Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. März 2012
Aktenzeichen: 12 O 579/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.03.2012, Az.: 12 O 579/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

T a t b e s t a n d

Die Klägerinnen begehren Unterlassung und Ersatz von Schäden infolge einer angebli­chen Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte durch den Beklagten sowie den Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind als solche Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnah­men nationaler und internationaler Künstler.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2008 (K9, Bl. 148ff. GA) mahnten die Klägerin­nen den Beklagten ab, weil am 22.03.2007 um 11:18:25 Uhr (MEZ) über den Internetanschluss (IP-Adresse „A.“) 589 Musikdateien zum Herunterla­den verfügbar gemacht worden seien. Sie forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehr­ten Unterlassungserklärung auf, wonach dieser sich verpflichten sollte, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungs­gläubiger ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder sonst wie auszuwerten. Eine entsprechende Erklärung gab der Be­klagte nicht ab.

Die Klägerinnen machen insoweit einen Kostenerstattungsbetrag geltend gemäß folgen­der Kostenberechnung:

Unterlassungstreitwert: Euro 40.000,00

Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (1,3) Euro 1.172,60

Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV RVG (3 x 0,3) Euro 811,80

Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-

kommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) Euro 20,00

Summe Euro 2.004,40.

Die Klägerinnen tragen vor:

Ihnen stünden an einem Großteil der abgemahnten 589 Musikaufnahmen u. a. das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zu. Hinsichtlich der streitge­genständlichen Musikaufnahmen ergebe sich dies aus den als Anlage K 4 vorgelegten Auszügen aus der Katalogdatenbank B. der C. und den als Anlage K 8 vorgelegten Screenshots.

Die von den Klägerinnen in Auftrag gegebenen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststel­lung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unautorisierte Inter­net-Angebote durch die D. hätten ergeben, dass am 22.03.2007 um 11:18:25 Uhr (MEZ) über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „A“ zugewiesen gewesen sei, mittels einer Filesharing-Software, die auf dem „Gnutella“-Protokoll basiert, 589 Audio-Dateien für den Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Systems verfügbar gemacht wor­den seien, darunter auch das streitgegenständliche Repertoire. Die Aufnahmen „E“ sowie „F“ der Künstle­rin G. seien zum Zwecke der Überprüfung und Beweissicherung aus dem Gesamtangebot heruntergeladen und nach Durchführung eines Hörvergleichs als mit der Originalaufnahme übereinstimmend festgestellt worden. Die einzelnen Ermittlungs­schritte seien in dem als Anlage K 1 überreichten Ausdruck protokolliert worden. Nach einem entsprechenden Strafantrag der Antragsteller habe die Staatsanwalt­schaft Darmstadt Ermittlungen aufgenommen. Die seitens der Staatsanwalt­schaft vom Internet-Serviceprovider H. angeforderte Auskunft über Nachnamen und Anschrift des Anschlussinhabers, habe ergeben, dass der streitgegenständlichen IP-Adresse „A.“ betreffenden Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen gewesen sei.

Der Beklagte habe die tatsächlichen Vermutungen seiner Täterschaft nicht erschüt­tert.

Die Klägerinnen beantragen,

1.

den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwi­derhandlung fälligen Ordnungsgeldes (im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ei­ner Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (insgesamt je­doch höchstens zwei Jahre)

a)

gegenüber der Klägerin zu 1. zu unterlassen,

die Musikaufnahme „I.“ des Künstlers J.,

b)

gegenüber der Klägerin zu 2. zu unterlassen,

die Musikaufnahme „K.“

der Künstlergruppe „L.“,

c)

gegenüber der Klägerin zu 3. zu unterlassen,

die Musikaufnahme „M.“

des Künstlers N. sowie

d)

gegenüber der Klägerin zu 4. zu unterlassen,

die Musikaufnahme „E.“

der Künstlerin G.

auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffent­lichkeit zugänglich zu machen.

2.

Den Beklagten zu verurteilen,

a)

an die Klägerin zu 1. Euro 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

b)

an die Klägerin zu 2. Euro 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

c)

an die Klägerin zu 3. Euro 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

d)

an die Klägerin zu 4. Euro 300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk­ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1. bis 4. Euro 2.004,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba­siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt und trägt im Übrigen vor:

Die streitgegenständlichen Dateien seien ihm nicht bekannt. Sie seien auf seinem Rechner nicht vorhanden. Sie hätten sich nach seiner Kenntnis und nach Kenntnis seiner Lebensgefährtin nicht auf seinem Rechner oder einem anderen in seinem Haus­halt existierenden Rechner befunden. Auch eine Tauschbörsensoftware habe nicht entdeckt werden können. Zudem sei das Wireless-Lan-Netzwerk mittels einer WPA-2-Verschlüsselung geschützt worden.

Es sei davon auszugehen, dass ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers vorgelegen habe. Ermittlungsmethoden der Tochterfirma der Klägerinnen seien ungeeig­net, über Rechtsverletzungen einen Anschluss konkret zuzuordnen, weil ein Musikstück nicht in einem Stück von einem Anschluss heruntergeladen werde, son­dern sich aus vielen Bausteinen zusammensetze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2012 (Blatt 89 f. GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus § 32 ZPO.

Nach dem Vorbringen der Kläger ist das Download-Angebot der vorliegend streitgegen­ständlichen Musikdateien im Internet weltweit, also auch im Zuständigkeitsbe­reich des Landgerichts Düsseldorf, erfolgt.

II.

In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet.

Die Klägerinnen können weder Unterlassung noch Schadensersatz noch Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 97 Absatz 1, 97a, 19a UrhG beanspruchen, weil nicht feststellbar ist, dass der Beklagte als Täter für die von den Klägerinnen behaupteten Rechtsverletzungen im Sinne von § 19a UrhG verantwortlich ist.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Ermittlungen der D. zutreffend waren und am 22.03.2007 um 11:18:25 Uhr (MEZ) über den Internet-Anschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse „A.“ zugewiesen war, mittels einer Filesharing-Software 589 Audio-Dateien für den Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Systems verfügbar gemacht wurden, und die genannte IP-Adresse dem Internet-Anschluss des Beklagten zuzuordnen war, ist der Beklagte jedenfalls der ihm zur Rechtsprechung des BGH obliegenden sekundären Darlegungslast (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens) nachgekommen.

Der Beklagte hat substantiiert dargetan, dass er nicht als Täter für die streitgegenständli­chen Rechtsverletzungen in Betracht kommt. Nach seinem Vorbrin­gen befanden sich auf seinem Rechner weder die streitgegenständlichen Dateien noch eine entsprechende Filesharing-Software. Damit hat er einen Sachverhalt vorgetra­gen, der - die Wahrheit unterstellt - eine täterschaftliche Haftung des Beklag­ten ausgeschlossen erscheinen lässt. Anhaltspunkte für einen der prozessua­len Wahrheitspflicht zuwider laufenden Vortrag haben sich nicht ergeben; diese fol­gen insbesondere nicht aus den vorgerichtlichen Einlassungen des Beklagten, in denen er keinen dem prozessualen Vortrag entgegenstehenden Sachverhalt mit­teilte.

Die Klägerinnen, die die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen müssen, haben insoweit keinen geeigneten Beweis angetreten. Sie verken­nen das Wesen der sekundären Darlegungslast, wenn sie vom Beklagten ei­nen Beweis für seine Darlegungen fordern und meinen, seinen Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast mit der Folge, dass der Beklagte diesen beweisen müsse, bestreiten zu können. Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls zu beweisen (Reichold in: Thomas/Putzo, 29. Auflage 2008, vor § 284 ZPO Rn 18). Vielmehr hat ein der sekundä­ren Darlegungslast genügender Vortrag zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete - hier die Klägerinnen - seine Behauptung beweisen muss. Fehl geht insbesondere der Verweis der Klägerinnen, der Beklagte könne sich durch eine Auskunft seines Providers entlasten oder gemäß §§ 421, 425 ZPO zur Vorlage sei­nes Routerprotokolls angehalten werden. Im Hinblick auf die ca. 1 Jahr nach der vorge­worfenen Rechtsverletzung ausgesprochene Abmahnung dürften bereits in die­sem Zeitpunkt keine Verbindungsdaten zur im streitgegenständlichen Zeitpunkt zugeord­neten dynamischen IP-Adresse mehr gespeichert gewesen sein. Ungeachtet der nach dem Vorgesagten fehlenden Beweispflicht des Beklagten fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 424 ZPO, der eine Ausforschung verhindern soll. Soweit die Klägerinnen für die Richtigkeit ihrer Ermittlungen Beweis angetreten haben, lässt dies keinen Schluss auf eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten zu. Ebenso kann ein Dritter den W-Lan-Anschluss des Beklagten für die streitgegenständli­chen Rechtsverletzungen genutzt haben. In diesem Fall scheidet aber eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten aus; es käme lediglich eine Haftung als Störer in Betracht, bei der es sich indes um einen anderen Streitgegen­stand handelt, den die Klägerinnen vorliegend nicht geltend machen (so schon OLG Köln, MMR 2011, 396 [397]; wohl auch OLG Hamm, MMR 2012, 40 [41]).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 41.200,00 Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 21.03.2012
Az: 12 O 579/10


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