Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 279/02

(BPatG: Beschluss v. 28.07.2004, Az.: 32 W (pat) 279/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. März 2001 und vom 14. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Bücher; Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Musikveranstaltungen, kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Game TV für die Waren und Dienstleistungen Bild- und Tonträger; Computersoftware; Computerhardware; Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckung; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen, kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherbergung von Gästenhat die mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 19. März 2001 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen Bild- und Tonträger; Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen, kulturelle Aktivitätenzurückgewiesen. Für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft. Der Marke komme ein ausschließlich beschreibender Charakter zu.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 14. Mai 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen liege bei der Marke ein Verständnis als "Fernsehen, das die Darstellung von Spielen zum Gegenstand hat bzw. Spielefernsehen" auf der Hand. Die Wortverbindung stelle somit eine aus sich verständliche, schlagwortartige Aussage als Hinweis auf die Thematik der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen dar.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse vom 19. März 2001 und 14. Mai 2002 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke auch für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Die Wortfolge sei kurz und prägnant. Sie. sei mehrdeutig, da das Wort "Game" nicht nur "Spiel", sondern auch "mutig" und "wild" bedeute. Im übrigen sei es nicht sprachüblich, den Begriff "TV" mit einer vorangestellten oder nachfolgenden Erläuterung zu versehen, um eine beschreibende Sachinformation bezüglich einer Ware oder Dienstleistung zu vermitteln.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise, im Umfang der in der Beschlussformel genannten Waren und Dienstleistungen begründet. Im übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Voraussetzung ist, dass mit dem angemeldeten Zeichen ein Merkmal der beanspruchten Erzeugnisse und Dienstleistungen unmittelbar beschrieben wird.

Aus den der Anmelderin übersandten Internet-Ausdrucken vom 12. Mai 2004 und vom 15. Juni 2004 ergibt sich, dass Game TV im Inland als feststehender Begriff im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen Bild- und Tonträger; Zeitungen und Zeitschriften; Produktion, Gestaltung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show- und Quizveranstaltungen verwendet wird. Entsprechende Verwendung durch Mitbewerber ergibt sich bspw. aus dem Internet-Ausdruck vom 12. Mai 2004 (http:\\www.infosat.de), in dem es heißt, IBC betreibe Game.TV, einen Spartenkanal im Bereich interaktiver Spiele, der die Möglichkeit der Familienunterhaltung biete, etwa bei interaktiven Spiel- und Quizshows. IBC strebe mit Game.TV eine führende Position für interaktive Spielshows im Fernsehen und Internet an (http:\\www.exitc.de). Es ist üblich, auf das Programm von Fernsehsendern in Zeitungen und Zeitschriften bzw. über das Angebot des Empfangs via Internet in speziellen Computerzeitschriften hinzuweisen.

Ob der Marke für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann als nicht mehr entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

2. Was die übrigen im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen betrifft, kann die Eignung von Game TV zur Merkmalsbezeichnung nicht festgestellt werden. Für diese Waren und Dienstleistungen stellt Game TV keine im Interesse der Mitbewerber freizuhaltende beschreibende Angabe dar. Game TV ist für Bücher, Rundfunksendungen, Ausbildung und Musikveranstaltungen keine merkmalsbeschreibende Angabe. Da insoweit auch für das allgemeine angesprochene Publikum kein beschreibender Begriffsinhalt von Game TV im Vordergrund des Verständnisses steht, kann der Marke nicht das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft abgesprochen werden.

Winkler Viereck Kruppabr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 28.07.2004
Az: 32 W (pat) 279/02


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