Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die von ihnen zu stellende Sicherheit in Form der selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.
Die in der Schweiz ansässigen Klägerinnen zu 1) und zu 2)
stellen Uhren her, die unter der Bezeichnung "ROLEX" vertrieben
werden. Die Vermarktung der genannten Produkte geschieht dabei über
ein von der Klägerin zu 1) betriebenes weltweites Vertriebs- und
Servicenetz. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um die deutsche
Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu 1).
Zu Gunsten der Klägerin zu 1) ist das aus der Anlage K 2
ersichtliche IR-Wort-Bildzeichen "ROLEX" (R 252976) mit Priorität
zum 28.02.1982 u.a. für "horlogerie et autres instruments
chronométriques" eingetragen. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der
mit Priorität zum 08.08.1986 u.a. für "Maschinen des
Uhrmacherhandwerks und der Feinmechanik" sowie für "mechanische,
elektrische und elektronische Zeitmeßgeräte" eingetragenen
Wortmarke "ROLEX" (318642). Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit
wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin zu
1) hat der Klägerin zu 3) unter dem Datum des 01.02.1980 eine
Ermächtigung erteilt, "sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland
auf den Namen der M. ROLEX S.A. eingetragenen Warenzeichen
einschließlich der international eingetragenen Warenzeichen im
eigenen Namen Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich
geltend zu machen", was nach dem weiteren Wortlaut der genannten
Ermächtigung "insbesondere für die in der Bundesrepublik
geschützten internationalen Warenzeichen Nr. 252976" gelten
soll.
Die Beklagte befaßt sich u.a. mit der Óberholung, Modernisierung
und Umrüstung von Maschinen für die Gummi- und
Kunststoffverarbeitung. Sie stellt her und vertreibt sogenannte
Walzenextruder für die Gummiverarbeitung. Bei Extrudern handelt es
sich um Maschinen zur Herstellung von Formstücken (Rohre, Drähte,
Bänder usw.) aus thermoplastischen, also in erwärmtem Zustand
formbaren Materialien, das in weichem Zustand durch Düsen gepreßt
wird. Die Beklagte ist Inhaberin der mit Priorität zum 21.02.1996
für "Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und
Walzenextruder für solche Maschinen" eingetragenen Marke "Rollex"
39607978. Zu ihren Gunsten ist ferner die Marke "rollex" 39734966
mit Priorität zum 24.07.1997 für die nämlichen Waren eingetragen.
Bezüglich der näheren Einzelheiten hinsichtlich der genannten
Marken wird auf Bl. 41 und Bl. 51 d.A. Bezug genommen.
Mit der Behauptung, bei ihren für Uhren benutzten Marken "ROLEX"
handele es sich um bekannte und sogar berühmte Marken, haben die
Klägerinnen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, das
Zeichen "Rollex" und/oder "rollex" auf Maschinen für Kunststoff-
und Gummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren
Verpackungen anzubringen, so gekennzeichnete Waren anzubieten, in
den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen
Zwecken zu besitzen sowie ferner die genannten Zeichen in
Geschäftspapieren oder in der Werbung für Maschinen der
Gummiverarbeitung und Walzenextruder zu benutzen. Darüber hinaus
haben die Klägerinnen von der Beklagten die Einwilligung in die
Löschung der Eintragungen der streitbefangenen Zeichen sowie
Auskunft und die Feststellung verlangt, daß die Beklagte den
Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klägerinnen
haben hierzu die Ansicht vertreten, daß die zu Gunsten der
Beklagten eingetragenen Marken "Rollex"/"rollex" nicht nur in die
in Bezug auf ihre, der Klägerinnen, Marken "ROLEX" bestehenden
Rechtspositionen eingreife, sondern darüber hinaus auch den jeweils
in ihre Firmen eingestellten gleichlautenden Firmenbestandteil
verletzten. Die nahezu identischen Zeichen "Rollex"/"rollex" der
Beklagten beuteten die Wertschätzung und den guten Ruf ihrer, der
Klägerinnen, Marken "ROLEX" für sich aus. Bei diesen Marken handele
es sich dabei nicht nur um bekannte, sondern - da ihr
Bekanntheitsgrad über 80 % liege - sogar um berühmte Marken, die
Alleinstellung genössen. "ROLEX"-Uhren seien hochwertige
Spitzenerzeugnisse der Schweizer Uhrmacherkunst, mit denen der
Verkehr besondere Gütevorstellungen verknüpfe. Diese
Gütevorstellungen ließen sich auch ohne weiteres auf die
Walzenextruder der Beklagten übertragen, die ebenfalls einem hohen
technischen Qualitätsstandard genügen und mit großer Präzision
arbeiten müßten. Eben eine solche, hohen Anforderungen
standhaltende technische Präzision assoziiere der Verkehr aber mit
"ROLEX"-Produkten, deren Ruf sich nicht auf Attribute wie einen
aufwendigen Lebensstil, Prestige, Exklusivität und Luxus
beschränke. Die Beklagte beeinträchtige durch die Benutzung der
angegriffenen Marken "Rollex"/"rollex" aber auch die
Unterscheidungskraft ihrer, der Klägerinnen, berühmten Marken und
deren Einmaligkeit. Nach den zum Schutz der "berühmten" Marke
entwickelten und unter Geltung des Markengesetzes fortwirkenden
Grundsätzen sei jedenfalls aus letzteren Gesichtspunkten eine das
Klagebegehren begründende Rechtsverletzung zu bejahen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht haben
die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der in bezug auf die Marke
"Rollex" geltend gemachten Auskunfts- und
Schadensersatzfeststellungsgebehren übereinstimmend für erledigt
erklärt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten, zu unterlassen, die Zeichen "Rollex" und/oder
"rollex"
a)
auf Maschinen für Kunststoff- und
Gummiverarbeitung und Walzenextrudern und/oder deren Verpackungen
anzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu
bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu
besitzen,
b)
in Geschäftspapieren oder in der Werbung für
Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder
zu benutzen,
2.
in die Löschung der Eintragung des Zeichens
"Rollex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.
39707078 einzuwilligen,
3.
in die Löschung der Eintragung des Zeichens
"rollex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.
39734966 einzuwilligen,
4.
ihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg
der gemäß Ziffer 1. mit dem Zeichen "rollex" gekennzeichneten
Maschinen Auskunft zu geben, insbesondere Angaben zu machen
über
a)
Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
und Auftraggeber sowie
b)
die Menge der von ihnen hergestellten,
ausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen
Lagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;
II.
festzustellen, daß die Beklagte ihnen - den
Klägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen
durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen bezüglich des Zeichens
"rollex" entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat die Klageanträge unter I. 1. und 2. in bezug
auf die Marke "Rollex" anerkannt und im übrigen beantragt,
die gegen die Marke "rollex"
gerichtete Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Bekanntheit der Klagemarken "ROLEX" -
jedenfalls im Inland - in Abrede gestellt. Im übrigen aber, so hat
die Beklagte weiter eingewandt, bestehe nicht die Gefahr, daß der
Verkehr die Vorstellung, die er mit den "ROLEX"-Uhren der
Klägerinnen verbinde, auf ihre, der Beklagten, Walzenextruder
übertrage. Den von ihr angesprochenen Fachkreisen des Maschinenbaus
erschließe sich die Bedeutung von "rollex" - nämlich "roll" für
Walzen und "ex" für Extruder - ohne weiteres. Insoweit könne weder
von einer Ausbeutung des Rufs der Klagemarken die Rede sein, noch
von einer Verwässerung der Unterscheidungskraft dieser Marken. Eine
Verwässerungsgefahr bestehe schließlich auch schon deshalb nicht,
weil, so hat die Beklagte weiter behauptet, mit der Marke der
Klägerinnen ähnliche Zeichen in technischen Produktbereichen
bereits existierten.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom
03.12.1998 dem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im
übrigen abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf deren
Einzelheiten zum Zwecke der Sachdarstellung Bezug genommen wird,
hat das Landgericht ausgeführt, daß die noch streitigen Ansprüche
auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich
des Zeichens "rollex" schon mangels Inbenutzungnahme des erwähnten
Zeichens scheiterten. Was im übrigen die Klagebegehren auf
Unterlassung und Löschung angehe, so sei nicht ersichtlich, daß ein
für die hier in Betracht zu ziehenden Verletzungstatbestände der §§
14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG vorauszusetzender Fall der
Rufschädigung oder der Verwässerungsgefahr vorliege. Letzteres sei
mit Blick auf die weit voneinander entfernten Warengebiete sowie
den Abstand der beiden Zeichen zu verneinen. Unter den gegebenen
Umständen scheide weiter aber auch eine Rufausbeutung aus, weil
mangels hinreichender Àhnlichkeit der einander gegenüberstehenden
Zeichen sowie wegen der extremen Warenferne ein Imagetransfer nicht
in Betracht komme.
Gegen dieses ihnen am 28.12.1998 zugestellte Urteil richtet sich
die am 25.01.1999 eingelegte Berufung der Klägerinnen, die sie -
nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 24.03.1999
eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet haben.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens im übrigen halten die Klägerinnen insbesondere an dem
bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkt fest, daß die
Klagemarken "ROLEX" einerseits sowie andererseits das Zeichen
"rollex" der Beklagten sowohl in klanglicher als auch in
schriftbildlicher Hinsicht nahezu identisch seien. Zu Unrecht habe
das Landgericht daher die Àhnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Zeichen verneint. Die Abnehmer der Walzenextruder der Beklagten
würden damit zwangsläufig die Güte- und Qualitätsvorstellungen, die
mit den Klagemarken "ROLEX" und den damit gekennzeichneten
Produkten verknüpft würden, namentlich deren überragende technische
Qualität und Präzision, auf das Produkt der Beklagten übertragen.
Diese Rufübertragung, so vertreten die Klägerinnen, finde dabei im
übrigen bei jeder Art von technischen Geräten statt, die wie jene
der Beklagten gekennzeichnet seien. Auf das Kriterium der
Warenferne komme es dabei nicht an. Die Beklagte mache sich die
Bekanntheit der Klagemarken "ROLEX" zunutze, um die Aufmerksamkeit
der Werbeadressaten auf ihr eigenes Produkt zu lenken.
Die Klägerinnen beantragen,
das am 03.12.1998 verkündete Urteil der
31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - teilweise
abzuändern und
I. die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten, zu unterlassen, das Zeichen "rollex"
a)
auf Maschinen für Kunststoff- und
Gummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren Verpackungen
anzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu
bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu
besitzen,
b)
in Geschäftspapieren oder in der Werbung für
Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder
zu benutzen,
2.
in die Löschung der Eintragung des Zeichens
"rollex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr.
39734966 einzuwilligen,
3.
ihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg
der gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Maschinen Auskunft zu geben,
insbesondere Angaben zu machen über
a)
Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
und Auftraggeber sowie
b)
die Menge der von ihr hergestellten,
ausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen
Lagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;
II.
festzustellen, daß die Beklagte ihnen - den
Klägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen
durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie, so bringt die Beklagte vor, habe das Zeichen
"Rollex/rollex" zur Kennzeichnung ihres Walzenextruders
ursprünglich allein deshalb gewählt, weil sich diese Bezeichnung
als eine geeignete Abkürzung für das Produkt dargestellt habe. Wie
aus einem von der Beklagten ferner vorgelegten Werbeprospekt der
"ROLLEX-Förderelemente GmbH & Co. KG" hervorgehe, treffe es
ferner ebenfalls nicht zu, daß die Klagemarken "ROLEX" für sich
eine Alleinstellung beanspruchen könnten. Die Klagemarken seien im
übrigen zwar bekannt, nicht jedoch berühmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der
Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige
Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich
des hier noch zu beurteilenden Zeichens "rollex" abgewiesen. Die
insoweit geltend gemachten Klagebegehren stehen den Klägerinnen
unter keinem in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt
zu.
A.
Die mit dem Klageantrag unter Ziffer I. begehrte Unterlassung
können die Klägerinnen nicht beanspruchen.
I.
Die §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 5, 15 Abs. 3 und Abs. 4
MarkenG tragen das Unterlassungsbegehren nicht.
Zu Gunsten der Klägerin zu 3) konnte ein solcher
Unterlassungsanspruch dabei von vornherein lediglich mit Blick auf
den in ihrer Firma eingestellten Bestandteil "ROLEX" in Betracht
kommen. Denn in Bezug auf die mit den Klagemarken "ROLEX" geltend
gemachten Ansprüche war die Klage mangels insoweit bestehender
Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) bereits unzulässig. Dem
steht die seitens der Klägerin zu 1) unter dem Datum des 1. Februar
1980 erteilte Ermächtigung nicht entgegen. Diese Ermächtigung zur
Geltendmachung von Markenrechten vermag auch unter dem
Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht die
Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) zu begründen, da eine
gewillkürte Prozeßstandschaft zu Gunsten eines weiteren Klägers
nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsinhaber seine Ansprüche -
so wie hier die Klägerin zu 1) in Bezug auf die Marken 252976 -
selbst geltend macht (vgl. BGH GRUR 1989, 350/353 - Abbo/Abo).
Die Klägerinnen vermögen mit ihrem sowohl auf die Klagemarken
"ROLEX" als auch den nämlichen Firmenbestandteil gestützten
Unterlassungsbegehren mangels eines diesen Klageanspruch tragenden
Verletzungstatbestandes auf seiten der Beklagten nicht
durchzudringen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne
Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke ähnliches
Zeichen für Waren zu benutzen, die denen nicht ähnlich sind, für
welche die (prioritätsältere) Marke Schutz genießt, wenn es sich
bei letztgenannter um eine im Inland bekannte Marke handelt und die
Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft und/oder
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt und/oder beeinträchtigt. Diese
Voraussetzungen des erwähnten markenrechtlichen
Verletzungstatbestandes sind im Streitfall nicht erfüllt.
Allerdings gilt das nicht bereits deshalb, weil die Klagemarken
"ROLEX" der Klägerinnen sowie das Zeichen "rollex" der Beklagten
einen so weiten Abstand voneinander aufwiesen, daß die in § 14 Abs.
2 Nr. 3 MarkenG geforderte Zeichenähnlichkeit abgelehnt werden
müßte. Zwischen beiden Zeichen besteht vielmehr zumindest in
klangbildlicher Hinsicht eine erhebliche Àhnlichkeit.
Der einzige, sich klangbildlich auswirkende Unterschied zwischen
den Marken der Parteien ist der im Zeichen der Beklagten zusätzlich
enthaltene Buchstabe "l", der zu einer differierenden Betonung
führt. Während die Betonung bei der Marke der Beklagten infolge der
unmittelbar nach dem Vokal "o" erfolgenden Verdoppelung des
Konsonanten "l" zu einer "kurzen" Aussprache des Buchstabens "o"
führt, liegt die Betonung bei den Klagemarken auf dem "o". Ohne
klangbildliche Auswirkung bleibt hingegen der bei dem Zeichen der
Beklagten zwischen den Bestandteilen "roll" und "ex" angebrachte
Bindestrich. Das Gesamtwort "rollex" wird dadurch nicht etwa
sezierend gelesen und ausgesprochen. Vielmehr ist der deutschen
Aussprache eine derartige "mündliche" Worttrennung fremd, wie die
Sprachgewohnheit beispielsweise bei den Wörtern "Kfz-Papiere",
"UKW-Sender", "Braunkohlen-Tagebau" usw. belegt. Auch wenn
vereinzelt die Trennung bei gleichen Silbenfolgen Relevanz für die
Betonung aufweisen kann - wie z.B. bei Hochzeit und Hoch-Zeit -
führt dies im Streitfall zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn
die letztgenannte Regelung, bei der sich Wort- bzw.
Silbentrennungen auch in der Sprechweise auswirken, greift nur
dort, wo ein und dieselbe Buchstaben- bzw. Silbenfolge je nach
zusammengefügter oder getrennter Schreibweise inhaltlich
Unterschiedliches zum Ausdruck bringt. Das ist aber bei den hier in
Betracht kommenden Silbenfolgen "rollex" und "ROLEX" nicht der
Fall.
Die sich infolgedessen allein in der Betonung des "o"
erschöpfende unterschiedliche Aussprache der Klagezeichen "ROLEX"
einerseits sowie andererseits des angegriffenen Zeichens "rollex"
der Beklagten fällt hingegen nicht derart gravierend ins Gewicht,
daß die Àhnlichkeit der Zeichen verneint werden müßte. Zum einen
kommt es bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht so sehr
auf die Unterschiede, sondern im Vordergrund auf die
Óbereinstimmungen an (vgl. BGH GRUR 1995, 50/52 -
"Indorektal/Indohexal" -). Zum anderen kann nicht außer Betracht
bleiben, daß das Publikum geschäftliche Kennzeichen regelmäßig
nicht bewußt vergleicht, sondern seine Vorstellung aufgrund eines
undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (vgl. BGH GRUR 1993,
972/975 - "Sana/Schosana" -). Der bereits aufgrund des Klangbildes
begründeten Àhnlichkeit der hier zu beurteilenden Zeichen der
Parteien kann dabei weiter auch nicht entgegengehalten werden, daß
bei den hier maßgeblichen Verkehrskreisen das Klangbild eine nur
untergeordnete Rolle spiele, weil die Walzenextruder der Beklagten
vor allem aufgrund schriftlicher Unterlagen bestellt würden.
Ungeachtet der Frage, ob sich die streitbefangenen Zeichen der
Parteien nicht auch im Schriftbild zumindest nahekommen, stellt die
Beklagte ihr Produkt aber auch auf Fachmessen aus, bei denen die
mündliche Präsentation und Kommunikation im Vordergrund steht.
Jedenfalls aber ist zum anderen entscheidend, daß das Schriftbild
im Erinnerungsbild des Publikums hinter dem Klang eines Wortes
regelmäßig zurücktritt, was selbst im rein schriftlichen Verkehr
gilt (vgl. BGH GRUR 1961, 535/536 - "Arko" -; OLG Hamburg GRUR
1997, 375/376 - "Crunchips/ran chips" -). Da die Klagemarken ihre
Bekanntheit aber zu einem nicht unbeachtlichen Teil auch aus dem
Klangbild schöpfen, kommt es daher auch für die Beurteilung der
Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf die klangbildliche
Zeichenähnlichkeit der streitbefangenen Marken an.
Sind sich nach alledem die für unzweifelhaft branchenferne Waren
verwendeten streitbefangenen Zeichen der Parteien zwar in
klanglicher Hinsicht ähnlich, liegen jedoch im übrigen die
Voraussetzungen des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG nicht vor. Denn die Beklagte nutzt oder beeinträchtigt mit
ihrem Zeichen "rollex" weder die Unterscheidungskraft noch die
Wertschätzung der - wie unstreitig geworden ist - im Inland
bekannten ROLEX-Marken der Klägerinnen.
1)
Daß - wie dies der Tatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung
eines Zeichens erfordert ("Rufausbeutung") die Klagemarken in den
insoweit maßgeblichen Verkehrskreisen, nämlich den Abnehmerkreisen
der Beklagten, Wertschätzung genießen (vgl. BGH GRUR 1991, 609/611
- "SL" -), kann dabei von vornherein unterstellt werden.
Die Wertschätzung umfaßt jede positive Assoziation, die der
Verkehr mit der Marke verbindet. Hierzu gehören konkrete
Gütevorstellungen bezüglich der Produktqualität sowie allgemeinere
Vorstellungen von Größe, Alter, Tradition, Erfolg und
Leistungsfähigkeit des herstellenden bzw. vertreibenden
Unternehmens, aber auch Luxus-, Exklusivitäts- und
Prestigevorstellungen (vgl. BGH GRUR 1985, 550/552 - "DIMPLE" -;
BGH GRUR 1983, 247/248 - "Rolls Royce" -; BGH GRUR 1966, 623 -
"Kupferberg" -). Mit den "ROLEX"-Marken der Klägerinnen werden
gemeinhin Attribute wie Prestige, Exklusivität und Luxus sowie ein
besonderer - aufwendiger - Lebensstil verbunden. Dies ergibt sich
daraus, daß der Besitz einer "ROLEX-Uhr" aufgrund der hohen
Preisstellung dieser Produkte in aller Regel nur einem begrenzten,
wohlhabenden Kreis der Bevölkerung möglich ist. Daneben mag ein
Teil des Verkehrs mit den Klagemarken "ROLEX" bzw. den damit
gekennzeichneten Uhren auch die Vorstellung einer besonders hohen
technischen Qualität verbinden, was mit Blick auf den hohen Preis
der "ROLEX"-Produkte, der nach der Vorstellung eines nicht
unerheblichen Teils der Adressaten seine Rechtfertigung in einer
besonderen Qualität des Produktes findet, nicht von der Hand
gewiesen werden kann. Der hier in Rede stehende
Verletzungstatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung der
Klagemarken durch die Beklagte scheitert indessen daran, daß nicht
ersichtlich ist, daß die Beklagte die mit den "ROLEX"-Zeichen der
Klägerinnen verbundene, nach den vorbezeichneten Maßstäben
definierte Wertschätzung für sich ausnutzt. Ein "Ausnutzen" im
vorbezeichneten Sinne erfordert, daß das bekannte Zeichen
Originalität genießt und der Ruf der bekannten Marke auf die unter
dem ähnlichen Zeichen angebotenen Waren übertragbar ist (sog.
"Imagetransfer"; vgl. BGH GRUR 1991, 465/466 - "Salomon" -). Die
Óbertragbarkeit des guten Rufs einer Marke bzw. der erwähnte
Imagetransfer hängt maßgeblich von der Entfernung der
gekennzeichneten Waren, der Óberschneidung der Abnehmerkreise sowie
von der Art des Rufinhalts ab (vgl. BGH a.a.O., 465/466 - "Salomon"
-; OLG Düsseldorf WRP 1997, 588/591 - "Mc Paint" -; OLG München
GRUR 1996, 63/65 - "Mac Fash" -). Unter Anwendung dieser Kriterien
kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, daß die Marke
der Beklagten geeignet ist, den vorgenannten Imagetransfer
herbeizuführen bzw. den Ruf der im Inland bekannten Klage-Marken
"ROLEX" auf die unter dem Zeichen "rollex" der Beklagten
angebotenen Walzenextruder zu übertragen.
Zwischen den mit den hier fraglichen Marken der Parteien
gekennzeichneten und zu kennzeichnenden Waren besteht eine ganz
erhebliche Branchenferne. Die Klägerinnen stellen her und
vertreiben hochwertige Uhren. Hierbei handelt es sich um Produkte
der Feinmechanik, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind und
mit denen der Träger sich aus dem Kreis einer Vielzahl seiner
Mitbürger herausheben und als eine Person zu erkennen geben will,
die sich einen aufwendigen, den Erwerb einer hochpreisigen Luxusuhr
ermöglichenden Lebensstil leisten kann. Die Beklagte will
demgegenüber Maschinen der Gummiverarbeitung, nämlich
Walzenextruder - mithin Produktionsmittel im weiteren Sinne -
kennzeichnen, die Zwecken des industriellen Gebrauchs zu dienen
bestimmt sind. Zwischen diesen beiden, der Art nach in völlig
verschiedenen Lebensbereichen anzusiedelnden Waren, die ganz
unterschiedliche Bedürfnisse der Adressaten, an die sie sich
jeweils wenden, befriedigen sollen, besteht aber eine denkbar weite
Entfernung.
Hinzu kommt weiter, daß sich die von den Produkten der Parteien
angesprochenen Abnehmerkreise nur peripher überschneiden. Die
Beklagte richtet sich mit ihren, unter dem Zeichen "rollex"
anzubietenden Maschinen an Gummi- und Kunststoff verarbeitende
Unternehmen/Unternehmer. Zu diesem Kreis zählen dabei sicherlich
auch solche Personen, an welche sich wiederum die Klägerinnen mit
ihren ROLEX-Uhren wenden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß
es sich bei dieser "gemeinsamen Schnittmenge" der Adressaten
durchweg um Fachkreise handelt, denen nicht nur die
Marktverhältnisse überwiegend bekannt sein und denen sich zudem die
für die Kennzeichnung der Walzenextruder gewählte Marke "rollex"
der Beklagten zwanglos als naheliegende Abkürzung für den Begriff
"Rollenextruder" erschließen dürfte, sondern die ferner die
fehlende Verbindung zwischen den Produkten der Parteien auch ohne
weiteres erkennen können.
Liegt schon nach den vorbezeichneten Umständen ein für den
Tatbestand der Rufausbeutung vorauszusetzender "Imagetransfer"
fern, so scheidet ein solcher aber jedenfalls unter
Berücksichtigung des Inhaltes des einerseits mit den Klagemarken
"ROLEX" verbundenen und andererseits des mit dem Zeichen der
Beklagten gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Rufs aus.
Auch wenn - wie das die Klägerinnen einwenden - der mit ihren
ROLEX-Produkten sicherlich verbundene Ruf technischer Präzision und
Zuverlässigkeit als solcher grundsätzlich auch den
"rollex"-Walzen- bzw. Rollenextrudern der Beklagten förderlich
sein kann, verbindet sich dieser Ruf doch mit völlig
unterschiedlichen Zweckvorstellungen: Während der Ruf technischer
Präzision und Zuverlässigkeit bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen
gerade an die ausgefeilte Technik und die Präzision des subtilen
handwerklichen Fertigungsprozesses der Produkte selbst anknüpft,
gilt dies bei den Produkten der Beklagten vordergründig im Hinblick
auf die Arbeitsweise und den Einsatz der "rollex"-Walzenextruder
der Beklagten im Rahmen des industriellen Fertigungsprozesses, in
den sie integriert sind bzw. werden sollen und in dessen Rahmen sie
störungsfrei und möglichst ohne Ausfälle einen gleichbleibenden
Standard der mit ihrer Hilfe produzierten Ware gewährleisten
sollen. Beleben sich vor diesem Hintergrund schon die Vorstellungen
der Adressaten betreffend die technische Zuverlässigkeit und
Präzision der mit den streitbefangenen Marken jeweils
gekennzeichneten Produkte mit inhaltlich verschiedenen Bildern, so
kann auf seiten der Klagemarken weiter nicht unberücksichtigt
bleiben, daß die vorbezeichneten Assoziationen der Präzision und
Zuverlässigkeit zu Gunsten der gerade an die hohe Preisstellung der
solcherart gekennzeichneten Produkte anknüpfenden Attribute des
Prestiges, der Exklusivität und des Luxus in den Hintergrund
treten. Denn der Verkehr gewinnt die Vorstellung der besonderen
Qualität eines reproduzierbaren Gebrauchsgutes, zu dem die hier
betroffenen ROLEX-Uhren der Klägerinnen zählen, regelmäßig aufgrund
der Preisstellung der Waren im Markt, getragen von der Erwägung,
daß ein besonders hoher Preis in aller Regel auch mit besonderen
qualitativen Eigenschaften des Produktes korrespondiert. Vor allem
gilt das dann, wenn der Verkehr sich kein eigenes Urteil über die
maßgeblichen Qualitätseigenschaften einer Ware bilden kann. Denn
dann ist es gerade der Preis, an dem sich die Verteilung der
Adressaten von der (besonderen) Qualität des Produkts entwickelt.
So liegt der Fall bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen. Bei diesen
Produkten der Feinmechanik, deren Arbeitsweise und Technik im
Detail dem Abnehmer in aller Regel fremd sind, und in die er keinen
fachkundigen Einblick hat, vermag der Verkehr sich ganz überwiegend
kein eigenes Qualitätsurteil zu erlauben. Denn über die ihm
mögliche bloße Feststellung, daß die Uhr zuverlässig und präzise
funktioniert bzw. "richtig geht", ist die dieser Feststellung
zugrunde liegende feinmechanische Ursache in aller Regel seiner
eigenen Beurteilungsmöglichkeit entzogen. In dieser Situation
erhält aber der für den Erwerb der mit dem ROLEX-Zeichen versehenen
Uhren aufzuwendende Kaufpreis als Indikator der Qualität ein
besonderes Gewicht und tritt als maßgebliches, das Vorstellungsbild
des angesprochenen Verkehrs prägendes Kriterium in den Vordergrund.
Damit verschaffen sich aber zugleich auch die mit dem hohen
Kaufpreis der ROLEX-Uhren gerade verbundenen Attribute des Luxus,
der Exklusivität sowie des Prestiges eine besondere Geltung. Eben
dieser Ruf deckt sich indessen in keiner Weise mit den
Erzeugnissen, die der Verkehr mit den unter dem Zeichen "rollex"
der Beklagten vertriebenen Walzenextrudern verbinden kann. Für das
letztgenannte Produkt ist vielmehr die Funktionalität im Prozeß der
Gummiver- und -bearbeitung ausschlaggebend, wofür nicht zuletzt die
im Werbematerial gemäß Anlage K 9 der Beklagten enthaltene
Beschreibung spricht, daß die vorbezeichneten Walzenextruder mit
"minimalem Energieeinsatz" bei "kompakter Bauweise" und "einfacher
Handhabung" eine "schonende Verarbeitung des Kautschuks"
ermöglichten. Danach liegt es aber denkbar fern, mit den
"rollex"-Walzenextrudern der Beklagten Assoziationen von Luxus,
Prestige und eines exklusiven Lebensstils zu verbinden. Im
Vordergrund steht hier vielmehr der Aspekt der technischen
Zuverlässigkeit, der das Produkt der Beklagten - jedenfalls nach
dem vorbezeichneten Werbematerial - allerdings nicht als
Besonderheit, sondern als Selbstverständlichkeit auszeichnet, wie
dies zwangsläufig mit einem im Rahmen industrieller
Fertigungsprozesse einzusetzenden Gebrauchsgut einhergehen muß.
Die vorstehend dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit
würdigend, kann daher nicht von einem möglichen Imagetransfer und
damit der Gefahr einer Rufausbeutung ausgegangen werden.
2)
Es scheidet weiter aber auch die Gefahr der Beeinträchtigung der
Wertschätzung der Klagemarken aus. Eine derartige Beeinträchtigung
bzw. Rufschädigung ist nur dann anzunehmen, wenn aus der Benutzung
des ähnlichen Zeichens negative Vorstellungen auf die bekannte
Marke übertragen werden können. Die in der Rechtsprechung hierzu
entwickelten, die Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung
bzw. Rufschädigung einer Marke indizierenden Kriterien (vgl. BGH
GRUR 1995, 57 - "Markenverunglimpfung II" -; BGH GRUR 1994, 808 -
"Markenverunglimpfung I" -; BGH GRUR 1995, 550/553 - "DIMPLE" -)
greifen im Streitfall allesamt nicht. Denn es handelt sich bei dem
mit der Marke "rollex" gekennzeichneten Produkt der Beklagten
weder um ein qualitativ minderwertiges noch um ein "abseitiges"
Produkt, das geeignet wäre, die Klagemarken aus der Sicht des
Verkehrs herabzusetzen oder sonst zu verunglimpfen.
3)
Die Beklagte beutet bzw. nutzt mit ihrer angegriffenen
"rollex"-Marke aber auch nicht die Unterscheidungskraft der
Klagezeichen "ROLEX" aus.
Dabei kann den Klagemarken "ROLEX" ohne weiteres
Unterscheidungskraft zugemessen werden. Denn sie sind zweifelsohne
geeignet, als kennzeichenmäßiger Hinweis auf die damit bezeichneten
Gegenstände im Verkehr aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 193
- "PROTECH" -; BGH GRUR 1964, 454 - "Palmolive" -). Jedoch kann auf
seiten der Beklagten ein Ausnutzen bzw. Ausbeuten dieser
Unterscheidungskraft nicht festgestellt werden. Ein "Ausnutzen" im
genannten Sinne liegt vor, wenn allein aufgrund der Bekanntheit der
Marke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch die
werbliche Kommunikation erleichtert, also ein
Kommunikationsvorsprung erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke,
MarkenG, Rnr. 520 zu § 14 MarkenG). Mit Blick auf den oben bereits
dargestellten Umstand, daß mit den streitbefangenen Marken der
Parteien jeweils verschiedene "Rufinhalte" im Verkehr verbunden
werden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß allein
aufgrund der Bekanntheit der Marken "ROLEX" durch die potentiellen
Abnehmer der Beklagten mit der Nennung der ähnlichen Marke
"rollex" ein Bezug zu den Walzenextrudern der Beklagten
hergestellt wird.
Die Beklagte beeinträchtigt schließlich auch nicht die
Unterscheidungskraft der Klagemarken. Der mit diesem
Verletzungstatbestand bezweckte Schutz vor Markenverwässerungen
soll - dem Schutz berühmter Marken vergleichbar - Minderungen des
Werbewertes bekannter Marken entgegenwirken, deren Anziehungskraft
der Verletzer gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung zu eigenen
Absatzzwecken kommerzialisiert (vgl. Fezer, Markenrecht, Rnr. 427
zu § 14 MarkenG). Die erwähnte Gefahr der Markenverwässerung, bei
welcher der Verletzer die Bekanntheit der Marke als solche
verwendet, um die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf
das eigene Produkt zu lenken, setzt voraus, daß die Werbewirkung
der bekannten Marke auf das Warengebiet des angegriffenen
Kennzeichens ausstrahlt (vgl. BGH GRUR 1991, 465 f - "Salomon" -).
Dies liegt bereits mit Blick auf den ganz erheblichen Abstand
einerseits der mit den Klagemarken "ROLEX" gekennzeichneten
Produkte von andererseits den Waren, welche die Beklagte mit ihrem
"rollex"-Zeichen versehen will, fern. Allerdings trifft es dabei
zu, daß die fehlende Branchennähe der Waren nicht von vornherein
die Gefahr der Markenverwässerung im vorbezeichneten Sinne
verneinen läßt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen
Verkehrskreise - trotz der erheblichen Branchenferne - eine
Gedankenverbindung zur bekannten Marke aufbauen, die geeignet ist,
den Werbewert der Marke in rechtlich beachtlicher Weise zu
gefährden. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe läßt sich
der Verwässerungstatbestand im vorliegenden Fall nicht bejahen. Die
Abnehmerkreise der unter dem angegriffenen Zeichen "rollex" der
Beklagten vertriebenen Waren werden - wenn überhaupt - allenfalls
beiläufige Assoziationen zu den ROLEX-Marken der Klägerinnen haben.
Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, daß es sich bei diesen
Abnehmerkreisen um Fachleute handelt, für welche die Funktionalität
des mit "rollex" gekennzeichneten und unter dieser Bezeichnung
vertriebenen Walzenextruders der Beklagten im Vordergrund steht.
Daß die Aufmerksamkeit dieser Fachkreise, deren maßgebliches
Interesse der funktionellen Zuverlässigkeit der Maschine gilt,
gerade wegen der Bekanntheit der Klagemarken geweckt und auf die
mit "rollex" gekennzeichneten Produkte der Beklagten gelenkt wird,
läßt sich aber mit Blick auf den oben bereits dargestellten Inhalt
des mit den Marken "ROLEX" verbundenen besonderen Rufes nicht
annehmen. Denn gerade in dem Ruf der Exklusivität, des Luxus und
des Prestiges liegt die vordergründige Attraktionskraft und der
Werbewert der bekannten ROLEX-Marken. Daß eben diese Attribute, mit
denen der Verkehr aufgrund der Bekanntheit der ROLEX-Marken in
Berührung kommt, geeignet ist, die Aufmerksamkeit für die mit dem
ähnlichen Kennzeichen "rollex" versehenen Walzenextruder der
Beklagten zu wecken, ist nicht ersichtlich.
Scheidet nach alledem ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG mangels Vorliegens des
vorauszusetzenden haftungsbegründenden Eingriffstatbestandes aus,
gilt gleiches für den daneben in Betracht zu ziehenden Anspruch
gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG, der im hier betroffenen
Bereich die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen aufweist (vgl.
Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, in: von
Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 156).
II.
Da die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach alledem nicht nach
Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG von der Beklagten
Unterlassung beanspruchen können, liegt damit zugleich kein die
Löschung gemäß §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
rechtfertigendes relatives Schutzhindernis vor, weshalb auch die
mit der Klage geltend gemachten Löschungsbegehren sowie ferner -
mangels Vorliegens des einen Schadensersatzanspruch auslösenden
Verletzungstatbestandes - die Ansprüche auf Auskunft und
Feststellung der Schadensersatzpflicht ausscheiden.
B.
Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerinnen für ihre
bekannten Klagemarken einen ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen
Schutz nach Maßgabe von § 1 UWG oder § 823 BGB geltend machen. Für
einen solchen auf wettbewerbsrechtliche oder deliktrechtliche
Grundlagen gestützen außerkennzeichenrechtlichen Markenschutz
bleibt im Anwendungsbereich der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3,
15 Abs. 3, 51, 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Raum, da sich der
Schutz der bekannten Marke im Markengesetz als eine umfassende
spezialgesetzliche Regelung darstellt (vgl. BGH WRP 1998, 1181/1182
- MAC Dog).
Eine abweichende Beurteilung ist schließlich selbst dann nicht
gerechtfertigt, wenn es sich - wie die Klägerinnen behaupten - bei
den Klagemarken um berühmte Kennzeichen handeln sollte. Dabei kann
es dahingestellt bleiben, inwiefern die ROLEX-Zeichen der
Klägerinnen in quantitativer und qualitativer Hinsicht die
Voraussetzungen der "Berühmtheit" erreichen. Das ist hier deshalb
nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die
Klagebegehren selbst dann nicht begründet sind, wenn die
ROLEX-Zeichen der Klägerinnen als im Inland berühmte Marken
einzuordnen sein sollten. Dabei trifft es zwar zu, daß der unter
Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelte
außerkennzeichenrechtliche Schutz "berühmter" Marken gegen die
ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung durch das
Markengesetz - wie sich aus dessen § 2 ergibt - nicht beseitigt
wird (vgl. Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz,
a.a.O., S. 148; vgl. auch Piper, GRUR 1996, 429/436). Indessen
liegen im Streitfall die sachlichen Voraussetzungen eines
derartigen Schutzes nicht vor. Denn allein die Berühmtheit der
Marke reicht zur Begründung des Unterlassungsanspruchs gegen den
Verwender einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung nicht aus.
Vorauszusetzen ist vielmehr, daß die Verwendung der einer berühmten
Marke ähnlichen Bezeichnung in den wettbewerblichen Besitzstand
eingreift und diesen gefährdet. Hierfür genügt die lediglich
kursorische Bejahung der Beeinträchtigung von Alleinstellung und
Werbewert nicht, sondern bedarf es einer unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf Art und Ausmaß
der Beeinträchtigungsgefahr zu treffenden Feststellung der
konkreten Beeinträchtigung des auf der Alleinstellung beruhenden
Werbewertes und des daraus resultierenden wettbewerblichen
Besitzstandes. Daß im Streitfall eine derartige Beeinträchtigung
drohe, ist indessen nicht ersichtlich. Denn im Hinblick darauf, daß
die Beklagte ihr Zeichen "rollex" zur Kennzeichnung von sich
ausschließlich an Fachkreise wendenden Produkten verwenden will,
die durch das angegriffene Zeichen allenfalls beiläufig an die
klägerischen ROLEX-Marken erinnert werden, läßt sich eine nach den
vorbezeichneten Maßstäben erforderliche konkrete Beeinträchtigung
des auf der Alleinstellung der Klagemarken beruhenden Werbewertes
nicht annehmen. Ob daher neben den Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Nr.
3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für die Normen der § 1 UWG und der § 823
Abs. 1 BGB ein eigener Anwendungsbereich verbleibt (verneinend:
Piper, a.a.O.), kann hier offenbleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert
sich am Wert des Unterliegens der Klägerinnen im vorliegenden
Rechtsstreit.
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte