagten förderlich

sein kann, verbindet sich dieser Ruf doch mit völlig

unterschiedlichen Zweckvorstellungen: Während der Ruf technischer

Präzision und Zuverlässigkeit bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen

gerade an die ausgefeilte Technik und die Präzision des subtilen

handwerklichen Fertigungsprozesses der Produkte selbst anknüpft,

gilt dies bei den Produkten der Beklagten vordergründig im Hinblick

auf die Arbeitsweise und den Einsatz der "rollex"-Walzenextruder

der Beklagten im Rahmen des industriellen Fertigungsprozesses, in

den sie integriert sind bzw. werden sollen und in dessen Rahmen sie

störungsfrei und möglichst ohne Ausfälle einen gleichbleibenden

Standard der mit ihrer Hilfe produzierten Ware gewährleisten

sollen. Beleben sich vor diesem Hintergrund schon die Vorstellungen

der Adressaten betreffend die technische Zuverlässigkeit und

Präzision der mit den streitbefangenen Marken jeweils

gekennzeichneten Produkte mit inhaltlich verschiedenen Bildern, so

kann auf seiten der Klagemarken weiter nicht unberücksichtigt

bleiben, daß die vorbezeichneten Assoziationen der Präzision und

Zuverlässigkeit zu Gunsten der gerade an die hohe Preisstellung der

solcherart gekennzeichneten Produkte anknüpfenden Attribute des

Prestiges, der Exklusivität und des Luxus in den Hintergrund

treten. Denn der Verkehr gewinnt die Vorstellung der besonderen

Qualität eines reproduzierbaren Gebrauchsgutes, zu dem die hier

betroffenen ROLEX-Uhren der Klägerinnen zählen, regelmäßig aufgrund

der Preisstellung der Waren im Markt, getragen von der Erwägung,

daß ein besonders hoher Preis in aller Regel auch mit besonderen

qualitativen Eigenschaften des Produktes korrespondiert. Vor allem

gilt das dann, wenn der Verkehr sich kein eigenes Urteil über die

maßgeblichen Qualitätseigenschaften einer Ware bilden kann. Denn

dann ist es gerade der Preis, an dem sich die Verteilung der

Adressaten von der (besonderen) Qualität des Produkts entwickelt.

So liegt der Fall bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen. Bei diesen

Produkten der Feinmechanik, deren Arbeitsweise und Technik im

Detail dem Abnehmer in aller Regel fremd sind, und in die er keinen

fachkundigen Einblick hat, vermag der Verkehr sich ganz überwiegend

kein eigenes Qualitätsurteil zu erlauben. Denn über die ihm

mögliche bloße Feststellung, daß die Uhr zuverlässig und präzise

funktioniert bzw. "richtig geht", ist die dieser Feststellung

zugrunde liegende feinmechanische Ursache in aller Regel seiner

eigenen Beurteilungsmöglichkeit entzogen. In dieser Situation

erhält aber der für den Erwerb der mit dem ROLEX-Zeichen versehenen

Uhren aufzuwendende Kaufpreis als Indikator der Qualität ein

besonderes Gewicht und tritt als maßgebliches, das Vorstellungsbild

des angesprochenen Verkehrs prägendes Kriterium in den Vordergrund.

Damit verschaffen sich aber zugleich auch die mit dem hohen

Kaufpreis der ROLEX-Uhren gerade verbundenen Attribute des Luxus,

der Exklusivität sowie des Prestiges eine besondere Geltung. Eben

dieser Ruf deckt sich indessen in keiner Weise mit den

Erzeugnissen, die der Verkehr mit den unter dem Zeichen "rollex"

der Beklagten vertriebenen Walzenextrudern verbinden kann. Für das

letztgenannte Produkt ist vielmehr die Funktionalität im Prozeß der

Gummiver- und -bearbeitung ausschlaggebend, wofür nicht zuletzt die

im Werbematerial gemäß Anlage K 9 der Beklagten enthaltene

Beschreibung spricht, daß die vorbezeichneten Walzenextruder mit

"minimalem Energieeinsatz" bei "kompakter Bauweise" und "einfacher

Handhabung" eine "schonende Verarbeitung des Kautschuks"

ermöglichten. Danach liegt es aber denkbar fern, mit den

"rollex"-Walzenextrudern der Beklagten Assoziationen von Luxus,

Prestige und eines exklusiven Lebensstils zu verbinden. Im

Vordergrund steht hier vielmehr der Aspekt der technischen

Zuverlässigkeit, der das Produkt der Beklagten - jedenfalls nach

dem vorbezeichneten Werbematerial - allerdings nicht als

Besonderheit, sondern als Selbstverständlichkeit auszeichnet, wie

dies zwangsläufig mit einem im Rahmen industrieller

Fertigungsprozesse einzusetzenden Gebrauchsgut einhergehen muß.

Die vorstehend dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit

würdigend, kann daher nicht von einem möglichen Imagetransfer und

damit der Gefahr einer Rufausbeutung ausgegangen werden.

2)

Es scheidet weiter aber auch die Gefahr der Beeinträchtigung der

Wertschätzung der Klagemarken aus. Eine derartige Beeinträchtigung

bzw. Rufschädigung ist nur dann anzunehmen, wenn aus der Benutzung

des ähnlichen Zeichens negative Vorstellungen auf die bekannte

Marke übertragen werden können. Die in der Rechtsprechung hierzu

entwickelten, die Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung

bzw. Rufschädigung einer Marke indizierenden Kriterien (vgl. BGH

GRUR 1995, 57 - "Markenverunglimpfung II" -; BGH GRUR 1994, 808 -

"Markenverunglimpfung I" -; BGH GRUR 1995, 550/553 - "DIMPLE" -)

greifen im Streitfall allesamt nicht. Denn es handelt sich bei dem

mit der Marke "rollex" gekennzeichneten Produkt der Beklagten

weder um ein qualitativ minderwertiges noch um ein "abseitiges"

Produkt, das geeignet wäre, die Klagemarken aus der Sicht des

Verkehrs herabzusetzen oder sonst zu verunglimpfen.

3)

Die Beklagte beutet bzw. nutzt mit ihrer angegriffenen

"rollex"-Marke aber auch nicht die Unterscheidungskraft der

Klagezeichen "ROLEX" aus.

Dabei kann den Klagemarken "ROLEX" ohne weiteres

Unterscheidungskraft zugemessen werden. Denn sie sind zweifelsohne

geeignet, als kennzeichenmäßiger Hinweis auf die damit bezeichneten

Gegenstände im Verkehr aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 193

- "PROTECH" -; BGH GRUR 1964, 454 - "Palmolive" -). Jedoch kann auf

seiten der Beklagten ein Ausnutzen bzw. Ausbeuten dieser

Unterscheidungskraft nicht festgestellt werden. Ein "Ausnutzen" im

genannten Sinne liegt vor, wenn allein aufgrund der Bekanntheit der

Marke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch die

werbliche Kommunikation erleichtert, also ein

Kommunikationsvorsprung erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke,

MarkenG, Rnr. 520 zu § 14 MarkenG). Mit Blick auf den oben bereits

dargestellten Umstand, daß mit den streitbefangenen Marken der

Parteien jeweils verschiedene "Rufinhalte" im Verkehr verbunden

werden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß allein

aufgrund der Bekanntheit der Marken "ROLEX" durch die potentiellen

Abnehmer der Beklagten mit der Nennung der ähnlichen Marke

"rollex" ein Bezug zu den Walzenextrudern der Beklagten

hergestellt wird.

Die Beklagte beeinträchtigt schließlich auch nicht die

Unterscheidungskraft der Klagemarken. Der mit diesem

Verletzungstatbestand bezweckte Schutz vor Markenverwässerungen

soll - dem Schutz berühmter Marken vergleichbar - Minderungen des

Werbewertes bekannter Marken entgegenwirken, deren Anziehungskraft

der Verletzer gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung zu eigenen

Absatzzwecken kommerzialisiert (vgl. Fezer, Markenrecht, Rnr. 427

zu § 14 MarkenG). Die erwähnte Gefahr der Markenverwässerung, bei

welcher der Verletzer die Bekanntheit der Marke als solche

verwendet, um die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf

das eigene Produkt zu lenken, setzt voraus, daß die Werbewirkung

der bekannten Marke auf das Warengebiet des angegriffenen

Kennzeichens ausstrahlt (vgl. BGH GRUR 1991, 465 f - "Salomon" -).

Dies liegt bereits mit Blick auf den ganz erheblichen Abstand

einerseits der mit den Klagemarken "ROLEX" gekennzeichneten

Produkte von andererseits den Waren, welche die Beklagte mit ihrem

"rollex"-Zeichen versehen will, fern. Allerdings trifft es dabei

zu, daß die fehlende Branchennähe der Waren nicht von vornherein

die Gefahr der Markenverwässerung im vorbezeichneten Sinne

verneinen läßt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen

Verkehrskreise - trotz der erheblichen Branchenferne - eine

Gedankenverbindung zur bekannten Marke aufbauen, die geeignet ist,

den Werbewert der Marke in rechtlich beachtlicher Weise zu

gefährden. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe läßt sich

der Verwässerungstatbestand im vorliegenden Fall nicht bejahen. Die

Abnehmerkreise der unter dem angegriffenen Zeichen "rollex" der

Beklagten vertriebenen Waren werden - wenn überhaupt - allenfalls

beiläufige Assoziationen zu den ROLEX-Marken der Klägerinnen haben.

Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, daß es sich bei diesen

Abnehmerkreisen um Fachleute handelt, für welche die Funktionalität

des mit "rollex" gekennzeichneten und unter dieser Bezeichnung

vertriebenen Walzenextruders der Beklagten im Vordergrund steht.

Daß die Aufmerksamkeit dieser Fachkreise, deren maßgebliches

Interesse der funktionellen Zuverlässigkeit der Maschine gilt,

gerade wegen der Bekanntheit der Klagemarken geweckt und auf die

mit "rollex" gekennzeichneten Produkte der Beklagten gelenkt wird,

läßt sich aber mit Blick auf den oben bereits dargestellten Inhalt

des mit den Marken "ROLEX" verbundenen besonderen Rufes nicht

annehmen. Denn gerade in dem Ruf der Exklusivität, des Luxus und

des Prestiges liegt die vordergründige Attraktionskraft und der

Werbewert der bekannten ROLEX-Marken. Daß eben diese Attribute, mit

denen der Verkehr aufgrund der Bekanntheit der ROLEX-Marken in

Berührung kommt, geeignet ist, die Aufmerksamkeit für die mit dem

ähnlichen Kennzeichen "rollex" versehenen Walzenextruder der

Beklagten zu wecken, ist nicht ersichtlich.

Scheidet nach alledem ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG mangels Vorliegens des

vorauszusetzenden haftungsbegründenden Eingriffstatbestandes aus,

gilt gleiches für den daneben in Betracht zu ziehenden Anspruch

gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG, der im hier betroffenen

Bereich die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen aufweist (vgl.

Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, in: von

Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 156).

II.

Da die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach alledem nicht nach

Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG von der Beklagten

Unterlassung beanspruchen können, liegt damit zugleich kein die

Löschung gemäß §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG

rechtfertigendes relatives Schutzhindernis vor, weshalb auch die

mit der Klage geltend gemachten Löschungsbegehren sowie ferner -

mangels Vorliegens des einen Schadensersatzanspruch auslösenden

Verletzungstatbestandes - die Ansprüche auf Auskunft und

Feststellung der Schadensersatzpflicht ausscheiden.

B.

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerinnen für ihre

bekannten Klagemarken einen ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen

Schutz nach Maßgabe von § 1 UWG oder § 823 BGB geltend machen. Für

einen solchen auf wettbewerbsrechtliche oder deliktrechtliche

Grundlagen gestützen außerkennzeichenrechtlichen Markenschutz

bleibt im Anwendungsbereich der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3,

15 Abs. 3, 51, 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Raum, da sich der

Schutz der bekannten Marke im Markengesetz als eine umfassende

spezialgesetzliche Regelung darstellt (vgl. BGH WRP 1998, 1181/1182

- MAC Dog).

Eine abweichende Beurteilung ist schließlich selbst dann nicht

gerechtfertigt, wenn es sich - wie die Klägerinnen behaupten - bei

den Klagemarken um berühmte Kennzeichen handeln sollte. Dabei kann

es dahingestellt bleiben, inwiefern die ROLEX-Zeichen der

Klägerinnen in quantitativer und qualitativer Hinsicht die

Voraussetzungen der "Berühmtheit" erreichen. Das ist hier deshalb

nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die

Klagebegehren selbst dann nicht begründet sind, wenn die

ROLEX-Zeichen der Klägerinnen als im Inland berühmte Marken

einzuordnen sein sollten. Dabei trifft es zwar zu, daß der unter

Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelte

außerkennzeichenrechtliche Schutz "berühmter" Marken gegen die

ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung durch das

Markengesetz - wie sich aus dessen § 2 ergibt - nicht beseitigt

wird (vgl. Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz,

a.a.O., S. 148; vgl. auch Piper, GRUR 1996, 429/436). Indessen

liegen im Streitfall die sachlichen Voraussetzungen eines

derartigen Schutzes nicht vor. Denn allein die Berühmtheit der

Marke reicht zur Begründung des Unterlassungsanspruchs gegen den

Verwender einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung nicht aus.

Vorauszusetzen ist vielmehr, daß die Verwendung der einer berühmten

Marke ähnlichen Bezeichnung in den wettbewerblichen Besitzstand

eingreift und diesen gefährdet. Hierfür genügt die lediglich

kursorische Bejahung der Beeinträchtigung von Alleinstellung und

Werbewert nicht, sondern bedarf es einer unter Berücksichtigung der

jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf Art und Ausmaß

der Beeinträchtigungsgefahr zu treffenden Feststellung der

konkreten Beeinträchtigung des auf der Alleinstellung beruhenden

Werbewertes und des daraus resultierenden wettbewerblichen

Besitzstandes. Daß im Streitfall eine derartige Beeinträchtigung

drohe, ist indessen nicht ersichtlich. Denn im Hinblick darauf, daß

die Beklagte ihr Zeichen "rollex" zur Kennzeichnung von sich

ausschließlich an Fachkreise wendenden Produkten verwenden will,

die durch das angegriffene Zeichen allenfalls beiläufig an die

klägerischen ROLEX-Marken erinnert werden, läßt sich eine nach den

vorbezeichneten Maßstäben erforderliche konkrete Beeinträchtigung

des auf der Alleinstellung der Klagemarken beruhenden Werbewertes

nicht annehmen. Ob daher neben den Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Nr.

3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für die Normen der § 1 UWG und der § 823

Abs. 1 BGB ein eigener Anwendungsbereich verbleibt (verneinend:

Piper, a.a.O.), kann hier offenbleiben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert

sich am Wert des Unterliegens der Klägerinnen im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 06.08.1999
Az: 6 U 18/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/56581636b4f0/OLG-Koeln_Urteil_vom_6-August-1999_Az_6-U--18-99




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