Bayerischer VGH:
Beschluss vom 13. Januar 2009
Aktenzeichen: 6 C 04.1560

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2003 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 2004 werden geändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen.

II. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt der Kläger 88 %, die Beklagte 12 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 160,35 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Sie hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. Ihrer Prüfung sind, da das gebührenbegründende Hauptsacheverfahren vor dem 1. Juli 2004 insgesamt seinen Abschluss gefunden hat, die Regelungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zugrundezulegen.

Der Kläger will mit seinem Rechtsmittel erreichen, dass für das Vorverfahren, dessen Kosten das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Februar 2003 für erstattungsfähig erklärt hat, über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juli 2003 hinaus Rechtsanwaltsgebühren nicht nur in durchschnittlicher, sondern in Höhe von 10/10, ferner eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) anerkannt werden. Im ersten Punkt dringt der Kläger durch, im zweiten nicht.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich um ein Verfahren durchschnittlicher Art ohne besondere Schwierigkeiten gehandelt, bei dem es nur um herkömmliche Probleme des Erschließungsbeitragsrechts gegangen sei, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Fragen zur Beitragspflicht, die Hinterliegergrundstücke aufwerfen, keineswegs abschließend beantwortet sind (vgl. etwa Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 85 ff.), zeigt der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch für den konkreten Fall einen gesteigerten Prüfungsbedarf auf, der eine 10/10 Gebühr rechtfertigt.

Dass eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen ist, hat der Kläger demgegenüber nicht dartun können. Nach Lage der Dinge hätte es hierzu einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen bedurft, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit einem Dritten geführt wird, ohne eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage zu sein.

Das Gespräch bei der Beklagten vom 13. Februar 2001 kann nicht berücksichtigt werden, weil es lediglich im €vorgerichtlichen Verfahren€, nicht aber im förmlichen Vorverfahren (§ 68 VwGO) stattgefunden hat, dessen Kosten allein erstattungsfähig sind. Hinsichtlich der Besprechung vom 6. Mai 2002, die zeitlich in den Lauf des Widerspruchsverfahrens fällt, ist nicht erkennbar, dass sie das Anliegen des Klägers über die durch die Geschäftsgebühr abgegoltenen Leistungen des Rechtsanwalts hinaus gefördert hätte.

Es entspricht der Systematik eines auf Pauschalgebühren abstellenden Entgeltregelwerks, wie es die einschlägige Gebührenordnung bereit hielt, dass jede Gebühr eine (zusätzliche) Tätigkeit honoriert, die noch nicht durch eine andere Gebühr abgedeckt ist. Dementsprechend war anerkannt, dass eine Besprechungsgebühr nur für eine Leistung anfällt, die nicht schon durch die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) abgegolten ist (Gerold/Schmid/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 RdNr. 35). Gleichermaßen war es allgemeine Auffassung, dass für die Informationsbeschaffung grundsätzlich bereits die Geschäftsgebühr geschuldet war (OLG Düsseldorf vom 6.7.2001 MDR 2001, 1319 f. m.w.N.). Inwieweit Informationen durch €Dritte€, also Personen, die weder Auftraggeber noch Gegner oder dessen Bevollmächtigter sind, eine abweichende Beurteilung begründen können (vgl. hierzu AnwKom-BRAGO-Hembach § 118 RdNr. 45), bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner Vertiefung. Der Kläger hat geltend gemacht, dass eine dritte, besonders sachverständige Person sich über die örtlichen Verhältnisse erkundigt, in seinem Auftrag Einblick in die Abrechnungsunterlagen der Beklagten genommen und die Ergebnisse bei dem o.g. Termin erläutert habe. Die tatsächlichen Gegebenheiten hätte gleichermaßen der Kläger selbst weitergeben können, so dass der €Dritte€ lediglich an seine Stelle trat; die Akteneinsicht bei der Beklagten fiel in den Tätigkeitsbereich seines Bevollmächtigten, die durch die Geschäftsgebühr abgegolten ist (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., der Auftrag an den Urkundsbeamten aus § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 13.01.2009
Az: 6 C 04.1560


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