Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 11 445 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 53 506 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 1999 hatte die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 396 53 506 gegen die Eintragung der Marke 397 11 445 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 18. November 2002 hinsichtlich der Löschung der Marke 397 11 445 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
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