Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2006
Aktenzeichen: 24 W (pat) 243/01

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2006, Az.: 24 W (pat) 243/01)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 735 220 Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001 aufgehoben, soweit unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses dieser Markenstelle vom 23. Februar 1998 der Widerspruch aus der Marke 735 220 zurückgewiesen worden ist.

2. Die Beschwerde der aus der Marke 354 828 Widersprechenden ist zur Zeit gegenstandslos.

Gründe

I.

Die Wortmarke FERROSOL ist am 11. Oktober 1995 unter der Nummer 395 00 468 für die Waren

"Reinigungs- und Pflegeprodukt für Edelstahl, Chrom und Metallflächen insbesondere zur Verwendung in gewerblichen Groß- und Industrieküchen sowie im privaten Haushalt"

in das Register eingetragen worden. Die Eintragung wurde am 30. Januar 1996 veröffentlicht.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat Widerspruch erhoben - soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - seinerzeit die Widersprechende zu 1.) sowohl 1. als Inhaberin der zeitrangälteren Wortmarke 354 828 FERROSIL, die für die Waren

"chemische Produkte für industrielle Zwecke; Kesselsteinmittel, soweit in Klasse 1 enthalten; Imprägniermittel, soweit in Klasse 1 enthalten; Wasserglas, Klärmittel, Enthärtungsmittel für Wasser"

eingetragen ist, als auch 2. als Inhaberin der weiteren zeitrangälteren Wortmarke 735 220 Ferisol, die für die Waren

"chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke (ausgenommen solche als Textil- und Lederhilfsmittel); ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel zur Verwendung in Rohren und Apparaturen; chemische Mittel zum Entfetten, Entölen und Reinigen von Maschinen, Metallen, Holz, Stein, Porzellan, Glas, Kunststoff und Textilien"

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte zunächst eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken bejaht und mit Beschluss vom 23. Februar 1998 (Amtsakte Bl. 19 ff.) die Löschung der angegriffenen Marke 395 00 468 angeordnet.

Dagegen hatte die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt und die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten. Von der Widersprechenden zu 1.) waren sodann zwei eidesstattliche Versicherungen mit Umsatzangaben zu den Jahren 1993 bis 1995 für die Widerspruchsmarke 354 828 "FERROSIL" (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 18. August 1999, vgl. Amtsakte Bl. 46) und mit Umsatzangaben zu den Jahren 1993, 1994 und 1996 für die Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 18. August 1999) sowie verschiedene technische Datenblätter zu den Produkten "P3-ferrosil" und "P3-ferisol" vorgelegt worden. Aus diesen ergab sich, dass es sich bei dem Produkt "P3-ferrosil" um ein Stein- und Korrosionsschutzmittel für Trinkwassersysteme und bei dem Produkt "P3-ferisol" um ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Brau- und Getränkeindustrie handelt.

Mit Erinnerungsbeschluss vom 26. Oktober 2001 (Amtsakte Bl. 105 ff.) hatte hierauf die Markenstelle ihren Erstbeschluss aufgehoben und die Widersprüche zurückgewiesen. Begründet hatte sie dies damit, dass eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken für den Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde, die am 24. November 2001 von der Widersprechenden zu 1.) eingelegt worden war.

Zu deren Begründung hatte diese mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 10. Juni 2003 zu den Akten gereicht, in der zur Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" für die Jahre 1992 bis 1995 und 1998 bis 2002 Umsatzangaben gemacht worden waren. Ferner hatte die Widersprechende zu 1.) mit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 nochmals eine weitere, nämlich die Widerspruchsmarke 354 828 "FERROSIL" betreffende eidesstattliche Versicherung vom 3. Juni 2003 mit Umsatzangaben für die Jahre 1993 bis 1995 und 1999 bis 2002 vorgelegt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass die Widerspruchsmarke 354 828 "FERROSIL" in den angegebenen Zeiträumen ausschließlich in der Form "P3-ferrosil" und die Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" in den sie betreffenden Zeiträumen in der Form "P3-ferisol" benutzt worden waren.

Das Bundespatentgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 17. Juni 2003 (GRUR 2004, 340 "FERROSOL/Ferisol") die Beschwerde der Widersprechenden zu 1.) als unbegründet zurückgewiesen und unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde die Auffassung vertreten, dass sich aus den eingereichten Benutzungsunterlagen zwar eine dem Umfang nach hinreichende Benutzung der beiden Widerspruchsmarken 735 220 "Ferisol" und 354 828 "FERROSIL" in den maßgeblichen Benutzungszeiträumen ergebe. Jedoch seien die Marken jeweils in einer Form benutzt worden, die nicht im Einklang mit der Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG gestanden habe und daher nicht rechtserhaltend gewesen sei.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 (GRUR 2005, 515 "FERROSIL") hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1.) die vorstehende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wieder an dieses zurückverwiesen. Zutreffend sei, dass die beiden Widerspruchsmarken in den Verwendungsformen "P3-ferrosil" und "P3-ferisol" dann nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG rechtserhaltend benutzt würden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Kombination von "P3" mit den Widerspruchsmarken als einheitliche Zeichen ansähen. Die vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen könnten jedoch seine Annahme, die Widerspruchsmarken würden als einheitliche Zeichen aufgefasst werden, nicht begründen. Die Verwendung von einheitlichen Schrifttypen und die Verbindung der Marke "P3" mit den Widerspruchsmarken mittels eines Bindestrichs rechtfertigten jedenfalls noch nicht die Annahme, der Verkehr fasse "P3-ferrosil" und "P3-ferisol" nicht jeweils als zwei Marken auf. Nach dem Vortrag der Widersprechenden zu 1.) handle es sich beim angesprochenen Verkehr um Fachkreise, denen "P3" sowohl als eine Art Unternehmenskennzeichnung sowie als Stamm von Serienzeichen als auch als Bestandteil vielfältiger Produktnamen aus der "P3-Serie" bekannt sei. In einem solchen Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr das Zeichen "P3" neben den Zeichen "ferrosil" und "ferisol" auch bei einem einheitlichen Schriftbild und unter Verwendung eines Bindestrichs zwischen den Zeichen weiter als eigenständiges Kennzeichen auffasse. Dem Bundespatentgericht hat der Bundesgerichtshof sodann aufgetragen, erneut Feststellungen dazu zu treffen, ob die angesprochenen Verkehrskreise "P3-ferrosil" und "P3-ferisol" als einheitliche Zeichen oder als Mehrfachkennzeichnungen auffassten.

Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende zu 1.) mit Schriftsatz vom 27. November 2006 eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 14. September 2006 zu den Akten gereicht. Darin sind Umsatzangaben zur Widerspruchsmarke 354 828 "FERROSIL" für den Zeitraum 2003 bis erstes Halbjahr 2006 gemacht, die im Bereich von 250.000 bis 300.000 € jährlich liegen. Die beigefügten Unterlagen zeigen eine Benutzung der Marke wiederum in der Form "P3-ferrosil" für Kalkstein- und Korrosionsschutzmittel für Trinkwassersysteme. Auch die neu ins Verfahren eingetretene Widersprechende zu 2.), die die Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" zwischenzeitlich erworben hatte und als Inhaberin ins Register eingetragen worden ist, hat mit gleichem Schriftsatz eine eidesstattliche Versicherung vom 7. November 2006 zu den Akten gereicht. In dieser werden zur Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" Umsatzangaben für den Zeitraum von 2003 bis 2005 in der Größenordnung von 33.000 bis 46.000 € jährlich gemacht. Die beigefügten Unterlagen zeigen auch hier eine Benutzung der Marke in der Form "P3-ferisol" für ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Brau- und Getränkeindustrie.

In der mündlichen Verhandlung haben die beiden Widersprechenden außerdem umfangreiches Material zur Historie der Marke "P3" und deren Benutzung durch die Widersprechende zu 1.) und durch weitere mit ihr konzernverbundene Unternehmen vorgelegt. Hiernach ist die Marke "P3" seit über 75 Jahren in Benutzung. Gegenwärtig umfasse das Sortiment der mit "P3" gekennzeichneten Reinigungsprodukte 1.700 Artikel. Die Widersprechende zu 2.) hat zudem insgesamt 22 Schreiben verschiedener Unternehmen aus dem Getränke- und Arzneimittelsektor überreicht, in denen diese jeweils bestätigen, dass sie seit mehreren Jahren Produkte aus der "P3-Palette" der Widersprechenden zu 1.) und - seit Bestehen der Widersprechenden zu 2.) - von dieser bezögen und ihnen das Kürzel "P3" als Kennzeichen für Produkte, Geräte und Anlagen zur Reinigung und Desinfektion bekannt sei. Die Widersprechende zu 1.) hat ferner insgesamt 10 Schreiben verschiedener Unternehmen aus dem Bereich des Chemikalienhandels überreicht, in denen diese wiederum jeweils bestätigen, dass sie seit mehreren Jahren Produkte aus der "P3-Linie" von Unternehmen, die mit der Widersprechenden konzernverbunden seien, bezögen und ihnen das Kürzel "P3" als Kennzeichen für Oberflächentechnik-Produkte bekannt sei. Die Widersprechenden haben in der mündlichen Verhandlung - von der Markeninhaberin unwidersprochen - vorgetragen, dass von ihnen zusammen Produkte unter der Dachmarke "P3" im Jahr 2004 im Werte von ca. 132 Mio. € und im Jahr 2005 im Werte von ca. 141 Mio. € "generiert" worden seien.

Die Widersprechenden vertreten die Auffassung, dass die angegriffene Marke mit den beiden Widerspruchsmarken verwechselbar sei. Angesichts der hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen und der gegebenen Warennähe sowie der jeweils gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, die aus jahrzehntelanger Benutzung der beiden herrühre, seien Kollisionen zwischen den beiderseitigen Marken geradezu vorgezeichnet.

Die Widersprechenden stellen erneut den Antrag aus der Beschwerdeschrift vom 19. November 2001, nämlich (sinngemäß)

den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom 26. Oktober 2001 aufzuheben und die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenstelle vom 23. Februar 1998 zurückzuweisen, soweit darin die Löschung der Marke 395 00 468 wegen der Widersprüche aus den Marken 354 828 und 735 220 angeordnet worden ist.

Die Markeninhaberin stellt wiederum den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25. Februar 2002, nämlichdie Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin erhält ihre Nichtbenutzungseinreden aufrecht. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die Widerspruchsmarken nicht rechtserhaltend im Sinne von § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG benutzt worden seien. Der Verkehr erkenne in den Zeichen "P3-ferrosil" und "P3-ferisol" nicht die Widerspruchsmarken, sondern werde diese als eigenständige einheitliche Marken auffassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Widersprechenden zu 1.) ist zulässig. Gleiches trifft auf die Beschwerde der Widersprechenden zu 2.) zu, die die Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" zwischenzeitlich erworben hat und mit Verfügung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2006 als neue Inhaberin ins Register eingetragen wurde. Die Widersprechende zu 2.) war als Rechtsnachfolgerin der Widersprechenden zu 1.) berechtigt, das Beschwerdeverfahren zu übernehmen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 13 f.). Der Zustimmung der Markeninhaberin bedurfte es hierzu nicht (§ 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG).

2. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden zu 2.) ist in der Sache auch begründet. Der angefochtene Erinnerungsbeschluss der zuständigen Markenstelle vom 26. Oktober 2001, mit dem der Erstbeschluss vom 23. Februar 1998 aufgehoben wurde, kann jedenfalls insoweit keinen Bestand haben, als mit ihm der Widerspruch aus der Marke 735 220 "Ferisol" zurückgewiesen wurde. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke 395 00 468 "FERROSOL" und der Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Verwechslungsgefahr.

a) Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" bestritten. Das Bestreiten der Benutzung der Widerspruchsmarke ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG zulässig. Für die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 735 220 "Ferisol" wegen mangelnder Glaubhaftmachung der Markenbenutzung nach §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 MarkenG besteht jedoch gegenwärtig keine Grundlage mehr.

aa) Nach Auffassung des Senats hat die Widersprechende zu 2.) hinreichend dargetan, dass die Marke 735 220 "Ferisol" im gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum vom 30. Januar 1991 bis 30. Januar 1996 in ausreichendem Umfang für ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Brau und- Getränkeindustrie eingesetzt worden ist. Insoweit ist eine mengenmäßig ausreichende Benutzung der Widerspruchsmarke von der Markeninhaberin auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen worden, weshalb in diesem Zusammenhang von weiteren Erörterungen abgesehen wird.

bb) Darüber hinaus hat die Widersprechende zu 2.) auch bezogen auf den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum vom 5. Dezember 2001 bis 5. Dezember 2006 eine Benutzung der Marke 735 220 "Ferisol" in hinreichendem Umfang glaubhaft gemacht.

Die von der Widersprechenden zu 2.) eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 7. November 2001 ist nicht zu beanstanden. Aussteller ist ein Herr A..., der in der Zeit des zweiten maßgeblichen Benutzungszeitraums und noch darüber hinaus als Marketingmanager der Abteilung "Food & Beverage" der Widersprechenden zu 2.) sowohl aufgrund Stellung als auch Funktion mit dem Vertrieb einschlägiger Reinigungsprodukte befasst war. Inhaltliche Widersprüche zwischen seiner eidesstattlichen Versicherung und den weiteren vorgelegten Benutzungsunterlagen sind nicht erkennbar. Insbesondere entsprechen die aus dem Produktdatenblatt und dem vorgelegten Warenetikett ersichtlichen Informationen, jenen Angaben, die der erklärende Marketingmanager in seiner eidesstattlichen Versicherung gemacht hat.

Aus den gemachten Angaben folgt auch eine im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG ernsthafte Benutzung der Marke 735 220 "Ferisol". Die in den Jahren 2003, 2004 und 2005 mit den Waren dieser Marke in Höhe von jährlich zwischen 33.000 € und 46.000 € erzielten Umsätze sprechen für eine übliche und wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Marke (vgl. zu diesem Kriterium: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 7 ff.). Das Produktdatenblatt und das überreichte Etikett lassen zudem erkennen, dass Marke 735 220 "Ferisol" auch in diesem maßgeblichen Benutzungszeitraum für ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Lebensmittelindustrie verwendet worden ist.

cc) Der Senat ist ferner zur Überzeugung gelangt, dass die Marke 735 220 "Ferisol" in den beiden maßgeblichen Benutzungszeiträumen zwar in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt wurde, dass es sich hierbei jedoch um eine Benutzungsform handelt, bei der die vorgenommene Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke im Sinne des § 26 Abs. 3 MarkenG nicht verändert. Der Senat legt insoweit gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes zugrunde, die dieser in seiner aufhebenden Entscheidung vom 20. Januar 2005 (GRUR 2005, 515, 516 "FERROSIL") geäußert hat, wonach die Benutzung der Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" in der Form "P3-ferisol" für sich gesehen noch nicht den Schluss zulasse, der Verkehr werde "P3-ferisol" als einheitliches Zeichen auffassen. Die Abwägung der im vorliegenden Fall relevanten Umstände führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Verkehr in der benutzten Form "P3-ferisol" sowohl die Marke "P3" als auch die Marke "ferisol" - letztere hierbei als eigenständig verwendetes Zweitkennzeichen - erkennt.

Die Widersprechenden haben - von der Markeninhaberin unwidersprochen - vorgetragen, bei der Bezeichnung "P3" handle es sich um eine eigenständig in Erscheinung tretende Dachmarke, die den beteiligten Verkehrskreisen, d. h. in erster Linie dem Fachhandel, aus vielfältigen Produktnamen der "P3-Palette" bekannt sei. Dieser Vortrag wird durch den Umstand unterstrichen, dass beide Widersprechenden unter der Dachmarke "P3" im Jahr 2004 zusammen unstreitig ca. 132 Mio. € und im Jahr 2005 ca. 141 Mio. € Umsatz erzielt haben. Angesichts der von beiden Widersprechenden vorgelegten zahlreichen Bestätigungsschreiben von Abnehmern und sonstigen Unterlagen verbleiben insgesamt auch keine Zweifel, dass es sich bei der Marke "P3" um eine seit mehreren Jahrzehnten in Fachkreisen gut eingeführte Dachmarke für mittlerweile 1.700 Artikel auf dem Gebiet der Reinigungs- und Oberflächentechnik-Produkte handelt und die Fachkreise auf diesen Warengebieten die Marke "P3" ohne Weiteres der Widersprechenden zu 1.) und den mit dieser konzernverbundenen Unternehmen, wie z. B. der Widersprechenden zu 2.), zuordnen.

Damit sind die rechtlichen Feststellungen des Bundesgerichthofs (a. a. O. "FERROSIL"), es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkehr in der Kombination "P3-ferisol" den Bestandteil "P3" weiterhin als eigenständiges Zeichen auffasse, im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren tatsächlich bestätigt worden. Unter diesen Voraussetzungen muss davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Verkehrskreise in den beiden Elementen "P3" und "ferisol" selbständige betriebliche Herkunftshinweise sehen. So handelt es sich bei der Verwendung mehrerer Zeichen zu Kennzeichnung von Waren um eine weit verbreitete wirtschaftliche Praxis. Insbesondere ist es üblich, neben einem Hauptzeichen, das häufig die Firmenmarke oder ein Serienzeichen darstellt, weitere Marken zur Identifizierung der speziellen einzelnen Artikel einzusetzen. In diesen Fällen erfüllen nicht nur die Hauptzeichen, sondern auch die Zweitmarken eine betriebliche Herkunftsfunktion und sind deshalb als markenmäßig benutzt zu beurteilen (vgl. BGH a. a. O. "FERROSIL"; Ströbele/Hacker a. a. O. § 26 Rdn. 81 m. w. N.). Wenn somit in der Verbindung "P3-ferisol" der Bestandteil "ferisol" als eigenständige Marke aufzufassen ist, stellt diese Verwendungsart eine gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG rechtserhaltende Benutzungsform der Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" dar, weil weder die Schreibweise mit kleinem Anfangsbuchstaben (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 26 Rdn. 97) noch - wie der Bundesgerichtshof (a. a. O. "FERROSIL") festgestellt hat - das einheitliche Schriftbild und die Verwendung eines Bindestrichs den kennzeichnenden Charakter der registrierten Marke verändern.

dd) Die Benutzung der Marke "Ferisol" bezieht sich auf ein flüssiges Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Brau- und Getränkeindustrie. Dieses Produkt fällt unter den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke 735 220 enthaltenen Oberbegriff "chemische Mittel zum Reinigen von Maschinen und Metallen".

b) Die Frage der Verwechslungsgefahr ist schließlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) "PICASSO"; BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2002, 626, 627 "IMS"; GRUR 2004, 865, 866 "Mustang"; GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May").

aa) Die Waren der angegriffenen Marke liegen im Identitäts- oder engsten Ähnlichkeitsbereich der gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu berücksichtigenden Waren der Widerspruchsmarke 735 220. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob für den Warenvergleich von dem eingetragenen Oberbegriff "chemische Mittel zum Reinigen von Maschinen und Metallen" oder von dem konkret von der Markenbenutzung betroffenen flüssigen Wirkstoffkonzentrat für alkalische Reinigungslösungen in der Brau- und Getränkeindustrie auszugehen ist (vgl. zu dieser Integrationsproblematik: BGH GRUR 2006, 937, 939 - Nr. 20 - 22 "Ichthyol II").

bb) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 735 220 "Ferisol" ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte als durchschnittlich einzustufen. Es handelt sich bei dem Markenwort "Ferisol" um eine Fantasiewortbildung ohne erkennbar beschreibende Anklänge. Für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung der Marke ergeben sich keine Anhaltspunkte.

cc) Angesichts dieser Umstände ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ein strenger Maßstab anzulegen, d. h. die beiden Zeichen müssen in jeder Hinsicht einen deutlichen Abstand voneinander einhalten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Den danach erforderlichen Abstand jedoch wahrt das Zeichen "FERROSOL" von dem zeitrangälteren Zeichen "Ferisol" jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht. Vielmehr weisen die beiderseitigen Marken in ihrem insoweit maßgeblichen phonetischen Gesamteindruck aufgrund gleicher Silbenzahl, gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus, übereinstimmender An- und Auslaute "Fer-...-sol" und der verwandten Vokalfolgen "eoo" und "eio" eine ausgeprägte Ähnlichkeit auf. Hierbei ist die wenig markante Abweichung in der beiderseitigen Wortmitte unter keinen Umständen geeignet, das Gesamtklangbild der Markenwörter in relevanter Weise zu beeinflussen. Nachdem die Markenwörter auch keinen sofort fassbaren Sinngehalt erkennen lassen, der ihre Unterscheidung gegebenenfalls erleichtern könnte, muss letztlich sogar bei der mündlichen Zeichenübermittlung - selbst unter günstigen akustischen Bedingungen - mit beachtlichen Kollisionsfällen gerechnet werden.

c) Da sich die angegriffene Marke 395 00 468 "FERROSOL" bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 735 220 "Ferisol" in vollem Umfang als löschungsreif erweist, konnte der weitere noch in der Beschwerde verbliebene Widerspruch aus der Marke 354 828 "FERROSIL" als zur Zeit gegenstandslos behandelt werden.

3. Es besteht kein Anlass, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2006
Az: 24 W (pat) 243/01


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