Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 23. Oktober 2012
Aktenzeichen: AN 7 P 12.00506

(VG Ansbach: Beschluss v. 23.10.2012, Az.: AN 7 P 12.00506)

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Gesamtpersonalrat beim ... - ... -) verlangt vom Beteiligten (Präsident des ...) ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung eines neuen Steuerungs- und Führungsinstrument mit der Bezeichnung €... ...€ (€...€) zum 1. April 2012.

Zu den Kernaufgaben des ... zählt die Entgegennahme von Asylgesuchen und die Entscheidung hierüber, wobei in der Regel die Asylgründe von den Asylantragstellern in sog. Anhörungen vorgetragen werden. Grundsätzliches Ziel des Steuerungs- und Führungsinstrumentes ... ist es nach Angaben des Beteiligten, den Referatsleitern im Asylbereich ihrer Dienststelle zu ermöglichen, orientiert an einem - für jedes einzelne Referat gesondert ermittelten - Kontingent an Arbeitseinheiten die Arbeit der Entscheider (Anhörungen und Entscheidungen) unter Berücksichtigung außenstellenspezifischer Aspekte sowie der individuellen Fähigkeiten und des jeweiligen Leistungsvermögens der Mitarbeiter zu steuern. Der Beteiligte führt das Asylverfahren seit November 2001 mithilfe elektronischer Datenverarbeitung und mittels des Systems €...€ durch. Für dieses System haben der Antragsteller und der Beteiligte unter dem 21. Juni 2005 eine Dienstvereinbarung (...) abgeschlossen, die mehrere Anlagen umfasst, u.a. Anlage 3 (€Technische Systembeschreibung und Ausstattung der Arbeitsplätze€) und Anlage 6 (€Verhaltens- und Leistungskontrolle€). Im Rahmen von ... werden den Referatsleitern, insbesondere zur inhaltlichen Prüfung, die mittels des Systems ... bearbeiteten Akten der Asylentscheider elektronisch übermittelt, das Rubrum wird von den Referatsleitern ausgedruckt. Auf dem Rubrum werden von den Referatsleitern die festgestellten Ergebnisse der Aktensichtung von Hand notiert, diese Ergebnisse werden von den Referatsleitern in Papierform vorgehalten.

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend:

... sei zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet und auch ausdrücklich dafür konzipiert. Diese Kontrolle solle praktisch dadurch ausgeübt werden, dass die im Asylverfahren tätigen Entscheider angewiesen würden, die bearbeiteten Asylakten, die elektronisch gespeichert seien, an den Referatsleiter bzw. - in größeren Außenstellen - an den sogenannten Qualitätsbeauftragten elektronisch weiterzuleiten. Der Referatsleiter solle das Bescheidsrubrum ausdrucken, sammeln und so die quantitative Leistung bemessen. Eine solche Leistungskontrolle sei - entgegen der Zusicherung des seinerzeitigen Präsidenten des ... - ungefähr seit dem Jahr 2010 mittels der sogenannten Kurzübersichten, die ausdrücklich einem anderen Zweck hätten dienen sollen, ausgeübt worden. Die sogenannten Kurzübersichten seien Gegenstand des anhängigen Verfahrens AN 7 P 11.01315. Im Ergebnis sei es rechtlich und tatsächlich irrelevant, ob die Ausübung der erwähnten Leistungskontrolle auf der Basis einer sogenannten Kurzübersicht oder eines Ausdrucks des Bescheidsrubrums im Rahmen des Systems ... erfolge.

In der Vergangenheit hätten die Entscheider- und nur diese - mittels sogenannter Erhebungsbögen im Wege der Selbstaufschreibung ihre monatlichen Leistungen unter Angabe der bearbeiteten Fälle mittels Aktenzeichen vorlegen müssen. Erst nach entsprechendem Tätigwerden des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (...) habe der Beteiligte dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht insoweit eingeräumt. Grundlage dieser sogenannten Erhebungsbögen sei ein Verzeichnis gewesen, in dem die Herkunftsländer entsprechend des jeweils insoweit anfallenden durchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes und Schwierigkeitsgrades mit entsprechenden Punktezahlen versehen worden seien; auf dieser Grundlage sei eine von den Entscheidern zu erreichende Punktezahl ermittelt worden (intern €...€ genannt). Diese Praxis sei nicht weitergeführt worden, nachdem der seinerzeitige Präsident des ... erklärt habe, nach Abschaffung der sogenannten Weisungsungebundenheit der Einzelentscheider (§ 5 Abs. 2 AsylVfG a. F.) bestehe kein Bedarf mehr hinsichtlich einer solchen Verhaltens- und Leistungskontrolle; es habe verhindert werden sollen, dass ein Einzelentscheider mit dem Hinweis auf die Weisungsungebundenheit €macht was er will€. Erst im Laufe des Jahres 2010 hätten sich Verdachtsmomente des Inhalts gemehrt, dass die Zusagen des damaligen Präsidenten nicht eingehalten worden seien und dass es eine Leistungskontrolle anhand der sogenannten Kurzübersichten gebe. Dies habe den Antragsteller schließlich veranlasst, das Beschlussverfahren einzuleiten und die Mitbestimmungspflichtigkeit der Kurzübersichten feststellen zu lassen (Verfahren AN 7 P 11.01315).

Mit - u.a. - an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 14. Februar 2012 habe der Beteiligte den Antragsteller darüber informiert, dass zum 1. April 2012 bundesweit ein kombiniertes Steuerungsinstrument €Kontingentzuweisung und ... ...€ in allen Referaten der Abteilung 5 eingeführt werde. ... solle der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen, wobei die quantitative Leistungskontrolle 100 % betrage, die qualitative Leistungskontrolle hingegen maximal 20 %. Die Asylentscheider seien laut Dienstanweisung Asyl, Stand ..., Stichwort €Vorlagepflichten€, verpflichtet, die angefallene elektronische Akte einschließlich der darin u.a. enthaltenen Anhörungsniederschrift sowie des ebenfalls darin enthaltenen Entwurf des Bescheides an den Referatsleiter bzw. Qualitätsbeauftragten zu übermitteln. Dieser habe dann das Bescheidsrubrum auszudrucken und zu sammeln. Auf diesem Wege könne ermittelt werden, wie viele Bescheide bzw. Anhörungen ein Entscheider in einem bestimmten Zeitraum erlassen bzw. durchgeführt habe. Aus dem Bescheidsrubrum sei das Aktenzeichen ersichtlich, mittels der Eingabe eines Aktenzeichens könne €per Knopfdruck€ die gesamte Akte durchgesehen und damit auch der Bearbeiter ermittelt werden. Der ... habe mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 auf Anfrage des Antragstellers u.a. mitgeteilt: Soweit in einer elektronischen Akte die Arbeitsergebnisse der Einzelentscheider jederzeit vorzuhalten seien, handele es sich um eine Personaldatenvereinbarung/technische Einrichtung, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle völlig geeignet und damit mitbestimmungspflichtig sei.

Der aus Sicht des Antragstellers bestehenden Mitbestimmungspflicht i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG könne nicht entgegengehalten werden, der Ausdruck des Bescheidrubrums und das Sammeln und Dokumentieren der Arbeitsleistungen sei nicht mittels einer technischen Einrichtung i.S.d. genannten Bestimmung erfolgt. Dabei werde bewusst übersehen, dass eine Datenauswertung - hier auf Grund der zu übermittelnden elektronischen Akten und der ebenfalls mitzuteilenden Aktenzeichen - nur mittels des elektronischen Systems ... möglich sei. Hierbei könne €auf Knopfdruck€ der Inhalt der elektronischen Akte eingesehen und bewertet werden. Ansonsten hätte jede einzelne Papierakte im Zentralarchiv angefordert und Seite für Seite ausgewertet werden müssen. Dies sei bei einem Aktenvolumen von Millionen Akten und jährlichen Aktenzugängen von fast 60.000 Akten nicht in einem Umfang von 100 % - bezogen auf jeden Entscheider - praktikabel. Gerade dies aber solle mit ... bezweckt werden.

Im Übrigen widerspreche die Auswertung der elektronischen Akte mittels des Ausdruckens und Sammelns des Bescheidrubrums zum Zwecke der Verhaltens- und Leistungskontrolle auch dem § 4 der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Rahmendienstvereinbarung IT. Ferner könne dem Antragsteller auch nicht entgegengehalten werden, dass nach dem Inhalt der ...-..., einschließlich der zugehörigen Anlagen, insbesondere Anlage 6, eine Verhaltens- und Leistungskontrolle möglich sein könnte, denn gemäß § 3 der Anlage 6 zur ...-... habe dies Einzelvereinbarungen vorbehalten bleiben sollen. Zu solchen Einzelvereinbarungen sei es jedoch niemals gekommen.

Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom 26. März 2012 an die Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Er begehrte zuletzt bei der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer am 23. Oktober 2012

festzustellen, dass dem Antragsteller bei Einführung und Anwendung des €... ... ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht zusteht.

Er stellte dazu bei der mündlichen Anhörung ergänzend klar, der Feststellungsantrag beziehe sich auf alle nach dem BPersVG in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände, er sei nicht nur beschränkt auf den Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (technische Überwachung).

Der Beteiligte begehrte die

Abweisung des Antrages.

Er machte zur Begründung u.a. geltend, der Feststellungsantrag sei unbegründet, der Antragsteller begehre zu Unrecht die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG bei der Einführung von ... Die den Referatsleitern im Rahmen des Projekts ... übermittelten Akten würden von diesen €händisch€ ausgewertet, die Ergebnisse würden nur in Papierform vorgehalten. Eine weitergehende informationstechnische Verknüpfung erfolge weder in ... noch in einer anderen informationstechnischen Anwendung. Allein der Umstand, dass Akteninhalte elektronisch hinterlegt seien, diese elektronisch aufgerufen werden könnten und auf elektronischem Weg zu den einzelnen Arbeitsplätzen übermittelt würden, tangiere vorliegend keine (erneuten) Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Vielmehr sei die Art der Speicherung und Weiterleitung entsprechender Aktenbestandteile der elektronischen Aktenführung systemimmanent und von der ...-..., die der Antragsteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens mit dem Beteiligten geschlossen habe, abgedeckt. Nach § 3 Abs. 1 Anlage 6 zur ...-... seien sich Behördenleitung und Gesamtpersonalrat einig, dass Leistungskontrollen grundsätzlich durchgeführt werden könnten, soweit sie erforderlich seien, um die Dienst- und Fachaufsicht in angemessener Art und Weise auszuüben und die Arbeitsprozesse effizient steuern zu können. Wenn in der genannten Regelung weiter ausgeführt werde, die technische Realisierung der einzelnen Leistungskontrollsystem sei €derzeit noch nicht abgeschlossen€, so ergebe sich hieraus, dass als €Leistungskontrollsystem€ technische Verfahren, z.B. Auswertungsmodule oder spezielle Zugriffsysteme, gemeint seien. Es gehe hierbei nicht um das im Rahmen von ... praktizierte einfache Lesen bzw. Ausdrucken des Vorgangs, da insoweit keine €weitere technische Realisierung€ zu erfolgen habe. Diese Maßnahmen seien von § 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 6 zur ...-... gedeckt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folge auch aus § 4 der Rahmendienstvereinbarung IT nichts anderes, vielmehr erlaube auch diese Vereinbarung bezüglich der im System dokumentierten Inhalte ausdrücklich eine Leistungsbewertung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Rahmendienstvereinbarung IT). Unzulässig sei nach der Rahmendienstvereinbarung lediglich eine durch technische Systeme durchgeführte Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Rahmendienstvereinbarung IT); eine solche erfolge bei dem Projekt ... aber gerade nicht. Vielmehr würden von den Referatsleitern die festgestellten Ergebnisse der Aktensichtung lediglich auf dem Rubrum des Bescheides notiert, sie würden von den Referatsleitern in Papierform vorgehalten. Eine weitergehende informationstechnische Verknüpfung erfolge weder in ... noch in einer anderen informationstechnischen Anwendung. Somit sei eine technische Auswertung i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gar nicht möglich. Auch der vom Antragsteller genannte § 4 Abs. 2 Rahmendienstvereinbarung IT, wonach eine Weitergabe der erhobenen Daten an Bereiche außerhalb des originär zuständigen Bereichs nur aufbereitet und anonymisiert zulässig sei, sei nicht einschlägig; hier sei, wie auch der Vergleich mit Abs.3 und 4 des genannten Paragrafen der Rahmendienstvereinbarung IT ergebe, die Nutzung von Daten z.B. von Entscheidern durch Organisationseinheiten geregelt, bei denen Einzelangaben anfallen würden bzw. anfallen könnten, also z.B. technische Betriebs- oder Statistikreferate. Nach alledem würden sich die im Projekt ... getätigten Maßnahmen im Rahmen der abgeschlossenen Dienstvereinbarungen halten. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des ... vom 27. Oktober 2011. Diese Stellungnahme des ... stehe in keinem Zusammenhang mit dem Steuerungssystem ..., die entsprechende Anfrage des Antragstellers an den ... stamme vom 8. Juni 2010, einem Zeitpunkt also, zu dem ... noch nicht einmal angedacht gewesen sei. Falsch sei auch die Behauptung des Antragstellers, der Beteiligte sei der Auffassung gewesen, ... sei keine technische Einrichtung i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Gerade durch den Abschluss der Dienstvereinbarung ... sei dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG Rechnung getragen worden. Im Übrigen scheine der ... in seiner Bewertung auch von einem gänzlich anderen Sachverhalt auszugehen, als dieser hier vorliege. Im vorliegenden Fall schaffe der Referatsleiter nämlich, anders als vom ... ausgeführt, gerade keine neue, mitbestimmungspflichtige, automatisierte Datei, sondern er nehme handschriftliche Notizen über das Ergebnis seiner Auswertungen vor. Es sei zulässig, beispielsweise im Hinblick auf künftig erforderliche Beurteilungen von Beschäftigungen, zur Gedächtnisstützung Angaben über die erbrachten Ergebnisse der Aktensichtung zu notieren. Da die Arbeitsergebnisse nicht mittels einer technischen Einrichtung erfasst oder ausgewertet würden, sei auch § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht einschlägig. Nicht die Tatsache einer Überwachung als solche, nicht deren Umfang oder Inhalt, sondern allein der Übergang zu einer Überwachung vermittels technischer Einrichtungen sei das entscheidende Kriterium, das den Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auslöse. Auf BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992, Az. 6 P 16/91, ZBR 1993, 317 ff., werde verwiesen. Die Kontrolle und Überprüfung der Arbeitsleistungen der Beschäftigten an sich sei grundsätzlich sowohl gegenüber den Beschäftigten zulässig als auch der Mitbestimmung durch die Personalvertretung entzogen. Erst dann, wenn die gesichteten Arbeitsergebnisse mittels einer technischen Einrichtung erfasst oder ausgewertet würden und bezüglich dieser technischen Einrichtung kein Mitbestimmungsverfahren stattgefunden habe, stelle sich die Problematik des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG. Demnach bestehe hinsichtlich der Einführung von ... kein - erneutes - Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die, auch im Parallelverfahren AN 7 P 11.01315 (betreffend sog. Kurzübersichten), gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 23. Oktober 2012 Bezug genommen.

Der zusätzlich unter dem Az. AN 7 PE 12.00510 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit dem zugehörigen Hauptsacheverfahren Az. AN 7 P 12.00506 wurde bei der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer am 23. Oktober 2012 zurückgenommen, das Verfahren wurde vom Vorsitzenden der Fachkammer eingestellt (vgl. Anhörungsniederschrift S. 9).

II.

Der Feststellungsantrag in der bei der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2012 gestellten Form hat keinen Erfolg.

Soweit sich der Feststellungsantrag auf den Mitbestimmungstatbestand gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (technische Überwachung) bezieht, erachtet die Fachkammer diesen als zulässig, aber unbegründet (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziffer 1.). Soweit sich der Feststellungsantrag auf Grund der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Antragserweiterung (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 31.7.2012, Antrag gemäß Anhörungsniederschrift S. 8), auf die sich der Beteiligte eingelassen hat, zusätzlich Mitbestimmungstatbestände nach anderen Bestimmungen des BPersVG betrifft, insbesondere nach § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG (Personalfragebogen für Arbeitnehmer bzw. für Beamte), sowie nach § 75 Abs. 3 Nr. 9 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG (Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer bzw. für Beamte), erachtet die Fachkammer den Antrag als bereits unzulässig, jedenfalls aber hilfsweise auch als unbegründet (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffern 2. und 3.).

Im Einzelnen:

1.

Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (technische Überwachung)

Der Zulässigkeit des auf die Feststellung einer Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG gerichteten Antrages steht aus Sicht der Fachkammer nicht entgegen, dass zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten im Jahr 2005 die ...-... abgeschlossen worden ist. Darin hat der Antragsteller ausschließlich der Einführung der elektronischen Asylverfahrensakte nach dem System ... im allgemeinen personalvertretungsrechtlich zugestimmt, nicht jedoch ohne weiteres pauschal auch bereits der aus damaliger Sicht zukünftigen Einführung etwaiger spezieller technischer Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG, die nach Art und Umfang seinerzeit auch noch nicht konkret absehbar waren. Demgemäß kann die Frage, ob in der Einführung und Anwendung des Systems ... eine mitbestimmungspflichtige technische Überwachungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG liegt, zulässigerweise zum Gegenstand des hier vorliegenden Beschlussverfahrens gemacht werden.

Das Vorliegen des erforderlichen und vom Gericht von Amts wegen zu prüfenden Rechtsschutzinteresses wird von der Fachkammer bejaht, soweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in Rede steht, nachdem der Antragsteller und der Beteiligte sich insoweit unstreitig € auch im Zusammenhang mit dem im Verfahren AN 7 P 11.01315 (betreffend Kurzübersichten) streitigen entsprechenden Mitbestimmungsrecht € nicht über die Frage der Notwendigkeit der Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens einigen konnten.

Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG greift jedoch hier nicht ein, d.h. der darauf bezogene Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die Verwendung der ausgedruckten Bescheidrubren im Rahmen des Systems ... keine technische, insbesondere informationstechnische Überwachungsmaßnahme im hier maßgeblichen Sinn darstellt; vielmehr erfolgt nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2012 lediglich eine - personalvertretungsrechtlich jedoch nicht relevante - manuelle, lediglich technikgestützte Überwachung der Beschäftigten.

Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (und auch etwa der entsprechenden Bestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVfG) ist (und dies ist zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten im Ansatz auch unstreitig), die Beschäftigten vor jeglicher Kontrolle ihrer Arbeitsleistung zu bewahren. Der genannte Mitbestimmungstatbestand verfolgt vielmehr den speziellen Zweck, die Beschäftigten gerade vor den besonderen Gefahren zu schützen, die sich aus dem Einsatz technischer Einrichtungen bei der Überwachung der Arbeitsleistungen ergeben. Diese besonderen Gefahren liegen typischerweise darin, dass technische Überwachungsmaßnahmen für die Beschäftigten häufig nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und als anonym empfunden werden können. Im Falle des Einsatzes informationstechnischer Mittel (EDV, Computertechnologie) kommt noch hinzu, dass die durch die Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten durch Speicherung leicht und auf lange Dauer verfügbar gehalten und grundsätzlich auch untereinander sowie mit anderweitig vorgehaltenen Daten verknüpft werden können. Dies alles wirft Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Überwachungsmaßnahmen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) bzw. der Menschenwürde (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG) der Beschäftigten auf. Zum Ausgleich sieht der Gesetzgeber in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (und in entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts bzw. in der entsprechenden Bestimmung des für den privatwirtschaftlichen Bereich geltenden BetrVfG) ein Mitbestimmungsverfahren vor (zum Ganzen vgl. aus der Rechtsprechung etwa schon BAG, Beschluss vom 9.9.1975, Az. 1 ABR 20,74, BAGE 27, 256 ff., juris; ihm folgend: BVerwG, Beschluss vom 16.12.1987, Az. 6 P 32/84, DVBl 1988, 355 ff., juris; aus der Kommentarliteratur vgl. etwa Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 75, RdNrn. 194 ff.; Schleicher/Bühler, BayPersVG mit Wahlordnung, BayPVG, Art. 75 a, RdNrn. 3 ff.; Fitting, BetrVfG, § 87, RdNrn. 214 ff.; Kania in: Erfurter Kommentar, BetrVfG, § 87, RdNrn. 48 ff.; Richardi, BetrVfG, § 87, RdNrn. 475 ff.).

Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen kommt jedoch nach der Einschätzung der erkennenden Fachkammer der oben genannte Schutzzweck des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht zum Tragen.

Die Fachkammer geht dabei, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2012, durchaus davon aus, dass die von den Referatsleitern bzw. Qualitätsbeauftragten nach dem System ... auf Papier ausgedruckten Rubren der noch zuzustellenden Bescheide von den Referatsleitern bzw. Qualitätsbeauftragten als Hilfsmittel zur Wahrnehmung ihrer Vorgesetztenaufgaben jedenfalls mit herangezogen werden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat hierzu bei der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2012 vor der Fachkammer u.a. ausgeführt: Der Referatsleiter habe im System ... ein bestimmtes Arbeitskontingent zu bewältigen. Dieses werde errechnet unter Berücksichtigung der Zahl der zur Verfügung stehenden Entscheider und der zu bewerteten Erledigungen (abhängig insbesondere vom Herkunftsland des jeweiligen Asylbewerbers oder von Sonderfaktoren, wie z.B. der Geltendmachung besonderer medizinischer Aspekte durch den jeweiligen Asylbewerber, geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe usw.). Der Referatsleiter müsse sich dann gegenüber seiner vorgesetzten Stelle seinerseits dafür rechtfertigen, inwieweit sein Referat mit dem ihm zugewiesenen Arbeitskontingent zurecht komme. Der Referatsleiter drucke daher das Bescheidrubrum aus und sammle die Ausdrucke in Papierform. Es sei dann seine Aufgabe, sich regelmäßig mit den Entscheidern zu besprechen, inwieweit ihre Leistungen den Vorgaben entsprechen würden. Ohne Verwendung der Bescheidausdrucke im Rahmen des Systems ... wären die Referatsleiter faktisch gar nicht in der Lage, sich allein durch die Zugriffsmöglichkeit auf sämtliche im Rahmen des Systems ... vorhandenen Asylverfahrensakten einen Überblick über die Leistungen der einzelnen Entscheider zu verschaffen.

Diesen Ausführungen wurde auch von Seiten des Bevollmächtigten des Antragstellers, was die tatsächlichen Abläufe betrifft, nicht widersprochen, der Beteiligte vertritt vielmehr eine anderslautende personalvertretungsrechtliche Bewertung dieser unstreitigen und auch von der Fachkammer zu Grunde gelegten tatsächlichen Abläufe.

Bei der Frage, ob bzw. inwieweit hier eine vom Schutzbereich des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG umfasste besondere Gefahr für das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der Beschäftigten im Hinblick auf die Verwendung der Informationstechnik vorliegt, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Asylverfahrensakten, deren Bestandteile die streitgegenständlichen Bescheidrubren sind, beim ... bereits seit November 2001, d.h. sogar schon seit der Zeit vor der Einführung der anderweitig € im Verfahren AN 7 P 11.01315 - streitgegenständlichen Kurzübersichten (in ihrer ursprünglichen Form) im Juni 2002, als elektronische Akten im Rahmen des Systems ... geführt werden. Im Zusammenhang mit der Einführung des Systems ... wurde, wenngleich auch erst im Juni 2005, eine besondere Dienstvereinbarung (... ...) geschlossen, die nachfolgend durch Anlagen ergänzt worden ist (vgl. insbesondere Anlage 4 €Zugriffsberechtigungen€, Anlage 6 €Verhaltens- und Leistungskontrollen€).

Die Grundsatzfrage, ob überhaupt - personalvertretungsrechtlich gesehen - die Asylverfahrensakten, deren Bestandteil die Bescheidrubren sind, elektronisch geführt werden können, ist nicht (mehr) Gegenstand des hier streitgegenständlichen Verfahrens, das sich speziell auf die Frage der Verwendung der ausgedruckten Bescheidrubren durch die Referatsleiter bzw. Qualitätsbeauftragten bezieht. Die grundsätzliche Anwendung des Systems der elektronischen Aktenführung als solchem und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der davon betroffenen Beschäftigten beim ... ist bzw. sind als bereits gegeben zugrunde zulegen und gewissermaßen als €tatsächliche Vorbelastung€ hinzunehmen, die damit im Zusammenhang stehenden personalvertretungsrechtlichen Fragen waren und sind im Rahmen des vorliegenden, allein die Verwendung der ausgedruckten Bescheidrubren durch die Referatsleiter betreffenden Verfahrens nicht bzw. nicht erneut ausdrücklich oder auch nur inzident aufzugreifen und zu überprüfen. Die mit der grundsätzlichen Verwendung der elektronischen Asylverfahrensakte im Rahmen von ... allgemein verbundenen Auswirkungen sind der Führung der Asylverfahrensakten im Rahmen von ... systemimmanent. Dies gilt insbesondere insoweit, als die Bescheidrubren - als Teil der elektronisch geführten Asylverfahrensakten - den Referatsleitern bzw. Qualitätsbeauftragten auf elektronischem Weg, sei es per Email, sei es auf sonstige elektronische Weise, zugeleitet werden und dass sie beim Empfänger unter Verwendung eines technischen Geräts (Drucker) ausgedruckt werden.

Wie die mündliche Anhörung vom 23. Oktober 2012 ergeben hat, sind sich der Antragsteller und der Beteiligte ausdrücklich darüber einig (vgl. insbesondere Anhörungsniederschrift Seite 4 oben in Verbindung mit Seite 7 oben), dass eine informationstechnische Verknüpfung der verschiedenen beim ... elektronisch verwalteten Datenbestände nicht stattfindet, ja sogar technisch überhaupt nicht möglich wäre. Bei der Nutzung der ausgedruckten Bescheidrubren zu Zwecken der Leistungskontrolle handelt es sich nach den hier vorliegenden Umständen um eine - personalvertretungsrechtlich nicht relevante - manuelle, informationstechnisch lediglich unterstützte Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, dass der Referatsleiter bzw. Qualitätsbeauftragte, wie ausgeführt, die aus den Bescheidrubren hervorgehenden Informationen, soweit diese überhaupt - gegebenenfalls auch nur in Verknüpfung mit anderweitig gewonnenen Informationen - leistungsrelevant sein können, nicht in einem automatisierten, informationstechnischen Verfahren auswertet, sondern von Hand, indem er die Bescheidrubren auf Papier ausdruckt und diese Ausdrucke, ggf. versehen mit seinen handschriftlichen Bemerkungen, sammelt und bei der Erledigung seiner Führungsaufgaben berücksichtigt, eventuell auch bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Ein elektronischer Abruf sämtlicher Bescheidrubren durch die Referatsleiter ist, wie der Antragstellerbevollmächtigte bei der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2012 selbst ausgeführt hat (vgl. Anhörungsniederschrift Seite 4 unten in Verbindung mit Seite 7 oben), aus technischen Gründen nicht möglich.

Im Übrigen ist zu berücksichtigten, dass sich aus den Bescheidrubren selbst an eventuell leistungsrelevanten Fakten unmittelbar im Wesentlichen nur die Tatsache einer konkreten Fallerledigung durch einen bestimmten Entscheider an einem bestimmten Tag entnehmen lässt, ferner auch, zu erschließen aus dem darauf befindlichen Aktenzeichen, das Herkunftsland (was zum Teil Schlüsse auf den Schwierigkeitsgrad der Fallbearbeitung zulassen kann), nicht jedoch ohne Weiteres etwaige Sondergesichtspunkte, wie z.B. vom Asylbewerber geltend gemachte spezielle gesundheitliche Aspekte.

Aber auch die aus den Bescheidrubren zu entnehmenden Informationen, die unstreitig u.U. eine Leistungsrelevanz erlangen können (siehe oben), sind bei sachgerechtem Verständnis jeweils für sich allein genommen, d.h. ohne sie in Beziehung zu setzen zu anderen Kriterien, sei es solchen, die aus den Bescheidrubren selbst ersichtlich sind, sei es solchen, die anderweitig zu gewinnen sind, für eine Leistungsbewertung im eigentlichen Sinn erkennbar ungeeignet. So vermag etwa allein die Zahl der Fallerledigungen durch einen bestimmten Entscheider innerhalb eines bestimmten Zeitraumes für sich allein genommen offensichtlich keine sinnvoll verwertbare Auskunft über die Leistungsfähigkeit des betreffenden Entscheiders zu geben; es liegt auf der Hand, dass die Zahl der erledigten Fälle unter verschiedenen weiteren Gesichtspunkten zu werten ist und auch unstreitig so gewertet wird, wie z.B. besondere typische herkunftslandspezifische Schwierigkeiten, besondere typische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Bewerbervorbringen wie etwa ..., ... oder geschlechtsspezifische Verfolgung.

Die somit in jedem Fall für Zwecke einer etwaigen Leistungsbewertung erforderlichen Verknüpfungen der oben genannten verschiedenen, allenfalls in einer Gesamtschau zur Leistungsbewertung und Kontrolle geeigneten Einzelfakten erfolgt jedoch, wie vorstehend dargelegt, hier beim ... unstreitig nicht in einem automatisierten, insbesondere informationstechnischen Verfahren, sondern manuell durch die zuständigen Vorgesetzten, lediglich unterstützt durch technische Verfahren (ausdruckbare elektronische Akte).

Demgemäß bestand bzw. besteht bei Einführung und Anwendung des streitgegenständlichen Systems ... kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG.

2.

Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG (Personalfragebogen für Arbeitnehmer bzw. für Beamte)

Soweit der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 8 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung des Systems ... geltend gemacht wird, ist der Feststellungsantrag unzulässig. Ein Rechtschutzbedürfnis (hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen vom Gericht zu prüfende Prozessvoraussetzung) für die Inanspruchnahme der Fachkammer ist insoweit nicht ersichtlich, nachdem weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass der Antragsteller vor Inanspruchnahme der Fachkammer dieses spezielle Anliegen - erfolglos - an den Beteiligten herangetragen hätte.

Im Übrigen wäre der genannte Mitbestimmungstatbestand im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung des ... -Verfahrens auch tatbestandsmäßig nicht erfüllt.

Ein Personalfragebogen im Sinne dieser vorgenannten Bestimmungen ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur eine formularmäßig gefasste Zusammenstellung verschiedener Feststellungen über die Person, die persönlichen Verhältnisse, den beruflichen Werdegang, die fachlichen Kenntnisse und sonstige Fähigkeiten des Beschäftigen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.2.1980, PersV 1981, 294; Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 75, RdNr. 163). Diesen begrifflichen Anforderungen entsprechen die hier streitgegenständlichen ausgedruckten Bescheidrubren ersichtlich nicht.

3.

Sonstige Mitbestimmungstatbestände, insbesondere § 75 Abs. 3 Nr. 9 bzw. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG (Beurteilungsrichtlinie für Arbeitnehmer bzw. für Beamte)

Auch soweit sonstige Mitbestimmungstatbestände gerichtlich geltend gemacht werden, steht dem vom vorne herein das fehlende Rechtsschutzinteresse entgegen. Insoweit gelten die vorstehend unter Ziffer 2. gemachten einschlägigen Ausführungen entsprechend.

Selbst wenn dies jedoch zu Gunsten des Antragstellers anders zu sehen wäre, so wäre der in der mündlichen Anhörung vom 23. Oktober 2012 insoweit gestellte Feststellungsantrag abzuweisen, und zwar dann jedenfalls als unbegründet:

Dem Begriff der Beurteilungsrichtlinien unterfallen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.1980, PersV 1980, 241; Lorenzen/Rehak, BPersVG, § 75, RdNr. 165 a ff.) allgemeine Regeln, die weitere Beurteilungskriterien schaffen und auch die Bewertungsmethode im Hinblick auf eine Objektivierung der Beurteilung zur Gewährung des Gleichheitssatzes im Einzelnen festlegen.

Hierunter lassen sich die streitgegenständlichen Bescheidrubren nicht subsumieren. Aus den Bescheidrubren ist nicht zu entnehmen, dass und gegebenenfalls mit welchem Gewicht die in den Bescheidrubren teilweise enthaltenen, unter Umständen leistungsrelevanten Daten im Rahmen zu erstellender dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen wären.

Sonstige einschlägige Mitbestimmungstatbestände sind nicht ersichtlich und werden von Antragstellerseite aus - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht konkret und substantiiert geltend gemacht.

4.

Nach alledem stellen sich die von Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen der Auslegung und Anwendung der von ihr zitierten ...-... und den ihr zugehörigen Anlagen, insbesondere Anlage 6 (€Verhaltens- und Leistungskontrollen€), hier nicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rahmendienstvereinbarung IT.

Soweit der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (...) etwa hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Mitbestimmungstatbeständen nach dem BPersVG eine andere Rechtsauffassung vertreten mag (vgl. dessen Schreiben vom 27.10.2011), so wäre die Fachkammer hieran nicht gebunden und würde ihr aus den vorstehend genannten Gründen nicht folgen. Im Übrigen ergeben sich verfahrenserhebliche Mitbestimmungstatbestände hier allein aus dem BPersVG, nicht jedoch etwa aus dem BDSG.

5.

Nach alledem war der Feststellungsantrag unter allen denkbaren Gesichtspunkten abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.






VG Ansbach:
Beschluss v. 23.10.2012
Az: AN 7 P 12.00506


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