Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2003
Aktenzeichen: 11 W (pat) 48/02

(BPatG: Beschluss v. 03.04.2003, Az.: 11 W (pat) 48/02)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle 11.43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung 100 43 884.9 "Chemisches System zur Verkleinerung von Verbrennungsräumen" durch Beschluß vom 21. Juni 2002, der mittels am 16. Juli 2002 abgesandten Einschreibens der Anmelderin zugestellt worden ist, gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen.

Das gleichzeitig mit der Zahlung der Beschwerdegebühr am 6. August 2002 eingegangene Schreiben der Anmelderin vom 4. August 2002, in dem es heißt: "Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2002 (...) ein.", weist keine Unterschrift auf.

Der Senat hat die Anmelderin mit Bescheid vom 9. Januar 2003 darauf hingewiesen, daß im Schriftsatz vom 4. August 2002 die Unterschrift fehlt und die Beschwerde deshalb nicht rechtswirksam eingelegt worden ist. Die Anmelderin hat sich hierauf nicht geäußert.

II Die Beschwerde ist unzulässig.

Der "Widerspruch" ist zwar zweifellos als das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde zu werten, die Beschwerde ist jedoch nicht rechtswirksam eingelegt, weil der Schriftsatz vom 4. August 2002 nicht unterschrieben worden ist. Er endet mit der maschinenschriftlichen Zeile "Der Geschäftsführer".

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG). Zur Schriftform gehört die Unterschrift (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl 2001, Vor § 34 Rdn 253, § 73 Rdn 57). Der Beschwerdeschriftsatz enthält überhaupt keine personalisierende Unterzeichnung.

Dellingerv. Zglinitzki Skribanowitz Schmitz Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.04.2003
Az: 11 W (pat) 48/02


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