Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/09

(BGH: Beschluss v. 22.03.2010, Az.: AnwZ (B) 1/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. November 2008 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2007 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Die Antragstellerin hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Die Antragstellerin ist am 20. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und begründet.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids gegeben. Die Antragstellerin war, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, zum Zeitpunkt des Widerrufs mit Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen. Aus den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass alle seinerzeit eingetragenen Haftbefehle aufgrund der Zahlung der Forderungen löschungsreif waren. Die Antragstellerin hat hierzu keine Zahlungsbelege vorgelegt. Die Schreiben der Gläubiger S. GmbH, A. Lebensversicherung AG sowie S. Lebensversicherung AG, mit welchen der Antragstellerin die Vollstreckungstitel zurückgesandt wurden, datieren aus November und Dezember 2007.

b) Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof zu Recht noch nicht ausgegangen. Bereits vor seiner Entscheidung ergab sich zwar, dass sich die Antragstellerin teilweise erfolgreich bemüht hatte, Verbindlichkeiten abzutragen, und dass die Einträge im Schuldnerverzeichnis zwischenzeitlich gelöscht worden waren. Es waren aber weitere Forderungen gegenüber der Antragstellerin offen.

Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, dass sie zwischenzeitlich ihre Schuldverpflichtungen nahezu vollständig erfüllt hat, und dass sie ihr derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, ihren verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO a.F. Da der Widerrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F.).

Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - II ZU 12/07 -






BGH:
Beschluss v. 22.03.2010
Az: AnwZ (B) 1/09


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